1. Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung. 2. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des Arbeitnehmers, kann
§ 613aNr. 55). Ob der in § 1a Abs. 1 Satz 1 KSch
G geregelte Abfindungsanspruch ein rechtsgeschäftlicher Anspruch ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls hat der Gesetzgeber hier eine von der genannten Regel abweichende Bestimmung getroffen.
- bb)Bereits der Wortlaut der Vorschrift ist deutlich. Danach "hat” der Arbeitnehmer den Abfindungsanspruch unter den im Gesetz genannten weiteren Voraussetzungen "mit dem Ablauf der Kündigungsfrist”. Das Gesetz nennt also ausdrücklich einen Zeitpunkt, von dem ab der Arbeitnehmer den Anspruch "hat”, was nur bedeuten kann, dass er ihn vorher nicht "hat”. Wollte man diese für sich genommen klare Aussage dahin einschränken, das Gesetz treffe lediglich eine Fälligkeitsregelung, so hieße dies dem Wortlaut der Vorschrift Gewalt antun, so lange nicht andere Gesichtspunkte entweder im weiteren Normtext oder im erkennbaren Sinn des Gesetzes aufzufinden wären, die eine solche Einschränkung nahelegten. Solche Gesichtspunkte sind aber im Gesetzeswortlaut nicht ersichtlich. An keiner Stelle findet sich ein Hinweis darauf, dass die Abfindung zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Ablaufs der Kündigungsfrist Gegenstand eines Rechtsanspruchs wäre.
- cc)Auch die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Norm eben so verstanden wissen wollte, wie es die wörtliche Auslegung ergibt. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks. 15/1204 S. 8 ff., 12) hingewiesen, in der es heißt: "Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, also im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet, insbesondere durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, entsteht der Abfindungsanspruch nicht.”
- dd)Gegen dieses Ergebnis kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, aus dem Zweck der Regelung des § 1a KSchG, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, müsse gefolgert werden, der Arbeitnehmer habe durch Verstreichenlassen der Klagefrist seine Gegenleistung für die Abfindung, nämlich Klageverzicht, erbracht und deshalb bestehe kein Anlass, die Leistung nachträglich entfallen zu lassen (so aber: Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 1a Rn. 22). Wenn auch einzuräumen ist, dass der Gesetzgeber diese Überlegungen - etwa geleitet von dem aus praktischen Gründen gut nachvollziehbaren Ziel, den Anspruch nach § 1a KSchG zu stärken - hätte anstellen und ihnen im Gesetz hätte Ausdruck verleihen können, so darf doch nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber eben dies nicht getan hat, sondern die Gesetzesbegründung ganz im Gegenteil und sogar ausdrücklich auf dem Standpunkt steht, der Anspruch solle bei Beendigung vor dem Ablauf der Kündigungsfrist gerade nicht entstehen. Überdies sind die genannten Überlegungen zwar nachvollziehbar, aber keineswegs zwingend in dem Sinne, dass die sich bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes ergebende Regelung unbrauchbar, unvernünftig oä. wäre. Sie behält vielmehr auch bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis einen sinnvoll begrenzten Anwendungsbereich, indem der Arbeitgeber die Abfindung nur unter eben der Voraussetzung zahlen muss, die ihn zum Angebot der Abfindung veranlasst hat, dass nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der betriebsbedingten Kündigung beruht, andernfalls aber nicht. Mit Ablauf der Klagefrist steht zwar fest, dass das Arbeitsverhältnis spätestens durch die betriebsbedingte Kündigung endet, eine frühere Beendigung aus anderen Gründen ist jedoch nicht ausgeschlossen. Dies erkennt auch die hier abgelehnte Auffassung, indem sie für den Fall einer zwischen Ablauf der Klagefrist und Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werdenden außerordentlichen Kündigung den Abfindungsanspruch in (entsprechender) Anwendung von § 779 BGB oder nach § 313 Abs. 3 BGB wieder entfallen lässt (Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 1a Rn. 22).
- ee)Die von der Revision vorgetragene Überlegung, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Auslegung nicht ausreichend beachtet, dass der Gesetzgeber eine "einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess” (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/1204 S. 12 ) habe schaffen wollen, kann an dem gefundenen Auslegungsergebnis nichts ändern. Im Gegenteil: Gerade dann, wenn der Anspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entsteht, sind die Anspruchsvoraussetzungen leicht zu erkennen und ist das Gesetz einfach zu handhaben.
- ff)Soweit das Bundesarbeitsgericht sich bisher mit der Frage der Entstehung oder der Fälligkeit von Abfindungsansprüchen auseinandergesetzt hat, kann daraus für die hier gegebene Auslegungsfrage nichts gewonnen werden. Den Entscheidungen (vgl. 15. Juli 2004 - 2 AZR 630/03 - BAGE 111, 240 ; 22. Mai 2003 - 2 AZR 250/02 - AP ZPO § 767 Nr. 8 =
2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 1; 16. Mai 2000 - 9 AZR 277/99 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 20 =
§ 611Aufhebungsvertrag Nr.
36; 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 =
§ 611Aufhebungsvertrag Nr. 29; 16. Oktober 1969 - 2 AZR 373/68 - AP ZPO § 794 Nr. 20 = Ez
A KSchG § 1 Nr. 15;
- Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23) lagen durchweg von den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarungen zugrunde, deren Auslegung mit Blick auf die jeweils gegebenen Umstände zu den jeweils gefundenen - unterschiedlichen - Ergebnissen geführt hat. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auslegung einer von den Parteien formulierten vertraglichen Regelung, sondern um die Auslegung des Gesetzes. Unabhängig davon, welcher Auffassung man sich zur rechtlichen Einordnung des auf der Grundlage des § 1a KSchG entstandenen Abfindungsanspruchs anschließt (vgl. ausführlich Thüsing/Wege JuS 2006, 98 ff. mit zahlreichen Nachweisen), hat die Beklagte jedenfalls in ihrem Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG ausdrücklich klargestellt, einen Anspruch zu den in § 1a KSchG vorgesehenen Bedingungen anzubieten. Selbst wenn also die Parteien einen Klageverzichtsvertrag geschlossen haben sollten, so konnte doch der Abfindungsanspruch nur mit dem im Gesetz niedergelegten Inhalt entstehen.
- Der Anspruch kann auch nicht als Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gestützt werden. a) Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch sie aus Unkenntnis selbst schädigen würde (vgl. BAG
- April 2004 - 2 AZR 281/03 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27 =
2002 § 312 Nr. 2;
- November 1996 - 10 AZR 340/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 90; zur Aufklärungspflicht in Bezug auf die Altersversorgung:
- Mai 1999 - 3 AZR 106/98 - AP Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII Nr. 8 =
§ 138Nr.
25 und 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 =
§ 611Aufhebungsvertrag Nr.
6).
- b)Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der für die Kläger ohne Zweifel schmerzhafte Tod ihres Sohnes hatte ersichtlich keinen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Kündigung. Der Anspruchsverlust ist schicksalhaft eingetreten und kann der Beklagten nicht als zu ersetzender Schaden angelastet werden. Nicht das Verstreichenlassen der Klagefrist, sondern der Tod hat den Anspruch vernichtet. Dass die Erhebung einer fristgerechten Kündigungsschutzklage zu einem vererblichen Abfindungsanspruch geführt hätte, ist nicht ersichtlich.
- c)Abgesehen davon hat die Beklagte durch Erteilung des Hinweises nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG keine andere als die im Gesetz vorgesehene Verteilung von Rechten und Pflichten ausgelöst. Die dadurch eingetretene Rechtslage kann nicht der Beklagten angelastet werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Rost Bröhl Schmitz-Scholemann Thelen Heise Permalink: https://openjur.de/u/171979.html ( https://oj.is/171979 ) Verweise Volltext Zitate 18 Zitiert 6 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English