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BAG, Urteil vom 25.06.2009 - 8 AZR 258/08

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2008 - 12 Sa 1719/07 - aufgehoben. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Ar

§ 613aNr.

53).

  1. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. vgl. Senat
  2. September 2007 - 8 AZR 941/06 - BAGE 124, 159 = AP BGB § 613a Nr. 332 =

§ 613aNr.

86). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch die Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (st. Rspr. vgl. Senat 27. September 2007 - 8 AZR 941/06 - BAGE 124, 159 = AP BGB § 613a Nr. 332 =

§ 613aNr.

86). Eine Einheit darf nämlich nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden.

  1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat nach der vorzunehmenden Gesamtschau im Streitfalle ein Betriebsübergang stattgefunden. Bei dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Callcenter handelte es sich um eine wirtschaftliche Einheit. Deren Zweck war darauf gerichtet, Kunden des Karstadt-Quelle-Konzerns (nunmehr: Arcandor-Gruppe) zu betreuen. Dazu gehörten telefonische Auftragsannahme und Kundenberatung, das Service-Beschwerde-Management, der Finanz-Service, das Adressen-Management sowie Leistungen wie Direktmarketing. Damit die Beklagte zu 1) diese Tätigkeiten erbringen konnte, bedurfte es einer Organisation, welche diesem Betriebszweck diente. Erforderlich waren dazu vor allem Mitarbeiter, welche diese Dienstleistungen für die Kunden des Karstadt-Quelle-Konzerns erbrachten. Weiter gehörten dazu die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Betriebsmittel, wie zB Räumlichkeiten, Telefonanlage, PC’s und Arbeitsstationen. Trotz dieser materiellen Betriebsmittel, ohne welche ein Callcenter nicht betrieben werden kann, stand die Kundenbetreuung durch die Mitarbeiter des Callcenters im Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung der Beklagten zu 1). Die gesamte Organisation des Callcenters war auf diese Beratungstätigkeit zugeschnitten. Die meisten materiellen Betriebsmittel, insbesondere die Telefonanlage und die PC’s dienten nur dazu, dass die Mitarbeiter des Callcenters ihre Beratungs- und Service-Tätigkeiten ordnungsgemäß erfüllen konnten. Auch die Tätigkeit der Trainer und Trainerassistenten, zu denen die Klägerin zählte, war nur darauf ausgerichtet, die Callcenter-Mitarbeiter für die Dienstleistungstätigkeiten an den Kunden zu schulen. In einem solchen, geradezu klassischen Dienstleistungsunternehmen wie einem Callcenter steht damit die menschliche Arbeitskraft für die betriebliche Wertschöpfung im Mittelpunkt. Allein der Umstand, dass sächliche Betriebsmittel - wie im Streitfalle beispielsweise die Telefonanlage - für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, führt noch nicht dazu, dass diese Betriebsmittel für die betriebliche Tätigkeit identitätsprägend sind und damit zur Annahme eines betriebsmittelgeprägten Betriebes führen (vgl. Senat
  2. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 =

§ 613aNr.

98). Ob sächliche Betriebsmittel identitätsprägend sind, richtet sich nach der Eigenart des jeweiligen Betriebes. Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (Senat

  1. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - AP BGB § 613a Nr. 324). Die sächlichen Betriebsmittel im von der Beklagten zu 1) betriebenen Callcenter dienten ausschließlich der Unterstützung der Beratungs- und Servicetätigkeit der Mitarbeiter. Sie standen nicht im Vordergrund der betrieblichen Betätigung. Im Gegensatz zu identitätsprägenden sächlichen Betriebsmitteln, wie zB Produktionsmaschinen, Lager- oder Kühlhäuser, kam den sächlichen Betriebsmitteln im Callcenter keine entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zu. Sie spielten neben der menschlichen Arbeitskraft nur eine untergeordnete Rolle für die wirtschaftliche Wertschöpfung. Im Vordergrund der betrieblichen Tätigkeit standen die Kommunikation zwischen den Kunden und den Mitarbeitern des Callcenters sowie die Kenntnisse dieser Kundenbetreuer. Gerade deshalb legten die Beklagten auch erheblichen Wert auf die Schulung ihrer Mitarbeiter durch betriebseigene Schulungskräfte, weil freundliches und kompetentes Personal für ein Callcenter gleichsam das eigentliche "Betriebskapital" darstellt.
  2. Die Beklagte zu 2) hat einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) übernommen und damit die Identität der wirtschaftlichen Einheit (Callcenter) gewahrt. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass es für die Beurteilung, ob die Beklagte zu 2) den Betrieb der Beklagten zu 1) übernommen hat, nicht darauf ankommt, ob die Übernahme des Personals gleichzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt ist oder sukzessive. Die Übernahme des Personals beruhte nämlich auf einer einheitlichen Unternehmerentscheidung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2). Aus diesem Grunde ist auch ohne Belang, dass die Beklagte zu 2) den Betrieb ihres Callcenters nicht erst mit Schließung des Callcenters der Beklagten zu 1) zum
  3. März 2007, sondern bereits ab Oktober 2006 aufgenommen hatte und beide Callcenter somit eine Zeit lang "nebeneinander" betrieben wurden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte zu 2) allen 256 unbefristet Beschäftigten der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ihres Callcenters den Abschluss neuer Arbeitsverträge angeboten und dann die 161 Mitarbeiter übernommen, die zu diesem Abschluss bereit waren. Außerdem hat die Beklagte zu 2) weitgehend alle 172 befristet beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) auf deren Bewerbungen hin neu eingestellt. Damit hat die Beklagte zu 2) einen der Zahl nach wesentlichen Teil der bisher bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeitnehmer übernommen (ca. ¾) und zwar sowohl Mitarbeiter des Kundenservices als auch Schulungspersonal. Deren Fachkenntnisse nutzte die Beklagte zu 2) auch weiterhin. Auch wenn diese Mitarbeiter weitgehend noch über keine Kenntnisse für die bei der Beklagten zu 2) zu leistenden Tätigkeiten im "Second-Level"-Bereich verfügten, so waren doch deren erworbene Kenntnisse im "First-Level"-Bereich für die Beklagte zu 2) von wesentlicher Bedeutung, weil diese Kenntnisse Voraussetzung für die noch zu erwerbenden "Second-Level"-Kenntnisse waren. Dass die Beklagte zu 2) das vorhandene Fachwissen dieser Beschäftigten auch nutzen wollte, ergibt sich bereits daraus, dass sie allen Mitarbeitern der Beklagten zu 1) eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen angeboten hatte. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2) nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts 200 Mitarbeiter übernommen hat, die zuvor von der Beklagten zu 1) im Zeitraum September bis November 2006 eingestellt und speziell für die Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) im "Second-Level" geschult worden waren. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann dieser Umstand nicht lediglich als "eine aufgrund der beiderseitig bestehenden Konzernzugehörigkeit für die Beklagte zu 2) übernommene Dienstleistung" der Beklagten zu 1) betrachtet werden. Diese hatte mit den neu eingestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge geschlossen und sie in ihrem Betrieb für die Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) geschult. Damit waren diese Mitarbeiter rechtlich und auch tatsächlich Beschäftigte der Beklagten zu 1) geworden. Dass deren Beschäftigung und Ausbildung letztlich nicht der Beklagten zu 1), sondern der Beklagten zu 2) zugute kommen sollte, also in erster Linie nicht dem Betriebszweck der Beklagten zu 1), sondern dem der Beklagten zu 2) dienen sollte, ändert nichts daran, dass die Arbeitsverhältnisse dieser Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes mit der Beklagten zu 1) bestanden haben. Gerade bei diesen Arbeitnehmern handelte es sich um solche, die aufgrund ihrer bei der Beklagten zu 1) erworbenen Sachkunde für die Beklagte zu 2) eine wesentliche Bedeutung hatten. Damit hat die Beklagte zu 2) einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) übernommen, was ein gewichtiges Indiz für einen Betriebsübergang ist.
  4. Die Beklagte zu 2) hat auch den Betriebszweck des Callcenters der Beklagten zu 1) nicht geändert. Eine Änderung des Betriebszweckes spräche gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (st. Rspr. vgl. Senat
  5. Dezember 2007 - 8 AZR 937/06 - AP BGB § 613a Nr. 341 =

§ 613aNr.

88). So stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wesentliche Änderungen der Tätigkeit aufgrund von Änderungen des Konzepts und der Struktur Faktoren dar, welche einem Betriebsübergang entgegenstehen können (vgl. 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 =

§ 613aNr.

51) . Gegen eine Veränderung des Betriebszweckes und damit für einen Betriebsübergang spricht es, wenn die Tätigkeiten vor und nach der Übernahme von Betriebsmitteln oder wesentlichen Teilen des Personals ähnlich, dh. nicht wesentlich anders, sind (vgl. Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305 =

§ 613aNr.

53). Im Streitfalle erledigte die Beklagte zu 2) ähnliche Aufgaben wie zuvor die Beklagte zu 1). Gegenstand der Tätigkeiten von Mitarbeitern eines Callcenters ist die Wahrnehmung von Kundenkontakten. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) erbrachten diese Dienstleistungen in ihren Callcentern für ihren Mutterkonzern. Dass die Beklagte zu 2) neben den bislang von der Beklagten zu 1) fast ausschließlich angebotenen "First-Level"-Tätigkeiten jetzt im Wege des so genannten "One-Step-Call" auch Service im "Second-Level"-Bereich anbietet, ändert am Betriebszweck des Callcenters nichts. Allein die erfolgte Erweiterung des Service-Angebots - unter Beibehaltung der bislang angebotenen Leistungen - hat den Betriebszweck des Callcenters nicht verändert. Vielmehr handelte es sich dabei um eine innerbetriebliche Umorganisation durch die Beklagte zu 2), um den Kundenservice dadurch zu verbessern, dass auch bei komplexerem Beratungs- oder Handlungsbedarf eine Kundenbetreuung "aus einer Hand" erfolgen kann und nicht mehr die Einschaltung Dritter, nämlich der "Second-Level"-Mitarbeiter in Nürnberg und Leipzig erforderlich ist. Auch dass die von der Beklagten zu 1) übernommenen Trainer, nunmehr die Mitarbeiter der Beklagten zu 2), nicht nur für das "First-Level", sondern auch für das "Second-Level" schulen müssen und dazu selbst einer Fortbildung bedürfen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wenn übernommene Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fortbildungsmaßnahmen durchlaufen müssen, rechtfertigt das für sich allein noch nicht die Annahme, dass ihre alten und neuen Tätigkeiten nicht mehr ähnlich sind. 6. Die Annahme eines Betriebsübergangs scheitert im Streitfalle auch nicht daran, dass etwa die wirtschaftliche Identität des von der Beklagten zu 1) betriebenen Callcenters deshalb nicht erhalten geblieben wäre, weil die Beklagte zu 2) ihre Aufgaben nunmehr mit einer wesentlich veränderten organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen erfüllt und sie bei ihr nur noch einen "kleinen" Teilbereich ihrer wesentlich größeren Aufgabenstellung darstellen (vgl. Senat 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 =

§ 613aNr.

74). Zunächst stellt allein der Umstand, dass die Beklagte zu 2) ihre Tätigkeit in neuen und größeren Räumen ausübt, keine zwingend gegen einen Betriebsübergang sprechende Maßnahme dar. Die Ähnlichkeit einer betrieblichen Tätigkeit und damit die Identität der wirtschaftlichen Einheit geht nämlich nicht bereits dadurch verloren, dass ein Erwerber den Betrieb verlegt (Senat

  1. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210). Bei der Beurteilung, ob die Beklagte zu 2) ihre Aufgaben nunmehr mit einer wesentlich veränderten organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen erfüllt, ist auf den Zeitraum, in dem sie das Personal der Beklagten zu 1) übernommen hat, also auf die Zeit vom
  2. Oktober 2006 bis zum
  3. März 2007 abzustellen. Dieser Zeitraum ist für die Prüfung, ob ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB stattgefunden hat, von entscheidender Bedeutung. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die Beklagte zu 2) zum
  4. April 2007 neun und zwischen dem
  5. März und
  6. April 2007 145 neue Arbeitnehmer eingestellt, die zuvor nicht bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen waren. Zuvor (seit
  7. Oktober 2006) hatte sie 230 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen 220 zuvor für die Beklagte zu 1) tätig gewesen waren. Damit lag die Zahl der zum Zeitpunkt der Stilllegung des Callcenters durch die Beklagte zu 1) neu eingestellten Mitarbeiter der Beklagten zu 2) deutlich unter derjenigen, die von der Beklagten zu 1) übernommen worden waren. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeiten dieser übernommenen Mitarbeiter nur noch einen kleinen Teilbereich der nunmehr wesentlich größeren Aufgabenstellung des Callcenters der Beklagten zu 2) darstellten. Dass die Beklagte zu 2) nach der Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals der Beklagten zu 1) ihre Beratungskapazitäten auf nunmehr 549 Arbeitsstationen erweitert hat und es dafür deutlich größerer Räumlichkeiten bedarf, ändert nichts daran, dass die Beklagte zu 2) das Callcenter der Beklagten zu 1) unter Wahrung dessen betrieblicher Identität übernommen hatte. Auf die Entscheidung des EuGH in der Sache Klarenberg ./. Ferrotron Technologies GmbH (
  8. Februar 2009 - C-466/07 - AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2) kommt es nicht an. II. Wegen des erfolgten Betriebsübergangs ist auch die Klage auf Feststellung, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den zuletzt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geltenden Arbeitsbedingungen besteht, begründet. Gleiches gilt für den geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Hauck Böck Breinlinger Burr F. Avenarius Permalink: https://openjur.de/u/171889.html ( https://oj.is/171889 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 47 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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