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BAG, Urteil vom 25.06.2009 - 8 AZR 236/08

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 7. November 2007 - 2 Sa 29/06 - aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B

§ 1Sozialplan Nr. 2 = Ez

A GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 139) und künftig weitere Schäden eintreten werden (BAG

  1. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - Rn. 11, AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2).
  2. Da der Kläger die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen will, ihn "von allen Ansprüchen" der Geschädigten freizustellen, scheitert das Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht daran, dass die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an Lukas F. iHv. 250.000,00 Euro zwischenzeitlich von der Haftpflichtversicherung des Klägers übernommen wurde und der Kläger insoweit nicht mehr aktivlegitimiert ist. II. Mit der erstmaligen Geltendmachung seines Freistellungsanspruchs am
  3. Juli 2003 gegenüber der Beklagten hat der Kläger jedoch die Ausschlussfrist nach § 70 BAT nicht gewahrt. Es kann daher dahinstehen, ob dem Kläger überhaupt vorliegend ein arbeitsvertraglicher Freistellungsanspruch zuzusprechen gewesen wäre.
  4. In dem Dienstvertrag vom
  5. Dezember 1992 hatten die Parteien des Arbeitsvertrages die Anwendung von § 70 BAT, Ausschlussfrist, vereinbart. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
  6. Die Ausschlussfrist für den Freistellungsanspruch des Klägers begann jedenfalls mit dem
  7. Dezember 2002 zu laufen. a) Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ist ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" iSd. § 70 Abs. 1 BAT (BAG
  8. März 1995 - 8 AZR 58/92 - zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 79, 285 =

§ 4Ausschlussfristen Nr. 129 = Ez

A TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 110). b) Der Freistellungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Schädigung eines Dritten wird fällig, wenn feststeht, dass der schädigende Arbeitnehmer von dem Geschädigten mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann (BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 22, AP BGB § 310 Nr. 5 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 181; 16. März 1995 - 8 AZR 58/92 - zu II 3 b bb der Gründe mwN, BAGE 79, 285 =

§ 4Ausschlussfristen Nr. 129 = Ez

A TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 110; 1. Dezember 1988 - 8 AZR 65/84 - zu B I 3 der Gründe, AP BGB § 840 Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 50; 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 37 ). Der Schädiger ist ab dem Zeitpunkt, in dem seine rechtskräftige Verurteilung feststeht, zur fristgemäßen Geltendmachung des Freistellungsanspruchs verpflichtet (BAG 16. März 1995 - 8 AZR 58/92 - zu II 3 b bb der Gründe aaO). Dabei kommt es nicht auf die formelle Rechtskraft eines Urteils im Sinne des Prozessrechts an, sondern darauf, dass die erfolgreiche Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten feststeht (BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 22 aaO). Der Erfolg des Geschädigten steht fest, wenn der von ihm verklagte, schädigende Arbeitnehmer die für ihn ungünstige Gerichtsentscheidung nicht mehr eigenständig verhindern oder abändern lassen kann.

  1. c)Dieser Zeitpunkt ist vorliegend auf den 30. Dezember 2002 zu datieren. Dem Kläger ist die ihn zum Schadensersatz verurteilende Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. November 2002 am 29. November 2002 zugestellt worden. Die Revision gegen dieses Berufungsurteil war nicht zugelassen. Die Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof lief am 29. Dezember 2002 ab, § 544 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat diese verstreichen lassen. Damit stand für ihn ab dem 30. Dezember 2002 fest, dass er von den Geschädigten mit Erfolg in Anspruch genommen worden ist. Um dem Sinn und Zweck der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist, innerhalb bestimmter Zeitvorgaben Rechtsklarheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, zu entsprechen, hätte er binnen sechs Monaten, also bis zum 30. Juni 2003 seinen Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Das Schreiben seines Anwalts vom 16. Juli 2003 wahrte diese Frist nicht.
  2. d)Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Geschädigten ihrerseits noch eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts eingelegt hatten. Der Kläger jedenfalls hatte im Außenverhältnis seine Rechtsverteidigung gegen die Verurteilung zum Schadensersatz eingestellt. Die Möglichkeit einer unselbständigen "Anschluss-Nichtzulassungsbeschwerde" bestand für ihn nicht, § 544 ZPO. 3. Entgegen der im Berufungsurteil dargelegten Auffassung kommt es für die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs auch nicht darauf an, ob und wann bei einer Mehrheit von Schädigern der gesamtschuldnerische Ausgleich im Innenverhältnis betrieben wird. Das Landesarbeitsgericht hat insofern verkannt, dass solche Ausgleichsansprüche zwischen Gesamtschuldnern nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses oder der Geltendmachung vom 16. Juli 2003 waren. Der Kläger begehrt von der Beklagten keinen anteiligen Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB, sondern die aus dem Arbeitsverhältnis zu begründende Freistellung "von allen Ansprüchen" Dritter. Ob und wie weit die Beklagte dem Kläger unter dem Gesichtspunkt ihrer gesamtschuldnerischen Mithaftung Ausgleich zu leisten hat, war vorliegend nicht zu entscheiden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hauck Böck Breinlinger Burr F. Avenarius Permalink: https://openjur.de/u/171845.html ( https://oj.is/171845 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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