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BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 3 AZR 369/07

1. Versorgungsberechtigte können nicht nach § 303 AktG Sicherheit für künftige Betriebsrentenanpassungen verlangen. Der Schutzzweck der §§ 4 und 16 BetrAVG erfordert keine erweiternde Auslegung des §

§ 16Nr.

40). III. Der Kläger ist zudem Inhaber einer sicherungsfähigen Forderung. Er hat gegenüber seiner Versorgungsschuldnerin, der H GmbH, einen Anspruch nach § 16 BetrAVG auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. 1. Der schuldrechtliche Anspruch des Klägers nach § 16 BetrAVG auf Anpassungsprüfung und -entscheidung war bereits begründet, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht galt.

  1. a)Die zu sichernde Forderung ist iSd. § 303 Abs. 1 AktG begründet, wenn sie als solche in dem Sinne entstanden ist, dass für ihr Entstehen der Grund gelegt ist (BAG 8. März 1994 - 9 AZR 197/92 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 76, 79 ; 30. Juli 1996 - 3 AZR 397/95 - zu I 1 a aa der Gründe, BAGE 83, 356 ). Sie muss noch nicht fällig, sondern kann befristet oder bedingt sein (BAG 30. Juli 1996 - 3 AZR 397/95 - aaO; vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - BGHZ 116, 37 ; 18. März 1996 - II ZR 299/94 - NJW 1996, 1539 ; Emmerich/Habersack Konzernrecht 9. Aufl. § 20 Rn. 60; MünchKommAktG/Altmeppen 2. Aufl. § 303 Rn. 16 f.; Stephan in K. Schmidt/Lutter (Hrsg.) AktG 2008 § 303 Rn. 9; Koppensteiner in KK-AktG 3. Aufl. § 303 Rn. 15 f.; Hüffer AktG 8. Aufl. § 303 Rn. 3).
  2. b)Dies ist beim Anspruch des Klägers der Fall. Dieser ist seit dem 1. April 1998 Versorgungsempfänger und hat als solcher nach § 16 BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat mehrfach ausgeführt hat, mit dem nächsten Anpassungsstichtag entstehe ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung (17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1 ; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 105, 72 ; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55); diese Ausführungen bezogen sich auf die § 16 BetrAVG zu entnehmende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht rechtzeitig gerügten Anpassungsentscheidung (Befriedungsfunktion). Danach muss der Versorgungsempfänger, wenn er eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Tut er dies nicht, so erlischt sein Anspruch auf Korrektur und in diesem Sinne entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung (st. Rsp. des Senats seit 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - aaO; vgl. ua. 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 a der Gründe, aaO). Demgegenüber ist hier entscheidend, dass der Anspruch aus § 16 BetrAVG auf Anpassungsprüfung und -entscheidung das sog. Rentenstammrecht betrifft (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu III 1 der Gründe, aaO). Damit lagen alle zur Entstehung des Anspruchs iSd. § 303 AktG erforderlichen Tatsachen vor, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht galt. 2. Der Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung ist auch grundsätzlich sicherungsfähig (so für den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG: Hill BetrAV 1995, 114, 117; Langohr-Plato BetrAV 1996, 81, 86). Denn er ist regelmäßig werthaltig. Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Ausgangspunkt seiner Entscheidung ist dabei der Anpassungsbedarf der Betriebsrentner. Dieser richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust (BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu I der Gründe, BAGE 84, 246 ; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 98, 349 ). Allerdings darf der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung seine eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Er kann eine dementsprechende Anpassung ablehnen, soweit seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt (BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - aaO; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - zu B III 1 der Gründe,

§ 16Nr. 49). Zwar gewährt § 16 Betr

AVG keine Anpassungsgarantie; das Gesetz sichert nur einen Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung und nicht einen Anspruch auf unbedingte Anpassung (BAG 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 =

§ 16Nr.

40). Auch stellen nach derzeitiger Rechtslage künftige Anpassungen keine Verbindlichkeiten im Sinne des deutschen Handelsbilanzrechts dar; ebenso sind die künftigen, auf § 16 BetrAVG beruhenden Anpassungen nach den derzeitigen steuerrechtlichen Bestimmungen auch in der Steuerbilanz nicht zu berücksichtigen (BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 52 mwN, AP UmwG § 131 Nr. 1 =

§ 4Nr.

7). Allerdings gebieten es der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des Betriebsrentengesetzes, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Die Anpassung ist der Regelfall und die Nichtanpassung der Ausnahmefall. Er darf nicht planmäßig herbeigeführt werden (so ausdrücklich BAG

  1. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 53, aaO). Damit eröffnet § 16 BetrAVG den Arbeitnehmern mehr als nur eine vage Anpassungschance - hier als Möglichkeit der Anpassung mit einer bestimmten mathematischen Wahrscheinlichkeit verstanden. Nur in diesem Sinne wird der Begriff "Chance" in den Urteilen des Senats, beispielsweise vom
  2. Juni 2002 (- 3 AZR 226/01 - aaO) und
  3. April 2006 (- 3 AZR 50/05 - zu B III 2 a der Gründe,

§ 16Nr.

49) gebraucht. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung regelmäßig werthaltig und deshalb sicherungsfähig iSd. des § 303 AktG.

  1. Der Sicherungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages nicht feststand, ob und ggf. in welcher Höhe eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den von ihm angeführten Anpassungsstichtagen erfolgen würde. Dem Problem, fiktive Abläufe beurteilen zu müssen, kann durch eine Anwendung des § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 ZPO Rechnung getragen werden. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, über das Entstehen eines Schadens und die Schadenshöhe sowie über die Höhe einer Forderung "unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung" zu entscheiden (BAG
  2. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 57, AP UmwG § 131 Nr. 1 =

§ 4Nr. 7). IV. Dem Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 303 Akt

G steht jedoch entgegen, dass es dem Kläger an einem schützenswerten Sicherungsinteresse fehlt. Sowohl dann, wenn die Versorgungsschuldnerin zu Recht die Anpassung nach § 16 BetrAVG unterlässt oder verweigert, als auch dann, wenn ihre wirtschaftliche Lage eine Erhöhung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zulässt, besteht regelmäßig kein Bedürfnis für eine Sicherheitsleistung. Im ersteren Fall wäre, da ein vollstreckbarer Titel über eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht zu erreichen wäre, die Sicherheit nicht verwertbar und müsste freigegeben werden. Damit wäre dem Versorgungsgläubiger zuvor etwas zugesprochen worden, aus dem er keinen Nutzen ziehen könnte, sondern das er alsbald zurückzugewähren hätte. Sollte hingegen die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zulassen, so wird die Betriebsrente im Regelfall nicht nur angepasst, die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners sichert auch ihre Auszahlung, so dass vor diesem Hintergrund ein Bedürfnis für eine Sicherheitsleistung nicht besteht. V. Der Schutzzweck der §§ 4 und 16 BetrAVG erfordert keine erweiternde Auslegung des § 303 AktG. Führen gesellschaftsrechtliche Veränderungen dazu, dass die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der abhängigen Versorgungsschuldnerin beeinträchtigt wird oder entfällt, kommen Schadensersatzansprüche der Versorgungsgläubiger gegenüber dem ehemals herrschenden Unternehmen in Betracht. Damit wird dem besonderen Schutzbedürfnis der Betriebsrentner ausreichend Rechnung getragen. 1. § 303 AktG dient ebenso wie die §§ 225 , 321 AktG dem Zweck, die Gläubiger bei Umstrukturierungen, die typischerweise zu einer weniger sicheren oder geringeren Haftungsgrundlage führen, vor einer Schädigung zu bewahren (BAG 30. Juli 1996 - 3 AZR 397/95 - zu I 2 a bb

(1)der Gründe, BAGE 83, 356 ). § 303 AktG ist Ausdruck eines - besonders stark typisierten - Vertrauensschutzes. Das herrschende Unternehmen kann die Rechtsfolgen der §§ 302 , 303 AktG nicht durch den Nachweis abwenden, dass es entstandene Verluste nicht durch die Ausübung von Leitungsmacht verursacht hat (BGH
  1. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 2, II 1 b der Gründe, BGHZ 116, 37 ). Es wird unwiderleglich vermutet, dass das herrschende Unternehmen bei der Ausübung seiner Leitungsmacht auf die Belange des abhängigen Unternehmens keine angemessene Rücksicht genommen hat. Denn solange der Beherrschungsvertrag besteht, "ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen." Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts anderes, so hat der Vorstand der abhängigen Gesellschaft auch für diese nachteilige Weisungen zu befolgen (§ 308 Abs. 1, 2 AktG). Das herrschende Unternehmen hat allerdings während der Vertragsdauer entstehende Jahresfehlbeträge auszugleichen (§ 302 AktG). Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt ein Beherrschungsvertrag zu einer "Fusion auf Zeit" (MünchKommAktG/Altmeppen
  2. Aufl. § 308 Rn. 119). Das abhängige Unternehmen verliert seine wirtschaftliche Selbstständigkeit. Das wirkt sich auch betriebsrentenrechtlich aus: Verlangen die Betriebsrentner der abhängigen Gesellschaft während des Bestehens des Beherrschungsvertrages eine Anpassung ihrer Betriebsrente, kommt es zwar zunächst auf deren wirtschaftliche Lage an, weil sie Versorgungsschuldnerin bleibt. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrages rechtfertigt aber - ohne weitere Voraussetzungen - einen sogenannten Berechnungsdurchgriff (BAG
  3. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - AP BetrAVG § 16 Nr. 29 =

§ 16Nr.

26;

  1. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87 ;
  2. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72 , 81). Das abhängige Unternehmen kann Anpassungsansprüche seiner Betriebsrentner nicht mit der Begründung ablehnen, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei nicht durch Weisungen der herrschenden Gesellschaft verursacht worden. Es kommt dann auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft an. Diese hat die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen. Mit der Beendigung des Beherrschungsvertrages endet indes die Verpflichtung zur Verlustübernahme und damit auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des ehemals herrschenden Unternehmens bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG. Die während der Dauer des Beherrschungsvertrages bestehenden Verpflichtungen des herrschenden Unternehmens können die Lebensfähigkeit des nun nicht mehr abhängigen Unternehmens nicht garantieren. Es ist weder sichergestellt, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann, noch dass dem Buchwert des Unternehmens ein dementsprechender tatsächlicher Wert im Sinne angemessener Ertragskraft entspricht (Koppensteiner in KK-AktG
  3. Aufl. § 303 Rn. 2). Damit trägt § 303 AktG dem Risiko Rechnung, dass die Lebensfähigkeit der abhängigen Gesellschaft wegen der Ausrichtung auf das Konzerninteresse nach der Beendigung des Beherrschungsvertrages zweifelhaft ist, sie also über kurz oder lang insolvent wird und Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen (vgl. BGH
  4. September 1985 - II ZR 275/84 - zu II der Gründe, BGHZ 95, 330 ;
  5. März 1996 - II ZR 299/94 - zu 1 a der Gründe, NJW 1996, 1539 zu § 26 KErhG; OLG Frankfurt
  6. Februar 2000 - 19 U 226/98 - NZG 2000, 933 ; MünchKommAktG/Altmeppen
  7. Aufl. § 303 Rn. 2).
  8. Das herrschende Unternehmen hat jedoch die abhängige Gesellschaft grundsätzlich so auszustatten, dass sie nach Beendigung des Beherrschungsvertrages die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt. Die Verletzung dieser Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung der ursprünglich abhängigen Gesellschaft kann zu Schadensersatzansprüchen der Versorgungsberechtigten gegenüber dem herrschenden Unternehmen führen. a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist von einem gesetzlich anerkannten besonderen Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten auszugehen. Das Betriebsrentengesetz will - wie die §§ 4 und 16 BetrAVG zeigen - eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. So bestehen die "Belange der Versorgungsberechtigten" iSd. § 16 BetrAVG in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln (BAG
  9. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349 ;
  10. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353 ). Vor diesem Hintergrund ist der frühere Arbeitgeber als Versorgungsschuldner verpflichtet, den realen Wert der eingegangenen Versorgungsverbindlichkeiten zu erhalten, es sei denn, es ist ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zumutbar, die sich daraus ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (BAG
  11. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu I der Gründe, BAGE 84, 246 ;
  12. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 =

§ 16Nr. 40). Auch § 4 Abs. 3 Betr

AVG in der bis zum

  1. Dezember 2004 geltenden Fassung und § 4 Abs. 4 BetrAVG in der seit dem
  2. Januar 2005 geltenden Fassung zeigen, dass der Gesetzgeber eine schleichende Entwertung der Betriebsrenten sogar bei einer Einstellung der Betriebstätigkeit und einer Liquidation des Unternehmens verhindern will. Nach dieser Konzeption ist die Anpassung der Regelfall und die Nichtanpassung der Ausnahmefall. Dieser Ausnahmefall darf nicht planmäßig herbeigeführt werden (so ausdrücklich BAG
  3. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 53, AP UmwG § 131 Nr. 1 =

§ 4Nr.

7). Der Senat hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass der versorgungspflichtige Arbeitgeber nicht durch Vermögenstransaktionen die Versorgung seiner Arbeitnehmer beeinträchtigen darf. Werden Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert, so trifft den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Gesellschaft, auf die die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 54, AP UmwG § 131 Nr. 1 =

§ 4Nr.

7).

  1. b)Bei der Beendigung eines Beherrschungsvertrages entsteht eine der Ausgliederung vergleichbare Situation. Es ist nicht sichergestellt, dass die ursprünglich abhängige Gesellschaft so ausgestattet ist, dass sie in Zukunft zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage sein wird. Damit treffen das herrschende Unternehmen bei Beendigung des Beherrschungsvertrages gegenüber den Betriebsrentnern der abhängigen Gesellschaft regelmäßig die selben Verpflichtungen wie den bisherigen Versorgungsschuldner bei Ausgliederung einer Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Das herrschende Unternehmen ist also gegenüber den Versorgungsberechtigten verpflichtet, die abhängige Gesellschaft grundsätzlich so auszustatten, dass sie nach Beendigung des Beherrschungsvertrages die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Betriebsrenten während des Bestehens des Beherrschungsvertrages angepasst wurden und die bisher abhängige Gesellschaft für eine Vielzahl von Betriebsrentnern zuständig ist, aber nur noch wenige oder gar keine aktiven Arbeitnehmer beschäftigt.
  2. c)Kommt das herrschende Unternehmen der Pflicht aus diesem Schuldverhältnis nicht nach, unterbleibt also eine ausreichende Ausstattung der ursprünglich abhängigen Gesellschaft, kann dies zu Schadensersatzansprüchen der Versorgungsberechtigten gegenüber dem herrschenden Unternehmen führen (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31 , 278 BGB).
  3. d)Auch im vorliegenden Fall kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine geringere Ausstattung zu billigen ist. Das könnte etwa dann in Betracht kommen, wenn das abhängige Unternehmen vor Abschluss des Beherrschungsvertrages die Anpassung der Betriebsrenten wegen schlechter wirtschaftlicher Lage ablehnen durfte. Der Vortrag der Parteien enthält dafür keine Anhaltspunkte. Auf diese Frage kommt es hier aber deshalb nicht an, weil der Kläger Sicherheitsleistung und nicht Schadensersatz verlangt. Reinecke Zwanziger Schlewing Kaiser Knüttel Permalink: https://openjur.de/u/171827.html ( https://oj.is/171827 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 49 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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