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BAG, Urteil vom 15.07.2009 - 5 AZR 867/08

Der in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit kann durch einzelvertragliche Vereinbarung, auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, näher ausges

§ 4Ausschlussfristen Nr.

168; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2 =

§ 4Ausschlussfristen Nr.

136). Daran fehlt es jedoch, weil Ausgleichsansprüche nicht aus einem bestimmten ständig gleichen Grundtatbestand entstehen, sondern durch tatsächliche Arbeitsleistung erworben werden und insoweit Änderungen eingetreten sind.

  1. b)Die Beklagte kann sich auf den Verfall der Ansprüche für 2006 jedoch nicht berufen, denn sie handelt rechtsmissbräuchlich iSv. § 242 BGB. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
  2. aa)Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf die Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 6 a der Gründe, BAGE 112, 351 ; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - zu II 2 c aa der Gründe mwN,

§ 4Ausschlussfristen Nr.

167). Das wird ua. angenommen, wenn der Arbeitgeber den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne rechtzeitige Geltendmachung erfüllt werde (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - zu II 1 der Gründe mwN, AP BAT § 70 Nr. 27 =

§ 4Ausschlussfristen Nr.

125). In einem solchen Fall setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst die Untätigkeit des Arbeitnehmers veranlasst und dann aus dieser Untätigkeit einen Vorteil für sich ziehen will, indem er sich auf den Verfall von Ansprüchen beruft (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - aaO).

  1. bb)Die Feststellung von Rechtsmissbrauch durch das Berufungsgericht unterliegt nur eingeschränkter Überprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 9. November 1983 - 4 AZR 304/81 -; 26. Januar 1983 - 4 AZR 179/80 - BAGE 41, 289 , 297; 18. Juni 1980 - 4 AZR 463/78 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 68). Die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der der Tatrichter einen Beurteilungsspielraum hat, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist.
  2. cc)Das Landesarbeitsgericht konnte im Rahmen seines revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums annehmen, dass die Beklagte sich angesichts des Inhalts ihres Schreibens vom 11. Oktober 2006 bzgl. der zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallenen Ausgleichsansprüche nicht auf die Ausschlussfrist berufen kann. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind dem Landesarbeitsgericht bei Würdigung des Schreibens nicht unterlaufen, auch nicht die Außerachtlassung entscheidungserheblicher Tatumstände. Die Beklagte verwies in dem Schreiben auf die anstehende Klärung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Sie wolle wegen des schwebenden Verfahrens nicht über den Antrag der Klägerin entscheiden, nehme ihn aber fristwahrend zur Personalakte und werde die Klägerin, sobald das Arbeitsgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, darüber informieren. Angesichts dieser Auseinandersetzung mit der Problematik des Ausgleichsanspruchs und der Bedeutung, die die Beklagte unter Hinweis auf eine arbeitsgerichtliche Entscheidung der Angelegenheit beimaß, konnte und durfte die Klägerin das Schreiben der Beklagten so verstehen, dass diese sich jedenfalls für noch nicht verfallene Ansprüche nicht auf die Versäumung von Ausschlussfristen berufen werde. Dies gilt insbesondere angesichts des Adressatenkreises und der gewählten Formulierung. Ein unbefangener Arbeitnehmer konnte das Wort "fristwahrend" als einen Verzicht auf die Einhaltung der Ausschlussfrist für zukünftige Ansprüche ansehen, zumal sich die Beklagte andernfalls einer Vielzahl außergerichtlicher und gerichtlicher Streitigkeiten hätte ausgesetzt sehen können. 5. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend für das Kalenderjahr 2006 einen Anspruch der Klägerin auf drei Tage Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgelts bejaht. Die Klägerin hat 2006 71 Bereitschaftsdienste zu jeweils 7 Nachtarbeitsstunden = 497 Stunden geleistet. Hieraus folgt ein Anspruch auf drei Arbeitstage Zusatzurlaub. Die Klägerin hat ihren Klageantrag auf bezahlte Freistellung nach Weisung der Beklagten beschränkt, was vom Landesarbeitsgericht gem. § 308 Abs. 1 ZPO zutreffend beachtet worden ist. B. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. I. Für das Jahr 2004 hat die Klägerin erst mit der am 28. August 2007 zugestellten Klage Ansprüche geltend gemacht, so dass diese gem. § 70 BAT-KF verfallen sind. Ansprüche für das Jahr 2005 hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2006 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren auch diese Ansprüche bereits verfallen. Erklärungen der Beklagten nach Eintritt des Verfalls waren für die Nichtgeltendmachung der Forderung binnen der Ausschlussfrist nicht kausal (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 3 der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 183 =

§ 4Ausschlussfristen Nr.

179). II.Wie das Landesarbeitsgericht unangefochten festgestellt hat, sind die Ansprüche für das Jahr 2005 nach ihrem Untergang nicht neu begründet worden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Müller-Glöge Mikosch Laux Rolf Steinmann E. Haas Permalink: https://openjur.de/u/171862.html ( https://oj.is/171862 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 45 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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