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BAG, Urteil vom 23.07.2009 - 8 AZR 538/08

Bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB muss über die Identität des Betriebserwerbers so informiert werden, dass die unterrichteten Arbeitnehmer in die Lage versetzt sind, über ihren möglichen ne

§ 613aNr. 312 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 56). I. Die Beklagte hat im Unterrichtungsschreiben vom

  1. August 2005 keine hinreichende Klarheit über die Identität der Betriebserwerberin geschaffen.
  2. Die Beklagte hat zwar die spätere Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) der Betriebserwerberin, "BenQ Mobile GmbH & Co. OHG" genannt und - unter Verwendung der Abkürzung "BenQ Mobile", die sie zuvor eingeführt hatte -, in Absatz 4 Satz 2 des Unterrichtungsschreibens diese klar als neue Arbeitgeberin bezeichnet. Indes genügt die Nennung einer sich im Lauf der weiteren Entwicklung als korrekt herausstellenden Firma des Betriebserwerbers nicht, um über die Identität der Betriebsübernehmerin zu informieren. Unabhängig von der später ergangenen Rechtsprechung des Senats war im August 2005 die Intention des Gesetzgebers bei der Einfügung der Absätze 5 und 6 in § 613a BGB bekannt. Danach sollten die gem. § 613a Abs. 5 BGB Unterrichteten in der Lage sein, Erkundigungen über den künftigen Betriebserwerber einzuholen. Dazu gehört, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, die Angabe eines Firmensitzes, um das zuständige Handelsregister einsehen zu können und die Angabe einer Geschäftsadresse, um gegebenenfalls einen Widerspruch gegenüber dem neuen Inhaber erklären zu können, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. Bei Gesellschaften gehört, sofern eine vollständige gesetzliche Vertretung nicht angegeben wird oder angegeben werden kann, die Nennung einer identifizierbaren natürlichen Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartner des Betriebserwerbers dazu. Die Feststellung der Tatsachenrichter, dass diese Angaben in dem Unterrichtungsschreiben vom
  3. August 2005 fehlten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf die Erwähnung der Herren B und Dr. E - mit unterschiedlichen Adressen - berufen. Diese waren am
  4. August 2005, wenn überhaupt, Arbeitnehmer der Beklagten selbst; ein Hinweis, ob und wenn ja in welcher Weise diese Personen der Betriebserwerberin zuzuordnen sind und für sie auftreten können, ist dem Unterrichtungsschreiben nicht zu entnehmen. Auch der sorgfältige Leser wird auf Adressaten eines Widerspruchs schließen, der gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber erklärt werden soll.
  5. Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG
  6. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 119, 91 =

§ 613aNr. 312 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 56). Objektiv konnte die Beklagte am

  1. August 2005 keine Kenntnis von Firma, Firmensitz, Adresse und verantwortlichen natürlichen Personen der Betriebserwerberin haben. Der Gesellschaftsvertrag für BenQ Mobile wurde erst einen Tag später, am
  2. August 2005 geschlossen. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am
  3. September
  4. Gleichwohl kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es am
  5. August 2005 objektiv unmöglich war, vollständig über die künftige Betriebserwerberin zu unterrichten. Vielmehr wäre es richtig gewesen, gegenüber den Arbeitnehmern offen zu legen, dass Einzelheiten zur Betriebsübernehmerin nicht mitgeteilt werden können, weil diese erst noch gegründet werden muss. Diese Tatsache wird im Informationsschreiben nicht erwähnt, das im Gegenteil den Eindruck hinterlässt, bei BenQ Mobile handele es sich um ein bereits existierendes, handlungsfähiges und mit Perspektiven ausgestattetes Unternehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte oder die Betriebsübernehmerin später diesen Fehler korrigiert und das Unterrichtungsschreiben vervollständigt hätten - mit der Folge einer dann anlaufenden Widerspruchsfrist (vgl. BAG
  6. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - BAGE 114, 374 =

§ 613aNr. 284 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 35; 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 36,

§ 613aWiderspruch Nr. 1 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 57) -, sind dem Parteivorbringen und dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Unterrichtung ordnungsgemäß war, können sich die zur Information Verpflichteten auch nicht darauf berufen, später hätten die Arbeitnehmer die zutreffenden Tatsachen auf andere Weise erfahren, zB im Rahmen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Betriebserwerberin. Nur die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB setzt die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB in Gang, dazu muss diese Unterrichtung vollständig und richtig sein. Sie kann auch nach einem Betriebsübergang (vgl. BT-Drucks. 14/7760 S. 20 ) vervollständigt werden, ist aber in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchzuführen und im Falle einer Vervollständigung aus Gründen der Rechtsklarheit auch als solche zu bezeichnen, damit die Arbeitnehmer vom nunmehrigen Beginn der Widerspruchsfrist Kenntnis erlangen. Entgegen der Auffassung der Revision hat daher das Landesarbeitsgericht Informationen "gelegentlich" der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wie etwa eine Einkommensmitteilung an den Kläger zu Recht, außer Acht gelassen. Der gesetzlichen Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB wird nicht dadurch genügt, dass der Arbeitnehmer "irgendwann und irgendwie", sei es durch den bisherigen Arbeitgeber, sei es durch den neuen Inhaber oder sei es von dritter Seite Kenntnis von Tatsachen erhält, über die nach den Vorgaben des Gesetzgebers gem. § 613a Abs. 5 BGB zu informieren ist. Im Übrigen wahrt ein mit "Personnel Services" unterzeichnetes Anschreiben, dem die Person des Erklärenden nicht entnommen werden kann, nicht die Textform, § 126b BGB.

  1. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte vorliegend die Unterrichtung über die Betriebserwerberin vermengt hat mit Informationen zu der Konzernobergesellschaft der Betriebsübernehmerin, ohne dass dies hinlänglich klar getrennt worden wäre. Sowohl in den einleitenden Absätzen des Unterrichtungsschreibens selbst, mit denen die Betriebsübernehmerin vorgestellt werden soll, als auch in der Präambel der beigefügten GBV macht die Beklagte Ausführungen zu "BenQ", ohne zu erläutern, wen und was sie mit dieser Abkürzung meint. "BenQ" wird anders als das Kürzel "BenQ Mobile" im Text nicht erläutert, und auch der sorgfältige Leser, der erkennt, dass es sich nicht um Synonyme handeln soll, bleibt im Unklaren, ob mit BenQ die Konzernholding als Obergesellschaft bezeichnet wird oder die Unternehmen der BenQ-Gruppe "in ihrem asiatischen Heimatmarkt" oder die bisherigen weltweiten Aktivitäten der BenQ-Gruppe im Handysegment oder deren Zukunft nach dem "Zusammenschluss mit Siemens". Dabei kann es sinnvoll sein, im Zusammenhang mit der Darstellung eines Betriebserwerbers auf dessen bisherige und künftige Geschäftsaktivitäten einzugehen, im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung über die wirtschaftlichen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer kann dies sogar erforderlich sein. Soweit dabei wegen der künftigen Konzernverflechtungen auf die Geschäftsaktivitäten anderer Konzernunternehmen einzugehen ist, ist dies in der Darstellung klarzustellen und die Positionierung des übergegangenen Betriebsteils im erwerbenden Konzern ist zu beschreiben, weil es sich um eine relevante Information für die Entscheidung über das Widerspruchsrecht handelt, auch und gerade durch den Vergleich mit der bisherigen Verortung in der Konzernstruktur des Betriebsveräußerers. Schlagwortartige Hinweise auf den gegenwärtigen oder künftigen Auftritt einer Marke "BenQ" im Weltmarkt müssen dagegen bei der Darstellung einer Betriebserwerberin verwirrend wirken. Die tatsachenrichterliche Würdigung der Vorinstanzen, es sei der Eindruck entstanden, die Arbeitsverhältnisse in Deutschland sollten von einer weltweit als Konzernobergesellschaft handelnden "Siemens AG" auf die "BenQ" als weltweit führendem Anbieter von Verbraucherelektronik übergehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch dadurch ist die Betriebserwerberin unzutreffend dargestellt worden. II. Die nach § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer über den Grund für den Übergang ist fehlerhaft.
  2. Mit dem Grund ist in erster Linie die Angabe des Rechtsgrundes für den Betriebsübergang wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung etc. gemeint. Die Angabe des dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts allein reicht jedoch nicht aus. Den betroffenen Arbeitnehmern müssen vielmehr jene unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich beim Betriebserwerber, im Falle eines Widerspruchs beim Betriebsveräußerer auf den Arbeitsplatz auswirken können (Senat
  3. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 27, 29, BAGE 119, 91 =

§ 613aNr. 312 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 56). 2. Von Gesetzes wegen soll über den Grund für den Übergang unterrichtet werden. Das erfordert in erster Linie Angaben über die zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber abgeschlossenen Verpflichtungen, also über schuldrechtliche Vereinbarungen.

  1. a)Die Beklagte hat zum Grund wie folgt informiert: "Die Übertragung des Geschäftsgebietes erfolgt auf Grund eines Kaufvertrags im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf BenQ Mobile." (Abs. 4 Satz 1 des Unterrichtungsschreibens) und "Zur Vorbereitung der geplanten rechtlichen Verselbstständigung des derzeitigen Geschäftsgebietes Com MD (einschließlich der dazugehörenden Zentralfunktionen) ist dieses organisatorisch zum 1.8.2005 eindeutig getrennt." (Abs. 4 Satz 1 GBV)
  2. b)Diese Darstellung enthält so viele Ungenauigkeiten und ist so unvollständig, dass ihre Gesamtwürdigung durch die Vorinstanzen, sie sei unzutreffend, keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet. Es kann dahinstehen, ob das MSPA mit "Kaufvertrag" zutreffend bezeichnet ist. Die durch eine solche Bezeichnung bei juristischen Laien ausgelöste Erwartung, der Käufer habe an den Verkäufer einen Kaufpreis zu zahlen, unterscheidet sich insoweit nicht von der Beschreibung vertragstypischer Pflichten des Käufers beim Kaufvertrag durch den Gesetzgeber, § 433 Abs. 2 BGB. Ob es sich bei dem MSPA wegen des aus der Sicht der Beklagten erzielten "negativen Kaufpreises" um einen atypischen Vertrag sui generis handelt, kann der Senat jedoch offenlassen. Entscheidend ist, dass anders als es das Unterrichtungsschreiben auch dem sorgfältigen Leser nahe legt, ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Betriebserwerberin BenQ Mobile nicht geschlossen wurde. Mit der Betriebsübernehmerin wurde nur die Übertragung durch Einzelrechtsnachfolgen (LATA) geregelt, also Erfüllungsgeschäfte. Dabei wurde das "Geschäftsgebiet", also Com MD der Beklagten (vgl. Abs. 1 des Unterrichtungsschreibens) nicht vollständig auf BenQ Mobile übertragen. Diese sollte nur die deutschen Betriebe oder Betriebsteile übernehmen. Ein Hinweis auf MSPA und die dort abgebildeten Konzernstrukturen der Übernehmerseite fehlt. Dass BenQ Mobile nicht in den Besitz von 250 Schlüsselpatenten gelangen wird, bleibt unerwähnt. Insoweit hat die Beklagte auch über den Gegenstand des Betriebsübergangs unzutreffend informiert. Eine "rechtliche Verselbstständigung" des Bereichs Com MD war nicht Vorläufer des Betriebsübergangs. Vielmehr wurden im Wege der Einzelrechtsübertragung Betriebsmittel in Deutschland, die früher zum Bereich Com MD gehörten, auf die BenQ Mobile übertragen. Schließlich fand ein "Zusammenschluss" der Beklagten mit BenQ (International) nicht statt. Die Beklagte hat vielmehr eigene Aktivitäten in dem Bereich Com MD ab dem 1. Oktober 2005 eingestellt, nur die Marke "Siemens" durften BenQ oder BenQ Mobile dem eigenen Namen noch hinzufügen. III. Die Beklagte hat nicht ausreichend über die rechtlichen Folgen des Betriebsteilübergangs für die Arbeitnehmer informiert (§ 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB). 1. Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zu den rechtlichen Folgen zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. Dies erfordert einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation (vgl. zuletzt 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 25,

§ 613aUnterrichtung Nr.

4 ua. mit Hinweis auf 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 32, BAGE 119, 91 =

§ 613aNr. 312 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 56; BT-Drucks. 14/7760 S. 19 ). Zu den bei dem Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (vgl. zuletzt BAG

  1. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 15, NZA 2009, 552 ua. mit Hinweis auf
  2. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - aaO). Nach Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB müssen die Rechtsfolgen präzise angegeben werden, es darf kein juristischer Fehler enthalten sein (BAG
  3. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 34, BAGE 119, 91 =

§ 613aNr. 312 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 56). Es genügt nicht mehr, wie von der früheren Rechtsprechung gefordert, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen nur "im Kern" richtig ist und lediglich eine "ausreichende" Unterrichtung erfolgen muss (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 313/92 -

§ 613aNr. 102 = Ez

A BGB § 613a Nr. 112).

  1. Über das Haftungssystem nach § 613a Abs. 2 BGB, insbesondere über die beschränkte gesamtschuldnerische Nachhaftung der Beklagten wurde durch das Unterrichtungsschreiben vom
  2. August 2005 nur unvollständig und zum Teil fehlerhaft informiert. a) Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB ergibt sich das gesetzliche Haftungssystem beim Betriebsübergang, über das vollständig zu informieren ist, wozu auch die Darstellung der begrenzten gesamtschuldnerischen Nachhaftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB gehört. Denn nur die vollständige Darstellung des Haftungssystems versetzt die Arbeitnehmer in die Lage, gegebenenfalls näheren Rat einzuholen, wer in welchem Umfang für welche Ansprüche haftet (BAG
  3. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 25,

§ 613aUnterrichtung Nr.

4 ua. mit Hinweis auf 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 30, 31, NZA 2008, 1354 ).

  1. b)Die Beklagte hat nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Eintritt von BenQ Mobile in die Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ihre eigene Haftung beendet ist, das Gesetz also eine gesamtschuldnerische Haftung von Betriebsveräußerer und Betriebserwerber nur in engen Grenzen vorsieht. Mit der Formulierung "Zusätzlich haftet die Siemens AG für solche Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und spätestens ein Jahr danach fällig werden; soweit sie nach dem 1.10.2005 fällig werden, haftet sie nur zeitanteilig", hat die Beklagte weiter nicht darüber unterrichtet, dass sie für Ansprüche, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und fällig wurden, jedoch weiterhin Gesamtschuldnerin bleibt. Wenn ein Anspruch entstanden und wann er fällig geworden ist, wird den Arbeitnehmern als juristischen Laien auch ansatzweise nicht erklärt, der Hinweis auf eine "nur zeitanteilige" Nachhaftung der Beklagten gibt zudem nicht einmal die gesetzliche Regelung des § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB zutreffend wieder, sie ist unverständlich. Auch in der wichtigen Frage der betrieblichen Altersversorgung bedarf es juristischer Grundkenntnisse, um aus Ziff. 11 GBV im Umkehrschluss abzuleiten, dass für die Versorgungsanwartschaften aus übergegangenen Arbeitsverhältnissen künftig grundsätzlich nur noch BenQ Mobile haften wird. Der Hinweis, BenQ Mobile werde dem "Pensionssicherungsverein beitreten", gibt weder die öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtung der neuen Arbeitgeberin - § 10 Abs. 1 BetrAVG - korrekt wieder noch drückt er ein etwa gesteigertes Insolvenzrisiko im Vergleich zur Beklagten aus. 3. Im Unterrichtungsschreiben wird nicht hinreichend darüber informiert, ob und wie bei der Beklagten geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen abgelöst werden, § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB.
  2. a)Grundsätzlich gelten nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Bestimmungen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrages oder dort bestehender Betriebsvereinbarungen nicht in ihrer bisherigen kollektiven Form fort, sondern sie ändern ihre Rechtsnatur, werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses und gelten individualrechtlich weiter. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet insofern eine einjährige Veränderungssperre an. Ist der Betriebserwerber dagegen kollektivrechtlich an Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen gebunden, dann gelten diese, soweit auch eine Tarifbindung der übernommenen Arbeitnehmer vorliegt, kollektiv, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. Eine detaillierte Bezeichnung aller Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ist nicht erforderlich, aber ein Hinweis darauf, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 32, BAGE 119, 91 =

§ 613aNr. 312 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 56).

  1. b)Angaben dazu, ob Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge individualrechtlich oder kollektivrechtlich weiter gelten, sind dem Unterrichtungsschreiben vom 29. August 2005 nicht zu entnehmen. Die am Ende des vierten Absatzes gewählte und in der beigefügten GBV mehrfach wiederholte Formulierung, die kollektiven Normenverträge gälten "gem. § 613a BGB weiter", lässt diese Frage gerade offen.
  2. c)Schlicht falsch ist die Aussage, die bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen gälten bis zu einer eventuellen Neuregelung weiter, "sofern in der Überleitungsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist" (Abs. 7 des Unterrichtungsschreibens, wiederholt in Ziff. 2 der GBV). Diese Angabe unterdrückt, dass mit der weiteren, "Protokollnotiz" genannten GBV vom 17. August 2005 die bestehenden Siemens-Sozialplan-Regelungen (dort unter Ziff. 4) gezielt nachteilig für die auf BenQ Mobile übergehenden Arbeitnehmer verändert wurden. Nur bei einem betriebsbedingten Ausscheiden bis zum 30. September 2006 sollten die "gemäß § 613a BGB" weiter geltenden Siemens-Regelungen noch zu 100 % Anwendung finden, bei einem Ausscheiden bis zum 30. September 2007 sollten nur noch 80 %, bei einem Ausscheiden bis zum 30. September 2008 nur noch 60 % gezahlt werden. Diese Verschlechterung ihrer sozialen Absicherung im Falle künftigen betriebsbedingten Ausscheidens und damit ein für die Entscheidung über die Widerspruchsausübung zentraler Punkt wurde den übergehenden Arbeitnehmern bei der Unterrichtung vorenthalten. Indirekt wurde damit auch fehlerhaft über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer unterrichtet, § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB, da die "Protokollnotiz" gerade und nur für den Fall der infolge eines Betriebsübergangs auf BenQ Mobile übergehenden Arbeitsverhältnisse abgeschlossen wurde. IV. Die Ausübung des Widerspruchsrechts verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist daher nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Soweit die Revision der Beklagten demgegenüber die Auffassung vertritt, die Ausübung des Widerspruchs durch ca. die Hälfte der vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter stelle sich als missbräuchliche Rechtsausübung dar, weil Druck auf die Beklagte ausgeübt werden sollte, den Geschäftsbereich insgesamt zurückzunehmen und/oder die Mitarbeiter großzügig abzufinden, kann dem nicht gefolgt werden. 1. Die kollektive Ausübung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang nach § 613a BGB ist nicht von vornherein als unzulässig zu erachten. Bestehende Rechte können Arbeitnehmer immer ausüben, unabhängig davon, ob es um ein paralleles im Sinne von zufälligem Zusammentreffen mehrerer Widersprüche Handeln oder aber um eine zwischen den Arbeitnehmern abgestimmte, gemeinschaftliche Ausübung des individuellen Widerspruchs geht. Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB darf jedoch nicht institutionell missbraucht werden. Seine Ausübung unterliegt einer Rechtsmissbrauchskontrolle nach § 242 BGB. Der Widerspruch, der die individuelle Arbeitgeberwahlfreiheit des Arbeitnehmers sichern soll, darf nicht zur Erreichung unzulässiger Zwecke eingesetzt werden. Das kann der Fall sein, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, sie als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke dient oder allein einem anderen Schaden zufügen soll, § 226 BGB. Die kollektive Ausübung des Widerspruchsrechts kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn zielgerichtet damit versucht wird, einen Betriebsübergang zum Schaden des Veräußerers zu verhindern oder ein anderer Zweck als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers verfolgt wird (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - zu II 1 b dd

(2)der Gründe, BAGE 112, 124 =

§ 613aNr. 275 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 28; ErfK/Preis

  1. Aufl. § 613a BGB Rn. 110).
  2. Es kann entgegen der mit der Revision geäußerten Auffassung dahinstehen, welche Ziele die Gewerkschaft IG Metall verfolgt hat und ob diese lauter waren. Jedenfalls kann der Tatsache, dass eine Vielzahl von Widerspruchsschreiben, auch das vorliegende, einem im Internet veröffentlichen Musterwiderspruchsschreiben der zuständigen Gewerkschaft nachgebildet waren, nicht entnommen werden, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege vor. Der Betriebsübergang auf BenQ Mobile hat stattgefunden, er ist nicht mehr rückgängig zu machen. Bei Insolvenzeröffnung befand sich der Kläger in der Arbeitsphase seines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses. Sein Eigeninteresse an einem Verbleib bei der Beklagten ist evident, da er andernfalls - bis auf drei Monate - mit seinen Vergütungsansprüchen für die Freistellungsphase weitgehend in die Insolvenz gelangen würde. Das vorliegend bereits langfristig ausgehandelte Ende des Arbeitsverhältnisses belegt im Übrigen auch, dass nicht pauschal von einem Streben nach großzügigen Abfindungen durch die Beklagte geredet werden kann. V. Das Recht des Klägers zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die BenQ Mobile war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs gegenüber der Beklagten auch nicht verwirkt.
  3. Der Senat hat bereits mehrmals entschieden, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers grundsätzlich verwirken kann (vgl. zB
  4. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 -

§ 613aNr.

347) . Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. Schon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB konnte das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. An dieser Rechtsprechung hat der Senat im Einklang mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum auch nach der neuen Rechtslage festgehalten. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 =

§ 613aNr. 320 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 64) . Angesichts der gesetzlichen Regelung kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten abgestellt werden. Im Gesetzgebungsverfahren sind nämlich Vorschläge auf Aufnahme einer generellen Höchstfrist von drei (BR-Drucks. 831/1/01 S. 2) bzw. sechs Monaten ( BT-Drucks. 14/8128 S. 4 ) nicht aufgegriffen worden. Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 =

§ 613aNr. 320 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 64). Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Außerdem ist die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN aaO) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat vorliegend rechtsfehlerfrei eine Verwirkung abgelehnt.

  1. a)Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsätzlich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des Verwirkungseinwandes vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben (vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 116). Das Berufungsurteil ist vom Revisionsgericht jedoch darauf zu überprüfen, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (BAG 12. Dezember 2006 - 9 AZR 747/06 - mwN, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1).
  2. b)Es kann dahinstehen, ob bei der Erklärung des Widerspruchs am 5. Oktober 2006 das Zeitmoment bereits erfüllt war. Jedenfalls fehlt es am Umstandsmoment. Dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2005 bei BenQ Mobile weiter als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig geworden ist, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats noch keine Verwirkung des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB informierten Arbeitnehmers. Könnte allein die widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber ein Umstandsmoment für die Verwirkung darstellen, so würde das Ziel, falsch unterrichteten Arbeitnehmern das Widerspruchsrecht zu erhalten, unterlaufen (BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 755/07 - Rn. 43,

§ 613aNr. 349 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 94). Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, unstreitig habe es sich bei der "Versetzung" des Klägers lediglich um die Zuordnung zu einer neuen Kostenstelle als freigestelltes Betriebsratsmitglied gehandelt. Diesem Sachverhalt, den die Beklagte in der Revisionsverhandlung als zutreffend ausdrücklich bestätigt hat, hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler keinen Aussagewert über die künftige Ausübung des Widerspruchsrechts beigemessen. Ein Vertrauen der Beklagten darauf, der Kläger werde von einem etwa bestehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mehr machen, ist daher aus den Umständen nicht abzuleiten. 3. Der auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkende Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 1. Oktober 2005 hinaus unverändert fortbesteht (st. Rspr. des Senats, vgl. 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 41 mwN, BAGE 119, 91 =

§ 613aNr. 312 = Ez

A BGB 2002 § 613a Nr. 56). VI. Eine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, besteht nicht. Als letztinstanzliches nationales Gericht ist das Bundesarbeitsgericht nach Art. 234 EG zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, wenn in einem laufenden Verfahren über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht zu entscheiden ist. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Grundsätzlich bleibt Art. 7 Abs. 1 RL 2001/23/EG hinter den Vorgaben des nationalen Gesetzgebers in § 613a BGB insoweit zurück, als dort grundsätzlich nur eine Verpflichtung des Betriebsveräußerers vorgesehen ist, kollektivrechtlich die Vertreter der betroffenen Arbeitnehmer zu informieren. Nur ausnahmsweise, wenn es unabhängig von ihrem Willen in einem Unternehmen oder in einem Betrieb keine Vertreter der Arbeitnehmer gibt, sind die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer zu informieren, Art. 7 Abs. 6 RL 2001/23/EG. Dass die neben der Informationspflicht gegenüber der betrieblichen Interessenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehende, vom deutschen Gesetzgeber in § 613a Abs. 5 BGB geregelte Verpflichtung zur Unterrichtung auch der einzelnen Arbeitnehmer europarechtswidrig sein könnte, erschließt sich dem Senat auch nach Kenntnisnahme der Rechtsauffassung der Beklagten hierzu nicht. Ebenso ist das Widerspruchsrecht der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nicht in der RL 2001/23/EG geregelt, hierzu hat der Europäische Gerichtshof bereits klargestellt, dass die deutsche Regelung des Widerspruchsrechts nicht europarechtswidrig ist (16. Dezember 1992 - C-132/91 ua. - Slg. 1992, I-6577 ). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Hauck Böck Breinlinger Döring Andreas Henniger Permalink: https://openjur.de/u/171951.html ( https://oj.is/171951 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 55 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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