der Prüfung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Dienstverhältnis zur Sparkasse aus, so hat er die der Sparkasse entstandenen Kosten zu erstatten. Das Gleiche gilt, wenn der Angestellte den Lehrgangsbesuch vor der Prüfung aufgibt und innerhalb von drei Jahren
diesem Zeitpunkt aus dem Dienstverhältnis zur Sparkasse ausscheidet. 3.2 Zu den zu erstattenden Kosten gehören die neben den in Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Leistungen auch die vom Arbeitgeber getragenen Umlagen zur Zusatzversorgung. 4.1 Der zurückzuzahlende Betrag vermindert sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren für jeden vollen Monat, den der Angestellte
dem Ende des Lehrganges im Dienstverhältnis zur Sparkasse verbracht hat, um 1/
Abschluss der Fortbildung wurde er bei unveränderter Vergütung in der Rechtsabteilung eingesetzt. Sein früherer Arbeitsplatz als stellvertretender Gruppenleiter in der Organisationseinheit "S-Direkt" war infolge einer Umstrukturierung weggefallen. Im Rahmen eines Personalabbaus bot die Klägerin den Arbeitnehmern, darunter dem Beklagten, im Jahr 2003 an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Der Beklagte nahm das Angebot nicht an. Im Frühjahr 2004 eröffnete sich dem Beklagten die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem anderen Kreditinstitut. Dies teilte er der Klägerin telefonisch mit und bekundete den Wunsch, das Arbeitsverhältnis zum
TV Ausbildung sind die Sparkassen verpflichtet, während der Lehrgänge die Vergütung fortzuzahlen und die Unterrichts- und Prüfungsgebühren zu übernehmen.
TV Ausbildung ist der Angestellte verpflichtet, die der Sparkasse entstandenen Kosten zu erstatten, wenn er innerhalb von drei Jahren
der Prüfung aus dem Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden ausscheidet. § 5 Abs. 3 BezTV Ausbildung bestimmt, dass sich der zurückzuzahlende Betrag innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren anteilmäßig für die Zeit mindert, während der ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Angestellten und der zur Rückforderung berechtigten Sparkasse bestanden hat. Gründe Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 13.005,79 Euro nebst Zinsen zu zahlen. I. Der Anspruch ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien vom 30. April 2002. 1. Der Beklagte hat sich in Nr. 3.1 der Vereinbarung verpflichtet, der Klägerin ua. die Kosten zu erstatten, die ihr auf Grund seiner Teilnahme am 57. Studiengang entstanden sind, wenn er innerhalb von drei Jahren
der Prüfung auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Arbeitsverhältnis ist auf Wunsch des Beklagten zum 1. August 2004 und damit vor Ablauf von drei Jahren
der im Dezember 2002 abgelegten Prüfung beendet worden. Er hat der Klägerin deshalb die während des Lehrgangs gezahlte Vergütung sowie die von ihr getragenen Unterrichts- und Prüfungsgebühren, die Kosten für seine Unterbringung und die wöchentlichen Heimfahrten
Nr. 4.1 der Vereinbarung anteilig zu erstatten. Daraus ergibt sich der von der Klägerin ermittelte unstreitige Rückzahlungsbetrag von 13.005,79 Euro. 2. Der Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von seiner Erstattungspflicht befreit.
TV Ausbildung
4 Satz 1 BGB abzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Die Klausel hält entgegen der Auffassung des Beklagten einer Angemessenheitskontrolle stand.
1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor der Einbeziehung des Arbeitsrechts in die allgemeine Inhaltskontrolle sog. Rückzahlungsklauseln wie hier einer Angemessenheitskontrolle unterzogen. Derartige Vereinbarungen,
denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten der vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat es als grundsätzlich zulässig beurteilt (vgl.
der Rechtsprechung ua. die Dauer der Ausbildung und die Wertigkeit der erlangten Befähigung zu vergleichen, ohne dass es hierbei auf starre Grenzen ankäme. Eine Bindungsdauer von drei Jahren bei einer Fortbildung von etwa sechs Monaten ist danach als angemessen beurteilt worden. Auch bei kürzerer Fortbildung kann eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet (vgl. BAG
den unangefochtenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte mit der erworbenen Qualifikation die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in den gehobenen Sparkassendienst erlangt, die er vorher nicht hatte.
zubereiten. Auch für diese häuslichen Studien war der Beklagte unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt. Lässt man die Semesterferien von gut einem Monat außer Betracht, verbleiben somit bei einer Lehrgangsdauer vom
dieser Vorschrift ist der Personalrat bei Maßnahmen des Arbeitgebers nur zu beteiligen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Seine Mitbestimmung wird verdrängt, wenn die tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt (vgl. zu § 87 BetrVG: BAG
Im Jahr 2002 war der Tarifvertrag noch gültig, wie ebenfalls dem Schreiben des KAV Rheinland-Pfalz vom 1. Juni 2007 zu entnehmen ist. (2.3) In dem BezTV Ausbildung sind in Ausfüllung von § 6 der Anlage 3 zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) die Voraussetzungen festgelegt, die ein Angestellter für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des gehobenen Dienstes erfüllen muss. Dazu gehört ua. die erfolgreiche Absolvierung des Sparkassenlehrgangs. Hieran anknüpfend bestimmt § 5 Abs. 1 BezTV Ausbildung, dass die Sparkasse während der Dauer des Lehrgangs die Vergütung weiterzuzahlen und sie zusätzlich die Unterrichts- und Prüfungsgebühren zu tragen hat. Diese Verpflichtung besteht hinsichtlich der erstmaligen Teilnahme an einem Lehrgang ausnahmslos. Das gilt gegenläufig auch für die Zahlungspflichten des Angestellten, wenn das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist endet. Die Entsendung zu dem Lehrgang selbst ist zwar, da der bestehende Arbeitsvertrag insoweit modifiziert wird, vertraglich zu vereinbaren; es bedarf eines "Vollzugsaktes". Der Inhalt der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ist aber tariflich und insoweit abschließend vorgegeben. Sie lässt keinen Raum für eine zusätzliche Beteiligung des Personalrats. Ihm verbleibt das Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmer an der beruflichen Fortbildung
VG Rheinland-Pfalz. bb) Ebenso stehen Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht dem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr über den BezTV Ausbildung hinaus übernommenen Kosten für die Unterbringung des Beklagten und seine wöchentlichen Heimfahrten entgegen. Der Personalrat war entgegen der Auffassung des Beklagten an der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Parteien über die Übernahme dieser Kosten und deren Erstattung nicht zu beteiligen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Verletzung eines Mitbestimmungstatbestands geeignet wäre, die Erstattungspflicht des Beklagten in Wegfall zu bringen.
VG Rheinland-Pfalz.
dieser Vorschrift hat der Personalrat ua. mitzubestimmen bei der "Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung)". Nicht zweifelhaft ist, dass der Sparkassenlehrgang die Berufsbildung des Angestellten in der Form der beruflichen Fortbildung betrifft. Der Zweck der Mitbestimmung, nämlich die Sicherstellung einer angemessenen, die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber wahrenden Kostenverteilung, mag für eine Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung sprechen, wie sie nunmehr in § 47 Abs. 5 des Besonderen Teils Sparkassen zum TVöD (BT-S) für den Fall vorgesehen ist, dass die Qualifizierung vom Arbeitgeber veranlasst wird. Hier geht es jedoch nicht um die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, sondern lediglich um die im BezTV Ausbildung nicht geregelten Kostenfaktoren Unterbringung und Heimfahrten. Hierauf bezogene Regelungen sind schon
dem Wortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 3 LPersVG Rheinland-Pfalz nicht mitbestimmungspflichtig. Die "Durchführung der Berufsbildung" ist nur bei Maßnahmen angesprochen, die unmittelbar mit der Berufs- oder Fortbildung zusammenhängen. Erfasst werden Regelungen, die sich auf die Art und Weise der Berufsausbildung beziehen und diese lenken. Angesprochen sind damit insbesondere zeitliche und inhaltliche Festlegungen sowie organisatorische Fragen (vgl. BVerwG 28. Dezember 1984 - 6 P 5.84 - Rn. 21, Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 3; zur Übernahme von Fahrtkosten BVerwG 15. Dezember 1994 - 6 P 19.92 - AP BPersVG § 75 Nr. 58; 10. November 1999 - 6 P 12.98 - AP BPersVG § 78 Nr. 4 zu § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG) .
generellen Merkmalen gewährte Leistung nicht betroffen. Das Mitbestimmungsrecht greift deshalb dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber - wie hier - die Leistung allgemein ohne Ansehen der Person des Arbeitnehmers erbringt.
VG Rheinland-Pfalz ausschließlich ein Recht des Personalrats auf eine
geholte Beteiligung ist.
der vom Bundesarbeitsgericht zu § 87 BetrVG entwickelten sog. Wirksamkeitstheorie ist die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung lediglich Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum
teil des Arbeitnehmers (vgl. 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288 mwN). Das gilt für die entsprechenden Mitbestimmungstatbestände des Personalvertretungsrechts vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Regelung in gleicher Weise. Maßnahmen zum
teil des Arbeitnehmers sind jedoch nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen des Arbeitnehmers schmälern. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Rechtsstellung vor und
der Maßnahme. Unter "Maßnahme" ist jede Handlung oder Entscheidung des Arbeitgebers zu verstehen, durch die die Rechtsstellung des einzelnen Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer berührt wird. Maßnahme in diesem Sinn ist hier der Abschluss des Fortbildungsvertrags und die dort von der Klägerin über die tarifliche Verpflichtung hinausgehende Übernahme der Unterbringungs- und Fahrtkosten. Diese kann bei objektiver Betrachtung nicht als den Beklagten benachteiligend beurteilt werden. Die Fortbildung ist insgesamt für ihn und seine beruflichen Chancen von Vorteil. II. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Revision
1 ZPO zu tragen. Düwell Krasshöfer Reinecke Ropertz Gosch Permalink: https://openjur.de/u/172095.html ( https://oj.is/172095 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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