1. Nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG infolge eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband gelten die Tarifverträge gemäß der in § 3 Abs. 3 TVG geregelten Nachbindung unmittelbar
§ 4Nachwirkung Nr. 29, mwN zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung) .
(2)Danach wird die negative Koalitionsfreiheit der Beklagten durch die Anwendung von § 3 Abs. 3 TVG nicht unmittelbar berührt. Die Beklagte ist mit Wirkung zum 24. September 2005 aus dem VME ausgeschieden und konnte so ihr Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit ausüben.
- c)Die negative Koalitionsfreiheit der Beklagten könnte allenfalls mittelbar dadurch betroffen sein, dass sie sich von dem Verband gelöst hat, die von diesem ausgehandelten Tarifverträge für sie aber nach wie vor noch unmittelbar und zwingend gelten. Zwar können im Stadium der Nachbindung anders als bei der Nachwirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG die zwingend und unmittelbar geltenden Tarifvertragsbestimmungen, welche ohnehin nur für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse gelten, nicht jederzeit durch einzelvertragliche Vereinbarungen ersetzt werden. Dies führt aber vorliegend nicht zu einer Verletzung des Grundrechts der Beklagten nach Art. 9 Abs. 3 GG.
- aa)Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit schützt bereits nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von Koalitionsvereinbarungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen nimmt, wie es bei der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich zulässig angesehenen Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen geschieht (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu unter B II 1 b bb der Gründe, BVerfGE 44, 322 , 341). Deshalb wird selbst dann, wenn jemand den Vereinbarungen fremder Tarifvertragsparteien unterworfen wird, ein spezifisch koalitionsrechtlicher Aspekt nicht betroffen (BVerfG 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - zu C II 1 a bb der Gründe, BVerfGE 116, 202 , 218) .
- bb)Vorliegend geht es allein darum, das Verbandsmitglied, welches sich zum Austritt entschlossen hat, gegenüber denjenigen Vertragspartnern an der alten tarifvertraglichen Regelung festzuhalten, gegenüber denen sie vormals kraft Tarifgebundenheit gegolten hat, bis eine neue Abmachung getroffen wird (dazu BVerfG 3. Juli 2000 - 1 BvR 945/00 - zu II 2 b der Gründe, AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36 =
§ 4Nachwirkung Nr. 29) .
(1)Dabei ist - anders als bei einer Allgemeinverbindlicherklärung - zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber seine Bindung an die von dem Arbeitgeberverband vereinbarten Tarifverträge durch seinen Beitritt zu diesem in Ausübung der ihm zustehenden Koalitionsfreiheit gerade selbst herbeigeführt hat. Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifvertrag ist durch die frühere Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband legitimiert (BAG
- November 2001 - 4 AZR 703/00 - zu 1 c dd [1] der Gründe, BAGE 99, 283 , 287). Mit dem Eintritt in den Arbeitgeberverband akzeptiert der Arbeitgeber auch den Inhalt der zum Zeitpunkt seines Eintritts bestehenden Tarifverträge und erklärt sich darüber hinaus damit einverstanden, dass der Arbeitgeberverband auch für ihn, den Arbeitgeber, verbindliche Tarifverträge einschließlich der jeweiligen Laufzeiten und einem etwaigen für den Verband bestehenden Kündigungserfordernis abschließt. Deshalb erfasst die mitgliedschaftliche Legitimation notwendigerweise auch den Tarifvertrag einschließlich seiner zeitlichen Aspekte, also seiner Laufzeit (Büdenbender NZA 2000, 509, 516; ebenso Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie 2006 S. 727; Däubler NZA 1996, 225, 226; Schaub BB 1994, 2005, 2006; Gaul NZA 1995, 717, 719; Schlachter ZIAS 1997, 101, 112; Feger AiB 1995, 490, 493; Kempen/Zachert/Kempen TVG
- Aufl. § 3 Rn. 65; Moll Tarifausstieg der Arbeitgeberseite: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband "Ohne Tarifbindung" 2000 S. 90; Melot de Beauregard Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden und Tarifbindung 2002 S. 58; Winzer Beeinflussung der Tarifgeltung durch den Arbeitgeber 2002 S. 71 f.). Die Nachbindung ist der "Preis für eine freiwillige Bindung an die Koalition" (s. bereits Konzen ZfA 1974, 401, 408 f. mwN in Fn. 40 zur früheren Diskussion; ähnlich auch Buchner Tarifvertragsgesetz und Koalitionsfreiheit Dissertation 1964, S. 86 f.). Sie bewirkt auch allenfalls einen unerheblichen mittelbaren Anreiz auf Unterlassen des Austritts oder auf einen Wiedereintritt, weil jedenfalls neue Tarifverträge für das ausgetretene Mitglied in jedem Fall nicht mehr gelten (Bayreuther aaO S. 727).
(2)Schließlich besteht für das ausgetretene Verbandsmitglied entgegen der Auffassung der Revision die Möglichkeit, die Nachbindung zu beenden, und zwar durch den Abschluss eines Firmentarifvertrags mit der Gewerkschaft, die auch den Verbandstarifvertrag geschlossen hat (zur Option des Firmentarifvertrags s. auch BVerfG
- Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03 ua. - AP AEntG § 3 Nr. 2 = EzAÜG GG Nr. 7). Ein solcher Firmentarifvertrag verdrängt die - an sich nach wie vor nach § 3 Abs. 3 TVG weitergeltenden - Normen des Verbandstarifvertrags auch dann, wenn er die Regelungen der Verbandstarifverträge zu Lasten der Arbeitnehmer abändert (BAG
- April 2001 - 4 AZR 237/00 - zu II 1 d der Gründe mwN, BAGE 97, 263 , 269). Dass dies auch in der Tarifvertragspraxis möglich ist, zeigt der vorliegende Fall. Von dem durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Mittel eines Firmentarifvertrages hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht und eine Absenkung des Niveaus des Verbandstarifvertrages hinsichtlich der Arbeitszeiten erreicht.
(3)Ob ein anderes dann gelten könnte, wenn - wie die Revision es anführt - Laufzeiten in der Absicht einer unbilligen Benachteiligung nachfolgend eventuell ausscheidender Verbandsmitglieder festgelegt werden oder allein aus diesem Grund die Kündigung durch die Parteien des Verbandstarifvertrags bewusst unterbleibt, ist sowohl angesichts der Laufzeit und der anschließenden Kündigungsmöglichkeiten als auch der hier vorliegenden Beendigung des GMTV zum
- Januar 2006 nicht zu entscheiden. Eine solche hypothetische Fallgestaltung würde sich zudem nicht bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 3 TVG auswirken, sondern wäre unter dem Gesichtspunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einzelfall zu unternehmen. cc) Darüber hinaus ist der Gesetzgeber befugt, die Ordnungsfunktion der Tarifverträge zu unterstützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarifparteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für Nichtverbandsmitglieder zur Anwendung kommen und damit die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte, im öffentlichen Interesse liegende autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Koalitionen abstützen (BVerfG
- März 2007 - 1 BvR 1047/05 - zu IV 2 b bb
(1)(
- b)der Gründe mwN zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, BVerfGK 10, 450 , 459; s. auch Schubert RdA 2001, 200, 204). Ebenso wie der Gesetzgeber einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären kann, ohne damit gegen die Verfassung zu verstoßen (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b bb der Gründe, BVerfGE 44, 322 , 341), kann er aus den vorgenannten Gründen die Fortdauer der einmal wirksam durch Verbandsmitgliedschaft begründeten Tarifbindung über das Ende der Mitgliedschaft hinaus bis zum Ablauf des Tarifvertrages anordnen (BAG 4. August 1993 - 4 AZR 499/92 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 74, 41 , 44) . Hierfür spricht auch die Funktion der Tarifautonomie. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212 , 229; 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365 , 395). Die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerte Tarifautonomie verfolgt den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, dem von der staatlichen Rechtsetzung ausgesparten Raum des Arbeitslebens im einzelnen durch Tarifverträge autonom zu regeln (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b bb der Gründe, BVerfGE 44, 322 , 341; grdl., allerdings noch unter Verwendung des Begriffes der "sinnvollen" Ordnung BVerfG 18. November 1954 - BvR 629/52 - zu C 2 b bb der Gründe, BVerfGE 4, 96 , 107; weiterhin etwa BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C IV 1, 2 b cc der Gründe, BVerfGE 50, 290 , 367, 372; 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I der Gründe BVerfGE 58, 233 , 247; 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 88, 103 , 114) . Diese autonome Regelung durch Tarifverträge würde erschwert, wenn der Abschluss und die Geltung von Tarifverträgen durch jederzeit mögliche Verbandsaustritte und einen damit verbundenen kurzfristigen Wegfall der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Tarifverträge möglich wäre. Die Regelung in § 3 Abs. 3 TVG dient einem funktionsfähigen Tarifvertragssystem (Kempen/Zachert/Kempen TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 64; Bayreuther aaO S. 729; dazu bereits Scholz Koalitionsfreiheit als Verfassungsproblem 1971 S. 270; ders. FS Müller 1981 S. 509, 514) .Der Gestaltungsauftrag der Tarifvertragsparteien wird durch § 3 Abs. 3 TVG, der eine Flucht aus dem Tarifvertrag verhindern soll, gesichert (BAG 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - zu 1 c dd [1] der Gründe, BAGE 99, 283 , 287) .
- dd)Ein anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht aus den unterschiedlichen Möglichkeiten, die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG einerseits und die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG andererseits zu beenden. § 3 Abs. 3 TVG und § 4 Abs. 5 TVG haben unterschiedliche Zwecke, wie es das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (15. Oktober 2003 - 4 AZR 573/02 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 108, 114 , 118) zutreffend ausgeführt hat. 2. Der GMTV endete im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG mit der in § 37 Abs. 1 MTV vorgesehenen Geltung ab dem 1. Januar 2006. Denn ab diesem Datum galt der GMTV für die verbandsangehörigen Arbeitgeber des VME nicht mehr zwingend. Sie konnten nunmehr das ERA in ihren Betrieben einführen, was zur Folge hatte, dass nach § 38 Abs. 1 MTV dieser Tarifvertrag unmittelbar und zwingend gilt. Das führt zur "Beendigung" des GMTV iSd. § 3 Abs. 3 TVG.
- a)Die Gebundenheit an den Tarifvertrag endet für das nicht mehr tarifgebundene vormalige Verbandsmitglied mit dessen Ende. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Ende jede Änderung des Tarifvertrages gleich. Das ergibt sich aus der für die geänderten Tarifnormen nunmehr fehlenden mitgliedschaftlichen Legitimation des Verbandshandelns für das ehemalige Mitglied (Senat 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - zu 1 c dd [1] der Gründe, BAGE 99, 283 , 286 ff.; 25. Februar 2009 - 4 AZR 986/07 - zu B II 2 der Gründe) . Für eine Beendigung durch Änderung ist es nicht erforderlich, dass sich die Änderung unmittelbar in der Änderung einer Norm des fraglichen Tarifvertrags selbst ausdrückt. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass dies für jede - hier: den Arbeitgeber betreffende - Änderung der durch den fraglichen Tarifvertrag normierten materiellen Rechtslage gilt, die von denselben Tarifvertragsparteien vereinbart wird. Neben dem Gesichtspunkt der fehlenden mitgliedschaftlichen Legitimation ergibt sich das daraus, dass ein Arbeitgeber, der aus einem Verband ausgetreten ist, nicht mehr zwingend an Tarifnormen gebunden sein kann, die für die mit ihm konkurrierenden, im Verband verbliebenen Arbeitgeber nicht mehr in der gleichen Form gelten. Eine derartige Änderung der materiellen Rechtslage wird sich häufig in einer Änderung der Tarifvertragsnorm selbst ausdrücken. Sie kann aber auch in der Vereinbarung einer neuen Tarifnorm liegen, die in einem gesonderten Tarifvertrag vereinbart worden ist (Senat 25. Februar 2009 - 4 AZR 986/07 - zu B II 2 der Gründe).
- b)Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die materielle Rechtslage in Bezug auf den zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten geltenden GMTV wurde durch den MTV mit Wirkung zum 1. Januar 2006 geändert. Dieser Tarifvertrag ermöglicht nach § 38 Abs. 1 MTV iVm. § 13 Abs. 1 ERA die Ablösung des GMTV zum 1. Januar 2006. Ab diesem Zeitpunkt kann nach § 13 Abs. 1 ERA das Entgeltrahmenabkommen in den vom ERA erfassten Betrieben eingeführt werden. Diese Einführung hat zur Folge, dass nach § 38 Abs. 1 MTV der Manteltarifvertrag ab diesem Zeitpunkt unmittelbar und zwingend gilt und zugleich der GMTV seine Wirkung verliert. Dass die Einführung des ERA nach § 13 Abs. 1 ERA bis zum 31. Dezember 2008 zunächst nur freiwillig erfolgt, ändert am Ergebnis nichts. Der MTV verändert die zwingende Wirkung des GMTV zum 1. Januar 2006 und schafft insoweit eine neue materiell-rechtliche Lage. Das führt zur Beendigung des MTV iSd. § 3 Abs. 3 TVG. 3. Mit dem Ende des GMTV mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endete zwar nach § 3 Abs. 3 TVG auch die Gebundenheit der Beklagten an diesen Tarifvertrag. Die in ihm enthaltenen Normen wirkten nicht mehr zwingend auf die von ihm bis dahin erfassten Arbeitsverhältnisse der Beklagten ein. Das gilt nicht nur für die geänderten Normen des Tarifvertrages, sondern betrifft auch dessen unveränderte Regelungen (zB Senat 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - zu 1 c bb der Gründe, BAGE 99, 283 , 287) . Die Bestimmungen des GMTV galten ab diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten des ETV am 1. Oktober 2007 im Wege der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG aber nach wie vor unmittelbar für die Parteien. Bei einem Verbandsaustritt schließt sich die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG an das Ende der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG an (Senat 23. Februar 2005 - 4 AZR 186/04 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 42 =
§ 3Verbandsaustritt Nr.
2; 18. März 1992 - 4 AZR 339/91 - AP TVG § 3 Nr. 13 =
§ 4Nachwirkung Nr.
14;
- Mai 2000 - 4 AZR 363/99 - zu I 4 a der Gründe, BAGE 94, 367 , 377;
- April 2001 - 4 AZR 215/00 - zu I 3 der Gründe, AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 9 =
§ 3Nr.
21). Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen (BVerfG 3. Juli 2000 - 1 BvR 945/00 - zu II 2 b der Gründe, AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36 =
§ 4Nachwirkung Nr.
29) . 4. Die Nachwirkung und damit die für den Kläger maßgebende Arbeitszeitregelung gemäß § 2 Abs. 1 GMTV endete mit Ablauf des 30. September 2007. Ab dem 1. Oktober 2007 galten die Arbeitszeitregelungen des ETV für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Davon gehen auch die Parteien aus. 5. Ein anderes folgt für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht aus der zwischen den Parteien am 10. Februar 2005 geschlossenen Vereinbarung.
- a)Während der Nachbindung der Beklagten an den GMTV bis zum 31. Dezember 2005 konnten die Parteien nach § 4 Abs. 3 TVG keine zu Ungunsten des Klägers von § 2 Abs. 2 GMTV abweichende Vereinbarung treffen. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne ein dem § 2 Abs. 1 Satz 4 GMTV entsprechendes höheres Entgelt stellt keine gegenüber dem GMTV günstigere Regelung für den Kläger dar. Nach § 4 Abs. 3 TVG sind während der zwingenden Geltung eines Tarifvertrags abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten. Soweit die Parteien mit der Vertragsänderung vom 10. Februar 2005 die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 1. April 2005 schrittweise von 36 bis auf schließlich 38 Stunden in der Woche erhöhten, ohne eine dem § 2 Abs. 1 Satz 4 GMTV entsprechende Entgelterhöhung zu vereinbaren, haben sie eine gegenüber § 2 Abs. 1 GMTV ungünstigere Regelung getroffen (vgl. auch BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B III 1 b aa der Gründe mwN, BAGE 91, 210 , 231). Die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich war auch nicht deshalb günstiger für den Kläger, weil die Beklagte für die Laufzeit der Vereinbarung auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen verzichtete. Bei einem Günstigkeitsvergleich können nur die Regelungen verglichen werden, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen - "Sachgruppenvergleich". Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt einerseits und eine Beschäftigungsgarantie andererseits sind jedoch völlig unterschiedlich geartete Regelungsgegenstände, für deren Bewertung es keinen gemeinsamen Maßstab gibt. Eine Beschäftigungssicherung durch den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen ist daher nicht geeignet, Verschlechterungen bei der Arbeitszeit oder dem Arbeitsentgelt zu rechtfertigen (st. Rspr., BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO; 7. November 2002 - 2 AZR 742/00 - zu B I 1 d bb [2] der Gründe, BAGE 103, 265 , 273; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 337 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 83; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 29, NZA-RR 2009, 221 ) .
- b)Auch die ab dem 1. Januar 2006 nur noch nachwirkenden Regelungen des GMTV sind nicht durch die Vereinbarung der Parteien vom 10. Februar 2005 als "andere Abmachung" iSd. § 4 Abs. 5 TVG ersetzt worden.
- aa)Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Mit der Nachwirkung soll im Interesse der Vertrags- und Tarifvertragsparteien eine Überbrückungsregelung geschaffen werden, die die zwischenzeitliche Bestimmung der bisher tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen nach anderen Regelungen entbehrlich macht. Diese Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt, wenn eine andere Abmachung getroffen wird, die denselben Regelungsbereich erfasst (Senat 4. Juli 2007 - 4 AZR 439/06 - mwN,
§ 4Nachwirkung Nr.
40; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 27, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 37 =
§ 4Nachwirkung Nr.
43) . bb) Aus dem Erfordernis der "anderen Abmachung" zur Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages ergibt sich, dass frühere arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die während der unmittelbaren und zwingenden Geltung eines Tarifvertrages verdrängt wurden, nicht automatisch wieder aufleben und das Arbeitsverhältnis im Nachwirkungszeitraum abweichend vom abgelaufenen Tarifvertrag gestalten können (BAG
- Februar 1991 - 8 AZR 166/90 - BAGE 67, 222 , 225; Däubler/Bepler TVG
- Aufl. § 4 Rn. 908; Däubler/Deinert aaO § 4 Rn. 488; Kempen/Zachert/Stein TVG
- Aufl. § 4 Rn. 16; Kempen/Zachert/Kempen aaO § 4 Rn. 565; ErfK/Franzen
- Aufl. § 4 TVG Rn. 64; Hromadka/Maschmann/Wallner Der Tarifwechsel Rn. 298; Stein Tarifvertragsrecht Rn. 138; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I S. 878; Könitz Die Reichweite der Nachwirkung von Tarifverträgen nach § 4 Abs. 5 TVG S. 163; K. Schmidt RdA 2004, 152, 159; Frieges DB 1996, 1281; Frölich NZA 1992, 1105, 1111). Auch in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2007 ist der Senat davon ausgegangen, dass die verdrängten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nur dann "automatisch" wieder Wirkung erlangen können, wenn die günstigeren Tarifnormen vollständig, also ohne Nachwirkung wegfallen (- 4 AZR 998/06 - Rn. 41, AP TVG § 4 Nr. 29 =
§ 4Nr.
44) . cc) Für die Annahme einer "anderen Abmachung" ist es zwar nicht in jedem Fall erforderlich, dass diese erst abgeschlossen wird, nachdem die Nachwirkung eingetreten ist. Die Abrede muss aber vom Regelungswillen der Parteien her darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer absehbar bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern (ausf. Senat 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 30, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 37 =
§ 4Nachwirkung Nr. 43). dd) Danach ist die vertragliche Abrede der Parteien vom 10. Februar 2005 keine "andere Vereinbarung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG.
(1)Der Wortlaut der Vertragsänderung lässt nicht erkennen, dass diese auf die Beseitigung oder die Verhinderung einer zukünftigen Nachwirkung des GMTV gerichtet ist. Vielmehr ergibt sich aus den Einleitungssätzen der Vereinbarung, dass die Änderung schon ab dem 1. April 2005 wirksam werden sollte.
(2)Auch die weiteren Vertragsumstände sprechen gegen einen solchen für eine "andere Abmachung" stets erforderlichen Regelungswillen. Bei Abschluss der Vereinbarung am
- Februar 2005 galt der GMTV. Er war weder gekündigt noch war der ihn ablösende MTV unterzeichnet. Ein übereinstimmender Regelungswille der Parteien, dass die Vereinbarung - jedenfalls auch - darauf abzielen sollte, den Eintritt der Nachwirkung des GMTV zu verhindern, ist nicht zu erkennen. Ein solcher Wille ergibt sich auch nicht aus dem Passus 2 der Präambel zur Vereinbarung vom
- Februar 2005, in dem lediglich davon die Rede ist, dass "abweichend von den bisher ... tarifvertraglich begründeten Regelungen ... Änderungen vereinbart werden". Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Parteien von deren von Rechts wegen möglicher Abänderbarkeit ausgegangen sind.
(3)Darüber hinaus würde ein solcher Regelungswille allein auch nicht ausreichen. Über den Gesetzeswortlaut hinaus kann eine "andere Abmachung" in Form einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Ablösung nachwirkender Tarifregelungen nur unter besonderen Bedingungen schon vor dem Beginn der Nachwirkung vorsehen (Senat 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 28 f., AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 37 =
§ 4Nachwirkung Nr.
43; 23. Februar 2005 - 4 AZR 186/04 - Rn. 31 f., AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 42 =
§ 3Verbandsaustritt Nr.
2). Allein der Umstand, dass während der normativen Geltung eines Tarifvertrags materielle Arbeitsbedingungen vereinbart werden, die wegen der schützenden Funktion des § 4 Abs. 3 TVG keine Wirkung erzeugen konnten, und an deren Geltung zumindest ein Vertragspartner Interesse hat, reicht hierfür nicht aus. Dies würde zu einem automatischen Wiederaufleben untertariflicher Vereinbarungen führen, was der vom Gesetzgeber mit § 4 Abs. 5 TVG beabsichtigten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des Tarifvertrags widerspricht (Däubler/Bepler 2. Aufl. § 4 TVG Rn. 908; Jacobs Anm. zu
§ 4Tarifkonkurrenz Nr.
34; Wiedemann/Wank TVG
- Aufl. § 4 Rn. 327). Das Arbeitsverhältnis soll auch nach Beendigung des Tarifvertrags grundsätzlich auf dem tarifvertraglichen Niveau weiter geführt werden. Die Bestandssicherungsfunktion kann der Tarifvertrag nicht erfüllen, wenn schon in einer nicht mit § 4 Abs. 3 TVG zu vereinbarenden einzelvertraglichen Abrede eine auf den Ablösungszeitraum gerichtete andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG gesehen werden könnte. Deshalb ist es erforderlich, dass die Vereinbarung mit Blick auf den tatsächlich und nicht nur nach der Rechtsauffassung einer oder beider Parteien eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Ablauf eines Tarifvertrages konkret und zeitnah hierzu getroffen wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben.
- Schließlich steht dem Begehren des Klägers nicht der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut erhobene Einwand der Verwirkung entgegen. Auf § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG haben bereits die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen. D. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist nicht angefallen. Die zulässige innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Daher muss der Senat nicht darüber befinden, ob eine hilfsweise einseitige Erledigungserklärung zulässig sein könnte (dazu BGH
- Februar 1989 - IVa ZR 98/87 - zu IV der Gründe, BGHZ 106, 359 , 367 f.). E. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 92 Abs. 1 ZPO. Bepler Creutzfeldt Treber Dierßen Grimm Permalink: https://openjur.de/u/171916.html ( https://oj.is/171916 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 49 Zitiert 68 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.