Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 14. Dezember 2005 - 12 Sa 22/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhand
2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 11) . 3. Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Maßstab hält das angegriffene Urteil nicht stand.
- a)Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, das Verhalten des Klägers stelle an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Der Kläger hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, indem er sich beharrlich weigerte, ergänzende tägliche Arbeitsaufzeichnungen nach Maßgabe des Formulars des "H-Verlages” anzufertigen.
- aa)Entgegen der Ansicht des Klägers war die Aufforderung der Beklagten vom 18. Mai 2004 zur Erstellung qualifizierter Tätigkeitsberichte von deren Direktionsrecht umfasst. Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten der zu erbringenden Arbeitsleistungen zu bestimmen, soweit diese nicht anderweitig geregelt sind. Sein Umfang bestimmt sich vor allem nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Es kann einzelvertraglich oder auch durch tarifliche Regelung innerhalb bestimmter Grenzen erweitert werden, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (vgl. § 106 GewO; siehe auch: BAG 10. November 1992 - 1 AZR 185/92 - AP LPVG NW § 72 Nr. 6; 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 =
§ 611Direktionsrecht Nr.
14; 24. April 1996 - 4 AZR 976/94 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 =
§ 611Direktionsrecht Nr. 17; 21. November 2002 - 6 AZR 82/01 - BAGE 104, 16 ; 27. Mai 2004 - 6 AZR 192/03 - Ez
BAT BAT § 8 Direktionsrecht Nr. 56). In Ausübung des ihm zustehenden Direktionsrechts ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen zu dokumentieren. Nicht nur in vertriebsorientierten Branchen kann die Berichterstattung an den Arbeitgeber zu den begleitenden Inhalten der Arbeitsleistung gehören. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, Auskunft über die von ihm geleistete Arbeit zu erteilen (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis
- Aufl. Rn. 664). Allerdings ist der Arbeitgeber bei der Erteilung von Weisungen nicht frei. Soweit Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ihm Spielraum für Weisungen lassen, muss der Inhalt einer Weisung "billigem Ermessen” entsprechen (vgl. Luczak in Leinemann GewO Stand März 2007 § 106 Rn. 29; Wank in Tettinger/Wank GewO
- Aufl. § 106 Rn. 19). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber seine Weisungen unter Berücksichtigung ua. der betrieblichen Belange und der Interessen des Arbeitnehmers erteilen muss (BAG
- Juni 1993 - 5 AZR 337/92 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 42 =
§ 611Direktionsrecht Nr. 13).
(1)Bei Beantwortung der Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Dokumentation des Arbeitsergebnisses verlangen kann, bedarf es in erster Linie einer Überprüfung des mit der Weisung verfolgten Zweckes. Neben der Kontrolle des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber können Tätigkeitsaufzeichnungen auch sonstigen Zwecken dienen (vgl. BAG 17. Juni 1998 - 2 AZR 599/97 -; 27. April 1994 - 5 AZR 187/93 - RzK I 1 Nr. 88).
(2)Findet auf ein Arbeitsverhältnis die Vergütungsordnung des BAT Anwendung, kann der Arbeitgeber auf die Erstellung konkreter Tätigkeitsberichte durch den Arbeitnehmer angewiesen sein, um eine zutreffende Eingruppierung zu gewährleisten, da sich die Eingruppierung der Angestellten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet. Da der Arbeitnehmer am ehesten in der Lage ist, seine Tätigkeit genau zu beschreiben, geht das Landesarbeitsgericht zu Recht davon aus, dass er dem Arbeitgeber insoweit zur Auskunft verpflichtet und es ihm daher regelmäßig zumutbar ist, auch qualifizierte und detaillierte Tätigkeitsberichte zu erstellen (Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. S. 502 Rn. 315).
(3)Die Beklagte bewegte sich nach diesen Grundsätzen mit ihrer an den Kläger gerichteten Weisung vom
- Mai 2004 im Rahmen ihres Direktionsrechts. Die Aufforderung bezog sich auf einen überschaubaren Zeitraum und betraf erkennbar nicht ausschließlich den Kläger. Sie diente der Vorbereitung neuer Stellenbeschreibungen und -bewertungen. Die Beklagte wollte ein Bild von der Tätigkeit des Klägers erhalten. Sie wollte wissen, was der Kläger wirklich "tut”. Ungeachtet der Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis im Übrigen war damit die Grenze billigen Ermessens nicht überschritten und vom Vorliegen einer schikanösen Maßnahme entgegen der Auffassung des Klägers nicht auszugehen. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Rechtsgrundlage dafür gibt, den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Eingruppierungsrechtsstreit tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über die Einzelheiten ihrer Tätigkeit und deren Zeitaufwand abzuverlangen, wird damit lediglich klargestellt, dass ein klagender Angestellter nicht verpflichtet ist, im Rahmen seiner Eingruppierungsfeststellungsklage derartige Aufzeichnungen vorzulegen (
- September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 ; Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O
- Aufl. S. 502 Rn. 314). Dass der Arbeitgeber derartige Aufzeichnungen nicht verlangen könnte, ergibt sich hieraus nicht. bb) Der Kläger hat sich durch seine Weigerung, die geforderten detaillierten Tätigkeitsnachweise zu erstellen, den Weisungen der Beklagten beharrlich widersetzt. Diese schwerwiegende Pflichtverletzung ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu bilden.
(1)Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Dabei kann ein wichtiger Grund an sich nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten kann ein wichtiger Grund an sich zur außerordentlichen Kündigung sein (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 =
2002 § 626 Nr. 16; BAG 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP BGB § 626 Nr. 93 =
§ 626n
F Nr. 100; vgl. auch: Senat
- August 1991 - 2 AZR 604/90 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 27 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 41). Da die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung die übliche und regelmäßig auch ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist, kommt eine außerordentliche Kündigung allerdings nur in Betracht, wenn das regelmäßig geringere Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende Umstände verstärkt wird (BAG
- Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - aaO; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis
- Aufl. Rn. 669; KR-Fischermeier
- Aufl. § 626 BGB Rn. 146; APS-Dörner
- Aufl. § 626 BGB Rn. 76).
(2)Der Kläger hat seine Pflichten in diesem Sinne schwerwiegend verletzt. Wie bereits mit Schreiben vom 19. Mai 2004 angekündigt - hat er weder vor noch nach seiner Erkrankung vom 25. Mai bis zum 25. Juni 2004 Berichte über seine Tätigkeiten auf den ihm zuletzt überlassenen sog. "H-Formularen” erstellt. Bei dieser Haltung ist er trotz der Ermahnung durch den Verwaltungsleiter R mit Schreiben vom 24. Mai 2004 und der weiteren mündlichen Aufforderung vom 25. Mai 2004 und auch nach der Abmahnung vom 29. Juni 2004 bis zuletzt geblieben. Dies übersieht das Landesarbeitsgericht, wenn es den wichtigen Grund an sich bereits in der bloßen Weigerung des Klägers vom 19. Mai 2004 sieht, um dann letztlich - im Rahmen der Interessenabwägung - anzunehmen, er habe sich tatsächlich korrekt verhalten, weil er nach Ausspruch der Abmahnung hinreichend konkrete Aufschriebe nach den ihm ursprünglich überlassenen - einfachen - Formularen gefertigt habe. Die Beklagte hatte im November 2003 Tätigkeitsberichte verlangt, um zu kontrollieren, welche Aufgaben er neben dem Kollegen G überhaupt verrichte. Diesen Zweck erfüllte das dem Kläger zunächst überreichte einfache Formular. Demgegenüber verfolgte die Beklagte mit der weiteren Anweisung vom 18. Mai 2004 das weitere und andere Ziel, neue Stellenbeschreibungen und -bewertungen durchzuführen. Dementsprechend sah das "H-Formular” detailliertere Angaben und die Nennung der nach Minuten anzugebenden Einzelfälle und deren Gesamtzahl nach Minuten vor. Diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Die vom Landesarbeitsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung im Einzelnen angeführten Aufzeichnungen des Klägers vom 28. Juni 2004 bis 5. Juli 2004 erschöpfen sich überwiegend in pauschalen und undifferenzierten Sammelbegriffen für seine Tätigkeiten - wie "Tätigkeitsbericht”, "Aufräumarbeiten”, "Transportarbeiten”, "Reparaturarbeiten”, "Seminarraum richten” -, ohne dass konkrete Arbeiten und einzelne Vorgänge angegeben und diese zeitlich genauer eingegrenzt werden. Durch seine trotz Abmahnung fortgesetzte Weigerung hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, Anweisungen der Beklagten zu befolgen, die er nicht für zutreffend hält. Diese ablehnende Grundhaltung war bereits vorher in einer Kette von Äußerungen und gezielten Unterlassungen von Seiten des Klägers zu Tage getreten. So hat er sich zunächst sogar rundweg geweigert, die Vorgesetztenfunktion des Verwaltungsleiters R anzuerkennen.
- b)Die Revision rügt die nach § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmende Interessenabwägung zu Recht als widersprüchlich.
- aa)Soweit das Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung zur Interessenabwägung annimmt, der Kläger habe sich vertragsgemäß verhalten, setzt es sich in Widerspruch zu seiner vorher getroffenen Feststellung, der Kläger sei grundsätzlich zur Erstellung der qualifizierten Arbeitsaufzeichnungen verpflichtet gewesen. Das Landesarbeitsgericht hätte daher im Rahmen der Interessenabwägung - unabhängig davon, dass seine Ansicht aus den bereits dargelegten Gründen nicht zutreffend ist - nicht darauf abheben dürfen, dass dem Kläger die Erstellung detaillierterer Tätigkeitsbeschreibungen nicht möglich gewesen und seine Angaben auf den "einfachen” Formularen ausreichend gewesen seien.
- bb)Wenn das Landesarbeitsgericht des Weiteren hilfsweise zur Interessenabwägung ausgeführt hat, die Beklagte könne sich nicht auf eine eventuelle Vertragsverletzung des Klägers bei der Erstellung der Tätigkeitsberichte berufen, weil sie ihm im gleichen Kontext am 15. Januar 2004 die ihm eingeräumte Leitungsfunktion entzogen habe, hat es einen Gesichtspunkt herangezogen, den es nicht zu Gunsten des Kläger hätte berücksichtigen dürfen. Zwar kann es einer anspruchsberechtigten Partei unter dem Gesichtspunkt des mangelnden korrespondierenden Verhaltens verwehrt sein, sich auf eine beanspruchte Rechtsposition zu berufen, wenn ihr ihrerseits eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (MünchKomm-BGB/Roth 4. Aufl. § 242 Rn. 355; Palandt-Heinrichs BGB 66. Aufl. § 242 Rn. 46). Der Einwand eigener Vertragsuntreue ("tu quoque”) aus § 242 BGB wird als Anwendungsfall der unzulässigen Rechtsausübung behandelt (vgl. BGH 7. März 2002 - IX ZR 293/00 - WM 2002, 999 ; 13. November 1998 - V ZR 386/97 - WM 1999, 551 ; 15. Oktober 1993 - V ZR 141/92 - WM 1994, 215 ). Allerdings ist dabei stets ein besonderer, rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der beanspruchten und der selbst ausgeübten Verhaltensweise vorausgesetzt, der den Rechtsanspruch angesichts des eigenen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (MünchKomm-BGB/Roth aaO). An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier. Das Berufungsgericht verkennt, dass die Klärung der Frage, wie der Kläger zu beschäftigen ist und ob die teilweise Entziehung von Aufgaben rechtswidrig erfolgte, nicht dergestalt im Zusammenhang mit der Erstellung von Tätigkeitsberichten steht, dass ein arbeitsvertragswidriges Verhalten der Beklagten auf die Verpflichtung des Klägers zur Erstellung der Arbeitsnachweise durchschlagen könnte. Trotz der nach Auffassung des Klägers erfolgten Entziehung ihm eingeräumter Leitungsbefugnisse verblieb dem Kläger nämlich ein Großteil von Aufgaben, die einer Dokumentation zugänglich waren.
- cc)Soweit das Landesarbeitsgericht im Übrigen weiterhin zu Gunsten des Klägers dessen Befürchtung berücksichtigt hat, sein Arbeitsplatz könne aus betriebsbedingten Gründen wegfallen, übersieht es, dass der mögliche Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten nicht das Recht nahm, vom Kläger Tätigkeitsberichte zu verlangen. Der Kläger war nicht berechtigt, Auskünfte zu seiner Tätigkeit zu verweigern, um vor der Beklagten zu verbergen, dass der Umfang von ihm verrichteter Tätigkeiten zur Ausfüllung seines Arbeitsplatzes möglicherweise nicht mehr ausreichte.
- c)Ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist, steht noch nicht fest (§ 563 ZPO). Dem Senat ist insoweit eine eigene Entscheidung nicht möglich. Die Bewertung der für und gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechenden Umstände liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht regelmäßig nicht durch seine eigene Wertung ersetzt werden (st. Rspr. Senat vgl. 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5 =
§ 626n
F Nr. 189;
- Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78 ;
- Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367 ). Bei der erneut vorzunehmenden Interessenabwägung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass es bislang nicht alle in Betracht kommenden Umstände gewürdigt hat, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen. Zwar hat es zu Gunsten des Klägers darauf abgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitraum von November 1985 bis zum Jahr 2002 ungestört verlaufen ist. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass dieser Gesichtspunkt beträchtliches Gewicht hat. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die weiteren zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Vorfälle seit November 2002 offenbar außer Acht gelassen hat. Rost Eylert Schmitz-Scholemann Schierle Gans Permalink: https://openjur.de/u/171972.html ( https://oj.is/171972 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 54 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.