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BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 693/06

Obsah (5)§ 111§ 113§ 112§ 50§ 87

Tenor Auf die Anschlussrevision der Beklagten zu 1) und unter Zurückweisung der Anschlussrevision im Übrigen sowie der Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.

§ 111Nr. 47 = Ez

A BetrVG 1972 § 111 Nr. 37; 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - BAGE 107, 347 , 353 =

§ 113Nr. 43 = Ez

A BetrVG 2001 § 113 Nr. 3). Die Beklagte zu 1) hat Kündigungen erst nach der wirksamen Vereinbarung des Interessenausgleichs am 14. Dezember 2004 ausgesprochen, die des Klägers am 20. Dezember 2004. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend gesehen, dass sich die Beklagte zu 1) nicht auf den Kündigungsausspruch als Beginn der Betriebsänderung berufen kann.

  1. b)Die Übernahme des Handlings durch die Beklagte zu 2) am 1. November 2004 stellt den Beginn der Betriebsänderung dar und nicht etwa nur eine reine Vorbereitungsmaßnahme. Denn damit standen die 23 Arbeitsplätze zur Disposition. Das ergibt sich aus dem am 14. Dezember 2004 abgeschlossenen Interessenausgleich. Über diesen bestand nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) schon am 1. November 2004 inhaltliches Einvernehmen, wenn auch in nicht wirksamer Form. Weiter hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, dass ab dem 1. November 2004 die Arbeitnehmer des stillzulegenden Bereichs nicht mehr mit Handling-Tätigkeiten, sondern mit Übergabe- und Abwicklungsarbeiten bis 31. Dezember 2004 beschäftigt wurden. In seiner eigentlichen Aufgabenstellung war daher der Teilbetrieb "Handling” bereits mit der Übernahme dieser Aufgabe durch die Beklagte zu 2) am 1. November 2004 stillgelegt. 3. Am 1. November 2004 hatte die Beklagte zu 1) einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat noch nicht iSd. § 113 Abs. 3 BetrVG "versucht”.
  2. a)Ohne Erfolg wendet die Beklagte zu 1) ein, am 1. November 2004 habe zwischen den Betriebsparteien "Einigkeit” über die Inhalte des Interessenausgleichs bestanden. Vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung muss jedoch ein wirksamer Interessenausgleich zustande gekommen sein (BAG 26. Oktober 2004 - 1 AZR 493/03 - BAGE 112, 260 =

§ 113Nr. 49 = Ez

A BetrVG 2001 § 113 Nr. 5). Dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Schriftform. Ein solcher schriftlicher Interessenausgleich ist erst am

  1. Dezember 2004 unterschrieben worden. Am
  2. November 2004 waren auch nicht alle Möglichkeiten einer Einigung ausgeschöpft, insbesondere war die Einigungsstelle nicht angerufen worden. Entgegen der mit der Anschlussrevision vorgetragenen Rechtsauffassung hätte dies keine bloße Förmelei bedeutet. Auch in Fällen, in denen der Betriebsrat mit der Maßnahme einverstanden ist, es jedoch für einen wirksamen Interessenausgleich an der Schriftform fehlt, sind ohne Anrufung der Einigungsstelle nicht alle Möglichkeiten der Einigung erschöpft (BAG
  3. Oktober 2004 - 1 AZR 493/03 - BAGE 112, 260 , 263 ff. =

§ 113Nr. 49 = Ez

A BetrVG 2001 § 113 Nr. 5; 9. Juli 1985 - 1 AZR 323/83 - BAGE 49, 160 , 167 f. =

§ 113Nr. 13 = Ez

A BetrVG 1972 § 113 Nr. 13) . b) Auch die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1), der Abschluss der Betriebsvereinbarung sei in den Dezember verlegt worden, um Kündigungen hinauszuschieben, bleibt ohne Erfolg. Dem kann jedoch entnommen werden, dass beide Betriebsparteien wussten, mit der Umsetzung der Betriebsänderung nicht vor Abschluss des Interessenausgleichs beginnen zu dürfen und dass jedenfalls der Ausspruch von Kündigungen eine solche Umsetzung bedeutet. III. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die vom Landesarbeitsgericht festgesetzte Höhe des Nachteilsausgleichs. 1. Die Festsetzung des Nachteilsausgleichs ist nur in eingeschränktem Umfang revisionsrechtlich überprüfbar. Die rechtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen Rechtsvorschriften und/oder Denkgesetze verstoßen hat (BAG 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 -

§ 113Nr. 32 = Ez

A BetrVG 1972 § 111 Nr. 34) .

  1. Einen solchen Verstoß zeigt die Revision nicht auf. Das Landesarbeitsgericht hat den Maßstab des entsprechend anwendbaren § 10 KSchG beachtet, indem es die Höhe des Nachteilsausgleichs nach dem Lebensalter des Klägers, der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und der Arbeitsmarktlage bestimmt hat. § 10 KSchG, auf den § 113 Abs. 1 BetrVG verweist, schreibt dagegen nicht zwingend vor, auch Unterhaltspflichten des Betroffenen bei der Festsetzung der Abfindungshöhe zu berücksichtigen. Zum Ausgleich derartiger Nachteile dient vorrangig die Sozialplanabfindung. IV. Der Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG iHv. 10.750,00 Euro ist in voller Höhe auf seine Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan vom
  2. Dezember 2004 anzurechnen. Ausgehend von dem Beschluss des Großen Senats vom
  3. Dezember 1978 (- GS 1/77 - BAGE 31, 176 =

§ 112Nr. 6 = Ez

A BetrVG 1972 § 112 Nr. 15) hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wiederholt entschieden, dass Ansprüche aus dem Sozialplan einerseits und der Nachteilsausgleich andererseits nicht beziehungslos nebeneinander stehen und deswegen nicht kumulativ verlangt werden können. Zwischen der Abfindung nach § 113 BetrVG und der Sozialplanabfindung besteht eine partielle Zweckidentität, da § 113 BetrVG nicht nur Sanktionscharakter aufweist, sondern auch dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile dient. Einerseits soll präventiv die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrats an der Betriebsänderung sichergestellt werden (BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - BAGE 107, 347 , 355 =

§ 113Nr. 43 = Ez

A BetrVG 2001 § 113 Nr. 3; 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79 , 87 =

§ 50Nr. 16 = Ez

A BetrVG 1972 § 113 Nr. 24 mwN). Andererseits ist § 113 BetrVG keine bußgeldähnliche Verpflichtung mit Strafcharakter. Vielmehr sollen die Arbeitnehmer auch eine Entschädigung dafür erhalten, dass eine im Gesetz vorgesehene Beteiligung unterblieben und damit eine Chance nicht genutzt worden ist, einen Interessenausgleich zu finden, der Entlassungen vermeidet oder wirtschaftliche Nachteile abmildert (BAG 29. November 1983 - 1 AZR 523/82 - BAGE 44, 260 , 266 =

§ 113Nr. 10 = Ez

A BetrVG 1972 § 113 Nr. 11). Dem Ausgleich dieser Nachteile dient aber auch die Abfindung aus dem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Aus der insoweit bestehenden Zweckidentität folgt die Anrechenbarkeit des gesetzlichen Nachteilsausgleichs auf eine Sozialplanabfindung (BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - BAGE 62, 88 =

§ 113Nr. 19 = Ez

A BetrVG 1972 § 113 Nr. 19 mwN). Dabei wird der Anspruch auf Nachteilsausgleich durch einen später abgeschlossenen Sozialplan nicht beseitigt (BAG

  1. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - aaO), was sich trotz der Anrechenbarkeit dann auswirkt, wenn die im Sozialplan vereinbarten Abfindungszahlungen nicht die Höhe des Nachteilsausgleichs erreichen oder bestimmte Arbeitnehmer in zulässiger Weise vom persönlichen Geltungsbereich eines Sozialplans ausgenommen werden. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass, zumal sie im Schrifttum weitgehende Zustimmung erfahren hat (MünchArbR/Matthes
  2. Aufl. § 361 Rn. 42; Annuß in Richardi BetrVG
  3. Aufl. § 112 Rn. 204; Leuchten/Lipinski NZA 2003, 1361; Oetker GK-BetrVG
  4. Aufl. § 113 Rn. 98 ff.; aA DKK-Däubler
  5. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 60; ErfK/Kania
  6. Aufl. § 113 BetrVG Rn. 2) . V. Ob diese Rechtsprechung nach den Grundsätzen der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung zu ändern ist, wenn der Arbeitgeber auch die Konsultationspflicht nach Art. 2 Abs. 1 der RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vom
  7. Juli 1998 (EG-Massenentlassungsrichtlinie) verletzt hat, kann dahinstehen. Die Beklagte zu 1) hat bei der von ihr durchgeführten Teilbetriebsstilllegung ihrer Verhandlungspflicht in dem von der Richtlinie geforderten Umfang genügt.
  8. Nach Art. 2 Abs. 1 der EG-Massenentlassungsrichtlinie muss ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, eine Massenentlassung iSd. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie durchzuführen, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Nach Art. 2 Abs. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie haben sich die Verhandlungen zumindest auf die Möglichkeit zu erstrecken, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken sowie ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern.
  9. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte zu 1) diese Konsultationspflicht erfüllt. Ihr Warschauer Vorstand hat im Oktober 2004 den Beschluss zur Teilbetriebsstilllegung gefasst. Schon am
  10. Oktober 2004 hat die Beklagte zu 1) den Betriebsrat über die beabsichtigte Fremdvergabe des Handlings in Frankfurt unterrichtet. Auch mitgeteilt wurde dabei, dass dafür der
  11. November 2004 vorgesehen ist. Am
  12. Oktober 2004 erhielt der Betriebsrat eine Liste aller in den Bereichen "Check-In” und "Operations” tätigen Arbeitnehmer mit Sozialdaten, welche während der nachfolgenden Verhandlungen laufend aktualisiert und ergänzt wurde. Weitere Verhandlungen fanden am
  13. Oktober,
  14. Oktober sowie am
  15. November 2004 statt. Der Betriebsrat wurde wenige Tage nach dem Beschluss der Warschauer Zentrale über die geplante Betriebsstilllegung und deren Zeitpunkt unterrichtet. Zwar erfolgte diese Information erstmals am
  16. Oktober 2004, also weniger als drei Wochen vor dem ins Auge genommenen Stichtag. Da jedoch auch der entsprechende Entschluss im Konzern erst nach dem
  17. Oktober 2004 gefallen und die Zeit zwischen dem
  18. Oktober 2004 und dem
  19. November 2004 unstreitig von intensiven Konsultationen der Betriebsparteien ausgefüllt war, geschah die europarechtlich vorgesehene Konsultation rechtzeitig. Eine bestimmte Verhandlungsdauer muss der Arbeitgeber weder nach nationalem noch nach europäischem Recht einhalten. Die vorübergehend in § 113 Abs. 3 bzw. 2 BetrVG enthaltene, zum
  20. Januar 1999 entfallene Frist von zwei bzw. drei Monaten ist nicht mehr von Bedeutung (Oetker GK-BetrVG § 113 Rn. 46; Fitting
  21. Aufl. § 113 Rn. 19). Jedenfalls wäre der Zeitraum von drei Wochen ausreichend gewesen, um einen seitens des Betriebsrats bestehenden Konsultationsanspruch nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 6 der EG-Massenentlassungsrichtlinie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu wahren.
  22. Art. 2 Abs. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie verlangt für die Erfüllung der Konsultationspflicht nicht auch noch, wie dies in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehen ist, die Einschaltung eines unparteiischen Dritten nach dem Scheitern der Verhandlungen der Betriebsparteien. Vielmehr findet die von der Richtlinie vorgeschriebene Konsultation zwischen dem Arbeitgeber und der zuständigen Arbeitnehmervertretung statt. Es fehlt insoweit in der Richtlinie ein Verweis auf innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Praktiken, wie er beschränkt auf die Heranziehung von Sachverständigen in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie enthalten ist.
  23. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ist entbehrlich. Die Vorlagepflicht des Bundesarbeitsgerichts als letztinstanzliches Gericht nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EG besteht nicht, wenn die zutreffende Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für ernsthafte Zweifel kein Raum besteht (EuGH
  24. Oktober 1982 - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415 , 3430 f. = AP EWG-Vertrag Art. 177 Nr. 11 ; BAG
  25. Juni 2000 - 1 ABR 32/99 (A) - BAGE 95, 150 , 152 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 1;
  26. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349 , 364 =

§ 87Gesundheitsschutz Nr. 5 = Ez

A BetrVG 1972 § 87 Bildschirmarbeit Nr. 1). Die EG-Massenentlassungsrichtlinie sieht nicht vor, dass die europarechtliche Konsultationspflicht des Arbeitgebers nur durch die Anrufung eines unparteiischen Dritten erfüllt wird, wie dies das nationale Recht für den Versuch eines Interessenausgleichs durch Anrufung der Einigungsstelle vorsieht (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - BAGE 99, 377 , 385 f. =

§ 113Nr. 39 = Ez

A BetrVG 1972 § 113 Nr. 29) . Hauck Breinlinger Creutzfeldt Schömburg Schuckmann Permalink: https://openjur.de/u/172025.html ( https://oj.is/172025 ) Volltext Druckansicht Zitate 36 Zitiert 48 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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