1. Soweit sich das aus der Versorgungszusage ergibt, hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Einhaltung des (externen) Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung. 2. Tarifliche Ausschl
§ 1Zusatzversorgung Nr.
12, zu II 1 der Gründe). Die Einstandspflicht stellt lediglich sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden. Aus der Entscheidung des Senats vom
- März 1995 (- 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236 , zu B V 1 c der Gründe) folgt nichts anderes. In diesem Fall ging es um einen auf Gleichbehandlung gestützten Anspruch, wobei wegen der gleichheitswidrigen Satzung der Versorgungskasse der Durchführungsweg über diese Kasse nicht zur Verfügung stand. Ein grundsätzliches Recht des Arbeitgebers, den Durchführungsweg frei selbst zu wählen, hat der Senat in dieser Entscheidung nicht angenommen. Ob und inwieweit die Versorgungszusage nicht nur den Anspruch auf Leistung einer Betriebsrente begründet, sondern darüber hinaus auch ein Anspruch auf Einhaltung eines bestimmten Durchführungsweges besteht, richtet sich daher nach den Festlegungen, die im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden bzw. in diesem Verhältnis verbindlich sind (vgl. BAG
- Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183 , zu I 1 b der Gründe). Ein Anspruch auf Durchführung in einer bestimmten Art - insbesondere durch Abführung der Beiträge - besteht dann, wenn sich dies aus der maßgeblichen Rechtsgrundlage ergibt. Soweit danach ein externer Durchführungsweg maßgeblich ist, handelt es sich auch nicht um eine den Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Eintrittspflicht und des daraus folgenden Verschaffungsanspruchs unnötig belastende Ansicht. Dagegen sprechen schon praktische Gründe. Die Abwicklung über einen externen Versorgungsträger, deren Zweck die Erbringung von Leistungen auf betriebliche Altersversorgung ist, kann die Durchführung der betrieblichen Alterversorgung zugunsten des Arbeitnehmers zumindest wesentlich erleichtern. Soweit der externe Durchführungsweg den Zugriff des Arbeitgebers auf erbrachte Zahlungen ausschließt, ist auch eine Vermögenstrennung der geleisteten Beiträge vom Vermögen des Arbeitgebers sichergestellt. Das hat in der Insolvenz die Folge, dass Ansprüche aus der Versorgungszusage, auch soweit sie noch nicht gesetzlich unverfallbar sind, insoweit abgesichert sind (vgl. BAG
- Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - BAGE 65, 208 , zu 2 b der Gründe;
- Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, zu 2 b der Gründe für einen Fall der Direktversicherung) . Im vorliegenden Fall ging die maßgebliche betriebliche Übung auf die Durchführung der Versicherung über Zahlung von Beiträgen an die HPK. Im Hinblick auf diese Praxis richtet sich der aus der betrieblichen Übung folgende Anspruch nicht nur auf die Leistung einer Betriebsrente, sondern auch auf die Leistung von Beiträgen an die HPK und damit auf Einhaltung des sich aus der betrieblichen Übung ergebenden Durchführungsweges. Über die Höhe der abzuführenden Beiträge besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten zu
- kein Streit.
- Dieser Anspruch ist weder verfallen noch verjährt. a) § 24 MTV greift nicht ein. Das folgt allerdings - anders als bei laufenden Betriebsrenten (dazu BAG
- Oktober 1998 - 3 AZR 377/97 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 47 =
§ 1Zusatzversorgung Nr. 9, zu II 3 b der Gründe; 13. Dezember 1988 - 3 AZR 252/87 - AP Betr
AVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 22 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 53, zu 3 der Gründe) - nicht daraus, dass der Anspruch erst bei Eintritt des Versorgungsfalles fällig würde. Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt jedoch, dass die Regelung hier nicht einschlägig ist. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, aber nicht Ansprüche beschneiden, deren Verletzung sich erst auswirkt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Ruhestand beginnt (BAG
- Dezember 1991 - 3 AZR 44/91 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 32 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 57, zu 5 der Gründe). Diese Funktion können Ausschlussfristen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung nicht erfüllen. Das hat der Senat für den Anspruch auf laufende Betriebsrenten entschieden, der seiner Natur nach auf lange zurückliegende Vorgänge, nämlich das Arbeitsverhältnis, abstellt (BAG
- Februar 1990 - 3 AZR 216/88 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 107 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 83, zu 2 c der Gründe). Es gilt darüber hinaus im Betriebsrentenrecht allgemein und auch für den hier streitbefangenen Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges: Der Durchführungsweg dient dazu, die Auszahlung der Betriebsrenten zu ermöglichen. Es geht damit um eine Handlung, die der späteren Erfüllung des Anspruchs aus der Versorgungsordnung durch Leistung im Versorgungsfall dient. Sie ist deshalb Teil des betriebsrentenrechtlichen Systems, das seiner Natur nach zeitlich auseinander liegende Vorgänge verbindet, nämlich das Arbeitsverhältnis und die Auszahlung der Betriebsrenten nach dessen Beendigung. Gerade in diesem zeitlichen Abstand besteht die betriebsrentenrechtliche Besonderheit, wegen derer Ausschlussklauseln in aller Regel nicht auf betriebsrentenrechtliche Ansprüche anwendbar sind. Die Funktion des Anspruchs auf Einhaltung auch eines externen Durchführungsweges, zur Sicherung der späteren Erfüllung nötige Handlungen bereits jetzt verlangen zu können, begründet im Übrigen auch eine Nähe zum betriebsrentenrechtlichen Stammrecht. Dieses unterliegt als solches den üblichen Verfallklauseln ohnehin nicht (BAG
- Februar 1990 - 3 AZR 216/88 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 107 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 83) . Dieses Ergebnis entspricht auch praktischen Erwägungen. Während bei den üblicherweise im Arbeitsverhältnis entstehenden Ansprüchen der Anspruchsberechtigte die Nichterfüllung sofort bemerkt, wirken sich etwa unterbliebene Beitragszahlungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalles aus. Erst dann stellt sich die Frage, an wen sich der Arbeitnehmer für seine Betriebsrente wenden muss, an den Versorgungsträger oder den Arbeitgeber, und erst dann steht fest, ob sich insolvenzrechtliche Probleme stellen (vgl. einerseits BAG
- November 1992 - 3 AZR 51/92 - BAGE 71, 364 ; andererseits BVerwG
- Juni 1994 - 1 C 20.92 - BVerwGE 96, 160 ). Der Verschaffungsanspruch ändert daran nichts. b) Auch Verjährung ist nicht eingetreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom
- November 2001 ( BGBl. I S. 3138 ) am
- Januar 2002 anzuwendende § 18a BetrAVG oder das vorher geltende Verjährungsrecht des BGB aF anzuwenden ist. In beiden Fällen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. aa) § 18a BetrAVG legt in Satz 1 fest, dass der Anspruch auf Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren verjährt. Satz 2 bestimmt, dass Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des BGB unterliegen. Die Regelung ist abschließend. Soweit Ansprüche nicht unter § 18a Satz 2 BetrAVG fallen, verbleibt es bei der 30jährigen Verjährungsfrist in Satz
- § 18a Satz 2 BetrAVG unterwirft regelmäßig wiederkehrende Leistungen der kürzeren Verjährungsfrist des BGB, weil sie dem Betriebsrentner unmittelbar zugute kommen. Da der Berechtigte hier unmittelbar die Auswirkungen einer unterbliebenen Zahlung bemerkt, ist dies gerechtfertigt. Da - wie dargelegt - die Einhaltung des Durchführungsweges, insbesondere Beitragszahlungen, dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar zugute kommt, sondern der Erfüllung des Betriebsrentenanspruchs im Versorgungsfall und damit der Ermöglichung der erst später regelmäßig fällig werdenden Betriebsrentenleistungen dient, fällt dieser Anspruch nach dem Zweck der Vorschrift nicht unter Satz
- bb) Nichts anderes gilt bei Anwendung des BGB aF. Der Senat hat unterschieden zwischen dem betriebsrentenrechtlichen Stammrecht, das der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB aF unterfiel, und einzelnen Betriebsrentenleistungen, die der kürzeren zweijährigen Verjährungsfrist nach § 196 Nr. 8 oder 9 BGB aF unterfielen (BAG
- September 1992 - 3 AZR 438/91 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 39, zu II 3 b der Gründe;
- Januar 1998 - 3 AZR 415/96 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 45 =
§ 1Zusatzversorgung Nr.
7, zu B I 5 a der Gründe). Auch dieser Unterscheidung lag letztlich die Erwägung zugrunde, dass dem Arbeitnehmer unmittelbar zugute kommende Betriebsrentenleistungen wie Lohnleistungen zu behandeln sind, wohingegen grundlegende Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren. Ansprüche auf Einhaltung des Durchführungsweges, die die Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen sollen, sind nicht den von § 196 Nr. 8 und 9 BGB aF erfassten Entgeltansprüchen gleichzustellen. III. Hinsichtlich der Zinsen ist die Revision unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zinsen aus Verzug oder unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit (§§ 288 , 291 BGB aF und nF). Diese Bestimmungen setzen voraus, dass eine Geldschuld besteht. Eine Geldschuld ist die Verpflichtung zur Verschaffung des in Geld verkörperten Vermögenswertes. Geldschulden sind alle auf Zahlungen gerichteten Verbindlichkeiten und nur diese. Dabei kommt es darauf an, ob die Zahlungspflicht gegenüber dem Anspruchsinhaber besteht. Das kann zwar auch der Fall sein, wenn - wie beim Lohnsteuerabzug oder der Zahlung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag - die Zahlung an Dritte aus dem Vermögen des Arbeitnehmers mit dem Ziel erfolgt, dem Dritten Leistungen zukommen zu lassen, die der Arbeitnehmer zu tragen hat. In diesen Fällen ist die Zahlung an den Dritten zugleich Erfüllung einer Geldschuld an den Arbeitnehmer (ausführlich Großer Senat des BAG
- März 2001 - GS 1/00 - BAGE 97, 150 ). So liegt es bei der Pflicht des Arbeitgebers, eine betriebliche Altersversorgung dadurch durchzuführen, dass er Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse leistet, nicht. Vielmehr erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Leistungspflicht. Die Pflicht zur Tragung der Beiträge obliegt ihm. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer eigene Beiträge zu leisten hat, die der Arbeitnehmer einzubehalten und an die Kasse abzuführen hat. Darum geht es hier nicht. Die von der Klägerin zu tragenden Beiträge an die HPK sind nicht Streitgegenstand. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Der Senat ist dabei nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG von einer Begrenzung des Streitwertes auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag ausgegangen. Diese Regelung gilt hier, obwohl hinsichtlich arbeitsrechtlicher Ansprüche nur von "Ansprüchen von Arbeitnehmern" die Rede ist, auch für Betriebsrentenansprüche. Diese wurzeln im Arbeitsverhältnis, so dass die Regelung nach ihrem Sinn, das Kostenrisiko bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu begrenzen, anwendbar ist. Dass ein höherer Betrag eingeklagt wurde, ist unerheblich, da rückständige Beträge nach § 42 Abs. 5 Satz 1
- Halbsatz GKG nicht hinzuzurechnen sind. Der Streitwert beträgt deshalb 445,50 Euro (Differenz für 2003) x drei, also insgesamt 1.336,50 Euro. Die errechnete Kostenquote ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit einem Betrag von 492,37 Euro unterlegen ist. Reinecke Kremhelmer Zwanziger V. Ludwig H.-J. Schepers Permalink: https://openjur.de/u/172094.html ( https://oj.is/172094 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 39 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c