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BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 373/06

gesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage ist auch die arbeitsrechtliche Möglichkeit entfallen, eine Versorgungszusage wegen wirtscha

§ 1Nr.

80, zu I 2 a aa der Gründe). Sie hält dieser Überprüfung stand. Der Kläger hat die Erklärung im Zusammenhang mit der Abwicklung seiner Betriebsrente abgegeben. Dass er der Beklagten mit dieser Erklärung mehr Rechte einräumen wollte, als betriebsrentenrechtlich üblich ist, kann nicht angenommen werden.

  1. c)Die Beklagte zu 2. hat mit ihrer auf wirtschaftliche Gründe gestützten Weigerung, weitere Leistungen zu erbringen, die Versorgungszusage des Klägers auch nicht wirksam widerrufen, weder für sich selbst noch für die Beklagte zu 1. Das ist unabhängig davon, ob die von den Beklagten vorgetragene wirtschaftliche Notlage tatsächlich besteht oder nicht. Nach den gesetzlichen Wertungen kann in einer wirtschaftlichen Notlage kein sachlicher Grund für den Widerruf einer Betriebsrente gesehen werden. Auch ein Fall der - nunmehr in § 313 BGB geregelten - Störung der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor, da dies der gesetzlichen Risikoverteilung widerspräche. Die gesetzliche Wertung steht auch der Annahme entgegen, der Kläger sei aus nachwirkender Rücksichtnahme- oder Treuepflicht gehalten, der Zahlungseinstellung zuzustimmen.
  2. aa)Dies ergibt sich, wie der Senat im Urteil vom 17. Juni 2003 (- 3 AZR 396/02 - BAGE 106, 327 , zu B II 3 der Gründe) ausführlich begründet hat, aus der Rechtsentwicklung. Das Bundesarbeitsgericht hatte zunächst - entgegen dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in aller Regel Ansprüche nicht entfallen lässt - die Möglichkeit des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage anerkannt. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert, indem er in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG (aF) die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage dem Versicherungsschutz durch den Träger der Insolvenzsicherung, also durch den Pensionssicherungsverein, unterstellte. Diese Bestimmung ist durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 ( BGBl. I S. 2911 ) aufgehoben worden. Das beruhte auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Aus der Begründung dieses Gesetzentwurfes ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit auch die Möglichkeit des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage beseitigen wollte ( BT-Drucks. 12/3803 S. 109 f.). An dieser Rechtsprechung ist auch gegen die Revisionsangriffe festzuhalten. Die Revision vertritt die Ansicht, mit der Abschaffung des Insolvenzschutzes sei nicht auch zwingend die Abschaffung der Widerrufsmöglichkeit verbunden. Dies überzeugt zum einen wegen der aus den Gesetzesmaterialien sich ergebenden Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers nicht. Zum anderen sprechen dagegen auch durchgreifende rechtssystematische Gründe. Das Betriebsrentengesetz sichert den Arbeitnehmer umfassend dagegen ab, dass seine Betriebsrentenansprüche und unverfallbaren Anwartschaften durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gefährdet werden. Wird vor diesem Hintergrund ein Sicherungsfall abgeschafft, der vorher geregelt war, ohne dass eine grundlegende konzeptionelle Änderung im Gesamtsystem des Insolvenzschutzes erfolgt, bleibt das Gesamtsystem nur erhalten, wenn mit dem Sicherungsfall auch die zugrunde liegende Widerrufsmöglichkeit entfällt. Die Abschaffung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage musste notwendig zum Wegfall des darauf gestützten Widerrufsrechts des Arbeitgebers führen.
  3. bb)Das neue Recht ist auf den Streitfall anzuwenden. § 31 BetrAVG verweist lediglich für Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, auf das Betriebsrentengesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Nur für diese Sicherungsfälle bleibt es dabei, dass Betriebsrenten wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden können. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass bei der Beklagten zu 1. bereits zu diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Notlage vorgelegen hat. Die mit der Neuregelung verbundene Rückwirkung ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt.

(1)Zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG
  1. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 , zu C I 1 der Gründe) zwischen der echten Rückwirkung - Zurückverlegung des Inkrafttretens eines Gesetzes vor den Verkündungstermin - und der unechten Rückwirkung - tatbestandliche Rückanknüpfung, Eintritt der Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm, wenn der Tatbestand Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung des Gesetzes ins Werk gesetzt worden sind. Im vorliegenden Fall geht es um eine unechte Rückwirkung, da in das Recht zum Widerruf bereits bestehender Versorgungsansprüche für einen Zeitpunkt nach Verkündung des Gesetzes, also für die Zukunft, eingegriffen wurde. Gesetze mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss Regelungen treffen können, die den jeweiligen Erfordernissen gerecht zu werden geeignet sind. Ein voller Schutz zugunsten des Fortbestandes der bisherigen Gesetzeslage würde den demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber Einzelinteressen lähmen und die "Versteinerung” der Gesetzgebung bedeuten. Das würde den eines Ausgleichs bedürftigen Widerstreit zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung mit Blick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Wegen der mit derartigen Änderungen verbundenen Grundrechtseingriffe ist der Gesetzgeber aber an die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit gebunden, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten zu verlangen ist (vgl. BVerfG
  2. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 , zu C IV 2 der Gründe).
(2)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehen überwiegende Interessen der zur Zahlung der Betriebsrente Verpflichteten und damit der Beklagten der gesetzlichen Neuregelung nicht entgegen. Die gesetzliche Neuregelung stand im Zusammenhang mit dem Erlass der Insolvenzordnung. Dadurch wurde das gesamte Insolvenzverfahren auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und auch im Interesse der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung neu geordnet. Durch die Einführung des Insolvenzplanverfahrens ist dabei auch der Erhalt von Unternehmen bei Insolvenz erleichtert worden (§ 1 Satz 1 InsO). Der Gesetzgeber hat zudem den nunmehr in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG enthaltenen Sicherungsfall "außergerichtlicher Vergleich ... des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn dem der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt”, aufrechterhalten. Auch nach der gesetzlichen Änderung bleibt in Fällen, in denen eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens sinnvoll erscheint, eine solche außergerichtliche Regelung - unter Eintritt des Pensionssicherungsvereins zugunsten der Betriebsrentner - möglich. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausginge, der Pensionssicherungsverein als Träger der Insolvenzsicherung sei rechtlich in keinem Fall verpflichtet, eine derartige Zustimmung zu erteilen. Er wird nämlich in derartigen Fällen meist schon deshalb seine Zustimmung geben, weil bei erfolgreicher Sanierung die laufenden Betriebsrenten später wieder aus den Erträgen des sanierten Unternehmens geleistet werden können. Besteht eine derartige Sanierungschance hingegen nicht, wird der betroffene Arbeitgeber letztlich nur nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen behandelt: Geldmangel entlastet nicht von Verbindlichkeiten. Wer insolvent ist, muss in das Insolvenzverfahren. Vor dem Hintergrund des beibehaltenen Sicherungsfalls "außergerichtlicher Vergleich” stellt sich die gesetzliche Änderung nicht als schwerwiegend dar. Auch nach der früheren Rechtslage kam ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nur in Betracht, wenn ein Sanierungsplan vorlag, der geeignete Wege zur Überwindung der Unternehmenskrise aufzeigte (vgl. BAG 24. April 2001 - 3 AZR 402/00 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 23 =

§ 7Nr.

64, zu II 1 der Gründe). Auch der Widerruf der Versorgung war nur wegen wirtschaftlicher Notlagezusage zulässig, wenn das Unternehmen sanierungsfähig war. Zudem war ein Widerruf ohne Einschaltung des Pensionssicherungsvereins als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht möglich (BAG 16. April 1997 - 3 AZR 862/95 - BAGE 85, 339 ). Es widerspräche dem Bedürfnis nach Anpassung der Rechtslage an die Entwicklung der Lebensverhältnisse, würde man es dem Gesetzgeber versagen, einzelne Rechtsgebiete so zu regeln, dass allgemeine Rechtsgrundsätze auch dann zur Anwendung kommen, wenn dort vorher andere, abweichende Regeln galten. An der Beibehaltung einer derartigen Ausnahmeregelung besteht kein geschütztes Vertrauen.

(3)Bei der Betonung ihrer Position verkennen die Beklagten zudem, dass Vertrauensschutz nicht einseitig ist. Unter der Geltung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF - "Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage” - konnten die Betriebsrentner darauf vertrauen, dass ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage wegen der Absicherung durch den Pensionssicherungsverein letztlich nicht zu ihren Lasten ging. Mit der Abschaffung dieses Sicherungsfalls wäre auch dieses Vertrauen beeinträchtigt, wenn nicht gleichzeitig die Möglichkeit des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage entfiele.
(4)Die Beklagten können sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Widerruflichkeit von Versorgungszusagen bei Durchführung über eine Unterstützungskasse berufen, die aus Anlass des Inkrafttretens des Betriebsrentengesetzes entwickelt wurde (
  1. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196 , zu C III der Gründe;
  2. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129 , zu B II 3 der Gründe;
  3. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12 , zu II 2 der Gründe). Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei lediglich mit den Grenzen befasst, die den Fachgerichten bei der richterlichen Rechtsfortbildung (
  4. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - aaO, zu C III 1 der Gründe) bzw. bei der Ausfüllung "offener Rechtsbegriffe” wie dem des früher im BetrAVG enthaltenen Begriffs der wirtschaftlichen Notlage (
  5. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - aaO, zu B II 3 b der Gründe) gesetzt sind. Darum geht es hier nicht. Vielmehr geht es - wie dargelegt - um die Umsetzung einer vom parlamentarischen Gesetzgeber gewollten Neukonzeptionierung des Insolvenzrechts und der Regelung ihrer Auswirkungen im Arbeitsrecht.
(5)An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man die - insoweit durch die Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschützte Position - der aktiven Beschäftigten mit berücksichtigt. Soweit eine Sanierung des bisherigen Rechtsträgers nicht möglich ist, ist das Insolvenzverfahren das geeignete Mittel, um durch einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung Arbeitsplätze dort zu sichern, wo dies wirtschaftlich tragfähig ist. cc) Auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu
  1. als Unterstützungskasse kommt es von vornherein nicht an. Die ihr auferlegten Verpflichtungen dienen der Durchführung der Versorgungszusage der Beklagten zu
  2. und ihrer Rechtsvorgängerin als Trägerunternehmen. Ggf. ist das Trägerunternehmen gehalten, seine Pensionskasse mit den notwendigen Mitteln auszustatten (vgl. BAG
  3. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 32 =

§ 1Nr.

9, zu 2 a der Gründe). 2. Soweit die Vorinstanzen von einer Verpflichtung der Beklagten, Nettozahlungen zu leisten, ausgegangen sind, ist dies nicht hinsichtlich des Leistungs-, wohl aber des Feststellungsantrages unrichtig. Die Vorinstanzen haben zudem für einen Tag zuviel Zinsen zugesprochen.

  1. a)Die Verurteilung zu einem Nettobetrag kann entweder dann erfolgen, wenn sich bezogen auf einen konkreten Zahlungszeitpunkt ergibt, dass der Betrag auszuzahlen ist, ohne dass gesetzliche Abzüge anfallen (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181 , zu III der Gründe) - wobei die Darlegung der Notwendigkeit gesetzlicher Abzüge dem Zahlungsschuldner obliegt (BAG 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - AP BGB § 123 Nr. 27 = EzA BGB § 123 Nr. 25, zu II 1 der Gründe) - oder wenn auf Grund einer Nettoabrede unabhängig von den gesetzlich anfallenden Abzügen die Auszahlung eines Nettobetrages geschuldet ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2, zu I 2 c der Gründe). Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, dass sie gesetzlich gehalten sind, von der eingeklagten rückständigen Forderung gesetzliche Abzüge vorzunehmen. Soweit der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass entweder gesetzlich keine Abzüge anfallen können oder aber die Versorgungszusage sich auf einen Nettobetrag bezieht. Entsprechendes hat der Kläger auch nicht behauptet. Insoweit ist die Feststellung einer Verpflichtung zur Nettozahlung nicht gerechtfertigt.
  2. b)Der Kläger hat Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht. Diese werden ab dem Tag nach der Zustellung der Klage geschuldet (BAG 30. Oktober 2001 - 1 AZR 65/01 - BAGE 99, 266 , zu II der Gründe). Zu Unrecht haben die Vorinstanzen deshalb hinsichtlich des klageerweiternd geltend gemachten rückständigen Betrages von 150,33 Euro Zinsen bereits ab dem Tag der Klagezustellung am 5. September 2005 zugesprochen. Zinsen schulden die Beklagten insoweit erst seit dem 6. September 2005. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 , § 91 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 (analog) ZPO. Reinecke Reinecke Zwanziger H. Frehse V. Ludwig Permalink: https://openjur.de/u/172131.html ( https://oj.is/172131 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 42 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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