Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. März 2005 - 7 (11) Sa 1242/04 - aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des
§ 620Nr.
174, zu II 1 der Gründe). Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede bei Vertretungsfällen liegt darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit einer Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 201/01 - BAGE 101, 257 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 235 =
§ 620Nr.
192, zu 2 a der Gründe). Teil des Sachgrundes ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung des Urlaubs oder der Erkrankung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird (BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 141 =
§ 620Nr.
110, zu II 2 a der Gründe). Auch eine wiederholte Befristung wegen der mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft steht der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nicht entgegen. Der Arbeitgeber kann auch bei mehrfacher Krankheits- oder Urlaubsvertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Er ist nicht gehalten, vor Abschluss des befristeten Vertrags mit der Vertretungskraft Erkundigungen über die gesundheitliche Entwicklung des erkrankten oder die Planung des beurlaubten Arbeitnehmers einzuholen. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall auf Grund der ihm vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - BAGE 97, 86 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226 =
§ 620Nr. 174, zu II 1 a der Gründe mw
N; 27. Juni 2001 - 7 AZR 326/00 -
§ 620Nr.
178, zu 2, 4 der Gründe; 23. Januar 2002 - 7 AZR 440/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 231 =
§ 620Nr.
187, zu I der Gründe). Dies setzt voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Ansonsten muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen. Eine unverbindliche Ankündigung reicht nicht aus. Auch wenn die beurlaubte oder erkrankte Stammkraft beabsichtigt, nach dem Urlaubsende oder der Wiedergenesung die Arbeit nicht wieder aufzunehmen und dies dem Arbeitgeber gegenüber unverbindlich äußert, können später eintretende Umstände oder unvorhersehbare Ereignisse im persönlichen Bereich dazu führen, dass die Stammkraft entgegen ihren ursprünglichen Planungen an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt. Solange die Stammkraft einen Anspruch hat, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, muss und darf der Arbeitgeber daher mit der Rückkehr rechnen (BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 529/02 - BAGE 107, 18 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 254 =
2002 § 620 Nr. 6, zu I 2 a der Gründe).
- b)Nach diesen Grundsätzen ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2004 sachlich gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts konnte das beklagte Land bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Klägerin am 13. Januar 2004 davon ausgehen, dass die von ihr vertretene Lehrkraft F nach Ablauf der attestierten Dienstunfähigkeit wieder ihren Dienst aufnehmen und der Vertretungsbedarf damit wegfallen würde.
- aa)Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte als unmittelbare Vertreterin der Lehrkraft F zur Abdeckung der infolge ihrer Erkrankung nicht abgedeckten Lehrverpflichtungen. Dies hat die Klägerin im gesamten Rechtsstreit nicht in Abrede gestellt.
- bb)Das beklagte Land musste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht von einem Ausscheiden von Frau F aus dem Beamtenverhältnis ausgehen.
(1)Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung zu Unrecht die Anzahl und die Zeitdauer der in der Vergangenheit abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge und das Lebensalter der vertretenen Lehrkraft berücksichtigt. Die Vorbeschäftigung in befristeten Arbeitsverhältnissen ist kein geeignetes Beurteilungskriterium dafür, ob der Sachgrund der Vertretung zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses nur vorgeschoben ist. Ebenso wenig ist das Abstellen auf das durchschnittliche Pensionierungsalter von Lehrkräften in Nordrhein-Westfalen, welches unter dem Lebensalter der vertretenen Lehrkraft liegen mag, geeignet, Zweifel an deren Wiedergenesung zu begründen.
(2)Die übrigen vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Umstände tragen sein Ergebnis nicht. Das beklagte Land musste bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 LBG NW mit einer Rückkehr von Frau F in den Schuldienst rechnen. Zwar war diese seit Anfang September 2003 erkrankt und das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit bis zum Schuljahresende 2003/2004 attestiert. Für die anschließende Zeit konnte das beklagte Land die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von Frau F jedoch nicht ausschließen.
- Das beklagte Land kann die Befristung auf den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG stützen, da die Parteien im Arbeitsvertrag vom
- Januar 2004 die Befristungsgrundform der Aushilfsangestellten vereinbart haben, der der Sachgrund der Vertretung zuzuordnen ist (BAG
- Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 =
§ 620Nr.
71, zu IV 2 der Gründe). Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
- Der Wirksamkeit der Befristung stehen personalvertretungsrechtliche Gründe nicht entgegen. Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung erklärt, die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats nicht in Zweifel zu ziehen. III. Der auf die vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtete Antrag zu
- ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, da der Rechtsstreit mit Verkündung der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Dörner Gräfl Koch U. Zachert Dr. Spie Permalink: http://openjur.de/u/172046.html Kommentare
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