Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Februar 2008 - 14 Sa 1578/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Lohnerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als gewerblicher Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden beschäftigt. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Unter Hinweis auf eine kritische wirtschaftliche Lage bot sie 2003/2004 ihren ca. 300 Arbeitnehmern neue Standardverträge mit verschlechterten Arbeitsbedingungen an. Der Jahresurlaub wurde von 30 auf 25 Tage reduziert; das zusätzliche Urlaubsgeld iHv. 50 % des Urlaubsentgelts, die vermögenswirksamen Leistungen von 26,60 Euro monatlich und die Erstattung der Kontoführungsgebühr entfielen. Hierauf ließen sich mit Ausnahme von 14 Arbeitnehmern alle Mitarbeiter ein. Die Arbeitnehmer, die der Änderung nicht zustimmten, darunter auch der Kläger, wurden weiterhin zu den bisherigen Bedingungen beschäftigt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 teilte die Beklagte den Mitarbeitern Folgendes mit: "Wie Sie wissen, ist unser Unternehmen in der Vergangenheit durch eine sehr schwere Zeit gegangen. Weil einerseits die meisten Mitarbeiter für die Gesamtsituation ihr Verständnis und entsprechenden Verzicht bekundet haben und andererseits entscheidende Rationalisierungsmaßnahmen in erheblichem Umfang durch das Unternehmen umgesetzt wurden, konnte ein Weiterbestehen des Unternehmens erreicht werden. Wir sind glücklich darüber, dass unser Unternehmensschiff in etwas ruhigerem Fahrwasser angekommen ist, und der Druck des Marktes in der augenblicklichen Situation sich nicht mehr so gravierend auswirkt. ... Wir möchten diesen Moment nutzen, den Mitarbeitern zu danken, die wir in dieser schwierigen Zeit an unserer Seite gefunden haben. Für diejenigen, die die neuen Arbeitsverträge unterzeichnet haben, möchten wir ab dem 01.01.2007 eine Lohnerhöhung auf den Ecklohn (des für Sie bisher maßgebenden Stundenlohns) bzw. eine Gehaltserhöhung (auf die Monatsgrundvergütung) von 2,5 % gewähren. Den Mitarbeitern, die noch den alten Arbeitsvertrag haben, wird das Angebot unterbreitet, an der Lohnerhöhung ebenfalls teilzunehmen. Voraussetzung ist allerdings die Vereinbarung des neuen Arbeitsvertrages. ..." Die Beklagte erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2007 um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden allein die 14 Mitarbeiter, die die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht akzeptiert hatten. Die Beklagte bot dem Kläger die 2,5 %ige Lohnerhöhung nur unter der Voraussetzung an, dass dieser den neuen Standardvertrag ebenfalls annehme. Das lehnte der Kläger ab. Der Kläger bezieht einen seit 2003 unverändert gebliebenen Stunden-Grundlohn von 12,13 Euro. Er macht die Zahlung der 2,5 %igen Lohnerhöhung für den Zeitraum Januar bis März 2007 in Höhe von insgesamt 143,40 Euro brutto geltend. Die Beklagte verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und nehme eine unzulässige Maßregelung vor. Die Angleichung der Unterschiede zwischen den beiden Entgeltsystemen stelle keinen sachlichen Grund dar, die Lohnerhöhung zu verweigern. Habe sich ein Arbeitgeber selbst dafür entschieden, einen Teil der Arbeitnehmer besser zu behandeln als den anderen Teil, bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Angleichung der Entgelte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 143,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung liege in dem Ausgleich der Vergütungsminderung. Die Lohnerhöhung bezwecke, die Vergütungsdifferenz abzuschmelzen, die zu den Mitarbeitern mit den alten Arbeitsverträgen bestehe. Eine Weitergabe der Lohnerhöhung an alle Mitarbeiter würde den Lohnabstand noch vergrößern. Eine Maßregelung scheide aus, weil dem Kläger die Möglichkeit offenstehe, das Arbeitsverhältnis entsprechend den Bedingungen der Mehrheit im Betrieb weiterzuführen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. Ein Anspruch auf Lohnerhöhung besteht nicht. I. Der Kläger kann den Anspruch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (Senat 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - BAGE 122, 1 , 5; 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 - BAGE 115, 367 , 369; 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 - zu I der Gründe, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 4). Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Eine sachfremde Benachteiligung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (BAG 1. April 2009 - 10 AZR 353/08 - Rn. 14, ArbuR 2009, 281; 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - Rn. 14, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21). Die Differenzierung zwischen der begünstigten Gruppe und den benachteiligten Arbeitnehmern ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Die Gründe müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen. Die Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die unterschiedliche Leistungsgewährung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein (Senat 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - BAGE 122, 1 , 7) . Steht eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offen zu legen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und diese entsprechend zu begünstigen. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - BAGE 123, 358 , 363). 2. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die Beklagte den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat.
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