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BAG, Urteil vom 26. August 2009 - Az. 4 AZR 280/08

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2008 - 11 Sa 1922/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = Ez

A BGB § 613a Nr. 203;

  1. August 2001 - 4 AZR 332/00 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 99, 10 , 17;
  2. März 2006 - 4 AZR 132/05 - Rn. 20,

§ 2Firmentarifvertrag Nr. 9; jew. mw

N). Daran hält der Senat trotz der dagegen erhobenen Kritik nach wie vor fest (kritisch Däubler RdA 2002, 303, 303; Däubler/Lorenz TVG

  1. Aufl. § 3 Rn. 176; Däubler Tarifvertragsrecht Rn. 1534; Kempen in Kempen/Zachert TVG
  2. Aufl. § 3 Rn. 120; Karthaus/Richter in Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath Arbeitsrecht 2008 § 613a BGB Rn. 117; wie hier: Wiedemann/Oetker TVG
  3. Aufl. § 3 Rn. 239, mwN in Fn. 224; Staudinger/Annus/BGB § 613a BGB Rn. 254; Soergel/Raab BGB § 613a Rn. 106; ErfK/Preis
  4. Aufl. BGB § 613a Rn. 113; HWK/Henssler
  5. Aufl. TVG § 3 Rn. 47, 199 f.; Hanau/Vossen FS Hilger/Stumpf 1983 S. 271, 296 f.; Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen
  6. Aufl. E Rn. 98; Gussen/Dauck Die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen bei Betriebsübergang und Umwandlung
  7. Aufl. Rn. 192 ff.; Kania DB 1994, 529, 534; Winzer Beeinflussung der Tarifgeltung durch den Arbeitgeber S. 192 ). Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des ersten Senats vom
  8. Februar 1991 (- 1 ABR 32/90 - zu B IV 2 c cc der Gründe, BAGE 67, 168 , 188 f.) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Erste Senat hat angenommen, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten des "Arbeitgebers" iSd. Betriebsverfassungsgesetzes eintritt und daher eine Betriebsvereinbarung jedenfalls dann weiterhin unmittelbar gilt, wenn die Identität des Betriebs erhalten bleibt. Zwar zeigt der Regierungsentwurf zu § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der Vorschrift lediglich ein Auffangcharakter zukommt, wenn nicht die "kollektivrechtlichen Regelungen wie üblich vorgehen" (BT-Drucks. 8/3317 S. 11, s. auch BAG
  9. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 - zu I 1 c cc [2] der Gründe,

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = Ez

A BGB § 613a Nr. 203). Von einer kollektivrechtlichen Weitergeltung von Normen kann dann ausgegangen werden, wenn der Wechsel in der Person des Rechtsträgers die Fortgeltung nicht verhindert. Die Stellung des Betriebsübernehmers als Arbeitgeber unterscheidet sich beim Firmentarifvertrag gegenüber derjenigen bei Betriebsvereinbarungen. Die Arbeitgeberstellung in der Betriebsverfassung knüpft an die arbeitsorganisatorische Einheit des Betriebes an. Deshalb kann der Erwerber auch in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eintreten (BAG

  1. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - zu B IV 2 c cc der Gründe, BAGE 67, 168 , 189). Die Tarifgebundenheit des Betriebserwerbers als Partei des Tarifvertrages iSd. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG vermittelt sich demgegenüber erst durch den Abschluss eines Tarifvertrages oder durch eine tarifvertragliche Vereinbarung mit der vertragsschließenden Gewerkschaft, dass der Firmentarifvertrag weiter gelten soll, nicht aber bereits durch den Betriebsübergang als solchen (Gussen/Dauck aaO Rn. 199; Hanau/Vossen FS Hilger/Stumpf 1983 S. 271, 297; Hohenstatt aaO E Rn. 96; APS/Steffen
  2. Aufl. § 613a Rn. 113; Kania DB 1994, 529, 533). Eine betriebsbezogene Bestimmung der Tarifbindung kann dem TVG nicht entnommen werden (s. nur Hohenstatt aaO). cc) Weiterhin ist die vom Kläger im Schreiben vom
  3. August 2006 enthaltene Genehmigung der von der IG Metall erklärten Kündigung sowie die weitere hilfsweise erklärte Kündigung ohne Einfluss auf den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dem Kläger steht auch unter Berücksichtigung des Betriebsübergangs weder ein Kündigungsrecht hinsichtlich des SanTV zu, sodass eine Genehmigung der Kündigungserklärung der IG Metall ohne Bedeutung war, noch konnte er durch seine hilfsweise erklärte Kündigung die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten, die sich aus dem SanTV ergeben, als arbeitsvertragliche Regelungen beenden.

(1)Entgegen der Auffassung der Revision führt die Transformation der vormals in einem Tarifvertrag geregelten Rechte und Pflichten nicht dazu, dass nunmehr dem einzelnen Arbeitnehmer ein hierauf bezogenes Kündigungsrecht zusteht, welches sich aus dem Kündigungsrecht der Tarifvertragsparteien ableitet. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist die dort geregelte Transformation auf die Rechtsnormen des Tarifvertrages beschränkt; sie gilt nicht für dessen schuldrechtliche Abreden (allg. Auff.; s. nur Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 3 Rn. 243 mwN in Fn. 229). Zu den transformierten Rechten und Pflichten gehört daher nicht das zum schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages gehörende Kündigungsrecht. Deshalb konnte der Kläger die transformierten Regelungen des SanTV nicht in Wahrnehmung eines den Tarifvertragsparteien zustehenden Kündigungsrechts durch Genehmigung der von der IG Metall erklärten Kündigung beenden.
(2)Die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten des SanTV wurden durch die hilfsweise Kündigungserklärung des Klägers vom
  1. August 2006 auch dann nicht beendet, wenn man diese als Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses bezogen auf den Regelungsgehalt des SanTV versteht. Es handelt sich dann um eine nur auf einzelne Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses bezogene Kündigung, die den Bestand des Arbeitsvertrages selbst unangetastet lassen will. Eine solche Teilkündigung ist unzulässig (BAG
  2. November 1990 - 5 AZR 509/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 66, 214 , 218;
  3. Februar 1988 - 2 AZR 346/87 - zu III 3 c aa der Gründe, BAGE 57, 344 , 362;
  4. Oktober 1982 - 2 AZR 455/80 - zu III 1 a der Gründe mwN, BAGE 40, 199 , 206; anders BAG
  5. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 32, BAGE 121, 369 , allerdings für den Sonderfall der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten und die Beendigung dieser zusätzlichen Aufgabe im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des § 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG). Ob eine Teilkündigung ausnahmsweise dann zulässig sein kann, wenn sie vertraglich vorbehalten wurde (dazu BAG
  6. November 1990 - 5 AZR 509/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 66, 214 , 218), ist mangels einer solchen Abrede zwischen den Parteien nicht zu entscheiden. III. Die Kosten der Revision trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger. Bepler Winter Treber Hannig Hardebusch Permalink: http://openjur.de/u/171932.html Kommentare
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