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BAG, Urteil vom 13. Oktober 2009 - Az. 9 AZR 139/08

Lenkzeitunterbrechungen bei Straßenbahnfahrern, während derer der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, keine Arbeitsbereitschaft verlangt wird und die mindestens acht Minuten betragen,

3. Aufl. § 4 Rn. 9, 29 unter Hinweis auf die frühere Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO; wohl auch Buschmann/Ulber ArbZG 6. Aufl. § 4 Rn. 6; Neumann/Biebl ArbZG 15. Aufl. § 4 Rn. 4; Schulte/Schütt ArbZG § 7 Rn. 42; die immer wieder angeführte Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund (6. April 1998 - 1 Ca 23/98 - zu I 1 der Gründe, AiB 1998, 477) betraf keinen Fall des § 7 ArbZG). Hierfür sprechen der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG und die Systematik der gesetzlichen Regelung. Die Gegenauffassung übersieht die Unterschiede zwischen den Regelungen der AZO und des ArbZG. (

  1. aa)§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG verwendet den Begriff der Ruhepause in Abgrenzung zur Arbeitszeit. § 4 Satz 1 ArbZG bestimmt die vorgeschriebene Dauer dieser Ruhepausen, Satz 2 erlaubt ihre Aufteilung in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten und Satz 3 legt die späteste zeitliche Lage der ersten Ruhepause fest. Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG lässt auf Grundlage kollektiver Regelungen über § 4 Satz 2 ArbZG hinaus eine weitergehende Aufteilung der Gesamtdauer "der Ruhepausen" zu. Hierbei handelt es sich um die nach § 4 ArbZG zu gewährenden Pausen, nicht etwa um eine daneben zu gewährende weitere Pause. Die so weiter aufgeteilten Ruhepausen werden im Gesetz - zur Abgrenzung von der regelmäßigen Pausendauer gem. § 4 Satz 1 und 2 ArbZG - als Kurzpausen bezeichnet. Da bereits § 4 Satz 2 ArbZG eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten zulässt, sind Kurzpausen iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG dabei nur die Pausen, die eine Dauer von weniger als 15 Minuten haben (Schliemann ArbZG § 7 Rn. 55). (
  2. bb)§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG gestattet dabei - anders als noch § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO - nach seinem klaren Wortlaut keine Veränderung der Gesamtdauer der Ruhepausen, sondern lediglich deren Aufteilung in kürzere Zeitabschnitte von angemessener Dauer (allgM, zB Anzinger/

§ 7Rn. 30; Baeck/Deutsch Arb

ZG § 7 Rn. 65; Buschmann/Ulber ArbZG § 7 Rn. 15; Linnenkohl in Hk-ArbZG § 7 Rn. 41; Neumann/Biebl ArbZG § 7 Rn. 24). Durch eine solche Aufteilung in kürzere Zeitabschnitte verändert eine Ruhepause nicht ihren Rechtscharakter als Pause; vielmehr wird durch die Kurzpausen der Anspruch auf Gewährung der Ruhepausen nach § 4 ArbZG erfüllt (vgl. BAG

  1. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 22, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1 ; anders noch
  2. April 2000 - 6 AZR 861/98 - zu II 1 a der Gründe, AP BMT-G II § 14 Nr. 1 ). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kurzpause alle sonstigen Anforderungen an eine Ruhepause erfüllt, insbesondere frei von jeglicher Arbeitsverpflichtung ist (Baeck/Deutsch ArbZG § 7 Rn. 70; Roggendorff ArbZG § 7 Rn. 40). (cc) Auch der Zweck der gesetzlichen Ruhepausen steht einer solchen Wertung - unabhängig davon, dass der klare Gesetzeswortlaut kaum eine andere Auslegung zulässt - nicht entgegen. Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse im Hinblick auf eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zeigen, dass ein möglichst belastungsnaher Ausgleich der durch die Arbeit hervorgerufenen beanspruchungsbedingten Ermüdung geboten ist. Bei kürzeren Arbeitszyklen und häufigeren Kurzpausen ist insgesamt weniger Erholzeit für den Ausgleich der gleichen Gesamtermüdung erforderlich, weil die Ermüdung langsamer zunimmt und belastungsnäher durch Erholung ausgeglichen wird (Oppolzer WSI Mitteilungen 2006, 321, 322). Der wesentliche Erholungswert einer Pause tritt nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen in den ersten 3 bis 5 Minuten auf (Anzinger/

§ 4Rn.

13). Eine Aufteilung in angemessene Kurzpausen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen widerspricht daher arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen nicht (vgl. dazu auch Neumann/Biebl ArbZG § 4 Rn. 6; Tietje Grundfragen des Arbeitszeitrechts S. 118).

(3)Kurzpausen von mindestens 8 Minuten haben regelmäßig eine angemessene Dauer iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG lässt keine beliebige Aufteilung der nach § 4 ArbZG zu gewährenden Ruhepausen zu, sondern verlangt eine angemessene Dauer der Kurzpausen. Diese ist dabei am Erholungszweck der Ruhepausen, der auch bei einer Aufteilung in Kurzpausen gewahrt bleiben muss, zu messen. In der Literatur wird teilweise eine Aufteilung in Zeitabschnitte von 3 bis 5 Minuten als ausreichend angesehen (Anzinger/

§ 7Rn. 29; Baeck/Deutsch Arb

ZG § 7 Rn. 69; Linnenkohl in Hk-ArbZG § 7 Rn. 41); andere Autoren verlangen hingegen eine Mindestdauer von 5 Minuten (ErfK/Wank

  1. Aufl. § 7 ArbZG Rn. 9; Roggendorff ArbZG § 7 Rn. 40; Schliemann ArbZG § 7 Rn. 55; Schulte/Schütt ArbZG § 7 Rn. 40). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob für alle Fallgestaltungen eine generelle Mindestdauer der Kurzpausen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG bestimmt werden kann und wo diese ggf. anzusetzen wäre. Den sachnahen Tarifvertragsparteien steht im Rahmen der Tarifautonomie hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (Senat
  2. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 54, AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 33 = EzA SGB IX § 81 Nr. 18). Gegen eine tarifliche Regelung, die eine Aufteilung in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 8 Minuten vornimmt, bestehen keine Bedenken. Durch eine solche Zeitspanne wird die gem. § 4 Satz 2 ArbZG in allen Betrieben mögliche Mindestdauer der jeweiligen Pause von 15 Minuten nicht in unangemessen kleine Teile zerlegt; es handelt sich um mehr als eine bloße "Verschnaufpause" (dazu BAG
  3. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 32, NZA 2009, 45 ).

(4)Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus feststeht. Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine Ruhepause zur Verfügung hat, sich hierauf einstellen kann und diese nicht etwa durch kontinuierliche Weiterarbeit überlagert und "vergessen" wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine exakte Zeit bestimmt ist. Die Vorgabe eines bestimmten zeitlichen Rahmens genügt (vgl. BT-Drucks. 12/5888 S. 24 zu § 4 - Ruhepausen; allgM vgl. Neumann/Biebl ArbZG § 4 Rn. 3 mwN). Unverzichtbar ist jedoch, dass jedenfalls bei Beginn der Pause deren Dauer bekannt sein muss. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause, da er sich dann durchgehend zur Arbeit bereithalten müsste (BAG
  1. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - zu I 3 b aa der Gründe, BAGE 103, 197 ). Ebenso ist deshalb eine nachträgliche "Umwidmung" unvorhergesehener Betriebsunterbrechungen in eine Ruhepause ausgeschlossen (Roggendorff ArbZG § 4 Rn. 9). Das Erfordernis des im Voraus Feststehens gilt auch für Kurzpausen iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG, da durch die aufgeteilten Kurzpausen der Anspruch auf Gewährung von Ruhepausen nach § 4 ArbZG erfüllt werden soll und damit alle gesetzlichen Anforderungen an eine Pause erfüllt sein müssen (Baeck/Deutsch ArbZG § 7 Rn. 70). Auch in einem Dienstplan vorgesehene Lenkzeitunterbrechungen stehen in diesem Sinne im Voraus fest (BAG
  2. Juni 1988 - 6 AZR 137/86 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 59, 73 ;
  3. Juni 1969 - 3 AZR 180/68 - zu 2 der Gründe, AP BMT-G II § 16 Nr. 1 ;
  4. November 1960 - 4 AZR 257/59 - BAGE 10, 191 , 195 f.; Anzinger/

§ 4Rn. 10; Neumann/Biebl Arb

ZG § 4 Rn. 6; Roggendorff ArbZG § 4 Rn. 9; Schliemann ArbZG § 4 Rn. 27). Durch die Festlegung der Lenkzeitunterbrechungen in den Dienstplänen ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer im Voraus weiß, wann ihm dienstplanmäßig eine Pause einer bestimmten Länge zusteht und wann er diese nehmen kann (ebenso für Ablösezeiten BAG

  1. November 2008 - 6 AZR 765/07 - Rn. 40, ZTR 2009, 198). Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beginn der Pause verschieben kann, wenn beispielsweise durch Verspätungen der dienstplanmäßig vorgesehene Pausenbeginn nicht eingehalten wird. In diesem Fall steht zumindest zum tatsächlichen Pausenbeginn fest, ob noch die tarifvertragliche Mindestzeit für die Annahme einer Kurzpause von 8 Minuten erreicht wird und wie lange die Pause im konkreten Fall dauert. Der Arbeitnehmer kann dann für diese feststehende Zeit die Kurzpause zu Erholungszwecken nutzen, ohne befürchten zu müssen, zur Arbeit herangezogen zu werden. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei den dienstplanmäßigen Lenkzeitunterbrechungen mindestens zum Teil um Ruhepausen iSv. §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TV-N Berlin. Damit kann der Globalantrag des Klägers, der die Feststellung begehrt, dass alle Lenkzeitunterbrechungen von 8 Minuten und mehr generell nicht als Ruhepausen anzusehen sind, keinen Erfolg haben. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Lenkzeitunterbrechungen vorkommen, in denen keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Da diese Lenkzeitunterbrechungen entweder vorab dienstplanmäßig festliegen oder im Fall von Verspätungen jedenfalls bei Beginn der Lenkzeitunterbrechungen deren verbleibende Dauer bekannt ist, darf die Beklagte solche Lenkzeitunterbrechungen aufgrund der tariflichen Regelung als Ruhepausen im arbeitszeitrechtlichen Sinn werten. Voraussetzung ist, dass sie mindestens die Dauer von 8 Minuten erreichen. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag auch Fallgestaltungen erfasst, in denen die Lenkzeitunterbrechungen die Dauer von 15 Minuten überschreiten. In diesen Fällen ergibt sich die Zulässigkeit der Wertung als Ruhepause schon aus § 4 Satz 2 ArbZG. Sein Antrag enthält auch keine voneinander zu trennenden und gegeneinander klar abgrenzbaren Sachverhalte, die selbst als Teilziel des Verfahrens angesehen werden könnten. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob dienstplanmäßige Lenkzeitunterbrechungen bei Verkehrsbetrieben auch dann noch als im Voraus feststehende Ruhepausen iSv. §§ 4 , 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG angesehen werden könnten, wenn aufgrund der Gestaltung der Dienst- und Fahrpläne die tarifvertraglich vorgesehene Mindestdauer der Kurzpausen in der Praxis überwiegend oder häufig nicht erreicht wird. Es erscheint fraglich, ob dann trotz der Möglichkeit der Ablösungsanfrage noch von einem im Voraus Feststehen der gesetzlichen Ruhepause gesprochen werden könnte. II. Der erste Hilfsantrag (Antrag zu 2) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist nach den Klarstellungen des Klägers in der Revisionsverhandlung zulässig, aber aufgrund der obigen Erwägungen unbegründet. Er unterscheidet sich vom Hauptantrag lediglich dadurch, dass er bei der Dauer der Lenkzeitunterbrechungen an den Grenzwert von 10 Minuten gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Unterabs. 3 TV-N Berlin anknüpft. Unter arbeitszeitrechtlichen Gesichtspunkten führt dies wegen der unter Abschn. A I 2 dargelegten Gründe zu keinem anderen Ergebnis. Daraus, dass die ersten 10 Minuten der Lenkzeitunterbrechung nach der tariflichen Regelung vergütet werden, lässt sich für die arbeitszeitrechtliche Bewertung nichts ableiten (Senat
  2. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - zu II 2 c der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 22). III. Der zweite Hilfsantrag (Antrag zu 3) in seiner ersten Alternative ist zulässig, aber unbegründet. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass Lenkzeitunterbrechungen von weniger als 15 Minuten keine Ruhepausen sind. Dieser Antrag ist zulässig, aber in seiner globalen Reichweite unbegründet. Wie bereits ausgeführt, können auch Lenkzeitunterbrechungen von weniger als 15 Minuten in Verkehrsbetrieben Ruhepausen iSd. Arbeitszeitgesetzes sein, wenn dies durch tarifliche oder betriebliche Regelung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG zugelassen ist, diese Kurzpausen von angemessener Dauer sind und die übrigen Voraussetzungen einer Pause, insbesondere die Freiheit von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung oder Arbeitsbereitschaft, erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedenfalls bei einem Teil der Kurzpausen gegeben. IV. Der zweite Hilfsantrag (Antrag zu 3) in seiner zweiten Alternative ist unzulässig. Mit diesem Hilfsantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass Lenkzeitunterbrechungen von weniger als 5 Minuten keine Ruhepausen sind. Hierfür mangelt es am gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Die mit diesem Antrag begehrte Feststellung steht zwischen den Parteien nicht im Streit. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 3 TV-N Berlin nimmt ausdrücklich Lenkzeitunterbrechungen von weniger als 8 Minuten bei der Berechnung der Gesamtdauer der Pausen heraus. Diese Tarifregelung wendet die Beklagte in vollem Umfang an, wie sich unter anderem aus der Dienstanweisung vom
  3. November 2005 ergibt. Die Beklagte hat dies im Zuge des Verfahrens ausdrücklich nochmals klargestellt. Woraus sich in dieser Konstellation ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung ergeben soll, hat der Kläger weder in den vorherigen Rechtszügen noch im Revisionsverfahren benannt. V. Der dritte Hilfsantrag (Antrag zu 4) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
  4. Der Antrag ist zulässig. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass auch Lenkzeitunterbrechungen von mehr als 10 Minuten seinen gesetzlichen Anspruch auf Ruhepausen nicht erfüllen, sofern er in diesen Zeiten bestimmte Tätigkeiten aus der DF-STRAB zu verrichten hat oder verpflichtet ist, bei Endhaltestellen, die gleichzeitig Haltestellen sind, Fahrgäste aufzunehmen oder Ausgleichszeiten bei Verspätungen in Anspruch nehmen muss. Nach den Ausführungen des Klägers ist dieser Antrag so zu verstehen, dass es für die Nichtwertung als Ruhepause ausreichen soll, wenn irgendwann im Laufe der Lenkzeitunterbrechung eine Tätigkeit nach der DF-STRAB (einschließlich der Aufnahme von Fahrgästen gem. § 32 Ziffer 2 DF-STRAB) zu verrichten ist oder wenn die Lenkzeit aufgrund einer Verspätung in den geplanten Zeitraum der Lenkzeitunterbrechung hineinreicht. Auf die Dauer der Tätigkeit oder den Umfang der Verspätung soll es dabei nicht ankommen. Von dieser Auslegung ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre. In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, da über diese Fragen Streit zwischen den Parteien herrscht.
  5. Auch dieser Hilfsantrag ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es Fallgestaltungen gibt, die die Beklagte als Ruhepause iSd. ArbZG werten darf. Damit kann der global gefasste Antrag des Klägers keinen Erfolg haben. Nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger festlegen, ob er nach der DF-STRAB geforderte Tätigkeiten zu Beginn oder zum Ende der Lenkzeitunterbrechung erbringt. Damit steht ein bestimmter Zeitraum fest, der vorher oder nachher frei von jeder Arbeitsleistung oder Arbeitsbereitschaft ist. Soweit dieser mindestens acht Minuten beträgt, ist er nach den arbeitszeitrechtlichen und tariflichen Regelungen als Kurzpause zu werten. Gleiches gilt für den Fall, dass aufgrund einer Verspätung - ggf. in Verbindung mit der Durchführung von Aufgaben nach der DF-STRAB - der Beginn der Lenkzeitunterbrechung und damit der Beginn der Pause nach hinten verschoben wird. Soweit dann noch die tarifliche Mindestdauer von 8 Minuten als Kurzpause zur Verfügung steht, erfüllt diese Zeit den gesetzlichen Anspruch auf Ruhepausen iSd. ArbZG. Soweit der Kläger die Feststellung für den Fall begehrt, dass er verpflichtet ist, bei Endhaltestellen, die gleichzeitig Haltestellen sind, Fahrgäste aufzunehmen, steht auch dieser Umstand nicht generell einer Wertung als Ruhepause entgegen. Solange hiermit keine Pflicht verbunden ist, sich in der Straßenbahn aufzuhalten (vgl. dazu BAG
  6. April 2005 - 4 AZR 285/04 - EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 3) oder bei Bedarf selbst den Fahrgästen den Zugang zur Straßenbahn zu gewähren (vgl. dazu BAG
  7. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - AP BMT-G-O § 4 Nr. 1 ), handelt es sich bei Erreichen der tariflichen Mindestdauer um eine Ruhepause iSd. ArbZG. Entgegenstehende Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht weder getroffen, noch hat der Kläger mit einer zulässigen Verfahrenrüge geltend gemacht, dass solche Feststellungen unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften unterblieben sind. VI. Der letzte Hilfsantrag (Antrag zu 5) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger begehrt mit ihm die Feststellung, dass sämtliche Lenkzeitunterbrechungen, in denen Arbeitsverpflichtungen nach der DF-STRAB anfallen, keine Ruhepausen iSd. Arbeitszeitgesetzes sind. Auch hierbei handelt es sich um einen unbegründeten Globalantrag. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fallkonstellationen bestehen können, in denen auch dann eine mindestens 8-minütige Pausenzeit iSd. §§ 4 , 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG iVm. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TV-N Berlin verbleibt, wenn während einer Lenkzeitunterbrechung eine Arbeitsverpflichtung nach der DF-STRAB anfällt. Auf die Ausführungen unter Abschn. A V wird verwiesen. B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Düwell Krasshöfer W. Reinfelder Preuß Pfelzer Permalink: http://openjur.de/u/171945.html Kommentare

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