dem Wahlausschreiben vom 25. August 2006 waren für die turnusmäßige Wahl der Schwerbehindertenvertretung eine Vertrauensperson und vier Stellvertreter zu wählen. Am letzten Tag der Einreichungsfrist wurde beim Wahlvorstand unter der Bezeichnung "K" eine Wahlvorschlagsliste eingereicht,
der der Arbeitnehmer K für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie die Arbeitnehmer B, Gr, M und R als stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung vorgeschlagen wurden. Bei den auf dem Wahlvorschlag bezeichneten Kandidaten handelt es sich nicht um schwerbehinderte Menschen. Für die Wahl war vom Wahlvorstand neben dem Wahlvorschlag "K" nur noch jeweils ein Wahlvorschlag für die Wahl der Vertrauensperson und der vier stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung vom Wahlvorstand zugelassen worden. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung fand am
6 Satz 2 SGB IX sind für die Wahl der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden. Die Wahl wurde von zumindest drei wahlberechtigten schwerbehinderten Arbeitnehmern angefochten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Bei den vier Antragstellern handelt es sich um schwerbehinderte Menschen, die zum Zeitpunkt der Wahl in dem Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt waren. Die Wahl wurde rechtzeitig innerhalb der
VG einzuhaltenden Anfechtungsfrist von zwei Wochen
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten. Das Wahlergebnis ist am
träglich auf die Wahl der vier Stellvertreter beschränkt. Die Anfechtung der Antragsteller richtete sich trotz des anderslautenden Antragswortlauts von Anfang an nur gegen die Wahl der vier stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Dies folgt mit hinreichender Deutlichkeit aus der von den Antragstellern gegebenen Begründung ihres Wahlanfechtungsantrags. In der Antragsschrift haben sie ausdrücklich ausgeführt, dass die von ihnen geltend gemachten Wahlfehler sich nicht auf die Wahl der Vertrauensperson ausgewirkt haben, sondern nur auf das Ergebnis der gewählten vier Stellvertreter. Der zunächst weiter gefasste Antrag war daher auf eine für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbare unsorgfältige Antragsformulierung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zurückzuführen, deren Korrektur spätestens in der Anhörung der Beteiligten erfolgen musste. III. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Die Antragsteller konnten die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gesondert anfechten. Bei der in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehenen Wahl der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Wahlen, die getrennt angefochten werden können. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. 1.
1 Satz 1 SGB IX werden in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. 2. Zur Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung bedarf es nicht zugleich der Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson. Es handelt sich insoweit nicht um eine unzulässige Teilanfechtung einer einheitlichen Wahl. a) Das Wahlanfechtungsrecht
VG dient der Korrektur eines unter Verletzung von Wahlvorschriften zustande gekommenen Wahlergebnisses. Es zielt darauf ab, die Unwirksamkeit einer Wahl festzustellen, um auf diese Weise eine erneute, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl zu ermöglichen (BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - zu B der Gründe, BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 25). Wirkt sich der Wahlverstoß auf die Wahl sämtlicher Betriebsratsmitglieder aus, kann ein gesetzmäßiger Zustand nur durch eine Neuwahl des Betriebsrats
vorheriger gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Betriebsrats insgesamt und damit aller Betriebsratsmitglieder erreicht werden. Ansonsten blieben die von der Wahlanfechtung ausgenommenen, aber gleichwohl verfahrensfehlerhaft gewählten Betriebsratsmitglieder im Amt oder würden an die Stelle der mit Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Wahl aus dem Betriebsrat ausscheidenden Betriebsratsmitglieder treten. Eine dem Sinn des Anfechtungsverfahrens entsprechende Rechtslage kann insoweit mit einer Teilanfechtung nicht erreicht werden. Eine Teilanfechtung der Betriebsratswahl ist nur zulässig, sofern der geltend gemachte Anfechtungsgrund auf den angefochtenen Teil beschränkt ist und das Wahlergebnis darüber hinaus nicht beeinflussen kann (BAG
6 Satz 1 SGB IX gebotenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Wahlanfechtung der Wahl des Betriebsrats. aa) § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX bestimmt für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung die "sinngemäße" Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung von Betriebsratswahlen. Die in Bezug genommenen betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen sind daher nicht in strikter und ausschließlicher Befolgung ihres Wortlauts anzuwenden, sondern unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks. Ebenso wie bei einer Verweisung, die die "entsprechende" Anwendung einer Norm anordnet, sind "die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, so miteinander in Beziehung zu setzen, dass den jeweils
ihrer Funktion, ihrer Stellung und Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen jeweils die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird" (Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 261). Unsachgemäße Gleichsetzungen sind zu vermeiden. Von der Sache her gebotene Differenzierungen dürfen nicht ausgeschlossen werden (vgl. Larenz aaO). Die für die Anfechtung der Betriebsratswahl geltenden Vorschriften sind daher für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in der Weise anzuwenden, dass den bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung bestehenden Besonderheiten gegenüber der Betriebsratswahl Rechnung getragen wird. bb) Bei diesem Verständnis der Verweisungsnorm in § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ergibt sich unter Berücksichtigung der vom BetrVG abweichenden Ausgestaltung der Vorschriften über die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, dass es sich bei der Wahl der Vertrauensperson und ihres stellvertretenden Mitglieds nicht um eine einheitliche, sondern um zwei getrennt durchgeführte Wahlen handelt. Dies folgt aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen der Vertrauensperson und ihrem stellvertretenden Mitglied sowie der von der Betriebsratswahl abweichenden Ausgestaltung des Wahlverfahrens der Schwerbehindertenvertretung.
1 Satz 1 SGB IX werden bei Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Schon der Wortlaut spricht von der Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung. Damit unterscheidet sich die Regelung in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX von den Vorschriften über die Wahl des Betriebsrats.
VG wird "der Betriebsrat"
den dort bestimmten Grundsätzen gewählt. Eine Wahl von Stellvertretern der gewählten Betriebsratsmitglieder ist im BetrVG nicht vorgesehen. Ersatzmitglieder sind gerade nicht zu Betriebsratsmitgliedern gewählt worden, sondern haben die hierfür erforderliche Stimmenzahl nicht erhalten. Das folgt aus § 25 Abs. 1 BetrVG ebenso wie aus § 16 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung-WO) vom 11. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3494 ). Diese Vorschriften bezeichnen lediglich die Betriebsratsmitglieder als gewählt und nicht die in den Vorschlagslisten benannten Bewerber, die nur bei Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds oder im Verhinderungsfall in den Betriebsrat
rücken können. Der Bewerber ohne ausreichende Stimmenzahl wird in § 17 Abs. 2 WO ausdrücklich als nicht gewählt bezeichnet. Deshalb beeinflusst ein Wahlverstoß, der sich lediglich auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder auswirkt, nicht das Wahlergebnis der gewählten Betriebsratsmitglieder und berechtigt nicht zur Wahlanfechtung (BAG 21. Februar 2001 - 7 ABR 41/99 - zu B I 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 49 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 41). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber die Anfechtung der Wahl von Ersatzmitgliedern im Bereich der Unternehmensmitbestimmung in § 22 Abs. 1 MitbestG ausdrücklich und abweichend von den allgemeinen Grundsätzen eröffnet hat.
wahl des stellvertretenden Mitglieds unter den in §§ 17 , 21 SchwbVWO bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Die gleichzeitige Stimmabgabe der Wahlberechtigten für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und des stellvertretenden Mitglieds steht der Annahme einer getrennten Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihres stellvertretenden Mitglieds nicht entgegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Stimmabgabe für die beiden Wahlgänge zur Reduzierung des mit dem Wahlverfahren verbundenen Aufwands zusammengefasst hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.