← Deutschland

BAG, Urteil vom 18. Juli 2007 - Az. 5 AZR 854/06

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Juli 2006 - 11 Sa 2116/05 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbesta

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr.

5, zu I 1 a der Gründe) und dies in der Vergangenheit vom beklagten Land - soweit der Kläger als studentische Hilfskraft beschäftigt worden war - auch so praktiziert wurde.

  1. b)Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
  2. aa)Nach Auffassung der Revision habe der Kläger das Schreiben als Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verstehen müssen, weil das beklagte Land ihn nicht zum Beamten berufen habe und daneben nur ein privatrechtliches Dienstverhältnis rechtlich zulässig sei. Doch würde auch die etwaige Unzulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art nicht zu dem Schluss zwingen, das beklagte Land habe ein Arbeitsverhältnis begründen wollen. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Wort "beauftragen” auch im Zivilrecht verwendet werde und seine Benutzung daher nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter des Verwaltungshandelns "indiziere”, berücksichtigt er nicht hinreichend den Zusammenhang, in dem das beklagte Land das Wort "beauftragen” verwendet hat. Der Kläger wurde nicht lediglich mit der Erbringung von Leistungen oder einer Tätigkeit, sondern mit der Teilvertretung eines Amts beauftragt. Hieraus wird deutlich, dass Inhalt des Schreibens gerade kein privatrechtliches Angebot war.
  3. bb)Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Dienstverhältnisses ist für die Frage seiner Rechtsnatur ohne entscheidenden Belang, weil das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis nicht identisch sind (vgl. Senat 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr.

5, zu I 1 b der Gründe; 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03 - AP HRG § 36 Nr. 1 , zu I 3 c der Gründe). Unabhängig davon, kann die sozialversicherungsrechtliche Behandlung unrichtig gewesen sein (Senat 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03 - aaO) . 2. Das beklagte Land hat mit der Beauftragung zur nebenberuflichen Teilvertretung des Amts einer Lehrkraft für besondere Aufgaben ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet.

  1. a)Damit eine Rechtsbeziehung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, muss daran regelmäßig zumindest ein Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sein (Senat 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03 - AP HRG § 36 Nr. 1 , zu I 2 a der Gründe; 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310 , 313). Das gilt nach allen zur Unterscheidung von privatem und öffentlichem Recht vertretenen Theorien (vgl. Ehlers in Erichsen/Ehlers AllgVerwR 13. Aufl. § 3 Rn. 14 ff.). Das Dienstrecht an Hochschulen ist grundsätzlich Teil des öffentlichen Rechts, weil auf Seiten des Dienstherrn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts steht (Senat 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03 - aaO) .
  2. b)An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und Arbeitsverhältnissen auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (st. Rspr. BVerwG 29. August 1975 - VII C 60.72 - BVerwGE 49, 137 , 140 ff.; BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1111/79 - BAGE 38, 259 , 262 ff.; zuletzt Senat 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr.

5, zu I 2 a der Gründe). Art. 33 Abs. 4 GG steht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eigener Art nicht entgegen. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Behördenbedienstete sind zwar regelmäßig Beamte, Angestellte oder Arbeiter, in der Rechtsprechung sind aber auch andere Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Art, insbesondere wenn es sich um die zeitweise Übertragung hoheitlicher Aufgaben handelt, anerkannt (vgl. BVerfG 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 , 372; Senat 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - aaO, zu I 2 b aa der Gründe). Auch das nordrhein-westfälische Landesrecht kennt öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse eigener Art. Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 HG-NRW (in der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) ist der Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.

  1. c)Mit der im Schreiben vom 29. März 2004 erfolgten Beauftragung des Klägers zur nebenberuflichen Teilvertretung des Amts einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2004 hat das beklagte Land den Kläger durch Verwaltungsakt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art berufen.
  2. aa)Der Verwaltungsakt ist die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts typische Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Durch ihn können auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (Senat 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03 - AP HRG § 36 Nr. 1 , zu I 2 c der Gründe; BAG 30. November 1984 - 7 AZR 511/83 - BAGE 47, 275 , 283). Der Senat hat zuletzt die Begründung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse eigener Art durch Verwaltungsakt für Vertretungsprofessoren anerkannt (13. Juli 2005 - 5 AZR 435/

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr. 5; 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03 - aa

O). Daran hält der Senat fest, denn es ist nicht maßgeblich, ob die Begründung eines Arbeitsverhältnisses angemessen erscheint, sondern ob die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Verwaltungsakt rechtlich zulässig ist und der Träger der öffentlichen Verwaltung sich dieser Regelungsmöglichkeit bedient. Begründet der Dienstherr durch Verwaltungsakt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, kommt gerade kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zustande.

  1. bb)Ein verständiger Empfänger musste dem Schreiben vom 29. März 2004 nach Form und Inhalt entnehmen, dass das beklagte Land ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG.NRW.) begründen und inhaltlich gestalten wollte. Das beklagte Land hat als Träger der öffentlichen Verwaltung eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen. Mit dem Schreiben vom 29. März 2004 wurde dem Kläger die nebenberufliche Teilvertretung des Amts einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach Musiktheorie und Gehörbildung übertragen. Er nahm hoheitliche Aufgaben wahr, hielt Vorlesungen, erteilte Unterricht, war mit der Vorbereitung und Abnahme von Prüfungen befasst und betreute Hausarbeiten. Dieses Amt vertrat der Kläger gemeinsam mit einem Kollegen. Die Vergütung erfolgte lediglich in Anlehnung an die Vergütungsordnung der auf Privatdienstvertrag angestellten künstlerischen Lehrkräfte.
  2. cc)Aus dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann kein Schluss auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gezogen werden. Zwar stellt das Vorliegen einer solchen Belehrung einen Hinweis auf das Vorliegen eines Verwaltungsakts dar (Senat 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03 - AP HRG § 36 Nr. 1 , zu I 2 d der Gründe). Diese Vermutung ist jedoch nicht umkehrbar, denn eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht für jeden Verwaltungsakt gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 58 VwGO) und auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. So enthalten beispielsweise Ernennungsurkunden von Richtern und Beamten regelmäßig keine Rechtsbehelfsbelehrungen (vgl. Senat 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr.

5, zu I 3 c der Gründe) . dd) Die Zustimmung des Klägers zur Begründung des Dienstverhältnisses - entweder in Form einer vorweggenommenen Zustimmung oder konkludent in der Übernahme des Amtes - spricht nicht gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts. Der Geltungsgrund für die Übertragung des Amts liegt ausschließlich im behördlichen Ausspruch, nicht in der Mitwirkungshandlung des Dienstverpflichteten. Auch die Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf der Zustimmung des Berufenen (vgl. Senat 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr. 5, zu I 3 b der Gründe mw

N; BVerwG

  1. April 1977 - VII C 17.74 - BVerwGE 52, 313 , 316 f.) .
  2. Ob der nach dem Hochschulrecht vorgegebene Typenzwang für das hauptberufliche Personal auch für nebenberufliche Vertreter gilt (verneinend Chantelau WissR 1990, 45, 57), kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Beauftragung mit der nebenberuflichen Vertretung des Amts einer Lehrkraft für besondere Aufgaben durch Verwaltungsakt wegen fehlender Rechtsgrundlage unwirksam sein sollte, stünde der Kläger jedenfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis. Entschließt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ein Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich zu begründen, bleibt es auch bei einer fehlerhaften Begründung öffentlich-rechtlicher Natur. Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten); diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (Senat
  3. September 1995 - 5 AZB 19/95 - RzK I 10a Nr. 21, zu II 2 b der Gründe mwN). Ein Fall der Nichtigkeit des Verwaltungsakts liegt nach § 44 Abs. 1 VwVfG.NRW. nur dann vor, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere schließt weder das Bundes- noch das Landesrecht die Übertragung einer nebenberuflichen Teilvertretung des Amts einer Lehrkraft für besondere Aufgaben eindeutig aus. Zudem kann auch ein nichtiges Beamtenverhältnis nicht gemäß § 140 BGB in ein Arbeitsverhältnis umgedeutet werden (Senat
  4. Juli 2005 - 5 AZR 435/

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr. 5, zu I 2 b ee der Gründe; BAG 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 - BAGE 85, 351 , 355 f.; BVerw

G

  1. Februar 1996 - 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280 ) . II. Die Klageanträge zu
  2. bis
  3. fallen nicht zur Entscheidung an, da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen. Müller-Glöge Mikosch Laux R.Rehwald Wolf Permalink: http://openjur.de/u/172056.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.