Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Februar 2008 - 17 Sa 2017/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbesta
§ 14Nr. 30; 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 - zu 2 a der Gründe, AP Tz
BfG § 14 Nr. 19 =
§ 14Nr.
23; 25. Mai 2005 - 7 AZR 286/04 -
§ 14Nr.
19). Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG unzulässig ist. Einer Verlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG steht nicht entgegen, wenn die Parteien in der Verlängerungsvereinbarung die Vertragsbedingungen an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage anpassen (vgl. etwa BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, BAGE 119, 212 = AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 =
§ 14Nr.
33) oder wenn sie in dem Verlängerungsvertrag Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat (BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 9, AP TzBfG § 9 Nr. 5 =
§ 14Nr.
44). Vereinbaren die Parteien nicht im Zusammenhang mit einer Vertragsverlängerung, sondern unabhängig davon während der Laufzeit eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eine Änderung der Arbeitsbedingungen, ist dies für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung (BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 - zu 2 b der Gründe, AP TzBfG § 14 Nr. 19 =
§ 14Nr. 23). bb) Danach handelt es sich bei der Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 um eine Vertragsverlängerung i
Sv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Die Änderungsvereinbarung wurde noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags, der am 30. Juni 2006 ablief, getroffen. Die Laufzeit des Vertrags schloss sich unmittelbar an die des zu verlängernden Vertrags an. Mit Ausnahme des Beendigungszeitpunkts wurden sonstige Vertragsbedingungen nicht geändert. Die von der Klägerin am 19. Juni 2006 unterzeichnete Änderungsvereinbarung enthält lediglich eine Anpassung der Arbeitsbedingungen an das zwischenzeitlich geänderte Tarifrecht und eine erstmalige Eingruppierung, auf die die Klägerin nach § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 15. August 2005 einen Anspruch hatte. Die Regelung in § 5 Abs. 2 der Änderungsvereinbarung vom 6. Mai/19. Juni 2006 über das Hinzutreten oder den Wegfall einer Funktionsstufe steht der Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht entgegen, da diese Regelung von vornherein gegenstandslos war. Nach den protokollierten Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erfüllte sie die Voraussetzungen einer Funktionsstufe nicht, so dass auch keine Funktionsstufe entfallen konnte. Im Übrigen erfolgte die Anpassung der Arbeitsbedingungen an das neue Tarifrecht nicht im Zusammenhang mit der am 8. Juni 2006 vereinbarten Vertragsverlängerung, sondern danach durch die von der Klägerin am 19. Juni 2006 unterzeichnete Änderungsvereinbarung. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft treten sollten. Vereinbart wurde dies erst am 19. Juni 2006 und damit nicht im Zusammenhang mit der am 8. Juni 2006 erfolgten Vertragsverlängerung.
- b)Durch die Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 wird das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht verletzt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass bereits vor Unterzeichnung des ersten schriftlichen Arbeitsvertrags am 15. August 2005 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Insbesondere hat die Klägerin nicht ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrags konkludent angenommen, indem sie am 15. August 2005 die Arbeit aufgenommen und erst danach den befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet hätte. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin verhielt es sich vielmehr so, dass sie von der Beklagten aufgefordert worden war, sich am 15. August 2005 um 8.00 Uhr zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrags einzufinden. Entsprechend dieser Aufforderung hat die Klägerin an diesem Tag - nach einer Wartezeit ab 8.00 Uhr - zunächst um 9.30 Uhr den Arbeitsvertrag unterzeichnet und erst danach die Arbeit aufgenommen. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist daher erstmals mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 15. August 2005 entstanden. 2. Die Beklagte kann die in der Änderungsvereinbarung vom 8. Juni 2006 vereinbarte Befristung zum 31. März 2007 auf § 14 Abs. 2 TzBfG stützen. Dazu bedurfte es weder einer vertraglichen Vereinbarung des Rechtfertigungsgrunds für die Befristung noch einer entsprechenden Angabe im Arbeitsvertrag. Die Parteien haben die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nicht vertraglich abbedungen.
- a)Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diesen Rechtfertigungstatbestand stützen zu wollen. Die Vorschrift enthält kein Zitiergebot. Es genügt vielmehr, dass der Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorlag. Ebenso wie sich der Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung zu deren Rechtfertigung auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund berufen oder er sich auf einen Sachgrund stützen kann, wenn im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigungsgrund für die Befristung genannt ist, kann er die Befristung mit § 14 Abs. 2 TzBfG begründen, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung angegeben ist (st. Rspr., vgl. etwa zur Vorgängerregelung in § 1 BeschFG 1996: BAG 26. Juni 2002 - 7 AZR 410/01 - zu B I 1 a der Gründe, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 15 ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 101, 262 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193). Nach der bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 8. Juni 2006 aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltenden tariflichen Regelung in § 33 TV-BA gilt nichts anderes. Danach ist es für die Wirksamkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG - anders als nach der Vorgängerregelung in der Protokollnotiz Nr. 5a zu Nr. 1 SR 2a MTA - nicht erforderlich, im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt.
- b)Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht abbedungen.
- aa)Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Eine derartige Abbedingung der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein konkludenter Ausschluss der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen abhängen soll. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Benennung eines Sachgrunds kann dafür ein wesentliches Indiz sein. Allein reicht sie allerdings nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten (vgl. zu § 1 BeschFG 1996: BAG 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zu I 3 c bb
(1)der Gründe mwN, BAGE 110, 295 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 27 =
§ 15Nr. 1). Ob die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Tz
BfG vertraglich abbedungen wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln (BAG
- Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - mwN, aaO). Die revisionsrechtliche Überprüfung der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung ist bei atypischen Vereinbarungen darauf beschränkt, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133 , 157 BGB) richtig angewandt wurden, ob der für die Auslegung maßgebliche Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde und ob gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde (BAG
- Juni 2002 - 7 AZR 410/01 - zu B I 1 c der Gründe mwN, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 15 ). bb) Das Landesarbeitsgericht hat die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien dahingehend ausgelegt, dass die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vertraglich abbedungen worden sei. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob den Vereinbarungen der Parteien nichttypische Willenserklärungen zugrunde liegen oder ob es sich um typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach allein die Angabe eines Sachgrunds für die Befristung im Arbeitsvertrag nicht ausreicht für die Annahme, die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG sei abbedungen. Deshalb hat es das Landesarbeitsgericht zu Recht als unerheblich angesehen, dass in der Änderungsvereinbarung vom
- Juni 2006 keine Rechtfertigung für die Befristung angegeben ist und dass in dem Vermerk vom
- Juni 2006 der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG genannt ist. Selbst wenn der Vermerk Bestandteil der Änderungsvereinbarung vom
- Juni 2006 sein sollte, genügte allein die Angabe des Sachgrunds zur Abbedingung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass in dem Ausgangsvertrag vom
- August 2005 und in dem ersten Änderungsvertrag vom
- Oktober 2005 § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtsgrundlage für die Befristung angegeben ist. Allein aus der fehlenden Benennung von § 14 Abs. 2 TzBfG in dem Änderungsvertrag vom
- Juni 2006 konnte die Klägerin nicht schließen, dass die Befristung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden sollte. Dazu hätte es weiterer Anhaltspunkte bedurft. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angabe von § 14 Abs. 2 TzBfG in den Verträgen vom
- August 2005 und vom
- Oktober 2005 der bei Abschluss dieser Verträge geltenden tariflichen Rechtslage geschuldet war. Nach der Protokollnotiz Nr. 5a zu Nr. 1 SR 2a MTA war im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Dies war nach der im Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung vom
- Juni 2006 geltenden Regelung in § 33 TV-BA nicht mehr erforderlich. Sonstige Umstände, aufgrund derer die Klägerin als Empfängerin der Vertragsangebote der Beklagten davon hätte ausgehen können, dass die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen sein sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dörner Gräfl Kiel Hökenschnieder Gerschermann Permalink: https://openjur.de/u/171831.html ( https://oj.is/171831 ) Verweise Volltext Zitate 11 Zitiert 22 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English