Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 24. April 2008 - 11 Sa 72/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des R
§ 1Nr.
49; für Tarifqualität im Einzelfall Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 18 ff., AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 =
§ 4Tarifkonkurrenz Nr.
21).
- ee)Bei der ab 1. Januar 2005 vereinbarten Arbeitszeitverlängerung auf 38,5 Stunden handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers um regelmäßige Arbeitszeit und nicht um Überarbeit oder - in seiner Begrifflichkeit - Mehrarbeit. Überarbeit ist Arbeit, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Rahmen eines aufgrund bestimmter Umstände vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarfs überschreitet (vgl. zu der Abgrenzung von Überstunden und Arbeit auf Abruf BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 23, BAGE 116, 267 ; zum Überstundenbegriff des § 4 Abs. 1a EFZG BAG 26. Juni 2002 - 5 AZR 592/00 - zu II 2 c cc der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 61 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 7). Diesen punktuellen situativen Bezug weisen die für die Dauer von zumindest zwei Jahren vereinbarten Arbeitszeitaufstockungen auf 38,5 Stunden wöchentlich nicht auf (vgl. nur Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 55; 18. März 2008 - 9 AZR 72/07 - Rn. 27; 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - Rn. 27, ZTR 2008, 150 ). Bei ihnen handelt es sich um regelmäßige Arbeitszeit.
- ff)Die Parteien bezogen sich im Altersteilzeitarbeitsvertrag auf die vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Dem steht nicht entgegen, dass § 3 Abs. 1 des Vertrags eine bisher vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden nennt. Für den Kläger war nach Wortlaut und Zusammenhang des Altersteilzeitarbeitsvertrags erkennbar, dass die Beklagte, die das Vertragsformular verwandte, hinsichtlich der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags an die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit am 1. Januar 2007 vereinbarte Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden anknüpfte.
(1)Für eine solche Auslegung spricht zunächst, dass der buchstäbliche Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags widersprüchlich ist. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Regelung knüpft an die bisher vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit an, also an die 38,5-Stunden-Woche, nennt jedoch eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden.
(2)Die Beklagte wollte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis insgesamt an die tarifliche Entwicklung binden. Das zeigen die Vergütungs- und Urlaubsregelungen in § 4 Abs. 3 und § 6 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags. Daraus ist zu schließen, dass die Beklagte auch für die vereinbarte Arbeitszeit auf die tarifliche Arbeitszeitverlängerung abstellen wollte, die durch die Ergänzungsvereinbarung 2001 erfolgt war.
(3)Letzte Zweifel an dem nach § 133 BGB festzustellenden, für den Kläger ersichtlichen wirklichen Willen der Beklagten werden durch § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags beseitigt. Diese Bestimmung verweist ergänzend auf den TV Altersteilzeit, die BV Altersteilzeit und das Altersteilzeitgesetz. (
- a)Nach § 5 Nr. 5.1 TV Altersteilzeit beträgt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - unter Beachtung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AltTZG - die Hälfte der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Nr. 9 Satz 1 BV Altersteilzeit sieht vor, dass sich die Arbeitszeit durch die Altersteilzeit auf 50 % der bisherigen individuellen regelmäßigen Arbeitszeit unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 AltTZG vermindert. (
- b)Vereinbart iSd. gesetzlichen und kollektiv-rechtlichen Bestimmungen ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt (vgl. zB Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 54). (
- c)Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien auf die gesetzliche Förderung verzichten wollten. Die Parteien eines Altersteilzeitarbeitsvertrags wollen idR sicherstellen, dass der Arbeitgeber die Altersteilzeitvergütungsansprüche mithilfe von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit teilweise refinanzieren kann (vgl. für die Tarifauslegung des TV ATZ Senat 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 39 =
§ 4Altersteilzeit Nr. 27). Das setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 i
Vm. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG voraus, dass als bisherige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit zugrunde gelegt wird, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.
- gg)Die in § 3 Abs. 1 aE des Altersteilzeitarbeitsvertrags genannten 35 Wochenstunden ziehen damit nur vermeintlich bestätigend die Folgerung aus der in § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags für maßgeblich erklärten bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit. Die Parteien wollten in Wirklichkeit die vereinbarte individuelle Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 5 Nr. 5.1 TV Altersteilzeit und Nr. 9 Satz 1 BV Altersteilzeit zugrunde legen. Sie wollten keine eigenständige, von den gesetzlichen und den kollektiv-rechtlichen Bestimmungen abweichende Regelung treffen. 2. Das Auslegungsergebnis einer unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.
- a)Die Klausel in § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- b)Der wirkliche Wille der Parteien, dem eine bisher vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde liegt, ist nach gebotener Auslegung unzweifelhaft. Die nötige systematische Gesamtschau des Altersteilzeitarbeitsvertrags gehört zu den herkömmlichen Auslegungsmethoden. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann demgegenüber nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 71, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 =
§ 4Tarifkonkurrenz Nr.
21; BAG
- Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 23, AP BAT § 53 Nr. 9). Für eine Anwendung der Unklarheitenregel ist angesichts des - für einen durchschnittlichen Vertragspartner der verwendenden Beklagten - eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum (vgl. Senat
- Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 49; BAG
- September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 27, AP BGB § 305c Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15). c) Der Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 iVm. der Verweisungsklausel in § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist entgegen der Ansicht der Revision weder überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB noch unklar iSv. § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB (zu der bloßen Transparenzkontrolle von Verweisungsklauseln, die nicht von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, näher Senat
- März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 97, AP BUrlG § 7 Nr. 39 ; BAG
- September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31, AP BGB § 305c Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15; Senat
- April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 78, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 =
§ 4Tarifkonkurrenz Nr.
21). Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf das Gesetzes-, Verordnungs- oder Kollektivrecht entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik (vgl. für Verweisungen auf beamtenrechtliche Regelungen BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 28 f., BAGE 122, 12 ). 3. Der Kläger muss deshalb in der Arbeitsphase der Altersteilzeit 38,5 Stunden wöchentlich arbeiten.
- a)Die Vereinbarung dieser Arbeitszeit wirkte noch unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit am 1. Januar 2007. Die vereinbarte Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 5 Nr. 5.1 TV Altersteilzeit und Nr. 9 Satz 1 BV Altersteilzeit muss nicht fiktiv in die Altersteilzeitarbeit hineinreichen, die am 1. Januar 2007 begann (vgl. nur Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 58). Maßgeblich sind daher im ersten Berechnungsschritt die bis 31. Dezember 2006 vereinbarten 38,5 Wochenstunden.
- b)Der nach § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags iVm. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG errechnete Wert von 38,5 Wochenstunden der vereinbarten Arbeitszeit ist nicht wegen Überschreitung des Durchschnittswerts der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit herabzusetzen. Der Durchschnittswert der vertraglich in Bezug genommenen öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 deckte sich mit der unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarten Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Krasshöfer W. Reinfelder Gallner B. Lang Neumann Permalink: https://openjur.de/u/171834.html ( https://oj.is/171834 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 10 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.