Vertragsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einer Befristung, die inhaltlich von einer vor Vertragsbeginn mündlich vereinbarten Befristung abweicht, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige Befristungsabrede, die dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt. 2.
VtrG darf die
VtrG vereinbarte Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in der Weiterbildung die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes nicht unterschreiten. Die Vorschrift lässt
dem Ende eines dieser Bestimmung entsprechenden befristeten Arbeitsvertrags im Rahmen der Höchstbefristungsdauer des § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags
VtrG mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt zu. Die Laufzeit des weiteren befristeten Arbeitsvertrags kann in diesem Fall kürzer bemessen sein als die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass der weiterzubildende Arzt das Weiterbildungsziel innerhalb der in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit erreichen wird. Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Mai 2006 - 19 Sa 2043/05 - aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13. September 2005 - 5
seiner Einschätzung könne er die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie innerhalb eines halben Jahres abschließen. Der Beklagte bot dem Kläger im Februar 2004 eine befristete Beschäftigung als Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie an. Der Personalleiter des Beklagten N schlug dem Kläger den Abschluss eines zum
einem Schreiben der Ärztekammer vom 28. April 2005 erfüllte der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung zur Anerkennung als Facharzt für Neurochirurgie noch nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam, da sie nicht vor der Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart worden sei. In der Einstellungs-/Veränderungsmitteilung sei keine schriftliche Befristungsabrede getroffen worden. Hierbei handele es sich nicht um eine vertragliche Vereinbarung der Parteien, sondern lediglich um eine an den Betriebsrat gerichtete Erklärung. Im Übrigen bestreite er, eine Mitteilung dieses Inhalts unterzeichnet zu haben. Insbesondere sei im Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung keine Befristung auf dem Formular vermerkt gewesen. Die Befristung sei später ohne sein Wissen hinzugefügt und
träglich offensichtlich nochmals geändert worden. Bei der Angabe in dem am
dem ÄArbVtrG geltende Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt. Die Befristung ist
VtrG gerechtfertigt. I. Die zum 19. Februar 2005 vereinbarte Befristung ist nicht
BfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig. 1.
BfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Befristung von Arbeitsverträgen
VtrG (allgemeine Meinung, vgl. etwa KDZ/Däubler
der sie vereinbart wird. Das Formerfordernis betrifft deshalb nicht nur Befristungen
BfG, sondern auch Befristungen, die auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, soweit diese nicht besondere Regelungen enthalten (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 20 ). § 1 ÄArbVtrG regelt die befristete Beschäftigung approbierter Ärzte in der Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des HRG. Die Vorschrift trifft keine eigenständige Regelung über die Form der Befristungsabrede, sondern erklärt in Absatz 5 die arbeitsrechtlichen Vorschriften über befristete Arbeitsverträge für anwendbar, soweit sie den Vorschriften der Absätze 1 - 4 nicht widersprechen. Damit nimmt § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG auch § 14 Abs. 4 TzBfG in Bezug. Das Schriftformgebot widerspricht den Bestimmungen in § 1 Abs. 1 - 4 ÄArbVtrG schon deshalb nicht, weil diese keine Formvorschriften für die Befristung enthalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht das Schriftformerfordernis auch nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck des ÄArbVtrG. Dieser besteht darin, die Möglichkeit einer kontinuierlichen Weiterbildung einer großen Zahl von Studienabsolventen der Medizin zu erhalten und zu verbessern und die Bereitstellung von Weiterbildungsstellen zu erleichtern, um die Versorgung der Bevölkerung durch qualifiziert weitergebildete Ärzte zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 13/8668 S. 5 ). Dieser Gesetzeszweck wird von dem Schriftformgebot nicht berührt. 2. Die erforderliche Schriftform ist im Streitfall gewahrt. a) Es kann dahinstehen, ob die Parteien in der am 20. Februar 2004 unterzeichneten "Einstellungs-/Veränderungsmitteilung” eine dem Formerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG entsprechende Befristung vereinbart haben oder ob dies - wie das Landesarbeitsgericht meint - schon deshalb nicht der Fall ist, weil das Formular zur Information des Betriebsrats bestimmt war und deshalb möglicherweise keine Willenserklärungen der Parteien enthält. Denn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars war hierin
dem Vortrag beider Parteien keine Befristung zum 19. Februar 2005 vermerkt.
dem Vorbringen des Beklagten enthielt das Schriftstück bei der Unterzeichnung durch die Parteien das Beendigungsdatum "22. Februar 2005”.
der Darstellung des Klägers war in dem Formular bei seiner Unterschriftsleistung gar keine Befristungsabrede vermerkt; diese sei ohne sein Wissen
träglich eingefügt und später offenbar nochmals verändert worden. Die "Einstellungs-/Veränderungsmitteilung” konnte daher allenfalls die Schriftform für eine Befristung zum
Satz 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genügt, nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag
BfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem
Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung
BfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (vgl. hierzu ausführlich BAG
BfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis
träglich befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist (BAG
Vertragsbeginn lediglich eine bereits zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Dadurch wollen sie im allgemeinen nur das zuvor Vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - aaO, zu B I 4 b der Gründe). Anders verhält es sich, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn und vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart haben oder wenn sie eine mündliche Befristungsabrede getroffen haben, die inhaltlich mit der in dem später unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt. In diesem Fall wird in dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht lediglich eine zuvor vereinbarte mündliche Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine davon abweichende und damit eigenständige Befristungsabrede getroffen, durch die das zunächst bei Vertragsbeginn unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis
träglich befristet wird. Entspricht die Vertragsurkunde den Voraussetzungen des § 126 BGB, ist die Befristung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. bb)
diesen Grundsätzen genügt die Befristung zum
dem der Beklagte mit der Berufungsbegründung die von den Parteien unterzeichnete "Einstellungs-/Veränderungsmitteilung” vorgelegt hatte, in der als Vertragslaufzeit
den vom Personalleiter N handschriftlich geänderten Daten die Zeit vom
träglich ohne sein Wissen hinzugefügt und danach offensichtlich nochmals geändert worden. Auf S. 6 der Berufungserwiderung hat der Kläger seine Rechtsansicht geäußert, in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom
dieser Darstellung des Klägers sollte daher ein für die Dauer eines Jahres befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Da der Kläger seine Tätigkeit unstreitig am 23. Februar 2004 aufgenommen hat, ergab sich daher auch
seinen Äußerungen in der Berufungsverhandlung eine Vertragslaufzeit vom
dem Vorbringen beider Parteien wurde die Befristung zum
VtrG gerechtfertigt. Für die Befristung besteht ein sachlicher Grund (§ 1 Abs. 1 ÄArbVtrG). Die Befristung zum
VtrG bestimmte Höchstbefristungsdauer von acht Jahren (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG) wurde durch den zum
VtrG sachlich gerechtfertigt.
VtrG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt dient. Die Beschäftigung des Klägers vom
VtrG bestimmt sich die Dauer der Befristung ausschließlich
der vertraglichen Vereinbarung. Die Befristung muss
VtrG kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Dies setzt voraus, dass das Beendigungsdatum im Arbeitsvertrag ausdrücklich bezeichnet ist oder sich auf Grund der bei Abschluss des Arbeitsvertrags vorliegenden Angaben anhand eines Kalenders zweifelsfrei feststellen lässt. Befristungen
VtrG sind daher nur als Zeitbefristungen zulässig, nicht jedoch als Zweckbefristungen (vgl. hierzu ausführlich BAG
des Arbeitsvertrags war der Vertrag bis zum Abschluss der Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Neurochirurgie, längstens bis 19. Februar 2005 befristet. Damit haben die Parteien eine Doppelbefristung in Form einer kombinierten Zweck- und Zeitbefristung vereinbart. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie vereinbarte Zweckbefristung war zwar
VtrG nicht zulässig. Dies hat jedoch nicht die Unwirksamkeit der in § 1 des Arbeitsvertrags außerdem vereinbarten Zeitbefristung zum
VtrG unwirksam. Bei dem Arbeitsvertrag vom
dem Vertragsende eines mindestens der Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes entsprechenden Arbeitsvertrags ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt
VtrG abgeschlossen werden, wenn dadurch die Höchstbefristungsdauer von acht Jahren (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG) nicht überschritten wird. Die Laufzeit des weiteren befristeten Arbeitsvertrags kann die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes unterschreiten, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass die Weiterbildung innerhalb der in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit beendet werden kann. a) § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG erlaubt nicht nur den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem bestimmten Weiterbildungsziel, zB dem Erwerb der Anerkennung als Facharzt in einem bestimmten Gebiet, und mit demselben weiterbildenden Arzt (aA KR/Lipke 8. Aufl. § 1 bis 3 ÄArbVtrG Rn. 21; ErfK/Müller-Glöge 7. Aufl. ÄArbVtrG Rn. 5). Eine derartige Einschränkung lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
VtrG darf die Befristung des Arbeitsvertrags den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der weiterzubildende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihm
gefragten Weiterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich vor, darf
3 Satz 6 auf diesen Zeitpunkt befristet werden. Diese Vorschriften bestimmen
ihrem Wortlaut lediglich eine Mindestbefristungsdauer, aber keine Einschränkung auf den nur einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt. Gegen eine derartige Einschränkung spricht insbesondere die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG, wonach die Gesamtdauer mehrerer zum Zwecke der Weiterbildung befristeter Arbeitsverträge
VtrG die in § 1 Abs. 3 Satz 1 - 3 ÄArbVtrG bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten darf. § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG setzt daher voraus, dass die Weiterbildung auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge erfolgen kann, ohne dass der Vorschrift zu entnehmen wäre, dass die mehrfache Befristung nur mit unterschiedlichen weiterbildenden Ärzten zulässig sein soll. Auch aus Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG normierten Mindestbefristungsdauer ergibt sich eine Beschränkung der Befristungsmöglichkeit auf einen einzigen Arbeitsvertrag mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt nicht. Durch die Mindestbefristungsdauer soll ausgeschlossen werden, dass junge Ärzte "willkürlich” kurzen Befristungen ausgesetzt werden ( BT-Drucks. 13/8668 S. 6 ) und dass die Befristungsmöglichkeiten
VtrG für weiterbildungsfremde Zwecke genutzt werden ( BT-Drucks. 13/8668 S. 5 ). Besitzt der weiterbildungsbefugte Arzt daher zB eine Weiterbildungsbefugnis für fünf Jahre, ist die einmalige Befristung für die Dauer von fünf Jahren zulässig, nicht jedoch die mehrfache Befristung für jeweils ein Jahr ( BT-Drucks. 13/8668 S. 6 ). Diesem Regelungszweck, eine Stückelung der Beschäftigung während der Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes in mehrere befristete Arbeitsverhältnisse zu verhindern, steht der spätere Abschluss eines weiteren
VtrG befristeten Arbeitsvertrags
dem Ende eines der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes mindestens entsprechenden befristeten Arbeitsvertrags nicht entgegen. Dem vom Gesetzgeber erkannten Schutzbedürfnis des weiterzubildenden Arztes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Mindestvertragsdauer bereits durch den Erstvertrag ausgeschöpft wurde. § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG bestimmt nicht, dass die Laufzeit eines
VtrG befristeten Arbeitsvertrags mit der Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes übereinstimmen muss, sondern dass sie die Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes nicht unterschreiten darf. Die Vorschrift gestattet daher auch den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes überschreitenden Vertragslaufzeit. Dem widerspräche eine Auslegung von § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG dahingehend, dass die Vorschrift dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt
dem Ablauf eines der Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes entsprechenden befristeten Arbeitsvertrags entgegen steht. b) Schließen die Parteien
Ablauf eines mindestens der Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes entsprechenden befristeten Arbeitsvertrags einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt ab, kann die Vertragslaufzeit des neuen Arbeitsvertrags die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes unterschreiten, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass die Weiterbildung innerhalb der in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit beendet werden kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die in § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG bestimmte Mindestvertragsdauer bereits durch den Erstvertrag ausgeschöpft ist und dadurch dem gesetzlichen Schutzzweck des § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG genügt ist, zum anderen aus der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG, wonach die Vertragslaufzeit kürzer bemessen sein kann als die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes, wenn der weiterzubildende Arzt den
gefragten Weiterbildungsabschnitt bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet oder wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich vorliegen. c)
diesen Grundsätzen steht § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG dem Abschluss des weiteren zum
Vm. § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG unwirksam.
VtrG darf ein befristeter Arbeitsvertrag
VtrG höchstens bis zur Dauer von acht Jahren abgeschlossen werden. Erfolgt die Weiterbildung
VtrG im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge, dürfen sie
VtrG insgesamt die Höchstbefristungsdauer nicht überschreiten. Die achtjährige Höchstbefristungsdauer wurde durch die Gesamtlaufzeit der beiden mit dem Beklagten abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge nicht erreicht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom 26. Februar 2004 mit anderen Arbeitgebern weitere befristete Arbeitsverträge zum Zwecke der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie abgeschlossen zu haben, bei deren Berücksichtigung die Höchstbefristungsdauer von acht Jahren überschritten worden wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Dörner Gräfl Koch U. Zachert Spie Permalink: https://openjur.de/u/172062.html ( https://oj.is/172062 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 24 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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