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BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 532/08

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2008 - 3 Sa 195/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien

§ 2Nr. 39; zustimmend: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber BPers

VG Stand Juli 2008 § 79 Rn. 192; anderer Ansicht: Vogelsang/Bieler/Schroeder-Printzen/Stange PersVG M-V Stand September 2006 § 68 Rn. 58c). Die Bedenken hält er jedoch nicht aufrecht, denn § 68 Abs. 5 PersVG M-V, der unter Geltung der für die Senatsentscheidung vom 20. Januar 2000 (- 2 AZR 65/99 - aaO) maßgeblichen Rechtslage auf das Mitwirkungsverfahren verwies, nimmt nunmehr eindeutig auf das Mitbestimmungsverfahren Bezug. Der Gesetzgeber nimmt die genannten Inkohärenzen der von ihm geschaffenen Rechtslage offenkundig bewusst in Kauf.

  1. bb)Ferner spricht auch die Entstehungsgeschichte des PersVG M-V gegen die Annahme eines Mitwirkungsverfahrens. In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (Drucksache des Landtags Mecklenburg-Vorpommern 1/1272) gab es ausschließlich mitbestimmungspflichtige Maßnahmen. Ein Mitwirkungsverfahren war nicht vorgesehen. Danach unterlagen auch Kündigungen der Mitbestimmung (§ 68 Abs. 1 Nr. 21 Gesetzesentwurf). Darüber hinaus war in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehen, dass bei ordentlichen Kündigungen "auch" die in § 68 Abs. 5 PersVG M-V aufgeführten (qualifizierten) Einwendungen erhoben werden können (§ 68 Abs. 4 Gesetzesentwurf). Ursprünglich sollte dem Personalrat mithin ein sehr weitgehendes Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden. Erst später wurde das Mitwirkungsverfahren in das Gesetz eingebracht (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 13. Januar 1993 Drucksache des Landtags Mecklenburg-Vorpommern 1/2703). Dabei wurden Kündigungen indes erneut dem Bereich der Mitbestimmung zugeordnet (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG M-V). 2. Das beklagte Land hat den Personalrat ordnungsgemäß beteiligt.
  2. a)Das Landesarbeitsgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass dem Bezirkspersonalrat die der Kündigung zugrunde liegenden Umstände zutreffend mitgeteilt worden sind. Die diesbezüglichen Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  3. b)Die Zustimmung gilt als erteilt (§ 62 Abs. 2 Satz 5 PersVG M-V).
  4. aa)Nach der zum BPersVG ergangenen Rechtsprechung muss die Zustimmungsverweigerung des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen genügen. Dies gilt insbesondere bei Personalangelegenheiten, da dem Personalrat diesbezüglich nur die in § 77 Abs. 2 BPersVG aufgeführten Versagungsgründe zur Verfügung stehen. Danach muss das Vorbringen des Personalrats es als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe gegeben ist. Andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt (BVerwG 2. November 1994 - 6 P 28.92 - mwN, PersR 1995, 83). Dies entspricht auch der zu § 99 Abs. 2 BetrVG ergangenen Rechtsprechung, wonach eine Begründung des Betriebsrats unbeachtlich ist, wenn sie offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 2 a der Gründe mwN, BAGE 101, 298 ). Gemessen an diesen auch auf den Streitfall anwendbaren Grundsätzen hat der Bezirkspersonalrat die verweigerte Zustimmung nicht ausreichend begründet.
  5. bb)Der Bezirkspersonalrat hat sich mit den in § 68 Abs. 5 PersVG M-V aufgeführten Verweigerungsgründen weder in dem Schreiben vom 5. Oktober 2006 noch in dem Schreiben vom 19. Oktober 2006 auseinandergesetzt. Stattdessen stellt er das Vorliegen eines Kündigungsgrundes bzw. die Verhältnismäßigkeit der Kündigung in Abrede. Die Anregung, eine Weiterbeschäftigung an einer anderen Dienststelle zu prüfen, stellt keine ausreichende Begründung dar. Vielmehr hätte die Personalvertretung insofern einen anderen freien Arbeitsplatz näher umschreiben müssen (vgl. Senat 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 10; 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - zu II 3 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 11). II. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, es könne einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Lohnfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt (Senat 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127 ). Der Arbeitnehmer wird in solchen Fällen regelmäßig auch einen vollendeten Betrug begangen haben. Durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Lohnfortzahlung zu gewähren. 2. Durch die Annahme, dass die Klägerin am 24. August 2006 unentschuldigt gefehlt und sich durch die Vorlage einer falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine ihr nicht zustehende Zahlung verschafft hat, hat das Landesarbeitsgericht nicht gegen die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislastverteilung (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) und die der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) verstoßen.
  6. a)Eine vom Berufungsgericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist durch das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisionsrechtlich von Bedeutung ist deshalb nur, ob das Berufungsgericht tatsächlich den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist und ob sie rechtlich möglich ist (Senat 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 =

§ 1Krankheit Nr.

50). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab wird das Berufungsgericht gerecht.

  1. b)Das Landesarbeitsgericht hat es aufgrund der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die Klägerin am 24. August 2006 nicht arbeitsunfähig krank war. Diese Feststellung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.
  2. aa)Der Vorwurf der Revision, das Landesarbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, ist schon deshalb verfehlt, weil das Landesarbeitsgericht den Kündigungssachverhalt als erwiesen angesehen hat. Die Frage, zu wessen Lasten die Beweislosigkeit hätte gehen müssen, war demnach nicht entscheidungserheblich. Die Regeln der Beweislast sind für die hier allein betroffene Frage der Beweiswürdigung unerheblich (Senat 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 =

§ 1Krankheit Nr.

50). bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, aufgrund der Zeugenaussagen sei erwiesen, dass die Klägerin am

  1. August 2006 nicht dienstunfähig gewesen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der als Zeuge vernommene Arzt der Klägerin hat die Klägerin am
  2. August 2006 nicht untersucht. Er hat auch bei der eine knappe Woche später durchgeführten Untersuchung keine Befunde festgestellt, aus denen er für den
  3. August 2006 eine Arbeitsunfähigkeit hätte ableiten können. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er nach seinem Bekunden deshalb ausgestellt, weil die Klägerin ihm gesagt hatte, sie brauche die Bescheinigung, weil sie einer schulischen Veranstaltung ferngeblieben sei. Bei dieser Sachlage ist es mit den oben wiedergegebenen Regeln der Beweiswürdigung gut vereinbar anzunehmen, dass die Klägerin nicht dienstunfähig war und auch bewusst eine falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat.
  4. Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es habe im Streitfall einer vorausgegangenen Abmahnung nicht bedurft, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin konnte nicht damit rechnen, ihr Verhalten werde vom beklagten Land als vertragsgemäß angesehen. Mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konnte nach Lage der Dinge nichts anderes bezweckt sein, als für das Fernbleiben vom Dienst am
  5. August 2006 einen in Wahrheit nicht vorliegenden Rechtfertigungsgrund vorzutäuschen, der dann auch zur Vergütungszahlung führen musste. Dass der Arbeitgeber derartiges Verhalten zum Anlass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nehmen kann, liegt bei redlicher Betrachtung für jeden Arbeitnehmer auf der Hand. Wenn das Landesarbeitsgericht die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung unter diesen Umständen als Gefälligkeitsattest bezeichnet, so ist auch dies nicht zu beanstanden, sondern eine den Sachverhalt zutreffend beschreibende Bezeichnung. Offen bleiben kann daher, ob die Klägerin durch die insgesamt sieben Ermahnungen und Abmahnungen nicht ohnehin ausreichend gewarnt worden war.
  6. Auch die Interessenabwägung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat die nicht unbeträchtliche Beschäftigungszeit, die zu erwartenden Schwierigkeiten der Klägerin, eine Beschäftigung in ihrem angestammten Beruf zu finden, sowie auch die Unterhaltspflichten der Klägerin berücksichtigt. Wenn es demgegenüber letztlich den aus seiner Sicht irreparablen Vertrauensverlust auf Seiten des beklagten Landes hat überwiegen lassen und die Schwere der Pflichtverletzung sowie den Umstand hervorgehoben hat, dass das Verhalten der Klägerin vom beklagten Land in keiner Weise veranlasst worden ist, kann darin eine Überschreitung des tatrichterlichen Ermessensspielraums nicht gefunden werden. III. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Fischermeier Berger Schmitz-Scholemann Söller Löllgen Permalink: https://openjur.de/u/171813.html ( https://oj.is/171813 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 10 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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