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BAG, Urteil vom 19.06.2007 - 1 AZR 541/06

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. April 2006 - 7 (10) Sa 628/05 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Ar

§ 4Ausschlussfristen Nr. 178, zu II 2 a der Gründe mw

N). Der Lauf einer Ausschlussfrist beginnt nicht vor Fälligkeit und damit dem Zeitpunkt, zu welchem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung auch verlangen (§ 271 BGB) und gegebenenfalls im Klagewege durchsetzen kann (BAG 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP BGB § 615 Nr. 46 =

§ 4Ausschlussfristen Nr.

88, zu B II 2 f der Gründe) . b) Die Frist von einem Monat nach Fälligkeit des Abfindungsanspruchs war bei Zustellung der Klageerweiterung am

  1. Februar 2005 noch nicht abgelaufen. Der Abfindungsanspruch wurde vielmehr erst mit der späteren Rücknahme der Kündigungsschutzklage fällig. Dies steht der Rechtzeitigkeit nicht entgegen. Zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist ist eine Anspruchserhebung vor Fälligkeit jedenfalls dann ausreichend, wenn der Anspruch schon entstanden ist. Der Warnfunktion der Ausschlussklausel ist auch in diesem Fall genügt (BAG
  2. September 2001 - 5 AZR 699/00 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160 =

§ 4Ausschlussfristen Nr. 144, zu I 2 der Gründe mw

N) .

  1. Der Klageanspruch ist nicht durch den außergerichtlichen Vergleich vom
  2. März 2005 gemäß § 779 Abs. 1, § 397 Abs. 1 BGB erloschen. Vom Wortlaut des Vergleichs werden der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung und die darauf gerichtete Klage nicht erfasst. Auch in der Verständigung auf die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 25.000,00 Euro liegt nicht konkludent zugleich der Verzicht auf eine weitergehende Forderung. Anhaltspunkte für eine unzulässige Rechtsausübung durch den Kläger sind entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gegeben. Im Übrigen wäre ein Anspruchsverzicht des Klägers wegen § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG rechtsunwirksam. Arbeitnehmer können auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung wirksam nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichten. Sie wurde hier nicht erteilt. III. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Dem Kläger steht nach Nr. 3 Satz 1 BV bei einer Betriebszugehörigkeit von insgesamt 36 vollen Jahren eine Abfindung in Höhe von 44.512,02 Euro zu. Die Klageforderung entspricht dem vom Beklagten noch nicht geleisteten Teilbetrag. Schmidt Linsenmaier Kreft Rath Hayen Permalink: https://openjur.de/u/172091.html ( https://oj.is/172091 ) Verweise Volltext Zitate 8 Zitiert 43 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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