Trifft der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG in der Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, so stellt das noch keine "von Rechtsvorschriften abweichende ode
§ 308Nr.
5) . dd) Die von den Parteien vereinbarte Regelung über den Urlaubsgeldanspruch der Klägerin ist weder unklar noch unverständlich. Als die Parteien den Änderungsvertrag vom
- Juli 2003 schlossen, hatten die Beamten des beklagten Landes noch Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Ein solches entfiel erst ab dem Jahre
- Durch die Bestimmungen im Änderungsvertrag, dass der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom
- März 1977 keine Anwendung finden solle und dass die Klägerin Urlaubsgeld in der Höhe erhalten werde, wie sie das beklagte Land vergleichbaren Beamtinnen und Beamten gewährt, wird dem Wortlaut nach zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Urlaubsgeld behalten solle. Dieser Anspruch sollte jedoch in seiner Höhe der Höhe des Urlaubsgeldes angepasst werden, das vergleichbare Beamte des beklagten Landes erhalten. Die Verweisung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein anderes Regelungswerk ist grundsätzlich zulässig. Sie führt für sich genommen zu keinem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht schon darin, dass der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betroffene Regelung zu verstehen oder einzusehen. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG
- März 2007 - 5 AZR 630/06 -) . Die Verweisung auf beamtenrechtliche Regelungen ist nicht unklar. Bezugnahmen entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und sind im Arbeitsrecht gebräuchlich. Gerade im Bereich des BAT fanden sich in mehreren Teilbereichen stets für zulässig gehaltene Verweisungen auf das Beamtenrecht (§ 11 BAT: Nebentätigkeit; § 14 BAT: Haftung; §§ 42, 43 BAT: Reisekosten). So hat der Senat die für Lehrer im öffentlichen Dienst in der Nr. 3 der SR 2l I BAT enthaltene tarifliche Verweisung auf die Arbeitszeitregelungen für entsprechende Beamte als wirksam angesehen (
- September 2006 - 9 AZR 675/05 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 176 =
§ 310Nr. 4; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - AP ATG § 2 Nr. 7 = Ez
A ATG § 2 Nr. 2). Daneben erlauben auch gesetzliche Vorschriften die arbeitsvertragliche Inbezugnahme von Tarifverträgen (vgl. § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB; § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG; § 7 Abs. 3 ArbZG; § 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG; § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG). Auch das Nachweisgesetz lässt einen allgemeinen Hinweis auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen genügen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG). Voraussetzung für eine wirksame Inbezugnahme eines Tarifvertrages ist nach den gesetzlichen Vorschriften in keinem Fall, dass ein Abdruck dieses Tarifvertrages dem Arbeitnehmer besonders zur Verfügung gestellt wird oder jederzeit für den Arbeitnehmer ohne besondere Schwierigkeiten einsehbar ist. Es hätte dem beklagten Land auch nicht oblegen, in der Vertragsklausel klarzustellen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Urlaubsgeld dann nicht besteht, wenn die vergleichbaren Beamten des beklagten Landes kein Urlaubsgeld mehr erhalten. Die Klägerin wusste auf Grund der eindeutigen vertraglichen Formulierung, dass sich ihr Urlaubsgeldanspruch der Höhe nach künftig nicht mehr nach den Vorschriften des TV Urlaubsgeld, sondern ausschließlich nach den beim beklagten Land geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften richten werde. Solche dynamischen Bezugnahmeklauseln entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies folgt aus der Zukunftsgerichtetheit von Arbeitsverhältnissen. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung in Bezug genommenen tariflichen oder gesetzlichen Regelungen sind bestimmbar und für beide Parteien grundsätzlich zugänglich (vgl. BAG
- März 2007 - 5 AZR 630/06 -) . Demnach konnte die Klägerin bei Abschluss des Änderungsvertrages erkennen, dass dann, wenn das beklagte Land auf Grund gesetzlicher Vorgaben seinen vergleichbaren Beamten kein Urlaubsgeld mehr zahlen werde, auch ihr Anspruch auf ein solches entfallen werde. Insoweit enthält die vertragliche Bestimmung keine Unklarheit oder Unverständlichkeit iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- Eine dem § 1 des Änderungsvertrages vom
- Juli 2003 inhaltlich entsprechende Vertragsklausel haben die Parteien in den anschließenden Arbeitsverträgen und insbesondere auch im unbefristeten Arbeitsvertrag vom
- Dezember 2004 (mit Wirkung ab
- Januar 2005) übernommen, so dass sie bis Ende 2005 keine Weitergeltung oder nachträgliche Inbezugnahme des außer Kraft getretenen TV Urlaubsgeld vereinbart haben. Die sich an den bis
- Juli 2004 befristeten Arbeitsvertrag (geändert durch den Änderungsvertrag vom
- Juli 2003) anschließenden Arbeitsverträge stellen trotz ihres missverständlichen Wortlautes keine Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses dar, sondern eine Fortsetzung des bestehenden. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Befristungen aller bisher zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverträge allein deshalb gemäß § 7 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG (in Kraft seit
- Januar 2001; früher: § 1 Abs. 5 BeschFG, in Kraft vom
- Oktober 1996 bis
- Dezember 2000) wirksam waren, weil deren Rechtsunwirksamkeit durch die Klägerin nicht gerichtlich geltend gemacht worden war. Im Regelfalle ist jedoch bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtfertigung zu prüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis nur auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend sein soll (BAG
- März 2004 - 7 AZR 402/03 - BAGE 110, 38 ) . Damit endeten jeweils mit Ablauf der vereinbarten Befristungszeiten die Arbeitsverträge der Klägerin; so auch der bis
- Dezember 2004 laufende letzte befristete Arbeitsvertrag, § 15 Abs. 1 TzBfG. Diese rechtliche Beendigung der Arbeitsverträge, verbunden mit der sich unmittelbar anschließenden befristeten (ab
- Januar 2005 unbefristeten) Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt nicht dazu, dass im Nachwirkungszeitraum jeweils neue Arbeitsverhältnisse iSd. oben zitierten Rechtsprechung begründet worden sind. Allein die rechtliche Unterbrechung, die bei solchen aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen eintritt, rechtfertigt es nicht, diese Arbeitnehmer so zu behandeln, als würden sie mit dem Beginn eines jeden neuen befristeten (unbefristeten) Arbeitsvertrages neu eingestellt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 1 Abs. 1 KSchG. Danach greift der Kündigungsschutz nur dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Rechtliche Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung dieser Frist dann außer Betracht, wenn zwischen den vorangegangenen und dem gekündigten Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (st. Rspr. vgl.
- Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18 =
§ 242Kündigung Nr. 2 mw
N). Dass im Streitfalle ein solcher enger sachlicher Zusammenhang gegeben ist, ist zu bejahen. Solche aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträge werden typischerweise deshalb mit dem Arbeitnehmer vereinbart, weil dieser mit der geschuldeten Tätigkeit bereits vertraut ist, so dass sowohl aus der Sicht des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers ein Interesse an der Weiterbeschäftigung besteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Düwell Reinecke Böck Merkle Otto Permalink: https://openjur.de/u/171996.html ( https://oj.is/171996 ) Volltext Zitate 22 Zitiert 43 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c