dem Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG vom
der Umsetzung der Organisationsmaßnahme T-Com zum 1. April 2002 wurde die Funktion des Klägers als Leiter Team Indirekter Vertrieb Auftragskoordination (LT-INDIV-AK) bezeichnet, der Aufgabenträgernummer 22610 zugeordnet und die Aufgaben in der neu gefassten Organisationsrichtlinie (226 SoBO) wie folgt dargestellt: "Team INDIV-AK personell führen (nur MOP) und
Rahmenvorgaben des LSoBO fachlich führen Fachliche/terminliche Ziele mit Mitarbeitern setzen/monitoren Bei der Personalauswahl mitwirken Bei der Budgetplanung mitwirken Fachaufgaben wahrnehmen - in die KCO distribuierten Aufträge zeit- und sachgerecht koordinieren und überwachen - Rückmeldung an die Vertriebspartner (VP) geben - Auftragsqualität der VP beobachten/klären/verbessern - Auftragsbearbeitung der Leistungserbringer verbessern - Prämienberechtigung feststellen/klären/prüfen, an den Vertriebssupport liefern - Arbeitsabläufe in der Auftragskoordination überwachen/regeln/optimieren - beim Beschwerdemanagement mitwirken - Mitarbeiter INDIV-AK schulen - bei der Optimierung der INDIV-AK-Software mitwirken - Hotline-Funktion sicherstellen” Die Beklagte hat mit Wirkung vom 1. Juli 2001 das neue Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS) eingeführt, das insbesondere auf dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) und dem Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR) basiert. Die Beklagte hat
1 ERTV mit Schreiben vom 10. Juli 2001 einen - vorläufigen - Bewertungsvorschlag mit der Eingruppierung
Entgeltgruppe T5 erstellt. Mit Schreiben vom
BK), die
3 ERTV mit je drei von den Tarifvertragsparteien benannten Mitgliedern besetzt ist, ordnete die Funktion des Klägers der Entgeltgruppe T6 zu. Mit Schreiben vom 20. März 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er entsprechend dieser - für die Beklagte
4 Satz 3 ERTV bindenden - Bewertung ab dem 1. Juli 2001 in die Entgeltgruppe T6 eingruppiert sei.
Durchführung der Organisationsmaßnahme T-Com sind verschiedene Funktionen bei der Beklagten durch die paritätische zentrale Bewertungskommission (zBK) bewertet worden, die
3 ERTV aus je vier von den Tarifvertragsparteien benannten Mitgliedern besteht. Die Funktion des Klägers als Teamleiter INDIV-AK mit der Aufgabenträgernummer 22610 - vormals 35616 - ist von der zBK der Entgeltgruppe T6 zugeordnet worden. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Vergütung
Entgeltgruppe T8 weiter. Er hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit sei nahezu identisch mit dem Richtbeispiel 5 der Entgeltgruppe T8 in der Anlage 1 zum ERTV (Entgeltgruppenverzeichnis). Im Übrigen erfülle er die Voraussetzungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe T8. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend zum 1. Juli 2001 Entgelt
der Entgeltgruppe T8 des Entgelttarifvertrages der Deutschen Telekom AG vom
der Verkündung zugestellt worden. Ein Urteil ohne Gründe iSv. § 547 Nr. 6 ZPO wegen zu später Absetzung liegt vor, wenn das begründete und von den Richtern unterschriebene Urteil nicht binnen fünf Monaten
der Verkündung der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Diese Frist ist für das am
Entgeltgruppe T8 ERTV ab dem
der bindenden Feststellung des Landesarbeitsgerichts kraft arbeitsvertraglicher Regelung die von der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge, also auch der ab
der Gesamttätigkeit einzugruppieren, die er nicht nur vorübergehend ausübt.
dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal des Entgeltgruppenverzeichnisses unter Heranziehung der Richtbeispiele (Anlage 1). Ist kein Richtbeispiel unmittelbar einschlägig, ist auf das Richtbeispiel abzustellen, das der Tätigkeit des Arbeitnehmers am ehesten entspricht.” Die Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) enthält zu der von dem Kläger beanspruchten Entgeltgruppe T8 folgende hier in Betracht kommende Regelungen: "Entgeltgruppe T8 (TI8) Besonders schwierige, vielseitige Tätigkeiten, die selbstständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden oder schwierige Koordinationsaufgaben, Spezialaufgaben und/oder Tätigkeiten mit entsprechender Fachverantwortung und gegebenenfalls Anweisungsbefugnissen, für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch ein Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in Verbindung mit mehrjähriger Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld erworben werden können. Die zu treffenden Entscheidungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Erfolge und Ergebnisse der eigenen Abteilung; in Einzelfällen haben die Entscheidungen auch Auswirkungen auf andere Abteilungen. Tätigkeiten, die bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe T8 (TI8) zugeordnet sind (Richtbeispiele): ... 5 Team im Vertrieb oder Service fachlich leiten und Qualifizierungsbedarf erkennen, koordinieren und anstoßen; Betriebsabläufe innerhalb des Teams optimieren; Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele, Kennwerte und Qualitätsparameter durchführen; Eskalationsfälle bei schwierigen, kritischen Kundenanliegen bearbeiten. ...” Die Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis lautet, soweit vorliegend von Interesse: "2. Die in den Richtbeispielen beschriebenen Tätigkeiten und Merkmale sind summarisch zu betrachten. Sofern einzelne Tätigkeiten und Merkmale nicht erfüllt sind, ist dies für die Anwendung (des) Richtbeispiels unschädlich soweit hierdurch die prägende Gesamtanforderung nicht berührt wird. ...” 3.
diesen tariflichen Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe der Anlage 1 zum ERTV (Entgeltgruppenverzeichnis) schon dann gegeben sind, wenn die Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers einem der im Entgeltgruppenverzeichnis zu dieser Entgeltgruppe aufgeführten Richtbeispielen entspricht. Ein Richtbeispiel kann aber auch dann für die Eingruppierung maßgebend sein, wenn seine Voraussetzungen zwar nicht vollständig erfüllt sind, die Tätigkeit des Angestellten bei einer Gesamtbetrachtung aber der tariflichen Wertigkeit des Richtbeispiels entspricht. Für die Eingruppierung in die einem bestimmten Richtbeispiel zugeordnete Entgeltgruppe reicht es indes nicht aus, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers diesem Richtbeispiel bei einer lediglich quantitativen Betrachtung der dort genannten Aufgaben zwar eher entspricht als anderen Richtbeispielen, die
qualitativen Gesichtspunkten ermittelte tarifliche Wertigkeit dieses Richtbeispiels aber nicht erfüllt ist. Das ergibt die Auslegung des ERTV. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - BAGE 113, 291 , 299 mwN) . b) In Anwendung dieser Grundsätze sind
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (
dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal des Entgeltgruppenverzeichnisses unter Heranziehung der Richtbeispiele bestimmt. In dieser Formulierung kommt nicht zum Ausdruck, dass die Richtbeispiele nur die abstrakten Tätigkeitsmerkmale erläutern sollen, sondern vielmehr, dass sie bei der Eingruppierung selbstständig anzuwenden sind (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 24, aaO). Die eigenständige Bedeutung der Richtbeispiele zeigt sich auch in mehreren anderen die Eingruppierung betreffenden Vorschriften des ERTV. So bestimmt § 4 Abs. 1 ERTV, dass die Bewertung einer Tätigkeit durch die Bewertungskommission "unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale und Richtbeispiele” erfolgt.
1 ERTV soll der Arbeitgeber einen Bewertungsvorschlag erstellen, "indem er die Tätigkeit unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale und Richtbeispiele einer Entgeltgruppe zuordnet”.
2 ERTV kann der betroffene Arbeitnehmer oder der Betriebsrat sich gegen den Bewertungsvorschlag des Arbeitgebers wenden mit der Begründung, dass die Tätigkeit "einem anderen Tätigkeitsmerkmal bzw. Richtbeispiel” zuzuordnen sei. Schließlich kann ein Arbeitnehmer
ERTV eine Änderung der Eingruppierung geltend machen mit der Begründung, dass wegen der Änderung der ausgeübten Tätigkeit diese "einem anderen Tätigkeitsmerkmal bzw. Richtbeispiel” zuzuordnen sei. Alle diese Formulierungen sprechen für das selbstständige Nebeneinander der Eingruppierung
den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen einerseits und der Richtbeispiele andererseits. Sie sprechen dagegen, dass den Richtbeispielen keine eigenständige Bedeutung zukommen soll und dass sogar bei Erfüllung aller Merkmale eines Richtbeispiels daneben auch noch die Voraussetzungen des einschlägigen abstrakten Tätigkeitsmerkmals gegeben sein müssen. bb) Dass diese Auslegung dem Verständnis der Tarifvertragsparteien entspricht, zeigt sich in der Regelung in § 10 Abs. 3 ERTV in Verbindung mit der Ergebnisniederschrift zu dieser Regelung. § 10 Abs. 3 betrifft die Eingruppierung in den Fällen, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers jeweils zu einem bestimmten Teil unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen ist, wobei bei benachbarten Tätigkeitsmerkmalen für die Eingruppierung die zeitlich überwiegende Tätigkeit maßgeblich sein soll und bei nicht benachbarten Tätigkeitsmerkmalen zusätzlich "die qualitativ bestimmenden Tätigkeitsinhalte” heranzuziehen sind. Die Ergebnisniederschrift zu § 10 Abs. 3 ERTV lautet: "Beispiele: 1) Übt ein Arbeitnehmer eine Gesamttätigkeit aus, die zu 55 v.H. Tätigkeiten (Teile seiner Gesamttätigkeit) eines Richtbeispiels der Entgeltgruppe 4 und zu 45 v.H. Tätigkeiten (Teile seiner Gesamttätigkeit) eines Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5 beinhaltet, erfolgt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4. 2) Übt ein Arbeitnehmer eine Gesamttätigkeit aus, die zu 60 v.H. die Tätigkeiten (Teile seiner Gesamttätigkeit) eines Richtbeispiels der Entgeltgruppe 4 und zu 40 v.H. die Tätigkeiten (Teile seiner Gesamttätigkeit) eines Richtbeispiels der Entgeltgruppe 6 beinhaltet, erfolgt die Eingruppierung nicht automatisch
der zeitlich überwiegenden Tätigkeit (Teil seiner Gesamttätigkeit) (hier: Entgeltgruppe 4), sondern es sind zusätzlich qualitative Aspekte der Tätigkeitsinhalte heranzuziehen. Die Eingruppierung kann demzufolge in die Entgeltgruppe 4, 5 oder 6 erfolgen (Bewertung).” Bei diesen von den Tarifvertragsparteien beschriebenen beispielhaften Eingruppierungen wird ausschließlich auf die Richtbeispiele abgestellt; eine zusätzliche Prüfung der Voraussetzungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals erfolgt nicht. cc) Die selbstständige Bedeutung der Richtbeispiele für die Eingruppierung wird auch durch § 10 Abs. 2 Satz 2 ERTV bestätigt, wonach, wenn kein Richtbeispiel unmittelbar einschlägig ist, auf das Richtbeispiel abzustellen ist, das der Tätigkeit des Arbeitnehmers am ehesten entspricht (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 24 aE, aaO). Diese Formulierung wird in der Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 ERTV aufgenommen, die den Inhalt des Bewertungsvorschlags des Arbeitgebers regelt. Danach soll dieser auch das einschlägige Richtbeispiel beinhalten. Dazu heißt es: "Ist ein Richtbeispiel nicht unmittelbar einschlägig, ist das Richtbeispiel anzugeben, dem die Tätigkeit am ehesten entspricht.” Auch in Nr. 2 der Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis ist die Möglichkeit der Eingruppierung
einem nicht vollständig erfüllten Richtbeispiel angesprochen (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 28, aaO). Danach kann ein Richtbeispiel auch dann Anwendung finden, wenn einzelne Tätigkeiten und Merkmale nicht erfüllt sind, soweit hierdurch die prägende Gesamtanforderung nicht berührt wird. Diese Regelungen geben nur Sinn, wenn die Eingruppierung eigenständig anhand von Richtbeispielen vorgenommen werden soll. Wenn die Richtbeispiele dagegen nur der Erläuterung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale dienen sollten, wäre es überflüssig, Regelungen auch für den Fall zu treffen, dass ein Richtbeispiel nicht unmittelbar einschlägig ist bzw. einzelne Tätigkeiten und Merkmale nicht erfüllt sind. Aus diesen Regelungen ergibt sich vielmehr, dass die Bedeutung der Richtbeispiele ausgeweitet werden soll. Denn
der oben dargelegten Auslegungsregel zur Bedeutung von Richtbeispielen muss auch auf die abstrakten Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden, wenn die Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers dem Richtbeispiel nicht vollständig entspricht.
2 Satz 2 ERTV soll aber auch in diesem Fall auf das Richtbeispiel "abzustellen” sein.
den Richtbeispielen vorgenommen werden kann, obwohl sie diesen in ihren Regelungen einen hohen Stellenwert zuerkannt haben (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 25, aaO). Die teils unklaren, teils widersprüchlichen Formulierungen ergeben keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass bei Erfüllung eines Richtbeispiels zusätzlich auch noch die Voraussetzungen des - abstrakten - Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein müssen.
einem Richtbeispiel zu erfolgen hat. Denn das würde zur Folge haben, dass in jedem Fall, dh. auch dann, wenn es für die Funktion des Arbeitnehmers kein passendes Richtbeispiel gibt, das "am ehesten” entsprechende Richtbeispiel gesucht werden müsste, auch wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers damit nur zu einem geringen Teil übereinstimmt. Es liegt auf der Hand, dass das von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt sein kann, weil die notwendige tarifliche Wertigkeit bei der Eingruppierung
einem Richtbeispiel dann nicht mehr gewährleistet ist. Die Rechtfertigung der Richtbeispiele für die Eingruppierung ergibt sich aus der konkreten Bewertung der Tarifvertragsparteien, dass bei Erfüllung des Richtbeispiels die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe begründet ist. Die Tarifvertragsparteien haben also selbst die Wertung vorgenommen, dass die Erfüllung des Richtbeispiels der Erfüllung des abstrakten Tätigkeitsmerkmals gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit ist typischerweise nicht mehr gegeben, wenn sich die Eingruppierung auch dann
einem Richtbeispiel richtet, wenn dieses nur teilweise oder sogar nur in geringem Umfang erfüllt ist. Gegen die Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 ERTV dahingehend, dass in jedem Fall auf ein Richtbeispiel, und zwar auf das "am ehesten” entsprechende abzustellen sei, spricht auch, dass dann die abstrakten Tätigkeitsmerkmale kaum noch eine Bedeutung hätten. Eine Eingruppierung
diesen abstrakten Tätigkeitsmerkmalen wäre dann nicht mehr eröffnet. Nur zur Auslegung zB unbestimmter Rechtsbegriffe könnten sie noch herangezogen werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass das von den Tarifvertragsparteien gewollt ist. cc) § 10 Abs. 2 Satz 2 ERTV ist danach dahingehend auszulegen, dass, wenn ein Richtbeispiel nicht unmittelbar einschlägig ist, bei der Eingruppierung dennoch auf dieses Richtbeispiel abgestellt werden kann, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers trotz unvollständiger Erfüllung des Richtbeispiels diesem wertungsmäßig entspricht. "Am ehesten entspricht” bezieht sich danach nicht auf den quantitativen Aspekt der Erfüllung einer möglichst großen Zahl von im Richtbeispiel aufgeführten Einzeltätigkeiten, sondern auf den qualitativen Aspekt der dem Richtbeispiel als Ganzes vergleichbaren tariflichen Wertigkeit. Dafür spricht auch die Regelung in Nr. 2 der Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis, wonach ein Richtbeispiel auch dann angewendet werden kann, wenn einzelne Tätigkeiten und Merkmale nicht erfüllt sind, wenn hierdurch die "prägende Gesamtanforderung nicht berührt wird”. In der Sache geht es dabei um dieselbe Fallkonstellation wie in § 10 Abs. 2 Satz 2 ERTV. Denn wenn einzelne Tätigkeiten und Merkmale eines Richtbeispiels nicht erfüllt sind, ist dieses auch nicht unmittelbar einschlägig. Insoweit kann Nr. 2 der Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis auch als Erläuterung zur Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 2 ERTV verstanden werden. Zumindest ergibt sich daraus aber, dass ein Richtbeispiel, wenn es nicht unmittelbar einschlägig ist, nur dann für die Eingruppierung dieses Arbeitnehmers zugrunde gelegt werden kann, wenn die Gleichwertigkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers mit der des Richtbeispiels gegeben ist. 4.
dem danach gebotenen Verständnis der Eingruppierungsbestimmungen des ERTV steht dem Kläger ab dem 1. Juli 2001 keine Vergütung
Entgeltgruppe T8 ERTV zu. Seine Gesamttätigkeit erfüllt nicht das Richtbeispiel 5 dieser Entgeltgruppe. Auf dieses Richtbeispiel kann die Eingruppierung des Klägers auch nicht
2 Satz 2 ERTV gestützt werden, weil die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers nicht der des Richtbeispiels 5 entspricht. Auch die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe T8
deren abstraktem Tätigkeitsmerkmal sind nicht gegeben.
der Fassung ab
dem Sprachgebrauch der Beklagten schon dann vorliege, wenn ein Kunde die Bearbeitung eines Auftrages wiederholt kritisiert. Daraus ergibt sich schon nicht, dass der Kläger diese Eskalationsfälle selbst bearbeitet, und im Übrigen auch nicht, dass es sich dabei um Eskalationsfälle "bei schwierigen, kritischen Kundenanliegen” iSd. Richtbeispiels handelt. b) Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe T8 kann auch nicht
2 Satz 2 ERTV auf das Richtbeispiel Nr. 5 gestützt werden. Die Tätigkeit des Klägers entspricht ohne die Bearbeitung der Eskalationsfälle bei schwierigen, kritischen Kundenanliegen nicht der tariflichen Wertigkeit dieses Richtbeispiels. Denn diese Aufgabe stellt bei wertender Betrachtung ein wesentliches Element des Richtbeispiels dar, weil es die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit bestimmt, soweit es nicht um die Leitung des Teams geht. Die dem Kläger übertragene Aufgabe "Mitwirkung beim Beschwerdemanagement” kann nicht als gleichwertig angesehen werden, zum einen, weil die Mitwirkung weniger verantwortungsvoll ist als die selbständige und verantwortliche Bearbeitung, und zum anderen, weil mit der Beschreibung "Beschwerdemanagement” nicht die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Bearbeitung der "Eskalationsfälle bei schwierigen, kritischen Kundenanliegen” zum Ausdruck kommt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.