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BAG, Urteil vom 18.08.2009 - 9 AZR 617/08

Die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen richtet sich danach, wie die Beurteilung begründet wird. Werden Einzelvorkommnisse konkret benannt, ist der Sachverhalt voll zu überprüfen. Wird d

§ 611Personalakte Nr. 2 = Ez

A GG Art. 33 Nr. 35). Sie kann darüber hinaus eine neue Beurteilung verlangen (§ 611 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie). I. Dienstliche Beurteilungen sind grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber darf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer beurteilen und die Beurteilungen in die Personalakten aufnehmen. Auch formalisierte Regelbeurteilungen können erstellt werden. Beurteilungen sollen ein möglichst objektives und vollständiges Bild der Person, der Tätigkeit und der Leistung des Beurteilten vermitteln (Senat 18. November 2008 - 9 AZR 865/07 - Rn. 14 f.,

§ 611Personalakte Nr. 2 = Ez

A GG Art. 33 Nr. 35).

  1. Dem Arbeitgeber kommt bei der Beurteilung ein Beurteilungsspielraum zu. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Sie können darauf kontrolliert werden, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat (Senat
  2. November 2008 - 9 AZR 865/07 - Rn. 16,

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A GG Art. 33 Nr. 35). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltungsgerichte hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG

  1. Dezember 2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 8, ZTR 2009, 393 ).
  2. Hat der öffentliche Arbeitgeber Richtlinien über dienstliche Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler bei der Anwendung der Richtlinien nach dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an die Richtlinien gebunden. Das Gericht hat auch zu prüfen, ob die Anforderungen der Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG
  3. Dezember 2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 8, ZTR 2009, 393 ). Ist der Arbeitgeber dem nicht nachgekommen, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass eine neue rechtsfehlerfreie Beurteilung erstellt wird. II. Das beklagte Land hat sich die Richtlinie über die "Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten der Staatskanzlei vom
  4. Dezember 2004" gegeben. Die Richtlinie gilt nach ihrer Überschrift und ihrem § 1 für die Angestellten der Staatskanzlei. Das beklagte Land war verpflichtet, die Richtlinie bei der dienstlichen Beurteilung der Klägerin zu beachten (vgl. Senat
  5. November 2008 - 9 AZR 865/07 - Rn. 19 f.,

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A GG Art. 33 Nr. 35). III. Der Inhalt der Richtlinie vom

  1. Dezember 2004 verstößt nicht gegen gesetzliche Vorgaben. Die nach § 9 Abs. 2 der Richtlinie begründete Zuständigkeit des Abteilungsleiters ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht erforderlich, dass für die dienstliche Beurteilung nur solche Beurteiler eingesetzt werden, die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennen. Es ist zulässig, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse verschafft und sich ua. auf schriftliche Arbeiten des zu Beurteilenden und auf Berichte unmittelbarer Vorgesetzter stützt (vgl. BVerwG
  2. Oktober 1988 - 2 A 2.87 - juris Rn. 15, Buchholz 232.1 BLV § 40 Nr. 12). IV. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob das von der Richtlinie vorgegebene Verfahren eingehalten wurde.
  3. Die Richtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift, mit der sich das beklagte Land selbst bindet. a) Ihr kommt sog. Außenwirkung auf die im Angestelltenverhältnis beschäftigte Klägerin zu. Nach der Überschrift und § 1 der Richtlinie werden die Angestellten der Staatskanzlei in die Regelbeurteilung der Beamten einbezogen. Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Der Dienstherr richtet sich mit ihnen an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter und Dienststellen. Den Regelungen fehlt der normative Charakter. Eine Bindung im Außenverhältnis zu Dritten tritt jedoch ein, wenn sich die Vorschriften inhaltlich nicht nur an nachgeordnete Dienststellen, sondern auch an Arbeitnehmer richten (Senat
  4. November 2008 - 9 AZR 865/07 - Rn. 19 f.,

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A GG Art. 33 Nr. 35). Das trifft hier mit Blick auf die Überschrift und § 1 der Richtlinie zu.

  1. b)Die Richtlinie ist unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 - juris Rn. 18, ZTR 1995, 332 ). 2. Nach § 5 Abs. 2 der Richtlinie ist die Bewertung eines Einzelmerkmals der Leistungsbeurteilung mit der Bewertung A, B, C, F oder G zu begründen. Die Einzelbewertung des Leistungsmerkmals "Bereitschaft zur Teamarbeit" mit "F" enthält nach ihrer schriftlich niedergelegten Begründung "Die Bereitschaft zur Teamarbeit bleibt allerdings hinter den Erwartungen zurück" zwar keinen sog. Tatsachenkern. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist aber der Beurteilungsbeitrag des Ministerialrats L in die Gesamtbeurteilung eingeflossen. Dieser Beurteilungsbeitrag hat einen Tatsachengehalt, der plausibel zu begründen ist.
  2. a)Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand des Berufungsurteils auf das Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts hat sich auf die Aussage des früheren Ministerialdirigenten Dr. G bezogen. Der frühere Abteilungsleiter hat in seiner Zeugenvernehmung seinerseits auf den Beurteilungsbeitrag des Ministerialrats L Bezug genommen. Dieser Beurteilungsbeitrag enthält hinsichtlich des Leistungsmerkmals "Bereitschaft zur Teamarbeit" einen Tatsachenkern. Auf diesem Tatsachengehalt beruht die Gesamtbeurteilung nach Aussage des Zeugen Dr. G. Das beklagte Land hat bisher nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Klägerin den Leistungsanforderungen für das Merkmal der "Bereitschaft zur Teamarbeit" nur mit Einschränkungen genügt hat.
  3. b)Die Kontrolldichte der Gerichte richtet sich danach, wie die Beurteilung begründet wird. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet dem öffentlichen Arbeitgeber mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Für dienstliche Beurteilungen mit Prognosecharakter besteht eine lediglich begrenzte gerichtliche Kontrollbefugnis (BVerfG 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 - zu II 1 a bb der Gründe, NJW 2003, 127 ).
  4. aa)Werden Einzelvorkommnisse konkret benannt, ist der Sachverhalt voll zu überprüfen. Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen gestützt, hat der Arbeitgeber sie auf Verlangen des Arbeitnehmers zu konkretisieren, also plausibel zu machen. Das Gericht hat im Prozess auch insoweit voll zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Wird eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt, muss der Arbeitgeber im Rechtsstreit keine einzelnen Tatsachen vortragen und beweisen, die den Werturteilen zugrunde liegen (vgl. BVerfG 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 - zu II 1 a bb der Gründe, NJW 2003, 127 ; enger dagegen BAG 28. März 1979 - 5 AZR 80/77 - zu III 2 der Gründe, AP BPersVG § 75 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 24: stets nötiger Tatsachenvortrag). Reine Werturteile beruhen nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen und lassen auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer dem Beweis zugänglichen Weise erkennen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen (BVerwG 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - zu 3 b der Gründe, BVerwGE 60, 245 ). Werden diese Vorgaben beachtet, gewährleistet die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen - Bekanntgabe der Beurteilung, Besprechung und Möglichkeit, Änderung oder Konkretisierung von pauschalen Tatsachenbehauptungen zu verlangen - grundsätzlich ausreichenden Grundrechtsschutz iSv. Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 - aaO).
  5. bb)Der von dem früheren Leiter der Abteilung II der Staatskanzlei Dr. G für die Gesamtbeurteilung herangezogene Beurteilungsbeitrag des Ministerialrats L enthält allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen und keine bloßen Werturteile. Herr L führte aus, die Klägerin habe entgegen entsprechenden und eindeutigen Anweisungen Vorgänge des Referats 26 im Original an nicht fachlich mit der Bearbeitung befasste Bedienstete anderer Organisationseinheiten der Staatskanzlei ausgehändigt. Sie sei dabei nicht bereit gewesen, dem Referatsleiter gegenüber Angaben zum Verbleib der Vorgänge zu machen. Die Klägerin habe sich mehrmals unter Hinweis auf ihre vermeintliche "Nichtzuständigkeit" geweigert, ihr vom Referatsleiter zugewiesene und in die Zuständigkeit des Referats 26 fallende Aufträge zu erledigen.
  6. cc)Das beklagte Land hat diese allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen bisher nicht konkretisiert.

(1)Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Herr Dr. G den Beurteilungsentwurf im November und Dezember 2005 zweimal mündlich mit der Klägerin erörterte. Er habe der Klägerin am
  1. November 2005 und
  2. Dezember 2005 erläutert, auf welche Gründe die Bewertung des Einzelmerkmals 3.4 mit "F" zurückzuführen sei. Die Klägerin habe Gelegenheit gehabt, ihre Gegenargumente vorzutragen. Sie habe auch Gehör gefunden.
(2)Damit hat das Landesarbeitsgericht nicht bindend iSv. § 559 Abs. 2 ZPO den Inhalt der Erklärungen, die Herr Dr. G der Klägerin gegenüber zu der beabsichtigten Beurteilung abgab, festgestellt. Weder dem Berufungsurteil noch dem erstinstanzlichen Urteil und der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 3. November 2006 lässt sich entnehmen, was der Zeuge Dr. G gegenüber der Klägerin in den Gesprächen sinngemäß gesagt haben will und welche einzelnen Punkte dabei "durchgegangen" worden sein sollen.
(3)Das Landesarbeitsgericht wird dem beklagten Land Gelegenheit dazu geben müssen, seiner Plausibilisierungslast zu genügen. Das Gericht hat im Hinblick auf allgemeine Tatsachenbehauptungen voll zu überprüfen, ob der Arbeitgeber von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. (
  1. a)Das beklagte Land wird sein Vorbringen konkretisieren müssen. Die Klägerin hat schon in der Klageschrift vorgetragen, im Verlauf der Gespräche habe Herr Dr. G ihr lediglich mitgeteilt, dass die Beurteilung ausschließlich auf der Grundlage von Zuarbeiten unmittelbarer Vorgesetzter erstellt worden sei. Sie hat noch in der Berufungsverhandlung ausgeführt, ihr seien keine konkreten Gründe genannt worden. Herr Dr. G habe nur auf die Zuarbeiten der unmittelbaren Vorgesetzten verwiesen. Das beklagte Land wird die Bewertung des Leistungseinzelmerkmals "Bereitschaft zur Teamarbeit" mit "F" wegen der Einlassung der Klägerin näher begründen müssen. Das Land trägt die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsvernichtende Einwendung der ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) des Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der ihm eingeräumten Beurteilungsbefugnis (vgl. zur Erfüllung des Zeugnisanspruchs Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b aa der Gründe, BAGE 108, 86 ; aA wohl LAG Köln 12. Dezember 2007 - 7 Sa 1130/06 - zu II 3 der Gründe). Dabei kann sich das beklagte Land auch auf Indizien stützen, zB auf die näher mit Tatsachen begründeten Bewertungen verschiedener Dienstvorgesetzter oder die Resonanz der Leistungen der Klägerin im Bereich Teamarbeit bei Mitgliedern der Referate, denen sie angehörte. (
  2. b)Die Konkretisierung und Erläuterung kann im Rechtsstreit nachgeholt werden, wenn der Arbeitgeber die allgemeinen Tatsachenbehauptungen im bisherigen Beurteilungsverfahren nicht oder nicht ausreichend erläutert hat. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (vgl. BVerwG 10. Februar 2000 - 2 A 10.98 - juris Rn. 21, ZTR 2000, 528 ; 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - zu 3 a und b der Gründe, BVerwGE 60, 245 ). Die Klägerin, die den Beurteilungsbeitrag von Herrn L kennt, kann den weiteren Tatsachenbehauptungen des beklagten Landes auch noch im Prozess wirksam entgegentreten. Krasshöfer W. Reinfelder Gallner B. Lang S. Neumann Permalink: https://openjur.de/u/171959.html ( https://oj.is/171959 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 22 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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