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BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - Az. 4 AZR 179/08

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2007 - 6 Sa 2087/06 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

§ 3Nr. 38 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 95) im einzelnen beschrieben: Es reicht insbesondere nicht aus, wenn die Satzung für die Mitglieder ohne Tarifbindung lediglich die Rechtsfolge der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG abbedingt. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderlichen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vorsehen. Eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen ist nicht zulässig. Dies ist satzungsrechtlich abzusichern. OT-Mitglieder dürfen nicht in Tarifkommissionen entsandt werden und den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik- oder Aussperrungsfonds auszuschließen. Weiter ist ihnen kein Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zielen oder die Annahme von Tarifverhandlungsergebnissen zu gewähren . bb) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht die Satzung des Einzelhandelsverbands Hessen-Nord e.V. diesen Anforderungen.

(1)Von der Revision zunächst geäußerte Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Fassung der Verbandssatzung sind nicht konkretisiert worden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt es keine Anhaltspunkte, die solche Zweifel stützen könnten.
(2)Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Hessen-Nord e.V. unterscheidet ausdrücklich verschiedene Formen der Mitgliedschaft und sieht hierbei in § 3 Nr. 1 Spiegelstrich 2 eine "Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT)" vor. Die näheren Regelungen der Verbandssatzung, insbesondere die § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder), § 7 (Organe des Verbandes), § 8 (Delegiertenversammlung) und § 11 (Sozialpolitischer Beirat) sehen eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vor; insbesondere sind OT-Mitglieder nach der Satzung des Einzelhandelsverbands Hessen-Nord e.V. von der Teilnahme an Entscheidungen im tarifpolitischen Bereich der Verbandstätigkeit ausgeschlossen. (
  1. a)Zwar haben nach § 5 Nr. 1 der Verbandssatzung Mitglieder mit und ohne Tarifbindung im Rahmen des Verbandszweckes gleiche Ansprüche. Dies bezieht sich insgesamt auf die Interessenvertretung, einschließlich ua. der Vertretung vor Arbeits- und Sozialgerichten, Beratung und Hilfe bei betriebsbezogenen Rechtsfragen sowie Berufsausbildung und -weiterbildung. (
  2. b)§ 5 Nr. 1 der Verbandssatzung regelt dann aber einschränkend, dass die Beschlussfassung über Tariffragen in Delegiertenversammlungen nur T-Mitgliedern als den davon Betroffenen obliegt und dass OT-Mitglieder am Verbandstarifgeschehen nicht teilnehmen. Damit korrespondiert, dass bei Satzungsänderungen, die sich auf Tariffragen, insbesondere auf die Mitarbeit beim Abschluss von Tarifverträgen auswirken können, sowie bei Beschlussfassungen über Verbandstariffragen nach § 8 Nr. 8 der Verbandssatzung die Beschlussfassung allein den Delegierten mit T-Mitgliedschaft obliegt. Diese klare und eindeutige satzungsmäßige Trennung der Befugnisse von T- und OT-Mitgliedern genügt den Vorgaben der Senatsrechtsprechung. (
  3. c)Diese Trennung wird weiter auch darin deutlich, dass nach § 7 Satz 2 und § 11 Satz 2 der Verbandssatzung nur T-Mitglieder Mitglieder des sozialpolitischen Beirates sein können, der gemäß § 11 Satz 1 der Verbandssatzung zur Behandlung sozial- und tarifpolitischer Fragen vom Vorstand berufen wird. Ihnen bleibt auch die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters dieses Beirats vorbehalten, die ebenfalls beide zu den T-Mitgliedern gehören müssen. (
  4. d)Entgegen der Auffassung der Revision spricht die Teilnahme von OT-Mitgliedern an der Willensbildung in der Delegiertenversammlung und die Möglichkeit, sie gemäß § 11 Satz 4 der Verbandssatzung beratend zum Sozialpolitischen Beirat hinzuzuziehen, nicht für eine mangelnde Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung. Die bloße Möglichkeit, auf tarifpolitische Entscheidungen beratend Einfluss zu nehmen, muss für OT-Mitglieder nicht ausgeschlossen sein. Dies ist schon deshalb nicht geboten, weil es dem Verband auch aus tarifrechtlicher Sicht nicht verwehrt werden kann, sich bei tarifpolitischen Entscheidungen auch durch nicht gebundene außenstehende Dritte beraten zu lassen (BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 39 mwN,

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A GG Art. 9 Nr. 95; sowie

  1. Februar 2009 - 4 AZR 986/07 -). Es ist jedoch notwendig, aber auch ausreichend, wenn die Satzung - wie hier - die OT-Mitglieder von der Entscheidung durch Stimmabgabe ausnimmt. (e) Es begegnet schließlich auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Satzung in § 6 keine Unterscheidung bei der Beitragspflicht für OT-Mitglieder und T-Mitglieder trifft. Eine unzulässige Benachteiligung der OT-Mitglieder liegt darin nicht. Unabhängig davon, ob sich der Kläger als außenstehender Dritter überhaupt auf eine Ungleichbehandlung der OT-Mitglieder berufen kann, ist die Erhebung gleicher Mitgliedsbeiträge für Vollmitglieder und OT-Mitglieder jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die OT-Mitglieder Beratung und Unterstützung des Verbands auch bei Verhandlungen über einen Firmentarifvertrag in Anspruch nehmen können (BAG
  2. Juni 2008 - 4 AZR 316/07 - Rn. 35 mwN,

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37). Dies ist vorliegend der Fall, weil Beratung und Hilfe in betriebsbezogenen Rechtsfragen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst.

  1. c)der Verbandssatzung auch Fragen des Tarifrechts einschließt und nicht auf T-Mitglieder beschränkt ist. Es ist deshalb auch unerheblich, ob, wie die Revision geltend macht, das Beitragsaufkommen aus den OT-Mitgliedschaften einen relevanten Anteil des Gesamtbeitragsaufkommens des Verbandes ausmacht.
  2. b)Die Beklagte ist auch wirksam vor Abschluss des GTV 2006 in die OT-Mitgliedschaft gewechselt.
  3. aa)Im Bestätigungsschreiben des Einzelhandelsverbands Hessen-Nord e.V. vom 24. September 2004 heißt es: "... bestätigen wir den Eingang Ihrer Erklärung über den Ausschluss der Tarifbindung". Die in § 3 Nr. 5 der Verbandssatzung vorgesehene Schriftlichkeit der Erklärung wurde danach eingehalten, was der Kläger auch nicht in Frage gestellt hat.
  4. bb)Eine Mindestfrist war nach der Satzung nicht einzuhalten. Der Statuswechsel der Beklagten erfolgte im September 2004. Da der hier interessierende Gehaltstarifvertrag erst am 27. Januar 2006 abgeschlossen wurde, kommt es vorliegend darauf an, wann genau der Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft wirksam wurde.

(1)Aufgrund der grundgesetzlich gewährleisteten Satzungsautonomie steht den Verbänden das Recht zu, die Fristen für den Austritt oder den Wechsel von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung grundsätzlich frei zu bestimmen. Dazu gehört auch die Freiheit, die jeweiligen Fristen unterschiedlich zu bemessen. Soweit der Satzungsgeber für Austritt und Statuswechsel unterschiedliche Fristen bestimmt hat, scheidet eine analoge Anwendung der Regelung über die Austrittsfrist auf den Statuswechsel aus. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen unbewussten Regelungslücke. Da der Austritt eines Mitglieds ebenso wie dessen Statuswechsel immer dann, wenn er nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Tarifabschluss erfolgt, nur den Verband und seine Mitglieder betrifft, ist es verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, allgemein Mindestfristen für den Austritt oder den Statuswechsel zu verlangen. Regelmäßig dient die Austrittsfrist dem Schutz des Verbandes, der mit dem Austritt eines Mitglieds dessen Beitragszahlungen verliert. Dies ist bei einem Statuswechsel jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich - wie vorliegend - die Beiträge von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung nicht unterscheiden, so dass aus der Sicht des Verbandes hinreichende Gründe bestehen, den Statuswechsel schneller und leichter zu ermöglichen als den Verbandsaustritt. Von der Frage nach den satzungsmäßigen Möglichkeiten, die Voraussetzungen für einen Statuswechsel innerhalb des Verbandes grundsätzlich frei festzulegen, ist diejenige zu unterscheiden, ob ein - auch satzungsgemäßer - Austritt oder Statuswechsel tarifrechtlich wirksam geworden ist. Hier kommt im Einzelfall eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Betracht die einen sofortigen Wegfall der Tarifgebundenheit ausschließen kann (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 316/07 - mwN,

§ 3Nr. 37). Für eine derartige Beeinträchtigung gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.

(2)Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Hessen-Nord e.V. sieht für einen Statuswechsel keine einzuhaltende Frist vor. § 3 Nr. 5 der Satzung nennt keine Frist, die bei einem Statuswechsel einzuhalten wäre, während in § 4 Nr. 1a der Satzung für die Beendigung der Mitgliedschaft die Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres verlangt wird. Aus der Systematik der Satzung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die für den Austritt geltende Mindestfrist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres auf einen Statuswechsel übertragbar wäre. Der Zusatz in § 3 Nr. 5 der Satzung, nach dem die Erklärung "jederzeit" widerrufen werden könne, unterstreicht vielmehr die Möglichkeit fristloser Übergänge von einer Form der Mitgliedschaft in eine andere. Hiervon hat die Beklagte mit Zustimmung des Verbandes wirksam Gebrauch gemacht. c) Die Tarifbindung der Beklagten besteht auch nicht deshalb fort, weil der Kläger keine individuelle Mitteilung über den Wechsel der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft erhalten hat. aa) Aus dem Vortrag des Klägers erschließt sich bereits nicht, woraus sich ein Recht auf eine derartige Mitteilung und die von ihm angestrebte Rechtsfolge bei deren Unterlassen ergeben soll. bb) Die Senatsrechtsprechung fordert zwar, dass ein Statuswechsel während Tarifverhandlungen transparent sein muss (vgl. nur 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 -

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A GG Art. 9 Nr. 95; sowie 4. Juni 2008 - 4 AZR 316/07 -

§ 3Nr.

37). Dieses Erfordernis bezieht sich aber nicht auf einzelne Beschäftigte, sondern auf die an den Tarifvertragsverhandlungen beteiligte Gewerkschaft. Zudem ist im vorliegenden Fall kein Bezug zu Tarifverhandlungen erkennbar. cc) Auch aus § 2 Abs. 1 Ziffer 10 Nachweisgesetz (NachwG) kann jedenfalls nicht die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge hergeleitet werden.

(1)Es muss nicht entschieden werden, ob der Kläger nach dem NachwG, welches der Umsetzung der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. Nr. L 288 S. 32, im Folgenden Richtlinie 91/533) dient, einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband anzeigt. Selbst wenn der Kläger eine entsprechende Informationspflicht der Beklagten aus § 2 Abs. 1 Ziffer 10 NachwG iVm. Art. 2 Abs. 2 Buchst. j) der Richtlinie 91/533 (Informationspflicht) sowie § 3 Satz 1 NachwG iVm. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/533 (Änderung der Angaben) herleiten könnte, würde eine diesbezüglich unterbliebene Information nicht zur Unwirksamkeit des Statuswechsels der Beklagten führen.
(2)Die Unwirksamkeit des Statuswechsels als Rechtsfolge einer etwaigen Informationspflichtverletzung kommt bereits deshalb nicht in Frage, weil gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/533 Änderungen "spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung" (im Wortlautvergleich mit anderen Sprachfassungen entsprechend formuliert, vgl. nur in der englischsprachigen Fassung: "not later than one month after the date of entry into effect of the change in question" und in der französischsprachigen Fassung: "au plus tard un mois après la date de la prise d'effet de la modification concernée") schriftlich mitgeteilt werden müssen. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut - nicht nur der deutschsprachigen Fassung - von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/533 zweifelsfrei, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Änderung einer etwaigen Informationspflicht zeitlich vorgeht. Infolgedessen kann die Wirksamkeit von einer Informationspflichtverletzung nicht berührt werden.
(3)Auch aus § 3 Satz 1 NachwG, wonach eine Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen ist, lässt sich keine weitergehende Rechtsfolge ableiten. 2. Die Frage nach einem individualrechtlichen Bestehen einer Informationspflicht, was den Statuswechsel der Arbeitgeberin in die OT-Mitgliedschaft angeht, muss auch nicht im Hinblick auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch abschließend geklärt werden. Es ist nicht erkennbar, welchen Schaden der Kläger durch eine etwa pflichtwidrig unterlassene Information vorliegend erlitten haben könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bepler Treber Winter Schmalz Drechsler Permalink: http://openjur.de/u/171905.html Kommentare
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