G in der gesetzlichen Höhe des § 1a Abs 2 KSchG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer informatorisch einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt hat. 2. Kollektivrechtliche Regelungen zum Ausgleich wirtschaftlicher
teile aus einer Betriebsänderung können die Anrechenbarkeit von Leistungen
G vorsehen. Tenor
teile schloss sie am 15. März 2004 mit der bei ihr gebildeten Mitarbeitervertretung eine Dienstvereinbarung (DV). § 3 DV sieht für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung vor, die sich
der Formel "Beschäftigungszeit in vollen Jahren x Bruttomonatsgehalt x 0,5” berechnet.
1 DV entsteht der Abfindungsanspruch mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorher kann er weder übertragen noch vererbt werden.
2 DV wird er im Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage erst fällig, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis geendet hat. Am
G vorgesehene Abfindung beanspruchen, wenn Sie die dreiwöchige Frist - gerechnet ab Zugang dieser Kündigung - für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen. Entscheiden Sie sich also, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, haben Sie mit Ablauf der Kündigungsfrist, also zum Ende des Dienstverhältnisses, Anspruch auf die gesetzlich festgesetzte Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird gemäß dem vorzitierten § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG auf 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Dienstverhältnisses festgelegt. Demgemäß ergibt sich für Sie bei der Annahme dieses Angebotes eine am 30.09.2004 fällige Abfindung für den Verlust des sozialen Besitzstandes in Höhe von EUR 22.678,43 brutto (siehe auch Dienstvereinbarung vom 15.03.2004).” Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2004 mit, im Hinblick auf das "unterbreitete Angebot gem. § 1a KSchG” lasse sie die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen und beanspruche die ihr zustehende Abfindung. Allerdings sei diese fehlerhaft berechnet und belaufe sich von Gesetzes wegen auf einen höheren Betrag. Im Übrigen beanspruche sie "zusätzlich die Sozialplanabfindung”. Am 27. April 2004 beschlossen die Beklagte und die Mitarbeitervertretung folgenden "
trag zur Dienstvereinbarung vom 15.03.2004”: "Die Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 wird dahingehend ergänzt, dass Abfindungen
der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 auf Abfindungen
den §§ 1a , 9 , 10 KSchG angerechnet werden. Dies war im Übrigen auch bei Abschluss der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 bereits so gewollt und vereinbart. Ansonsten bleibt es bei der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004.” Mit dem Gehalt für September 2004 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung iHv. 22.678,43 Euro. Mit ihrer Klage hat die Klägerin, soweit in die Revisionsinstanz gelangt, weitere 4.290,43 Euro als restliche Abfindung
G geltend gemacht. Dafür hat sie als Monatsverdienst neben ihrem regelmäßigen durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt anteiliges Weihnachtsgeld, anteilige Überstundenvergütung und Zeitzuschläge in Ansatz gebracht und eine gesetzliche Abfindungssumme von 26.968,86 Euro errechnet, auf die sie sich den tatsächlich gezahlten Betrag anrechnen lässt. Außerdem hat sie 23.264,46 Euro als Abfindung
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.554,89 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, aus dem Kündigungsschreiben vom 24. März 2004 und dem dortigen Bezug auf die DV ergebe sich, dass sie der Klägerin nicht ein Angebot
G unterbreitet habe, sondern eine Abfindung nur auf der Grundlage der Regelungen der DV habe leisten wollen. Dem entspreche der tatsächlich geleistete Betrag. Im Übrigen sei mit dessen Zahlung ein möglicher Anspruch aus § 1a KSchG wegen der Zweckidentität beider Ansprüche erloschen. Aus dem
trag zur DV vom
G hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt, wenn bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG die Erhebung einer Kündigungsschutzklage unterbleibt und wenn in der Kündigungserklärung darauf hinwiesen wird, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse
G gestützt sei und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen könne. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus § 1a Abs. 2 KSchG. Sie beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; für die Bestimmung des Monatsverdienstes gilt die Regelung in § 10 Abs. 3 KSchG entsprechend. b) Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1a Abs. 1, Abs. 2 KSchG liegen vor. Im Kündigungsschreiben vom 24. März 2004 hat die Beklagte ausdrücklich angegeben, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolge. Sie hat weiter erklärt, die Klägerin könne "die
G vorgesehene Abfindung beanspruchen”, wenn sie die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lasse. Sie habe in diesem Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch "auf die gesetzlich festgesetzte Abfindung”. Die Klägerin hat keine Kündigungsschutzklage erhoben. Der Anspruch auf Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Abfindung mit Ablauf des 30. September 2004 ist damit dem Grunde
entstanden. c) Zu Unrecht meint die Beklagte, sie habe im Kündigungsschreiben nicht die Hinweise
G gegeben, sondern stattdessen erklärt, der Klägerin stehe ein Abfindungsanspruch nur
der DV vom 15. März 2004 zu. aa) Allerdings schließt die Vorschrift des § 1a KSchG andere Abfindungsvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung nicht aus. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, Hinweise
G zu unterlassen, und dem Arbeitnehmer stattdessen einen - beliebigen - Betrag als Abfindung in Aussicht zu stellen, falls er eine Klage gegen die ausgesprochene Kündigung nicht erhebt (ErfK/Ascheid/Oetker
G binden will. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass er lediglich deklaratorisch auf kollektivrechtliche Bestimmungen verweist, aus denen ein Abfindungsanspruch bei Verlust des Arbeitsplatzes folge. Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung sind die Erklärungen des Arbeitgebers. bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, aus dem Kündigungsschreiben vom 24. März 2004 ergebe sich, dass die Beklagte der Klägerin die in § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG genannten Hinweise erteilt habe. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann als Auslegung einer individuellen, nichttypischen Erklärung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Auslegungsregeln zutreffend angewendet, alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt und die allgemeinen Denk- und Erfahrungssätze eingehalten worden sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 12 Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 -, zu B II der Gründe). Diesem Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand.
dem Inhalt des Schreibens kann die Klägerin "die
G vorgesehene Abfindung beanspruchen”, hat sie "Anspruch auf die gesetzlich festgesetzte Abfindung” und wird dieser "gemäß dem vorzitierten § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG auf 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Dienstverhältnisses festgelegt”. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht diesen Formulierungen entnommen, dass die Beklagte mit ihnen aus der Sicht eines objektiven Empfängers die
G hat geben wollen, ist es unerheblich, ob ein in Aussicht gestellter Abfindungsbetrag mit den Vorgaben des § 1a Abs. 2 KSchG rechnerisch übereinstimmt, wenn die Betragsangabe nur Informationszwecken dient. (
G zwar die Angabe eines zu niedrigen Betrags verbindet, aber zugleich zu verstehen gibt, er wolle eine Abfindung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zahlen. Dafür ist ohne Bedeutung, ob der Anspruch durch zweiseitiges Rechtsgeschäft auf Grund eines vom Arbeitnehmer durch Verstreichenlassen der Klagefrist konkludent angenommenen Angebots des Arbeitgebers zustande kommt (so Däubler NZA 2004, 177, 179; v. Hoyningen-Huene/Linck § 1a Rn. 8 mwN; Löwisch BB 2004, 154, 157 f.; Willemsen/Annuß NJW 2004, 177, 182) oder durch einseitiges Rechtsgeschäft auf Grund einer entsprechenden Willenserklärung des Arbeitgebers, zu der das Verstreichenlassen der Klagefrist als rein tatsächlicher Umstand hinzutritt (so Bader NZA 2004, 65, 70; Giesen/Besgen NJW 2004, 185; Grobys DB 2003, 2174; Hümmerich NJW 2004, 2921, 2922; KR-Spilger 8. Aufl. § 1a KSchG Rn. 72). Wenn die Angabe des bezifferten Betrags aus Empfängersicht erkennbar nur der Information über die vom Arbeitgeber für richtig gehaltene Abfindungshöhe dient, entspricht die rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers der gesetzlichen Regelung. (c) So verhält es sich hier. Die Beklagte hat mit ihren Hinweisen zwar die Angabe eines Abfindungsbetrags von 22.678,43 Euro verbunden, der den aus den gesetzlichen Vorgaben folgenden Betrag objektiv unterschreitet. Im Kündigungsschreiben hat sie aber erklärt, die Klägerin könne, falls sie die Klagefrist verstreichen lasse, "die
G vorgesehene Abfindung” beanspruchen; deren Höhe werde "gemäß dem vorzitierten § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG auf 0,5 Monatsverdienste (pro Beschäftigungsjahr) festgelegt”; "demgemäß” ergebe sich der mitgeteilte Betrag. Diese Erklärungen durfte die Klägerin
, 157 BGB so verstehen, dass die Beklagte im Ergebnis die gesetzlich vorgesehene Abfindung leisten wolle und die Angabe des bezifferten Betrags lediglich informatorische Bedeutung habe. Der entsprechende Erklärungsinhalt folgt aus der Vorbehaltlosigkeit der Hinweise auf die gesetzliche Abfindung
G und der ausdrücklichen Erwähnung des Faktors 0,5, der dem gesetzlich festgelegten Faktor entspricht. Er folgt ferner aus der Verwendung des Wortes "demgemäß” im Zusammenhang mit der Bezifferung des Anspruchs. Dieser Ausdruck lässt den bezifferten Betrag als das Ergebnis der Berechnung auf gesetzlicher Grundlage erscheinen und steht einem Verständnis entgegen,
dem die Höhe des Abfindungsangebots abschließend festgelegt werden sollte. d) Auf der Grundlage von § 1a Abs. 2 KSchG ergibt sich ein Abfindungsanspruch iHv. 26.968,86 Euro. Die Klägerin war bei Ablauf der Kündigungsfrist volle 18 Jahre beschäftigt. Der
G für die Berechnung der Abfindung maßgebliche Monatsverdienst betrug 2.996,54 Euro.
Maßgabe der DV besteht nicht. Zwar fällt die Klägerin in den Kreis der Anspruchsberechtigten
Auch ergibt sich aus § 3 Nr. 1, § 2 DV bei 18 Jahren Beschäftigungszeit und einem Bruttomonatsverdienst von 2.584,94 Euro rechnerisch exakt der von ihr eingeklagte Betrag. Auf den Anspruch der Klägerin aus § 3 DV sind aber die tatsächlich bereits erbrachten Abfindungszahlungen der Beklagten und die ausgeurteilte restliche Abfindung
G anzurechnen. Damit verbleibt für einen Anspruch aus der DV rechnerisch kein Raum. 1. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin nicht schon durch tatsächliche Leistung teilweise erfüllt. Sie hat den von ihr im September 2004 gezahlten Abfindungsbetrag von 22.678,43 Euro auf die Forderung der Klägerin aus § 1a KSchG und nicht auf eine mögliche Forderung aus der DV geleistet. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Entgegen seiner Auffassung hat allerdings nicht die Klägerin die Abfindungszahlung als Leistung auf den Anspruch
G bestimmen können. Eine solche - von § 366 Abs. 1 BGB abweichende - Bestimmungsbefugnis des Gläubigers bedürfte einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien. Für deren Vorliegen gibt es im Streitfall keinen Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Beklagte die erforderliche Bestimmung selbst vorgenommen. Zwar hat sie nicht ausdrücklich erklärt, die Zahlung solle der Tilgung des Abfindungsanspruchs aus § 1a KSchG dienen. Dies ergibt sich aber aus den Umständen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 hat die Beklagte das Ansinnen der Klägerin auf Zahlung einer von dieser als "zusätzliche” bezeichneten Abfindung aus der DV mit der Begründung zurückgewiesen, einen Anspruch auf doppelte Abfindung - "aus der DV vom 15.3.2004 und aus dem Kündigungsschreiben vom 24.3.2004” - bestehe nicht; "im Übrigen” hat sie auf den
trag zur DV verwiesen. Danach musste die Klägerin bei Zahlungsempfang im September 2004 davon ausgehen, die Beklagte leiste ausschließlich im Hinblick auf ihre Erklärungen im Kündigungsschreiben vom
teile aus dem Verlust des Arbeitsplatzes auf der anderen Seite generell im Verhältnis der Anspruchskonkurrenz zueinanderstehen. Jedenfalls auf Grund des "
trags zur Dienstvereinbarung”, den die Beklagte und ihre Mitarbeitervertretung am 27. April 2004 vereinbart haben, sind die von der Beklagten auf den Anspruch
G erbrachten Zahlungen sowie ihre auf diesem Anspruch beruhende und titulierte weitere Zahlungsverpflichtung auf den Anspruch der Klägerin
a) Im
trag ist vorgesehen, dass Abfindungen
der DV auf Abfindungen
G angerechnet werden. Bei wortlautgetreuem Verständnis ist eine solche Abrede unwirksam. Dafür fehlt den Parteien der Dienstvereinbarung die Regelungskompetenz. Über das Schicksal des gesetzlichen Anspruchs, der durch eine solche Anrechnungsvereinbarung vermindert würde, vermögen die Parteien einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht zu disponieren. Die Regelung im
trag ist aber dahin auszulegen, dass in Wirklichkeit umgekehrt Abfindungen
G auf Abfindungen
der DV angerechnet werden sollen. Dies können die Parteien der DV als Bestimmung über die von ihnen selbst begründeten Ansprüche grundsätzlich vorsehen. b) Die von den Parteien der Dienstvereinbarung getroffene Anrechnungsregelung verstößt weder gegen § 38 Abs. 1 Nr. 11 noch gegen § 26 Abs. 1 der einschlägigen Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Münster vom 14. November 1996 (MAVO). Gem. § 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO sind Dienstvereinbarungen zulässig über Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen
teilen für die Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen.
1 Satz 2 MAVO haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung ua. darauf zu achten, dass alle Mitarbeiter
Recht und Billigkeit behandelt werden. aa)
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 112 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Spielraum für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs der mit einer Betriebsänderung verbundenen
teile. Sie können grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise sie die mit einer Betriebsänderung einhergehenden wirtschaftlichen
teile ausgleichen oder mildern wollen (12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321 , zu III 1 der Gründe mwN). Die Betriebsparteien haben aber die Grenzen von Recht und Billigkeit und die Funktion eines Sozialplans zu beachten. Recht und Billigkeit verlangen insbesondere die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
dem Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient der Sozialplan, also auch eine darin vorgesehene Abfindung, dem Ausgleich und der Überbrückung der - künftigen -
teile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen können (BAG 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - aaO mwN). Für die Parteien einer Dienstvereinbarung
1 Nr. 11 MAVO gilt nichts anderes. bb) Die von den Parteien der DV beschlossene Anrechnung von Abfindungen
G auf Abfindungsansprüche
1 Nr. 11 MAVO. Es wurden dadurch nicht etwa Leistungen der Beklagten auf Ansprüche aus der DV angerechnet, die gänzlich anderen Zwecken dienten als dem Ausgleich oder der Milderung von wirtschaftlichen
teilen iSv. § 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO iVm. § 3 DV. Vielmehr sollen auch Abfindungsansprüche
G die mit dem betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes einhergehenden wirtschaftlichen
teile ausgleichen oder mildern. Zwar will die Regelung des § 1a KSchG vor allem Kündigungsschutzklagen vermeiden (BAG
teile des Arbeitsplatzverlustes auszugleichen oder zu mildern. Gesetzeszweck und Leistungszweck sind insoweit verschieden, wenn auch funktional aufeinander bezogen. Das gesetzliche Ziel der Vermeidung von Kündigungsschutzklagen und Herstellung von Planungssicherheit soll gerade durch die Gewährung von Ansprüchen auf
teilsausgleich erreicht werden. Die Parteien einer Dienstvereinbarung
1 Nr. 11 MAVO können deshalb die Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers
G auf eigene Abfindungsansprüche zum Ausgleich der
teile des Arbeitsplatzverlustes vorsehen, ohne damit gegen den Zweck dieser Leistungen zu verstoßen. Sie verletzen damit auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz iSv. § 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO. Vielmehr tragen sie auf diese Weise gerade dem Umstand Rechnung, dass Mitarbeiter, die Abfindungsansprüche
G erworben haben, in deren Umfang eines
teilsausgleichs nicht mehr bedürfen. c) Der Wirksamkeit der Anrechnungsklausel steht auch im Verhältnis zur Klägerin nicht entgegen, dass sie erst vereinbart wurde,
dem die Frist des § 4 Satz 1 KSchG zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage für die Klägerin abgelaufen war. Dadurch wurden rechtlich geschützte Positionen der Klägerin nicht verletzt. aa) Die Parteien eines Sozialplans und einer sonstigen Betriebsvereinbarung
dem Betriebsverfassungsgesetz können die von ihnen getroffenen Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann auch Regelungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor (st. Rspr., vgl. BAG
1 MAVO gleichermaßen Anwendung. Auch wenn eine entsprechende ausdrückliche kirchliche oder staatliche Regelung fehlt, gelten Dienstvereinbarungen
Sv. § 77 BetrVG unmittelbar und zwingend (Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 4. Aufl. § 18 Rn. 125 f. mwN). Dies rechtfertigt eine rechtliche Behandlung, die der von Betriebsvereinbarungen
dem Betriebsverfassungsgesetz und Dienstvereinbarungen
den Personalvertretungsgesetzen entspricht. bb) Durch den
trag zur DV wurde nicht in rechtlich geschützte Positionen der Klägerin eingegriffen. Diese hatte bei Wirksamwerden der Anrechnungsklausel am 27. April 2004 noch keinen rechtlich geschützten Besitzstand aus der DV erworben. Gem. § 5 Nr. 1 DV entstehen Abfindungsansprüche
Zuvor können sie weder übertragen noch vererbt werden. Die Klägerin hatte folglich im April 2004 noch keine eigentumsähnliche Rechtsposition erworben, in die grundsätzlich nicht hätte eingegriffen werden können. Sie hatte lediglich die Aussicht auf den Erwerb eines Abfindungsanspruchs mit Ablauf der Kündigungsfrist zu Ende September 2004. Anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, hatte diese Aussicht auf den Anspruchserwerb auch nicht den Rechtscharakter eines Anwartschaftsrechts. Die Entstehung des Anspruchs hing weder vom bloßen Zeitablauf noch ausschließlich von Umständen ab, deren (Nicht-)Eintritt allein die Klägerin hätte beeinflussen können. Vielmehr war Voraussetzung auch, dass etwa das Arbeitsverhältnis nicht zuvor aus anderen Gründen enden und der Klägerin nicht vor dem Ende der Kündigungsfrist ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz iSv. § 1 Nr. 2 Buchst. d, e DV, § 2 Nr. 3 DV angeboten würde. cc) Die Anrechnungsabrede verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
träglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition
träglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfG
teile wegen Arbeitsplatzverlustes ein.
teilsausgleichs im Falle von Abfindungsansprüchen der gekündigten Arbeitnehmer aus § 1a KSchG zu erreichen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf die Entstehung eines Abfindungsanspruchs aus § 3 DV zusätzlich zu einem Anspruch aus § 1a KSchG wurde dadurch nicht verletzt. Hätte die Klägerin schon vor Ablauf der Klagefrist gewusst, dass die Anrechnungsklausel
träglich vereinbart werden würde, hätte sie sich nur insofern anders verhalten können, als sie dann Kündigungsschutzklage erhoben hätte. Damit wiederum hätte sie zwar je
Ausgang des Klageverfahrens nicht notwendig den Anspruch aus § 3 DV, aber in jedem Fall den Anspruch
G verloren. Sie hätte demnach auch bei Kenntnis der späteren Anrechnungsabrede keine Möglichkeit gehabt, kumulativ zwei Ansprüche auf Abfindungen zu erwerben. Allerdings hätte sie auf diese Weise die Chance wahrgenommen, durch einen Klageerfolg ihr Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, eine Chance, die sie - so mag zu ihren Gunsten unterstellt werden - nur bereit war aufzugeben, weil sie mit einem doppelten
teilsausgleich sowohl gem. § 1a KSchG als auch gem. § 3 DV rechnete. Unabhängig davon, ob sie in dieser Beziehung tatsächlich schutzwürdig war und auf den Erwerb kumulativer Abfindungsansprüche vertrauen durfte, stand ihr zum Ausgleich für die Enttäuschung ihres Vertrauens der Weg offen,
Maßgabe von § 5 KSchG die
trägliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage zu betreiben. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG war Ende April 2004 noch nicht abgelaufen. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Sie ist zumindest aus diesem Grund nicht schutzwürdig. d) Der sich auf 23.264,46 Euro belaufende Anspruch der Klägerin aus § 3 DV ist nicht nur in Höhe der tatsächlichen Zahlung von 22.678,43 Euro erloschen. Vielmehr ist auch die zugunsten der Klägerin erfolgte Titulierung der Zahlungsverpflichtung über weitere 4.290,43 Euro zu berücksichtigen. Würde der Klägerin der Differenzbetrag von 586,03 Euro zugesprochen, würde sie in diesem Umfang zweifach begünstigt, obwohl sie den Betrag nur einmal behalten dürfte. Das wäre mit § 242 BGB unvereinbar. Bei Annahme einer generellen Anspruchskonkurrenz stünde der Klägerin der Betrag ohnehin nur einmal zu. Schmidt Linsenmaier Kreft Rath Hayen Permalink: https://openjur.de/u/172115.html ( https://oj.is/172115 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 24 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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