der Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat. Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der Teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen dieses Arbeitsplatzes genügen. 2. Dem Besetzungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dürfen
BfG keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese Gründe beziehen sich auf die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber kann den Berücksichtigungsanspruch nicht dadurch umgehen, dass er die gleiche Tätigkeit auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz anders vergüten will. Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
§ III Ziff. 1.1 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern in der Fassung vom 5. April 2004 (im Folgenden: MTV-Kraftfahrzeuggewerbe) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 36 Stunden.
§ III Ziff. 1.4 des MTV-Kraftfahrzeuggewerbe kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf bis zu 40 Stunden verlängert werden. § III Ziff. 1.4 Abs. 4
näherer Vereinbarung (ohne Tarifanwendung)”. Mit Schreiben vom
dem Tarifvertrag für das Kfz-Gewerbe, sondern tariffrei vergütet werden sollen. Sollte der Kläger dennoch Interesse haben, könne er sich auf die ausgeschriebenen Disponentenstellen zu tariffreien Bedingungen bewerben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2005 wiederholte der Kläger seinen Wunsch
Verlängerung seiner bisherigen Arbeitszeit auf 36 Stunden Vollzeit unter Anwendung der tariflichen Bestimmungen mit Wirkung vom
BfG Anspruch auf Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit. Der Beklagte ist daher verpflichtet, den Wunsch des Klägers auf Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in der Weise zu berücksichtigen, dass er dessen Vertragsänderungsangebot annimmt. Denn § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch
einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. 1. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 9 TzBfG sind erfüllt. a) Der Kläger ist teilzeitbeschäftigt iSv. § 2 TzBfG. Seine regelmäßige vertragliche Arbeitszeit von 20 Stunden ist kürzer als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 Satz 4 TzBfG), die
§ III Ziff. 1.1 des MTV-Kraftfahrzeuggewerbe mindestens 36 Stunden beträgt.
BfG setzt voraus, dass ein "entsprechender freier Arbeitsplatz” zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier und
dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein. Dieser muss dem Arbeitsplatz entsprechen, auf dem der Arbeitnehmer, der den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Damit wird eine Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze vorausgesetzt. Diese liegt
BfG vor, wenn die Tätigkeit gleich oder zumindest ähnlich ist. Eine ausreichende Vergleichbarkeit ist nur dann gegeben, wenn beide Tätigkeiten die gleichen Anforderungen an die Eignung der Arbeitnehmer stellen. Der Kläger ist seit Jahren als Disponent beim Beklagten beschäftigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er für die neu eingerichteten und zur Besetzung ausgeschriebenen "freien” Disponentenstellen fachlich und persönlich geeignet war und noch immer ist.
gebräuchlicher Auslegung die Beschäftigung in örtlich-räumlicher und zugleich in funktionaler Hinsicht (vgl. BAG
Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über zu besetzende entsprechende Arbeitsplätze zu informieren.
der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung soll in diesem Zusammenhang nur über solche Arbeitsplätze informiert werden, die für den Arbeitnehmer auf Grund seiner Eignung und Wünsche in Frage kommen ( BT-Drucks. 14/4625 S. 20 ). Die Beschränkung auf "entsprechende Arbeitsplätze” soll deshalb gewährleisten, dass der Arbeitnehmer entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz persönlich geeignet ist. Aus diesem Grund bezieht sich die Informationspflicht des Arbeitgebers auch nicht auf die Arbeitsvertragsinhalte des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Auslegung des Begriffs des "entsprechenden freien Arbeitsplatzes” in § 9 TzBfG; denn der vorausgehende Informationsanspruch des § 7 Abs. 2 TzBfG dient ua. der Verwirklichung der Ansprüche
BfG. Der änderungswillige teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer soll durch die Informationspflicht des Arbeitgebers
BfG die Möglichkeit erhalten, seine Ansprüche
BfG durchzusetzen. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber über die zu besetzenden Arbeitsplätze informieren muss, die einen Anspruch des Arbeitnehmers
BfG begründen können. cc) Für diese Auslegung spricht der Zusammenhang mit § 8 TzBfG und der mit dem Berücksichtigungsgebot in § 9 TzBfG verfolgte Zweck. Ausdrückliches Ziel des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen TzBfG ist
BfG begründete Anspruch des Arbeitnehmers auf unbefristete Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Mittelbar gehört auch die Verlängerung der Arbeitszeit
BfG dazu. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Bereitschaft zum Wechsel in Teilzeit gesteigert wird, wenn dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Rückkehr zu einer erhöhten Arbeitszeit eingeräumt wird ( BT-Drucks. 14/4374 S. 12 , 18). Damit soll der Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit und umgekehrt erleichtert werden ( BT-Drucks. 14/4625 S. 2 ). Das Rückkehrrecht zur Vollzeitarbeit
BfG soll dem Arbeitnehmer die Entscheidung zur (vorübergehenden) Teilzeitarbeit erleichtern, da er nicht befürchten muss, dauerhaft auf höhere Verdienstmöglichkeiten zu verzichten ( BT-Drucks. 14/4625 S. 15 ). Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn der Arbeitgeber durch Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für die neu zu besetzende Stelle den Anspruch aus § 9 TzBfG für den änderungswilligen Teilzeitarbeitnehmer einseitig unattraktiv gestalten könnte. § 8 und § 9 TzBfG bezwecken die Flexibilisierung der individuellen Arbeitszeit innerhalb eines im Übrigen unverändert bestehenden Arbeitsverhältnisses (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 19, AP TzBfG § 9 Nr. 1 = EzA TzBfG § 9 Nr. 1). dd) Zudem werden bei einer Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit ausschließlich Umfang und gegebenenfalls Verteilung der Arbeitszeit verändert. Im Übrigen bleibt der Arbeitsvertrag unverändert. Die Vergütung wird lediglich
dem Grundsatz "pro rata temporis” entsprechend angepasst. Der Gesetzgeber hat in § 9 TzBfG davon abgesehen, bei der Besetzung eines freien Vollzeitarbeitsplatzes durch einen Teilzeitarbeitnehmer die Geltung sämtlicher Arbeitsbedingungen des zu besetzenden Vollzeitarbeitsplatzes auf das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Teilzeitarbeitnehmer vorzusehen oder eine eigenständige Anpassungsregelung aufzunehmen. ee) Für diese Auslegung sprechen auch praktische Erwägungen. Der Inhalt des Arbeitsvertrags steht erst mit Vertragsschluss fest. Wären für die Prüfung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes die Inhalte des Arbeitsvertrags, zB die Höhe der Vergütung, maßgebend, könnte erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden, ob ein entsprechender Arbeitsplatz zu besetzen ist. Der Arbeitgeber könnte seiner Informationspflicht
BfG deshalb erst bei Unterschriftsreife des Arbeitsvertrags
kommen. Erst
diesem Zeitpunkt (Erfüllung der Informationspflicht) stünde fest, ob er bei der Besetzung des Arbeitsplatzes teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bevorzugt berücksichtigen muss. So ist es auch hier.
der Ausschreibung soll das Gehalt ohne Tarifanwendung "
näherer Vereinbarung” festgelegt werden. Ob dies die Tarifvergütung des Klägers unterschreitet, würde erst mit der Vereinbarung feststehen. Im Übrigen behauptet der Beklagte noch nicht einmal, dass die angestrebte "tariffreie” Vergütung die Tarifvergütung unterschreiten soll.
BfG. Der Anspruch entsteht frühestens,
dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Wunsch auf eine entsprechende Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat. 4. Der begehrten Verlängerung seiner Arbeitszeit steht entgegen der Auffassung des Beklagten kein dringender betrieblicher Grund iSv. § 9 TzBfG entgegen, weil er die freien Arbeitsplätze
seiner unternehmerischen Entscheidung "tariffrei” besetzen will. Die Absicht des Arbeitgebers, die auf Vollzeitarbeitsplätzen auszuübende gleiche Tätigkeit künftig anders als die Teilzeitarbeit zu vergüten, ist kein entgegenstehender betrieblicher Grund iSv. § 9 TzBfG. a)
BfG dürfen der vorrangigen Berücksichtigung des die Verlängerung wünschenden Arbeitnehmers keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die negative Anspruchsvoraussetzung des Nichtentgegenstehens bezieht sich regelmäßig nur auf die personelle Auswahl für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes. Denn der Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung setzt schon voraus, dass der Arbeitgeber in freier Entscheidung die Besetzung des freien Vollzeitarbeitsplatzes für sinnvoll hält. Wenn ein entsprechender Arbeitsplatz
dem Willen des Arbeitgebers besetzt werden soll, können betriebliche Ablehnungsgründe sich nur im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung ergeben, zB ob der Teilzeitbeschäftigte auch persönlich in der Lage ist, die längere Arbeitszeit zu verrichten (vgl. Hk-TzBfG/Boecken § 9 Rn. 26). Ebenso kann der vorrangigen Auswahl des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entgegenstehen, dass er zum dringend betrieblich notwendigen Zeitpunkt der Besetzung des Vollzeitarbeitsplatzes noch nicht zur Verfügung steht. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats,
der es um die Beschäftigung mit längerer Arbeitszeit geht, die aus Sicht des Arbeitgebers möglich ist (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 31, AP TzBfG § 9 Nr. 1 = EzA TzBfG § 9 Nr. 1) . b) Aus alledem folgt: Der Beklagte war vorliegend nicht berechtigt, im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Verlängerung der Arbeitszeit des Klägers zu verweigern. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob eine unternehmerische Entscheidung, generell für neu eingestellte Arbeitnehmer aus Kostengründen das Vergütungssystem zu wechseln, geeignet ist, als entgegenstehender betrieblicher Grund iSv. § 9 TzBfG eingewandt zu werden. Der Beklagte hat hier noch nicht einmal einen Systemwechsel dargelegt. So hat der Beklagte im Jahre 2006 für die Regionen Mitte und Süd weiterhin Stellen mit tariflicher Eingruppierung ausgeschrieben. Düwell Böck Krasshöfer Pfelzer Bruse Permalink: https://openjur.de/u/172048.html ( https://oj.is/172048 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 39 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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