Die in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transformation von Tarifverträgen gilt auch für einen vor dem 21. August 1980 vollzogenen Betriebsübergang. Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil
§ 3Nr. 2 = Ez
A TVG § 3 Nr. 1). Jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes und der Ergänzung des § 613a Abs. 1 BGB um die Sätze 2 bis 4 hat der Gesetzgeber aber verdeutlicht, dass es zuvor keine allein durch den Betriebsübergang veranlasste Tarifgebundenheit des Betriebserwerbers gab, auch nicht hinsichtlich eines Firmentarifvertrags. Dies belegt die Begründung des Regierungsentwurfs (BR-Drucks. 353/79 vom
- August 1979 S. 18). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten erstmals mit der Ergänzung des § 613a Abs. 1 BGB um die Sätze 2 bis 4 die durch einen Tarifvertrag geregelten Rechte und Pflichten entsprechend Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 77/187/EWG vom
- Februar 1977 (ABl. EG Nr. L 61 vom
- März 1977 S. 26) einen Bestandsschutz "erhalten". Das Schutzniveau zugunsten der Arbeitnehmer sollte gehoben werden. Der dazu gewählte, dogmatisches Neuland betretende Weg bestätigt, dass die frühere Rechtslage keine Tarifgebundenheit der Betriebserwerber kraft Betriebsübergangs kannte. bb) Nach der Neuregelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diejenigen Rechte und Pflichten eines übergehenden Arbeitsverhältnisses, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelt sind, Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer, dh. sie werden transformiert. Der kollektivrechtliche Charakter bleibt beim Betriebsübernehmer erhalten und der Erwerber ist an die transformierten Regelungen in einer Weise gebunden, die der Nachbindung des aus einem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetretenen Arbeitgebers gem. § 3 Abs. 3 TVG weitgehend entspricht, allerdings zeitlich begrenzt auf eine Dauer von einem Jahr (BAG
- April 2009 - 4 AZR 100/08 -). Damit wird der Erwerber für diesen Zeitraum im Hinblick auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse so gestellt, als sei er wie der Veräußerer zwingend an den normativen Teil des Tarifvertrags gebunden. Auf diese Weise werden die auf einer kollektivrechtlichen Ebene begründeten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer gesichert. Der Unterschied zu den individualvertraglich begründeten Rechten und Pflichten besteht in ihrer einseitig zwingenden Wirkung innerhalb der Sperrfrist. Die transformierten Normen wirken in dieser Zeit vergleichbar wie Mindestarbeitsbedingungen iSv. § 4 Abs. 1, Abs. 3 TVG (BAG
- April 2009 - 4 AZR 100/08 -). cc)Die Neuregelung des Jahres 1980 ist auch auf die vor dem
- August 1980 vollzogenen Betriebsübergänge anwendbar. Jedenfalls mit dem Inkrafttreten der Sätze 2 bis 4 des § 613a Abs. 1 BGB hatten die unter Geltung des § 613a BGB vollzogenen Betriebsübergänge für die noch bestehenden Arbeitsverhältnisse zur Folge, dass die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelten Rechte und Pflichten eines übergehenden Arbeitsverhältnisses transformiert wurden. Bereits der Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB spricht für eine Anwendung der Transformationslösung auf vor dem
- August 1980 vollzogene Betriebsübergänge. Das Gesetz knüpft zwar an einen bestehenden Rechtszustand an ("sind" diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelt), schließt aber die Anwendung auf vollzogene Betriebsübergänge nicht aus. Denn der Erwerber ist in Ansehung des Betriebsübergangs und des Firmentarifvertrags immer noch der "neue Inhaber" iSd. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese unechte Rückwirkung des Änderungsgesetzes ist verfassungsrechtlich zumindest gerechtfertigt, weil so eine ungleiche Schutzlücke behoben worden ist. Zudem entspricht diese Regelung den Vorgaben der Richtlinie 77/187/EWG vom
- Februar 1977 (ABl. EG Nr. L 61 vom
- März 1977 S. 26). Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie bedingt keine unmittelbare und zwingende Weitergeltung der Tarifnormen, eine Transformation, wie in den § 613a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB geregelt, genügt (BAG
- Juni 2001 - 4 AZR 295/00 - zu I 1 c cc
(3), I 2 b dd der Gründe,
§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = Ez
A BGB § 613a Nr. 203). Die Richtlinie bezweckt nur, die am Tag des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu wahren (EuGH
- März 2006 - C-499/04 - [Werhof] Slg. 2006, I-2397 ). dd) Damit gilt zwar der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der IG Metall geschlossene Haustarifvertrag im Verhältnis der Parteien als fortwirkender Inhalt des Arbeitsverhältnisses, doch hat die darin geregelte Verweisung auf Tarifverträge der Metallindustrie des Tarifgebiets Nordrhein-Westfalen mit der Transformation ihre Dynamik verloren. Die transformierten Normen werden lediglich mit demjenigen Tarifstand Inhalt des Arbeitsverhältnisses, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufweisen. Werden diese Normen nachträglich verändert, wirkt sich die Veränderung nicht auf den Inhalt der übergegangenen Normen aus (BAG
- April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 83;
- August 2001 - 4 AZR 332/00 - BAGE 99, 10 , 19). Enthält ein nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierter Tarifvertrag eine dynamische Verweisung auf andere Tarifverträge, werden diese Normen lediglich mit ihrem Inhalt zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in die Arbeitsverträge der übernommenen Arbeitnehmer einbezogen (BAG
- August 2001 - 4 AZR 332/00 - aaO;
- Juni 2001 - 4 AZR 295/00 - zu I 2 b aa - hh der Gründe,
§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = Ez
A BGB § 613a Nr. 203 ). Folglich ist die Beklagte nicht zur Einführung von ERA sowie zur Anwendung des TV ERA-APF verpflichtet. 2. Eine dynamische Fortgeltung der tarifvertraglichen Regelungen aufgrund der Verweisung im Haustarifvertrag folgt ebenso wenig aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) iVm. § 18 AktG. Soweit der Kläger insoweit auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 1991 (- 4 AZR 71/91 - BAGE 68, 261 ), in dem eine Einwirkungspflicht der Konzernmutter auf ein (ausländisches) selbständiges Tochterunternehmen bejaht wurde, damit dieses inländische Tarifverträge anwendet, verweist, sind weder die tatsächlichen Umstände noch die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge vergleichbar. Der Kläger hat noch nicht einmal behauptet, dass die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen des Jahres 1979 auf Seiten der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit den tarifvertraglichen Bindungen der Veräußerin standen. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente aufgrund betrieblicher Übung.
- a)Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133 , 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (Senat 9. Februar 2005 - 5 AZR 284/04 -; BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15 ff., AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8; 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 35 f. mwN, BAGE 118, 360 ). Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gegeben hat, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen und seine Entscheidungsfreiheit für die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Deshalb können die Arbeitnehmer nicht von einer dauerhaften Bindung des Arbeitgebers an zukünftige Rechtsänderungen ausgehen (Senat 9. Februar 2005 - 5 AZR 284/04 - mwN; 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37).
- b)Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung verneint. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Belegschaft aufgrund eines Rechtsirrtums von der Tarifgebundenheit der Beklagten ausging, also ohnehin die Befolgung des Tarifrechts als scheinbarer Normvollzug keine tarifliche Übung begründen konnte.
- aa)Keine besonderen Anhaltspunkte gibt es dafür, dass der frühere Nachvollzug der Anpassung tariflicher Entgelte auf einem entsprechenden, in die Zukunft gerichteten Bindungswillen der Beklagten schließen ließ.
- bb)Ebenso wenig hat die Beklagte, als sie in den Jahren 2003 bis 2005 insgesamt viermal ERA-Strukturkomponenten an die Arbeitnehmer zahlte, für die Belegschaft erkennbar eine dauerhafte Bindung gewollt. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der ERA-Strukturkomponente um eine besondere Form der Entgelterhöhung handelte. Wenn der Arbeitgeber diese zahlt, weil ggf. noch Tarifverhandlungen über die zukünftige Entgeltgestaltung geführt werden, fließt auch dies in das Vorstellungsbild der Arbeitnehmer ein. Für die Zahlung der ERA-Strukturkomponente nach § 4a),
- b)TV ERA-APF gab es nach Februar 2006 ohnehin keine tarifliche Grundlage mehr.
- cc)Erst recht ist keine betriebliche Übung entstanden, die zu einer entsprechenden Anwendung von § 7 Nr. 1 LA iVm. § 4c) TV ERA-APF führte. Wartezahlungen hat die Beklagte nicht geleistet. Aus der Zahlung der tariflich bis Februar 2006 fälligen, früheren ERA-Strukturkomponenten in Anlehnung an § 4a),
- b)TV ERA-APF konnte kein Vertrauen auf die dauerhafte Zahlung der ab März fälligen tariflichen Wartezahlungen nach § 4c) TV ERA-APF entstehen. Nach § 7 Nr. 1 LA iVm. § 4c) TV ERA-APF werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung "weitere" ERA-Strukturkomponenten iHv. 2,79 % als Einmalzahlungen geleistet. Diese Wartezahlungen ab März 2006 sollen die Zeit bis zur Einführung der neuen Entgelte überbrücken und der Beschleunigung der ERA-Einführung dienen. Ist der Arbeitgeber nicht zur betrieblichen ERA-Einführung verpflichtet, fehlt die Grundlage für einen Anspruch auf Wartezahlungen (Senat 14. Januar 2009 - 5 AZR 175/08 - Rn. 16, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 134). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller-Glöge Mikosch Laux Heel Zoller Permalink: https://openjur.de/u/171923.html ( https://oj.is/171923 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 17 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c