Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. November 2005 - 10 Sa 532/05 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Kläger war seit 1971 als Rettungsassistent bei dem Beklagten angestellt. Er war zuletzt als sog. Wachleiter tätig, dem auch die Führung der Schichtpläne oblag. Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter. Wegen des Vorwurfs der Manipulation der Schichtpläne und der Erschleichung von Arbeitsentgelt für nicht geleistete Dienste beantragte der Beklagte unter dem 20. September 2002 die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer fristlosen Kündigung des Klägers. Diesem Antrag wurde vom Integrationsamt nicht stattgegeben. Erst durch verwaltungsgerichtliches Urteil vom 2. August 2005 wurde inzwischen auf diesen Antrag hin die Zustimmung erteilt. Mit Schreiben vom 11. November 2002 - Zugang beim Integrationsamt am 14. November 2002 - beantragte der Beklagte erneut die Zustimmung zur fristlosen Kündigung. In einem vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit dem zuständigen Mitarbeiter des Integrationsamtes am 28. November 2002 geführten Gespräch erklärte dieser: "Wir lassen die Sache verfristen”. Mit Schreiben vom 28. November 2002 - dem Kläger am selben Tage zugegangen - kündigte der Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit Schreiben vom 29. November 2002 wies das Integrationsamt die Parteien schriftlich darauf hin, innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX sei keine Entscheidung getroffen worden. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers hat der Widerspruchsausschuss mit Bescheid vom 18. Juni 2004 den Antrag des Beklagten vom 11. November 2002 auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers abgelehnt. Ausweislich des Widerspruchsbescheids hatte das Schreiben des Integrationsamtes vom 29. November 2002 folgenden Wortlaut: "Der BRK Kreisverband A - Land - hat mit dem am 14.11.2002 eingegangenen Schreiben die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des mit Herrn G bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragt. Wir haben innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Antrags darüber zu entscheiden (§ 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung kraft Gesetzes als erteilt (§ 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Die Frist zur Entscheidung ist am Donnerstag, den 28.11.2002 abgelaufen. Da innerhalb dieser Frist keine Entscheidung ergangen ist, gilt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses als erteilt (Zustimmungsfiktion).” Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigung sei schon wegen der im Kündigungszeitpunkt fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam. Zudem sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der unrichtigen Arbeitsaufschreibung seien unberechtigt. Er habe nur in zwei Fällen einer kurzfristigen Änderung von Schichteinsätzen, die er tatsächlich selbst nicht vorgenommen habe, die Eintragung der entsprechenden Änderung vergessen. Dies sei auf hohen Stress und Arbeitsbelastung zurückzuführen gewesen. Soweit in diesem Zusammenhang Überzahlungen vorgekommen seien, sei er zur Rückzahlung bereit. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 28. November 2002 nicht aufgelöst wurde. Der Beklagte hat zur Stützung seines Klageabweisungsantrags behauptet, der Kläger habe in einer Reihe von Fällen für sich Dienste abgerechnet, ohne diese tatsächlich geleistet zu haben. Die Dienste seien von ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet worden, die der Kläger aus eigenen Mitteln oder aus der Wachkasse, die private Gelder der Mitarbeiter enthalten habe, bezahlt habe. Insgesamt habe der Kläger einen Betrag von ca. 1.500,00 Euro zu Unrecht erhalten, den der Beklagte widerklagend geltend gemacht hat. Die Zustimmung des Integrationsamtes habe bei Ausspruch der Kündigung vorgelegen. Das Kündigungsschreiben sei am 28. November 2002 erst nach der Mitteilung des Integrationsamtes, man werde die Sache verfristen lassen, dem Kläger übergeben worden. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung des Beklagten ist rechtsunwirksam, weil sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes iSv. §§ 85 , 91 SGB IX erklärt worden ist. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam. Eine ausdrückliche Zustimmung habe am 28. November 2002 noch nicht vorgelegen; der Hinweis, man wolle die Sache verfristen lassen, genüge dem nicht. Die Zweiwochenfrist des § 91 Abs. 3 SGB IX sei erst mit Ablauf des 28. November abgelaufen, so dass bei Zugang des Kündigungsschreibens bereits im Laufe des 28. November die Zustimmungserklärung auch noch nicht als erteilt gegolten habe. II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch in der Begründung. Die Kündigung vom 28. November 2002, mit der der Beklagte das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Klägers außerordentlich beenden wollte, ist nach § 134 BGB nichtig. Ihr mangelt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 91 Abs. 1, § 85 SGB IX. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung lag weder eine Zustimmungserklärung des Integrationsamtes nach § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vor noch war eine solche wegen Fristversäumnis nach § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX zu fingieren. 1. Das Integrationsamt hat der Kündigung bis zum Zugang des Kündigungsschreibens am 28. November 2002 nicht zugestimmt. Eine Entscheidung des Inhalts, der Kündigung werde zugestimmt, ist innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 91 Abs. 3 SGB IX vom Integrationsamt gerade nicht getroffen worden.
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