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BAG, Urteil vom 15. September 2009 - Az. 3 AZR 17/09

1. Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung

§ 1Rn. 2567.3; Langohr-Plato Betriebliche Altersversorgung 4. Aufl. Rn. 1615; Erf

K/Steinmeyer

  1. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 26; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb.
  2. Aufl. § 84 Rn. 67; Buddenbrock/Manhart BB 2009, 1129, 1130 ff., Cisch/Kruip NZA 2007, 786, 787 ff.; Deist/Lange BetrAV 2008, 26; Diller NZA 2008, 338, 339 f.; Döring/Grau BB 2007, 1564, 1567 f.; Hartsoe BetrAV 2006, 323, 329; Kollroß/Frank DB 2007, 1146 f.; Matthießen EWiR 2009, 369 f.; Reinecke DB 2006, 555, 562; Schwintowski VuR 2007, 272 f.; Veit VersR 2008, 324, 327; Wiele VW 2008, 382). Der Senat teilt die Auffassung, dass die vorliegende Zillmerung nicht am Wertgleichheitsgebot scheitert. aa) Zutreffend sieht die herrschende Meinung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG keine Definitionsnorm für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung (so aber ua. LAG Köln
  3. August 2008 - 7 Sa 454/08 - zu 2 der Gründe, VersR 2009, 851 ), sondern ein auf Wertgleichheit gerichtetes Gebot (vgl. ua. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2007 Teil 4 A Rn. 179; Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG
  4. Aufl. § 1 Rn. 164 und 195;

§ 1Rn. 2565; Erf

K/Steinmeyer

  1. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 25 ff.; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb.
  2. Aufl. § 84 Rn. 68). Eine betriebliche Altersversorgung kann auch dann vorliegen, wenn dieses Gebot nicht eingehalten ist. Daran ändert der missverständliche Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nichts. Entscheidend ist der sich aus den Regelungszusammenhängen und der Entstehungsgeschichte ergebende Gesetzeszweck.

(1)Der Gesetzgeber wollte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff der betrieblichen Altersversorgung bestätigen und den betriebsrentenrechtlichen Arbeitnehmerschutz nicht verringern, sondern verstärken. Der Senat hatte bereits mit Urteil vom
  1. Juni 1990 (- 3 AZR 641/88 - zu I der Gründe, BAGE 65, 215 ) entschieden, dass für eine Einschränkung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlungen kein stichhaltiger Grund besteht und auch diese Form der betrieblichen Altersversorgung insolvenzgeschützt ist. Im Rentenreformgesetz 1999 vom
  2. Dezember 1997 (BGBI. I 1997, 2998) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass "unabhängig von der gewählten Rechtsgrundlage und dem gewählten Durchführungsweg betriebliche Altersversorgung vorliegt, wenn künftige Entgeltansprüche in Anwartschaften auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden" (BT-Drucks. 13/8011 S. 69 f.). Damit sollte unter anderem sichergestellt werden, dass "Gehaltsumwandlungen ... grundsätzlich im gleichen Umfang wie Zusagen nach bisherigen Recht dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegen". Außerdem wurde in der Gesetzesbegründung betont, dass "durch diese Regelung die Möglichkeit einer stärkeren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung nachhaltig und damit zugleich das Ziel einer weiteren, zusätzlichen Alterssicherung gefördert" werden sollte.
(2)Diesem gesetzlichen Ziel entspricht es, dass der in der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte Begriff der betrieblichen Altersversorgung nicht durch zusätzliche, neue Merkmale eingeschränkt wird. Ebenso wie nach der früheren Rechtsprechung liegt eine betriebliche Altersversorgung auch dann vor, wenn das umgewandelte Entgelt und die an dessen Stelle tretende Versorgungsanwartschaft nicht wertgleich sind. Das gesetzliche Erfordernis der Wertgleichheit dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Dem entsprechend handelt es sich um ein gesetzliches Gebot. Von ihm kann nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht abgewichen werden, auch nicht durch Tarifvertrag. bb) Eine Definition der Wertgleichheit enthält das Betriebsrentengesetz nicht. Die Frage, ob dem Erfordernis der Wertgleichheit Rechnung getragen ist, muss bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung beantwortet werden. In diesem Zeitpunkt müssen die künftigen Entgeltansprüche einerseits und die durch die Entgeltumwandlung zu erzielende Anwartschaft auf Versorgungsleistungen andererseits miteinander verglichen werden. Deren Wert muss sich bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung entsprechen und damit "gleich" sein. Dabei kommt versicherungsmathematischen Grundsätzen jedenfalls bei Abschluss einer Direktversicherung entscheidende Bedeutung zu. Davon ausgehend sind auch auf gezillmerten Tarifen beruhende Direktversicherungen als wertgleich anzusehen.
(1)Zum Teil wird die Wertgleichheit subjektiv betrachtet (vgl. ua. Cisch/Kruip NZA 2007, 786, 787; Doetsch/Förster/Rühmann DB 1998, 258 f.; Hartsoe BetrAV 2005, 629, 631). Wertgleich sei, was die Parteien bei Abschluss des Entgeltumwandlungsvertrags als wertgleich angesehen hätten. Nach dieser Auffassung würde das dem Arbeitnehmerschutz dienende, nach § 17 Abs. 3 BetrAVG zwingende Gebot weitgehend leerlaufen und bedeutungslos sein. Dem Sinn und Zweck des Gebots wird nur eine objektive Betrachtung gerecht, die der Vertragsgestaltung Grenzen setzt (für einen objektiven Maßstab ua. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. AufI. § 1 Rn. 145; ErfK/Steinmeyer 9. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 26 f.;

§ 1Rn. 2566 f.; Reich/Rutzmoser DB 2007, 2314, 2316).

(2)Der Begriff "gleichwertig" deutet jedoch darauf hin, dass eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass versicherungsförmige Leistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind. Folgerichtig ist es, diese Grundsätze auch beim erforderlichen Wertvergleich zugrunde zu legen. Die Zillmerung ist eine versicherungsmathematisch anerkannte Methode zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten, die vom Versicherungsnehmer und wirtschaftlich vom bezugsberechtigten Arbeitnehmer zu tragen sind. Bei der Zillmerung handelt es sich um ein in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG, § 4 Abs. 1 DeckRV geregeltes Verfahren, das aufsichtsrechtlich ohne Weiteres zulässig ist.
  1. d)Das Vorliegen von Wertgleichheit bedeutet jedoch nicht, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung der gebotenen umfassenden Rechtskontrolle standhält. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung ist nicht nur am Gleichwertigkeitsgebot zu messen, sondern insbesondere auch anhand der §§ 305 ff. BGB (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu überprüfen. Es spricht einiges dafür, dass eine unangemessene Benachteilung iSd. § 307 BGB vorliegt, wenn bei einer auf Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Altersversorgung ein (voll) gezillmerter Versicherungstarif verwendet wird und dadurch den vorzeitig ausscheidenden Versorgungsberechtigten erhebliche Nachteile entstehen können.
  2. aa)Unerheblich ist es, dass § 307 BGB ebenso wenig wie früher § 8 AGBG eine Kontrolle des Leistungsangebots und des Preises ermöglicht, soweit nicht ausnahmsweise normative Vorgaben bestehen. Die Vertragspartner können zwar grundsätzlich Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei bestimmen. Der gerichtlichen Inhaltskontrolle sind aber lediglich Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung entzogen. Eine derartige Leistungsbeschreibung legt Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest. Ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden (st. Rspr. des BGH, vgl. ua. 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93 - zu 4 der Gründe, BGHZ 127, 35 ; 22. November 2000 - IV ZR 235/99 - A zu II 1 a der Gründe, VersR 2001, 184 ). Regelungen über die Höhe der Versorgungsleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden und Beitragsfreistellung modifizieren jedoch nur das Hauptleistungsversprechen (vgl. BGH 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 - zu I 1 c der Gründe, BGHZ 147, 354 ). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu überprüfen (BGH 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 - aaO).
  3. bb)Die Versicherungsbedingungen, die durch die arbeitsvertragliche Verweisung auch als Versorgungsbedingungen für die betriebliche Altersversorgung gelten, unterliegen nach § 307 Abs. 3 BGB nur dann der in § 307 Abs. 1 und 2 BGB vorgesehenen Inhaltskontrolle, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Danach sind Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln) der Inhaltskontrolle entzogen. Die gesetzlichen Regelungen belassen jedoch der Versicherungsgesellschaft nicht nur bei der Ermittlung des Rückkaufswerts, sondern auch bei der Berechnung der Versicherungsleistungen nach Beitragsfreistellung einen Spielraum. Die Freiheiten des Arbeitgebers bei der Ausgestaltung der Versorgungsordnung sind nicht geringer, sondern größer. Klauseln, die gesetzliche Regelungen ergänzen, unterliegen der Inhaltskontrolle. Dies führt nicht zu einer von § 307 Abs. 3 BGB nicht gewollten Kontrolle gesetzlicher Vorschriften (vgl. dazu BGH 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354 ).
  4. cc)Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Regelungen des Betriebsrentengesetzes deuten darauf hin, dass der Versorgungsberechtigte nach einer Entgeltumwandlung auch in sog. Störfällen - also bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer dadurch veranlassten Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung - eine Versorgungsleistung von ausreichendem wirtschaftlichen Wert erhalten muss. Dies ergibt sich zwar nicht isoliert aus einzelnen betriebsrentenrechtlichen Vorschriften, lässt sich aber mit der gebotenen Gesamtschau begründen. Den Regelungen zur sofortigen Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft (§ 1b Abs. 5 BetrAVG) ist zu entnehmen, dass dem Versorgungsberechtigten trotz des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine Anwartschaft von adäquater wirtschaftlicher Bedeutung verbleiben muss. Ohne entsprechende Werthaltigkeit würde die Unverfallbarkeit ausgehöhlt. Die Unverfallbarkeit fördert nicht nur die Mobilität, sondern trägt auch dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) Rechnung. Bei einem durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausgelösten sog. Störfall genießt der Versorgungsberechtigte einen besonderen betriebsrentenrechtlichen Schutz und zwar unabhängig vom gewählten Durchführungsweg. Der gesetzliche Schutz und das zugrunde liegende Schutzbedürfnis entfallen nicht, wenn das umgewandelte Arbeitsentgelt für eine Direktversicherung verwendet wird. Selbst bei privaten Lebensversicherungen wird ein ganz erheblicher Teil dieser Versicherungen bereits in den ersten Jahren nach Vertragsschluss beendet (vgl. BVerfG 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96 - zu B I 2 b aa der Gründe, NJW 2006, 1783 ; der BGH ist in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - [zu B IV 2 b dd der Gründe, BGHZ 164, 297 ] davon ausgegangen, dass etwa die Hälfte dieser Verträge davon betroffen ist). Bei einer durch Entgeltumwandlung erworbenen betrieblichen Altersversorgung kommt die Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis hinzu. Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalls ist nicht die Regel. Vorzeitige Beendigungen des Arbeitsverhältnisses sind häufig und unterliegen nur sehr begrenzt dem Einfluss des Arbeitnehmers. Jeder Arbeitnehmer muss mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen. Selbst wenn er aus eigenem Antrieb den Arbeitsplatz wechselt, nimmt er damit ein Grundrecht (Art. 12 GG) wahr. Der Gesetzgeber setzt Mobilität auf dem Arbeitsmarkt voraus und fördert sie. Die Bedeutung der Mobilität ist durch die am 1. Juli 2002 in Kraft getretene und ab 1. Januar 2005 erheblich verbesserte Portabilitätsregelung des § 4 BetrAVG noch unterstrichen worden. Da der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung entspricht, wird nur bei ausreichender Werthaltigkeit die angestrebte Mobilitätserleichterung erzielt. Außerdem ist das Ziel einer Entgeltumwandlung zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer soll es ermöglicht werden, eine betriebsrentenrechtlich besonders gesicherte zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. Auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis will der Gesetzgeber die Einbußen in der betrieblichen Altersversorgung begrenzen. Dementsprechend ist dem Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers eine wesentliche Bedeutung beizumessen.
  5. dd)Zweifelhaft erscheint es, ob die Zillmerung des Versicherungstarifs, die bei frühzeitigen Beitragsfreistellungen zu Nullleistungen oder sehr geringen Leistungen führt, mit der betriebsrentenrechtlichen Regelungskonzeption und dem Zweck der durch Entgeltumwandlung erworbenen betrieblichen Altersversorgung zu vereinbaren ist. Direktversicherungen zur Abwicklung einer betrieblichen Altersversorgung sind von privaten Lebensversicherungen zu unterscheiden. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (- IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354 ) und vom 12. Oktober 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und - IV ZR 177/03 -) können nicht unbesehen auf Direktversicherungen, die der Durchführung einer Entgeltumwandlung dienen, übertragen werden.
(1)Im Urteil vom
  1. Mai 2001 (- IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354 ) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer privaten kapitalbildenden Lebensversicherung die Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten mit den Beiträgen bei Beginn der Vertragslaufzeit nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung in unangemessener Weise abweiche. Die Zillmerung sei gesetzlich nicht untersagt, sondern werde in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG als grundsätzlich zulässig vorausgesetzt. Im damals entschiedenen Fall genügten allerdings die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht den Anforderungen des Transparenzgebots. Nur deshalb wurde die Vereinbarung der Zillmerung für unwirksam erachtet. Auch die Urteile vom
  2. Oktober 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und - IV ZR 177/03 -) waren auf fehlende Transparenz gestützt worden. Mit der grundsätzlichen Zulässigkeit der Zillmerung war jedoch weder gesagt, dass Versicherungsunternehmen im Verhältnis zu ihren Vertragspartnern, den Versicherungsnehmern, von der Möglichkeit dieser Art der Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten stets und unbegrenzt Gebrauch machen durften, noch war es ausgeschlossen, bei besonderen Formen der Lebensversicherung - hier: bei den im Zuge einer Entgeltumwandlung abgeschlossenen Direktversicherungen - Anforderungen zu stellen, die den rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten gerecht wurden.
(2)Direktversicherungen bilden einen Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Dem trägt § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG Rechnung. Für Entgeltumwandlungen gelten zusätzliche Schutzvorschriften (vgl. ua. § 1b Abs. 5 BetrAVG). Direktversicherungen dienen nicht der Vermögensbildung, sondern in erster Linie der Abdeckung biometrischer Risiken. Die Vermögensbildung ist dementsprechend von der betrieblichen Altersversorgung abzugrenzen (vgl. ua. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 313/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 105, 240 ). Nach dem Betriebsrentengesetz muss auch der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausscheidende Arbeitnehmer eine in angemessenem Umfang werthaltige Versorgung erhalten. Bei Entgeltumwandlungen wird die Versorgungsanwartschaft sofort unverfallbar. Es erscheint fraglich, ob diesen betriebsrentenrechtlichen Zusammenhängen bei gezillmerten Versicherungstarifen ausreichend Rechnung getragen ist.
(3)Soweit die (volle) Zillmerung einer Rechtskontrolle nicht standhält, ist zu prüfen, wie mit den einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten zu verfahren ist. Da diese Kosten durch Leistungen des Versicherungsunternehmens bei Abschluss der Direktversicherung ausgelöst werden und die Versicherung dem Arbeitnehmer zugute kommt, ist es angemessen, dass diese Kosten letztlich der bezugsberechtigte Arbeitnehmer trägt. Wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom
  1. Oktober 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und - IV ZR 177/03 - jeweils zu B III 2 der Gründe) näher ausgeführt hat, ist es sachgerecht, dass auch die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten in die Prämienkalkulationen einfließen. Problematisch ist lediglich, wie diese Kosten bei Entgeltumwandlungen zu verrechnen sind. Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom
  2. Oktober 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und - IV ZR 177/03 - jeweils zu B IV 2 der Gründe) für die private Lebensversicherung ein Lösungsmodell entwickelt. Weder der Rückkaufswert noch die beitragsfreie Versicherungssumme dürfen einen Mindestbetrag unterschreiten. Insoweit hat der Bundesgerichtshof den Vorschlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts übernommen. Danach beläuft sich der Mindestbetrag auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundsätzen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnet wird (BGH
  3. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B IV 2 b ee der Gründe, aaO). Bei der Direktversicherung erscheint es aber erwägenswert, an ein auf die Altersvorsorge zugeschnittenes Lösungsmodell anzuknüpfen. Ein derartiges Lösungsmodell findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG). Danach müssen grundsätzlich die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen längeren Zeitraum in gleichmäßigen Jahresbeträgen verteilt werden. Dieser Zeitraum belief sich bis zum
  4. Dezember 2004 auf zehn Jahre und beläuft sich seit dem
  5. Januar 2005 auf fünf Jahre. § 169 Abs. 3 VVG nF enthält mit Wirkung zum
  6. Januar 2008 eine inhaltsgleiche Regelung für den Rückkaufswert von Lebensversicherungen. Nach § 165 Abs. 2 VVG nF wirkt sich dieser Wert auch auf die Höhe einer prämienfreien Versicherungsleistung aus. Es spricht viel dafür, bei dem für die Verteilung der Kosten maßgeblichen Zeitraum nicht zu differenzieren und nicht auf die bei Abschluss des Entgeltumwandlungsvertrags maßgebliche Fassung des AltZertG abzustellen, sondern einheitlich einen Zeitraum von fünf Jahren zugrunde zu legen. Wenn der Gesetzgeber aufgrund späterer Erfahrungen einen Zeitraum von fünf Jahren für ausreichend hält, lässt sich daraus ableiten, dass dieser Zeitraum bei der Inhaltskontrolle einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht als "unangemessen" anzusehen ist. e) Der vorliegende Fall - es ist in den Versicherungsbedingungen von einem besonderen Fortsetzungstarif die Rede - gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass es den Regelungszusammenhängen und dem Zweck der durch das Betriebsrentengesetz geförderten Entgeltumwandlung entspricht, die vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auch dann vor unangemessenen Nachteilen zu bewahren, wenn sie ihr Recht nach § 1b Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 2 BetrAVG ausüben, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Es spricht viel dafür, dass die Versicherungsbedingungen nach einer "Fortsetzung der Versicherung" im Wesentlichen unverändert bleiben müssen und ein ungünstigerer Fortsetzungstarif lediglich durch zusätzlichen Aufwand des Versicherers gerechtfertigt werden kann. Es erscheint sehr zweifelhaft, ob von einer "Fortsetzung" der Versicherung im betriebsrentenrechtlichen Sinne noch die Rede sein kann, wenn die ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Vorteile einer Gruppenversicherung auch insoweit verlieren, als dem Versicherer keine zusätzlichen Kosten entstehen.
  7. Bei einer Entgeltumwandlung führt weder ein Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG noch eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB zu einem "Wiederaufleben" der umgewandelten Entgeltansprüche. Dem Arbeitnehmer steht allenfalls eine höhere Versorgungsanwartschaft zu, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. a) § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG gebietet es, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle des umgewandelten Arbeitsentgelts eine wertgleiche Altersversorgung zusagt. Wenn die zugesagte Versorgung nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG unzureichend ist, hat der Arbeitgeber die Versorgung soweit aufzustocken, dass dem Wertgleichheitsgebot genügt ist (vgl. ua. Hanau/Arteaga/Rieble/Veit Entgeltumwandlung
  8. Aufl. Teil A Rn. 271;

§ 1Rn. 2565; Reinecke DB 2006, 555, 562; für eine ergänzende Vertragsauslegung ua. Blomeyer/Rolfs/Otto Betr

AVG

  1. Aufl. § 1 Rn. 164; für Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung LAG München
  2. März 2007 - 4 Sa 1152/06 - zu II 1 der Gründe, DB 2007, 1143 ; für einen ergänzenden Vergütungsanspruch, soweit die zugesagte Versorgung nicht gleichwertig ist ErfK/Steinmeyer
  3. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 27). Die Aufstockung der betrieblichen Altersversorgung entspricht dem gesetzlichen Ziel, sowohl für einen Ausbau der betrieblichen Altersversorgung zu sorgen als auch den Arbeitnehmer vor unzureichenden Versorgungszusagen zu schützen. Zum selben Ergebnis würde auch eine ergänzende Vertragsauslegung führen. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung ist darauf gerichtet, mit dem umgewandelten Arbeitsentgelt eine betriebliche Altersversorgung zu finanzieren. Jedenfalls in aller Regel entspricht es dem Vertragszweck, dem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen in angemessener Höhe zu gewähren. Außerdem könnten den Arbeitnehmern erhebliche Nachteile entstehen, wenn Entgeltumwandlungsvereinbarungen bei Verstößen gegen das Wertgleichheitsgebot unwirksam wären und insoweit die Entgeltansprüche fortbestünden. Soweit Ausschlussfristen gelten, wären die Vergütungsansprüche häufig verfallen. b) Auch wenn die in der zugrunde gelegten Verrechnungsklausel enthaltene (volle) Zillmerung nach § 307 BGB unwirksam ist, bleibt die Entgeltumwandlungsvereinbarung im Übrigen nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam. Die unwirksame Verrechnungsklausel fällt nicht ersatzlos weg, sondern es bedarf einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu BGH
  4. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B II 2 a und IV der Gründe, BGHZ 164, 297 ). Unabhängig davon, zu welchem Verrechnungszeitraum die ergänzende Vertragsauslegung führt, erhöht sich die betriebliche Altersversorgung entsprechend. Über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung ist jedoch in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
  5. Da dem Kläger die geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht zustehen, kommt es weder auf die Wirksamkeit und den Anwendungsbereich der vereinbarten Ausschlussfrist noch auf die Auslegung der im Aufhebungsvertrag enthaltenen Ausgleichsklausel an. II. Der Kläger kann die Zahlung des umgewandelten Arbeitsentgelts auch nicht als Schadenersatz verlangen. Die Beklagte hat ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nicht schuldhaft verletzt. Zudem besteht der Schaden des Klägers allenfalls in einer zu geringen Versorgung, nicht aber in der Kürzung seiner Arbeitsvergütung.
  6. Die Beklagte hat keine Beratungs- oder Informationspflichten verletzt. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Nebenpflichten des Versicherers, sondern um die Nebenpflichten der Arbeitgeberin. Diese musste dem Kläger nicht die versicherungsrechtlichen Tarife erläutern, sondern konnte sich darauf beschränken, die Informationen des Versicherungsunternehmens weiterzuleiten, zumal es sich beim Kläger um einen geschäftsgewandten Mitarbeiter handelte und er sogar selbst mit der Einführung des Entgeltumwandlungsmodells befasst war. Von ihm konnte erwartet werden, dass er sich vor Vertragsunterzeichnung mit den wirtschaftlichen Folgen der vorgesehenen Entgeltumwandlung befasst. Abgesehen davon erläuterte der Versicherer die Zillmerung und ihre Folgen ausreichend deutlich. In der Versicherungsurkunde wurde unter der Überschrift "Garantiewerte" darauf hingewiesen, dass für die Beratungen beim Abschluss einer Versicherung und das Errichten eines Vertrags Kosten entstünden, die aus den ersten Beiträgen bestritten würden. Nur der verbleibende Teil des Beitrags stehe für die Bildung der beitragsfreien Leistungen und des Rückkaufswerts zur Verfügung. In einer beigefügten Tabelle wurde die Entwicklung der garantierten beitragsfreien Altersrente und des garantierten Rückkaufswerts für die Jahre 2005 bis einschließlich 2038 auf den
  7. Dezember des jeweiligen Jahres aufgelistet. In der Anlage zur Versicherungsurkunde wurde unter der Überschrift "beitragsfreie Versicherung" darauf aufmerksam gemacht, dass die Beitragsfreistellung der Versicherung mit Nachteilen verbunden sei. In der Anfangszeit der Versicherung sei wegen der Verrechnung von Abschlusskosten keine beitragsfreie Rente vorhanden. Auch danach stehe nicht unbedingt ein Betrag in Höhe der Summe der eingezahlten Beträge für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung. Entsprechende Ausführungen finden sich in § 6 (Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, Rückkaufswert).
  8. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe einen bedarfsgerechten Versicherungsvertrag mit einer rechtlich zulässigen Verrechnungsklausel abschließen müssen, kann offenbleiben, ob die Arbeitgeberin ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt hat. Selbst wenn sie verpflichtet gewesen wäre, auf einen Versicherungsvertrag mit einer bedarfsgerechten Verrechnungsklausel hinzuwirken, und ein der Beklagten zuzurechnendes schuldhaftes Verhalten vorläge, könnte der Kläger nur eine entsprechende Versorgungsleistung verlangen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch über derartige Ansprüche nicht zu entscheiden. Im Übrigen würde die ergänzende Vertragsauslegung ohnehin zu angemessenen Versorgungspflichten der Arbeitgeberin führen, so dass dem Kläger kein rechtlich relevanter Schaden entstehen würde. Reinecke Kremhelmer Zwanziger Schepers Suckale Permalink: http://openjur.de/u/171933.html Kommentare

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