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BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 648/07

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 12. Juli 2007 - 3 Sa 43/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestan

§ 1Auslegung Nr.

185 ;

  1. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - zu II 1 der Gründe). Das Berufungsurteil hält dieser Überprüfung Stand. I. Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. ua.
  2. Februar 2005 - 4 AZR 172/04 - zu I 2 a der Gründe,

§ 1Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33 = Ez

A TVG § 4 Luftfahrt Nr. 12;

  1. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 31). Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen. Er darf allerdings nicht überbetont werden. Der maßgebliche Sinn einer Vorschrift ist zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Vor allem darf der Wortlaut einer einzelnen Bestimmung nicht losgelöst von den übrigen Vorschriften des Tarifvertrages betrachtet werden. Da die tarifunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den tariflichen Gesamtzusammenhang erkennen können, ist er stets mit zu berücksichtigen, und zwar auch bei der Frage, ob die verwendete Formulierung "eindeutig" ist (vgl. BAG
  2. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - zu I 1 der Gründe,

§ 1Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = Ez

A TVG § 1 Auslegung Nr. 29). Die Tarifsystematik liefert wichtige Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den Regelungszweck (vgl. ua. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 1 c bb

(1)der Gründe, BAGE 114, 33 ; 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 31). Falls der Wortlaut, die Systematik und der sich daraus ergebende Regelungszweck des Tarifvertrages keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse zulassen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des BAG seit 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308 , 314). Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. ua. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 172/04 - aaO; 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - zu II 1 der Gründe). II. Das Landesarbeitsgericht ist gemessen an diesen Kriterien zum richtigen Ergebnis gelangt. 1. Maßstab für die Erhöhung des Übergangsgeldes ist nach § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen die jeweilige Anpassung der "Tarifgehälter". Entscheidend ist demnach, wie dieser Begriff zu verstehen ist. In erster Linie kommt es auf die tarifvertragliche Terminologie an. Soweit eine tarifvertragliche Begriffsbildung fehlt, ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dies hat das Landesarbeitsgericht berücksichtigt.
  1. a)Den Ausdruck "Tarifgehälter" verwenden die Tarifvertragsparteien ansonsten in ihren Regelungen nicht. § 3 des Vergütungstarifvertrages (VTV) spricht jedoch in der Überschrift von "Gehaltstabelle", wobei in diesem Paragrafen die Grundvergütung geregelt wird. Dies deutet darauf hin, dass nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien die in § 3 VTV tabellarisch erfassten Vergütungen das tarifliche "Gehalt" sind. Bei den operativen Zulagen handelt es sich um zusätzliche, vom Gehalt zu unterscheidende Vergütungsbestandteile. Deren Voraussetzungen und Höhe ergeben sich aus einem gesonderten Tarifvertrag, dem Zulagentarifvertrag.
  2. b)Die Unterscheidung zwischen Gehalt und Zulage steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichworte: "Gehalt" und "Zulage"; Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichworte: "Gehalt" und "Zulage"). Unter Zulagen (Zuschlägen) sind gesondert ausgewiesene und berechnete Vergütungsbestandteile zu verstehen, die an besondere Voraussetzungen geknüpft sind und zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Sie dienen unterschiedlichen Sonderzwecken, insbesondere der Entlohnung für besondere Leistungen, Erschwernisse oder Belastungen (vgl. ua. MünchArbR/Kreßel 2. Aufl. § 67 Rn. 187) . Der Begriff Vergütungen wird in der Regel als Oberbegriff verwendet. Gehalt und Zulagen sind Vergütungsbestandteile. Davon sind die Tarifvertragsparteien im vorliegenden Fall nicht abgewichen.
  3. c)Die Verwendung des Plurals - Tarifgehälter - liefert kein brauchbares Gegenargument. Diese Formulierung ist sprachlich sinnvoll, und zwar unabhängig davon, ob die Erhöhungsvorschrift des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen weit oder eng auszulegen ist; denn es gibt verschiedene Grundvergütungen und zudem kommt es im Laufe einer Übergangsversorgung in der Regel zu mehreren Erhöhungen. 2. Die vom Kläger vertretene weite Auslegung des Begriffs "Tarifgehälter" wäre mit der Systematik der maßgeblichen Tarifverträge nur schwer zu vereinbaren.
  4. a)Die (Erst) Berechnung des Übergangsgeldes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in § 5 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die "im Vormonat zu beanspruchende Vergütung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 MTV einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes" zugrunde zu legen. Wie das auf mehreren Vergütungsbestandteilen beruhende Übergangsgeld zu erhöhen ist, ergibt sich aus der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen. Diese enthält eine eigenständige Dynamisierungsregelung. Danach wird "das Übergangsgeld" erhöht, und zwar um "den" der Tarifgehaltsentwicklung "entsprechenden Prozentsatz". Daraus ist zu entnehmen, dass nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien das Übergangsgeld bei der Erhöhung als Einheit betrachtet werden soll und nicht in einzelne, getrennt zu betrachtende Vergütungsbestandteile aufzuspalten ist. Anpassungsmaßstab ist ausschließlich die spätere Entwicklung der Tarifgehälter. Als Vergleichsgröße dienen nicht alle der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegten Vergütungsbestandteile.
  5. b)§ 8 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen spricht nicht für den Kläger, sondern eher gegen ihn. Diese Vorschrift regelt die Erstberechnung der betrieblichen Altersversorgung nach Bezug von Übergangsgeld und schreibt eine zu dieser Erstberechnung parallel verlaufende Dynamisierung der Versorgungsanwartschaft vor. Dieser Regelungsmechanismus ist nicht auf das laufende Übergangsgeld übertragen worden. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien im selben Tarifvertrag eine abweichende Dynamisierungsregelung für das laufende Übergangsgeld getroffen. 3. Mit Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen lässt sich nicht stichhaltig begründen, dass die einzelnen für das Übergangsgeld maßgeblichen Vergütungsbestandteile zu erhöhen sind.
  6. a)Die genaue Zielsetzung ist dem jeweiligen Regelungswerk zu entnehmen. Inwieweit die Bezieher eines Übergangsgeldes an der späteren Entwicklung der tariflichen Vergütungen teilnehmen sollen, hängt von der Ausgestaltung der konkreten Dynamisierungsregelung ab. Anpassungsregelungen verhindern insbesondere eine Entwertung der Übergangsversorgung. Es kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Bezieher eines Übergangsgeldes an allen Entwicklungen der Tarifvergütungen teilnehmen sollen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf die Besonderheiten der operativen Zulagen hingewiesen. Sie entlohnen besondere Beanspruchungen. Wenn diese Zulagen stärker angehoben werden als die Grundvergütungen, dient dies nicht dem Ausgleich von Kaufkraftverlusten, sondern beruht auf einer zusätzlichen Wertung, die das Verhältnis von Zulagen und Grundvergütung verändert. Derartige spätere Wertentscheidungen können verschiedenste Ursachen haben. Ob das Übergangsgeld nur der allgemeinen Gehaltsentwicklung folgen soll oder auch die bisherigen Vergütungsstrukturen fortgeschrieben und späteren Veränderungen angepasst werden sollen, haben die Tarifvertragsparteien in ihrer Dynamisierungsregelung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde - im Gegensatz zur (Erst) Berechnung nach § 5 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen - bei der Erhöhung des Übergangsgeldes in § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen lediglich auf die "Tarifgehälter" abgestellt.
  7. b)Die Anpassung des gesamten Übergangsgeldes durch einen einheitlichen Prozentsatz entsprechend der allgemeinen Entwicklung der "Tarifgehälter" führt zu einer angemessenen Verwaltungsvereinfachung und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Aufteilung des Übergangsgeldes in die Berechnungsbestandteile Grundvergütung und operative Zulage bezeichnet das Hessische Landesarbeitsgericht im Urteil vom 6. Februar 2008 (- 6/11 Sa 280/07 - S. 22 Abs. 1) zutreffend als "aufwendig". 4. Da der Begriff der "Tarifgehälter" weder die operativen Zulagen nach § 2 ZTV noch die Funktionszulagen nach § 3 ZTV erfasst, ist die Regelung des § 2 VTV vom 12. Dezember 2005 folgerichtig. Nach § 2 Abs. 1 VTV erhielten die aktiven Arbeitnehmer eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 16,37 % des Betrages, der im Monat November 2005 als tarifliche Grundvergütung gezahlt wurde. Nach § 2 Abs. 3 VTV erhielten die aktiven Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine operative Zulage (§ 2 ZTV) oder auf eine Funktionszulage (§ 3 ZTV) mit der Gehaltszahlung für Dezember 2005 eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 45,85 % des Betrages, der im Monat November 2005 als operative Zulage oder als Funktionszulage gezahlt wurde. Dagegen erhielten alle Bezieher von Übergangsgeld für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung in Höhe von 16,37 % des Betrages, der im Monat November 2005 als Übergangsgeld gezahlt wurde. Den Tarifvertragsparteien wäre es zwar unbenommen geblieben, insoweit die Bezieher von Übergangsgeld schlechter zu behandeln als die aktiven Arbeitnehmer. Dies wäre aber im bisherigen Übergangsgeldsystem eine Anomalie gewesen. Bei einer derartigen Abweichung hätte eine Begründung nahe gelegen. Dies ist im Informationsschreiben der Tarifkommission der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. vom 19. Dezember 2005 nicht geschehen. Im Gegenteil: Den Mitgliedern der GdF wurde mitgeteilt, dass die 2,5 %ige lineare Anpassung der Grundvergütung "bei Übergangsversorgten die Gesamtvergütung" betreffe. Es wäre mehr als erstaunlich, wenn es sich dabei - wie der Kläger behauptet - um ein redaktionelles Versehen handelte. Zum einen handelte es sich für die Übergangsversorgten um eine Kernaussage. Zum anderen befasste sich der nächste Absatz des Informationsschreibens mit der Einmalzahlung von 16,37 %. Auch insoweit wurde darauf hingewiesen, dass diese Zahlung bei Übergangsversorgten die Gesamtvergütung betreffe. Da das Informationsschreiben vom 19. Dezember 2005 mit Wortlaut und Systematik der maßgeblichen Tarifvorschriften übereinstimmt, bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Reinecke Kremhelmer Zwanziger Oberhofer Stemmer Permalink: https://openjur.de/u/171878.html ( https://oj.is/171878 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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