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BAG, Urteil vom 22.03.2007 - 6 AZR 499/05

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. Juli 2005 - 8 Sa 781/05 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbes

§ 17Nr.

16;

  1. August 2006 - 8 AZR 317/05 -; Senat
  2. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 -

§ 17Nr.

17) . 2. Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Massenentlassung erst nach Ausspruch der Kündigung der Agentur für Arbeit angezeigt hat. Selbst wenn eine verspätete Massenentlassungsanzeige generell zur Unwirksamkeit einer vorher ausgesprochenen Kündigung führen würde, verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall, die Kündigung vom 27. Juni 2002 als unwirksam anzusehen.

  1. a)Bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 903) hatte die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die ganz herrschende Meinung im Schrifttum sowie die Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit auf die "Entlassung” und damit auf den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG abgestellt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte noch im Urteil vom 18. September 2003 die Möglichkeit einer Auslegung von § 17 KSchG im Sinne der nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Interpretation der Richtlinie 98/59/EG ausdrücklich verneint (18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 ). Diesen Umständen kommt im Rahmen der Prüfung, ob dem betroffenen Arbeitgeber Vertrauensschutz zu gewähren ist, ein erhebliches Gewicht zu, denn der Arbeitgeber muss sich grundsätzlich auf eine Entscheidung der Arbeitsverwaltung und die höchstrichterliche Rechtsprechung verlassen und sein Verhalten daran ausrichten können. Aus dem Urteil des EuGH vom 8. Juni 1994 (- C-383/92 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich] EuGHE I 1994, 2479 , 2494) folgt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, bereits zum Zeitpunkt der Kündigung sei es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausgeschlossen gewesen, unter dem Begriff "Entlassung” in den §§ 17 ff. KSchG die Kündigung zu verstehen, weshalb dem Beklagten kein Vertrauensschutz zugestanden werden könne, übersieht sie, dass sich das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 , 335 ff.) im Einzelnen mit dieser Entscheidung des EuGH auseinandergesetzt und entschieden hat, ein möglicher Verstoß gegen die Richtlinie 98/59/EG führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Richtlinie finde zwischen Privatpersonen keine Anwendung. Die Möglichkeit einer entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - aaO) verneint. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren erklärt wurde, konnte der Beklagte auf die Rechtslage vertrauen, wie sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darstellte.
  2. b)Über die Gewährung des Vertrauensschutzes kann der Senat selbst entscheiden, ohne die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
  3. aa)Vorliegend geht es nicht um Vertrauensschutz hinsichtlich der Auslegung europäischen Rechts, sondern um Vertrauensschutz bei der Auslegung nationalen Rechts durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung (Senat 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 -

§ 17Nr. 17; BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 48, AP KSch

G 1969 § 17 Nr. 21 =

§ 17Nr.

16;

  1. August 2006 - 8 AZR 317/05 -). Anders als beim Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
  2. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 21) geht es hier nicht um die Anwendung europäischen Primärrechts und die daraus vom Europäischen Gerichtshof abgeleitete Folge, die Vorwirkung einer Richtlinie missachtendes und ihr widersprechendes nationales Recht (§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG) unangewendet zu lassen (dazu BAG
  3. April 2006 - 7 AZR 500/04 - AP TzBfG § 14 Nr. 23 = EzA TzBfG § 14 Nr. 28). Die hier maßgebliche Richtlinie 98/59/EG findet im nationalen Recht keine unmittelbare Anwendung, sie entfaltet keine "horizontale unmittelbare Wirkung” (vgl. BAG
  4. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 mwN). Demgemäß hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
  5. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 903) auch nicht entschieden, der Richtlinie widersprechendes nationales Recht sei unangewendet zu lassen. bb) Das nationale Recht ist wenn irgend möglich richtlinienkonform auszulegen. Ob eine solche Auslegung möglich ist, entscheiden die nationalen Gerichte nach nationalem Recht (vgl. EuGH
  6. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 113 ff., EuGHE I 2004, 8878). Die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts ist durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit begrenzt (vgl. EuGH
  7. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, EuGHE I 2006, 6057 ). Hierbei ist der aus Art. 20 Abs. 3 GG iVm. dem jeweiligen Individualgrundrecht (hier: Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Vertrauensschutz zu berücksichtigen (vgl. Kokott RdA 2006, Sonderbeilage zu Heft 6 S. 30, 37). Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom
  8. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 ) die Möglichkeit einer Auslegung von § 17 KSchG im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
  9. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 903) ausdrücklich verneint hatte. Das sich aus der bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit ergebende Vertrauen ist durch den Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
  10. April 2003 (- 36 Ca 19726/02 - ZIP 2003, 1265 ) und die Thesen von Hinrichs in ihrer im Jahr 2001 erschienenen Dissertation "Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassung” nicht relevant erschüttert worden (BAG
  11. September 2006 - 2 AZR 284/06 - Rn. 36). Deshalb konnte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts, der durch seine Rechtsprechung, zuletzt durch das Urteil vom
  12. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 ), einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, in seinem diese Rechtsprechung aufgebenden Urteil vom
  13. März 2006 (- 2 AZR 343/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 =

§ 17Nr.

16) dem beklagten Arbeitgeber Vertrauensschutz zubilligen, und demzufolge kann dies auch der Senat im vorliegenden Verfahren (zust. Dzida/Hohenstatt DB 2006, 1897, 1899; Lembke/Oberwinter NJW 2007, 721, 722) . cc) Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG ist nicht durchzuführen (aA Schiek AuR 2006, 41, 43 f.). Es geht eindeutig nur um Vertrauensschutz bei der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung und nicht um Vertrauensschutz bei der Auslegung europäischen Rechts. Der Senat hat seine Rechtsprechung und die Auslegung der nationalen Regelungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG an das Gemeinschaftsrecht angepasst. Es hat kein Gemeinschaftsrecht ausgelegt, sondern das nationale Kündigungsschutzrecht unter Beachtung des Urteils des EuGH vom

  1. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 903) "richtlinienkonform” angewendet, indem es den Begriff der "Entlassung” in § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zukünftig im Sinne der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Auslegung der Richtlinie verstanden wissen will. Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung verlangt zwar, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt. Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird jedoch durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. EuGH
  2. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110 f., EuGHE I 2006, 6057 ). Der dem Beklagten aus Gründen des nationalen Verfassungsrechts zu gewährleistende Vertrauensschutz steht vorliegend einer rückwirkenden Anwendung der Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
  3. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 903) entgegen. III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Fischermeier Dr. Armbrüster Linck Klapproth Reiner Koch Permalink: https://openjur.de/u/171973.html ( https://oj.is/171973 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 24 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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