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BAG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - Az. 1 ABR 23/08

Dem Betriebsrat steht kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch zur Seite, um eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG ve

§ 99Versetzung Nr. 47 = Ez

A BetrVG 2001 § 95 Nr. 8). Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" anzusehen ist (BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 22 mwN,

§ 99Versetzung Nr. 45 = Ez

A BetrVG 2001 § 95 Nr. 7). Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (BAG

  1. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - Rn. 21, aaO). Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur, wenn sie für längere Zeit als einen Monat geplant ist. Andernfalls liegt auch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung nur vor, wenn mit dieser Zuweisung zugleich eine erhebliche Änderung der Umstände einhergeht, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Diese Arbeitsumstände sind die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine - ohnehin andere - Tätigkeit zu verrichten hat. Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe. Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben. Ihre Änderung muss "erheblich" sein, um Beteiligungsrechte nach § 99 Abs. 1 bei nur kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen (BAG
  2. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 23,

§ 99Versetzung Nr. 45 = Ez

A BetrVG 2001 § 95 Nr. 7). bb) Danach liegt im Einsatz eines "Professional Operations 1" als "Allrounder Operations 2" für die Dauer von weniger als einem Monat keine Versetzung.

(1)Allerdings spricht einiges dafür, dass mit einem solchen Einsatz die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einhergeht. Die Tätigkeit eines "Allrounder" ist neben möglichen anderen Unterschieden durch größere Selbständigkeit und höhere Verantwortung geprägt. Das mag sie im Vergleich zu der des "Professional" als eine "andere" erscheinen lassen; darauf ob sie angenehmer oder vorteilhafter für den "Professional" ist, kommt es nicht an (vgl. BAG 28. August 2007 - 1 ABR 70/06 - Rn. 16 mwN,

§ 95Nr. 53 = Ez

A BetrVG 2001 § 95 Nr. 6). Das gälte freilich dann nicht, wenn der gelegentliche Einsatz als "Allrounder" von Beginn an zum regulären Tätigkeitsbereich des "Professional" gehört und deshalb "immer schon" zu dessen Aufgaben gezählt hätte. Mit einem entsprechenden Einsatz wäre dann keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden (BAG 28. August 2007 - 1 ABR 70/06 - Rn. 17, aaO). Das Landesarbeitsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen.

(2)Ob mit dem Einsatz eines "Professional" als "Allrounder" die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden ist, kann hier dahinstehen. Auch wenn dies anzunehmen sein sollte, läge in einem weniger als einen Monat währenden Bereichswechsel keine Versetzung. Mit der Änderung des Arbeitsbereichs geht keine erhebliche Änderung der äußeren Umstände einher, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände für einen "Professional", der als "Allrounder" tätig werde, liege darin, dass jener sich überwiegend auf dem Flughafenvorfeld aufhalte und den Einflüssen von Wetter, Lärm und Abgasen ausgesetzt sei, während dieser überwiegend im Gebäudeinneren tätig werde. Diese Beurteilung findet in den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Stütze. Diesen zufolge arbeiten auch von den regelmäßig sechs während einer Schicht eingesetzten "Professionals" ein bis zwei Personen durchweg im Innendienst. Mit dem Einsatz im Innendienst und dem auf dem Vorfeld wechseln sich die "Professionals" laufend ab. Wenn "Professionals" als Vertreter eines "Allrounder" überwiegend im Innendienst tätig sind, entspricht dies demnach durchaus ihren eigenen regulären Arbeitsbedingungen. Selbst wenn sich die Zeitanteile zwischen Innendienst und Dienst auf dem Vorfeld beim Einsatz als "Allrounder" zugunsten der ersteren verschieben sollten, ist mit dieser Veränderung eine Änderung - zumindest eine "erhebliche" Änderung - der äußeren Arbeitsumstände iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht verbunden. 3. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag ist dem Senat zur Entscheidung angefallen. Da die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin, soweit das Landesarbeitsgericht dem Hauptantrag des Betriebsrats stattgegeben hat, erfolgreich war, ist der - vom Landesarbeitsgericht nicht beschiedene - Hilfsantrag ohne weiteres Zutun in die Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt (BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 31,

§ 99Versetzung Nr. 45 = Ez

A BetrVG 2001 § 95 Nr. 7).

  1. b)Der Antrag ist zulässig. Der Betriebsrat will das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG und damit ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wissen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der dem Begehren des Betriebsrats zugrunde liegende Konflikt kann zwischen den Beteiligten jederzeit neu entstehen. Eine gerichtliche Feststellung ist in der Lage, ihn für die Zukunft zu beenden.
  2. c)Das Feststellungsbegehren ist unbegründet. Der Einsatz von Mitarbeitern der Jobgruppe "Professional Operations 1" als "Allrounder Operations 2" ist jedenfalls dann keine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn der Einsatz von vornherein auf einen Zeitraum von weniger als einen Monat begrenzt ist. Wie ausgeführt, fehlt es, selbst wenn damit die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden sein sollte, an einer erheblichen Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zu Recht abgewiesen, soweit sie sich auf den Einsatz von "Professionals Service 1" als "Allrounders Service 1" oder "Allrounders Service 2" in den Bereichen Fluggastabfertigung, Ticketschalter und Gepäckermittlung beziehen. Unterlassungsanspruch und hilfsweise erhobenes Feststellungsbegehren des Betriebsrats sind unbegründet. Auch in diesen Bereichen stellt der Einsatz eines "Professional" als "Allrounder" keine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar. Selbst wenn damit die Zuweisung anderer Arbeitsbereiche verbunden sein sollte, fehlt es erneut - und in diesem Zusammenhang besonders deutlich - an einer Änderung, zumindest einer erheblichen Änderung der äußeren Arbeitsumstände. Sämtliche Tätigkeiten finden zur selben Arbeitszeit und in denselben Teilen des Flughafengebäudes statt. Änderungen äußerer Arbeitsumstände sind auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erkennbar. Schmidt Linsenmaier Kreft Wisskirchen Klebe Permalink: http://openjur.de/u/171865.html Kommentare

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