Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. September 2006 - 18 Sa 470/06 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auc
§ 1Auslegung Nr.
38). Auch die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsentstehung waren erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand am
- Januar 2005 und fiel zu diesem Zeitpunkt auf Grund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit in den Geltungsbereich des BMT-G II. Allerdings kommt hier nur ein Ersatzurlaubsanspruch des Klägers gemäß § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB in Betracht, weil das Urlaubsjahr 2005 bereits beendet ist. II. § 41a BMT-G II ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV-AnwTV-V/BWB vom
- April 2005 jedoch nicht mehr anzuwenden. Der BMT-G II wurde durch diesen Anwendungstarifvertrag abgelöst. Der TV-AnwTV-V/BWB trat mit Wirkung vom
- Januar 2005 in Kraft und ersetzte in seinem Geltungsbereich den BMT-G II (§ 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 TV-AnwTV-V/BWB). Damit setzte der Anwendungstarifvertrag § 41a BMT-G II rückwirkend zum
- Januar 2005 außer Kraft und zugleich § 14 Abs. 3 Satz 4 TV-V in Kraft. Tarifpartner des TV-AnwTV-V/BWB waren die Gewerkschaft ver.di und der der VKA angehörende KAV Berlin, also dieselben Tarifvertragsparteien bzw. ihre Rechtsnachfolger, die den BMT-G II geschlossen hatten.
- Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender Normen derselben Normgeber gilt, soweit das beabsichtigt ist, das Ablösungsprinzip. Die Tarifvertragsparteien können einen von ihnen selbst früher geschlossenen Tarifvertrag grundsätzlich jederzeit abändern, einschränken oder aufheben (sog. Zeitkollisionsregel). Die spätere Regelung löst die frühere ab (für die st. Rspr. BAG
- Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 18;
- Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 24 =
§ 1Rückwirkung Nr.
9; Senat 14. Dezember 2004 - 9 AZR 33/04 - Rn. 18,
§ 1Auslegung Nr.
38; BAG
- Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - Rn. 35, BAGE 108, 176 ). Eine solche Ablösung können die Tarifvertragsparteien - wie hier in § 6 Abs. 1 und 3 TV-AnwTV-V/BWB geschehen - auch ausdrücklich normieren.
- Der TV-AnwTV-V/BWB ist nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifpartner sein Inkrafttreten rückwirkend zum
- Januar 2005 vereinbarten und zum selben Zeitpunkt den BMT-G II außer Kraft setzten. Dadurch entfiel der für die Wechselschichtarbeit im Jahr 2004 erworbene Zusatzurlaubsanspruch ersatzlos. a) Aus dem Ablösungsprinzip, nach dem die jüngere tarifliche Regelung der älteren vorgeht, ergibt sich, dass eine Tarifnorm immer unter dem Vorbehalt steht, durch eine tarifliche Folgeregelung verschlechtert oder aufgehoben zu werden. Das gilt grundsätzlich sogar für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche iS. sog. wohlerworbener Rechte (vgl. BAG
- Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 20;
- Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 24 =
§ 1Rückwirkung Nr. 9; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - Rn. 36, BAGE 108, 176 ) . b) § 6 Abs. 1 und 3 TV-Anw
TV-V/BWB kommt Rückwirkung zu.
- aa)Echte Rückwirkung oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist anzunehmen, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Unechte Rückwirkung tritt demgegenüber ein, wenn der Normgeber an Rechtsetzungen und Lebenssachverhalte anknüpft, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt waren und noch nicht abgeschlossen sind (vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 21 mwN). Diese Abgrenzung zeigt, dass echte Rückwirkung nur dann vorliegt, wenn im Zeitpunkt der Tarifänderung alle Tatbestandsvoraussetzungen für die endgültige Entstehung des tariflichen Anspruchs erfüllt waren. Für die Frage, ob ein Tarifvertrag rückwirkend und abändernd in einen tariflichen Anspruch eingreift, ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 25) .
- bb)Hier ist von echter Rückwirkung auszugehen.
(1)Der Anspruch des Klägers auf Zusatzurlaub aus § 41a BMT-G II war am
- Januar 2005 entstanden. Der TV-AnwTV-V/BWB vom
- April 2005 trat mit Wirkung vom
- Januar 2005 in Kraft (§ 6 Abs. 1 TV-AnwTV-V/BWB). Das Inkrafttreten bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine Norm Wirkung entfalten soll (BAG
- Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 23). Zugleich ersetzten die Tarifparteien den BMT-G II ausdrücklich durch den TV-AnwTV-V/BWB (§ 6 Abs. 3 TV-AnwTV-V/BWB). Indem der TV-AnwTV-V/BWB in Kraft und der BMT-G II außer Kraft gesetzt wurde, wurde dem Kläger der zunächst wegen seiner Wechselschichtarbeit im Jahr 2004 entstandene Anspruch entzogen. § 41a BMT-G II bestand als Anspruchsgrundlage nicht mehr. Dem Kläger ist daher nicht darin zuzustimmen, dass der Ablösung des § 41a BMT-G II durch rückwirkende Inkraftsetzung des TV-AnwTV-V/BWB die unterschiedlichen Bemessungszeiträume des Jahres 2004 für den Anspruch aus § 41a BMT-G II und der Zeit nach dem Ende des Jahres 2004 für den Anspruch aus § 14 Abs. 3 Satz 4 TV-V entgegenstehen.
(2)Die Reichweite der Rückwirkung des TV-AnwTV-V/BWB darf nicht durch Auslegung beschränkt werden. Der Anwendungstarifvertrag enthält keine Übergangsbestimmung für die bisherige Regelung des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit. Das Problem des Zusammentreffens von Zusatzurlaubsansprüchen aus dem BMT-G II und dem TV-V wurde in der sog. ersten Clearingsitzung zur Einführung des TV-V am
- April 2005 erörtert, aber nicht gelöst. Der TV-AnwTV-V/BWB wurde nur neun Tage später - am
- April 2005 - geschlossen. Er enthält demnach eine bewusste Regelungslücke. In einem solchen Fall darf die Rechtsprechung die tarifliche Lücke nicht im Wege der Auslegung schließen, weil Art. 9 Abs. 3 GG die Gestaltung von Tarifverträgen allein den Tarifvertragsparteien zuweist (st. Rspr. vgl. BAG
- März 2002 - 4 AZR 90/01 - Rn. 52, BAGE 101, 1 ) . III. Ob dem Kläger gegenüber dieser Rückwirkung Vertrauensschutz zukommt, kann der Senat auf der Basis der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht selbst entscheiden.
- Soweit Änderungen von Tarifnormen Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen der Rückwirkung zu wahren. a) Die Gestaltungsfreiheit der Tarifpartner ist durch den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für die Rückwirkung von Gesetzen aus Art. 20 Abs. 3 GG ableitet (zB BVerfG
- Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - Rn. 48 ff., BVerfGE 13, 261 ; BAG
- Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 20;
- Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 24 =
§ 1Rückwirkung Nr.
9;
- Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - Rn. 36, BAGE 108, 176 ). Ist der Anspruch - wie hier - bereits entstanden, hat der Arbeitnehmer nicht nur eine Anwartschaft, sondern ein Vollrecht erworben. Der Berechtigte kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Anspruch erhalten bleibt. Das Vertrauen der Normunterworfenen ist aber nicht schutzwürdig, wenn sie mit einer Änderung rechnen müssen (BAG
- Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26 f., aaO;
- Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - Rn. 38, aaO) . b) Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer rückwirkenden Regelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls (BAG
- Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 24 =
§ 1Rückwirkung Nr.
9; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - Rn. 36, BAGE 108, 176 ). In der Regel brauchen sich Arbeitnehmer nicht darauf einzustellen, dass in entstandene Ansprüche eingegriffen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch zu Ungunsten des Arbeitnehmers verschlechternd ändern oder gänzlich aufheben würden. Dabei setzt der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht voraus, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 27 f., aaO; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - Rn. 40, aaO) . 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht fest, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Anspruch auf Ersatzurlaub gemäß § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB iVm. dem für die Betriebe der Beklagten aufgehobenen § 41a BMT-G II hat. Im Fall des Vertrauensschutzes setzte der Kläger die Beklagte mit der Geltendmachung seines Anspruchs noch im Dezember 2005 und der ebenfalls in diesem Monat erfolgten Klageerhebung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB in Verzug.
- a)Schützenswertem Vertrauen des Klägers in den Fortbestand seines Anspruchs steht nicht schon § 42 Abs. 6 Unterabs. 1 BMT-G II entgegen. Daraus folgt nicht, dass der Kläger damit rechnen musste, seine Zusatzurlaubsansprüche nach § 41a BMT-G II könnten durch eine tarifliche Neuregelung verdrängt werden.
- aa)Nach § 42 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 2 BMT-G II dürfen Erholungs- und Zusatzurlaub im Urlaubsjahr 34 Arbeitstage nicht überschreiten. Dazu käme es jedoch, weil der Kläger im Jahr 2005 bereits fünf Tage Zusatzurlaub gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 TV-V erhielt. Nach § 42 Abs. 6 Unterabs. 2 2. Halbs. BMT-G II ist § 42 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 2 BMT-G II auf Zusatzurlaub nach § 41a BMT-G II allerdings nicht anzuwenden.
- bb)Soweit § 42 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 BMT-G II vorsieht, dass Zusatzurlaub nach dem BMT-G II, nach bezirklichen Regelungen und nach sonstigen Bestimmungen nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt wird, hindern Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Tarifnorm einen Vertrauensverlust des Klägers. Zwar erhielt der Kläger im Jahr 2005 bereits fünf Tage Zusatzurlaub nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TV-V. Das schließt aber nicht das Vertrauen aus, drei Tage Zusatzurlaub nach § 41a BMT-G II beanspruchen zu können.
(1)Schon der Wortlaut des § 42 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 BMT-G II, der eine Häufung von Ansprüchen "nach diesem Tarifvertrag” und anderen Zusatzurlaubsansprüchen über fünf Urlaubstage hinaus "im Urlaubsjahr” ausschließt, macht deutlich, dass die Bestimmung den Fall der Tarifablösung nicht sieht und nicht regelt. Sie setzt die Fortdauer der Ansprüche aus dem BMT-G II voraus und bezieht sich systematisch auf § 41a BMT-G II.
(2)Zudem sind die in § 41a BMT-G II und § 14 Abs. 3 Satz 4 TV-V geregelten Zusatzurlaubsansprüche nicht miteinander vergleichbar. (a) § 41a BMT-G II soll die Erschwernisse ausgleichen, die der Arbeitnehmer durch die ungünstige Lage der Arbeitszeit hat. Darüber hinaus soll der Anspruch Betriebstreue fördern. Der Zusatzurlaub bemisst sich gemäß § 41a Abs. 8 Satz 1 BMT-G II nach der "bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung”. In § 41a Abs. 5 BMT-G II findet sich eine auf das Folgejahr bezogene Altersschutzkomponente (vgl. zum Tarifzweck Senat 14. Dezember 2004 - 9 AZR 33/04 - Rn. 27,
§ 1Auslegung Nr.
38). § 14 Abs. 3 Satz 4 TV-V gleicht im Unterschied hierzu nur die Erschwernisse der Wechselschichtarbeit aus und enthält weder eine Betriebstreue- noch eine Altersschutzkomponente. (
- b)An dem Umstand, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TV-V schon nach zwei zusammenhängenden Monaten der Wechselschichtarbeit entsteht, während § 41a Abs. 8 Satz 2 BMT-G II die Entstehung des Anspruchs an den Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres bindet, zeigt sich der von § 14 Abs. 3 Satz 4 TV-V iVm. § 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 TV-AnwTV-V/BWB vollzogene Systemwechsel deutlich. Einen solchen Systemwechsel sieht § 42 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 BMT-G II nicht vor. Der Kläger konnte deswegen trotz des teilweisen Anspruchsausschlusses schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand seines Anspruchs aus § 41a BMT-G II entwickeln. Es kommt nicht darauf an, dass die Beklagte ihm im Jahr 2005 auf der Grundlage des TV-AnwTV-V/BWB iVm. § 14 Abs. 3 Satz 4 TV-V fünf Tage Zusatzurlaub gewährte.
- b)Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers wird auch nicht dadurch gehindert, dass die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Zusatzurlaub am 1. Januar 2005 bereits in konkreten Verhandlungen über die Ablösung des BMT-G II standen. Daraus folgt nur eine Information der an den Tarifverhandlungen beteiligten Vertreter der Tarifpartner. Die "betroffenen Kreise” kannten die bevorstehende Tarifänderung dennoch nicht zwingend. In ihrem Vertrauen zu schützen sind nicht die für die Tarifvertragsparteien handelnden Personen, sondern die normunterworfenen Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit. Ob der Kläger persönlich Kenntnis von den Tarifverhandlungen hatte, weil er Mitglied der Tarifkommission war, ist nicht entscheidend. Aus demselben Grund kann auf sich beruhen, ob das Thema des Zusatzurlaubs bereits während eines Seminars für Vertrauensleute und Personalratsmitglieder am 3. und 4. Februar 2004 im Rahmen einer Gegenüberstellung von BMT-G II und TV-V angesprochen wurde. Auch eine Information der Vertrauensleute und Personalratsmitglieder war keine Information der "betroffenen Kreise”, solange dieses Wissen nicht an die gesamte betroffene Arbeitnehmerschaft der Beklagten weitergegeben wurde.
- c)Ob das Vertrauen der Arbeitnehmer der Beklagten auf den Fortbestand ihrer Ansprüche auf Zusatzurlaub für im Jahr 2004 geleistete Wechselschichtarbeit nach § 41a BMT-G II durch Informationen in der Personalversammlung vom 11. November 2004 entfiel, wird das Landesarbeitsgericht dagegen aufzuklären haben. Es hätte die Behauptung der Beklagten, den tarifunterworfenen Arbeitnehmern sei seit der Personalversammlung im November 2004 bekannt gewesen, dass konkrete Verhandlungen über die Übernahme des TV-V stattgefunden hätten, seiner Entscheidung nicht als zugestanden zugrunde legen dürfen.
- aa)Für diese Behauptung ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, wie das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat. Das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand seiner Ansprüche ist bei echter Rückwirkung einer Tarifnorm nur ausnahmsweise nicht schutzwürdig.
- bb)Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten, Gegenstand der Personalversammlung vom 11. November 2004 sei auch der beabsichtigte Abschluss des Anwendungstarifvertrags gewesen, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ausreichend iSv. § 138 Abs. 3 ZPO bestritten.
(1)Die Frage des ausreichenden Bestreitens ist ohne Bindung an eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO zu prüfen. Überprüft wird nicht, ob "der Weg zum Urteil” richtig ist, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Urteils (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 557 Rn. 9; vgl. auch Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 74 Rn. 39) .
(2)Das ausreichende Bestreiten des Klägers hinsichtlich des Vortrags der Beklagten zu den in der Personalversammlung vom
- November 2004 erteilten Informationen ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils. Zum Tatbestand gehört auch das Parteivorbringen in Schriftsätzen, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt (Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 75 Rn. 15). In der angefochtenen Entscheidung wird auf die Berufungserwiderung vom
- Juli 2006 verwiesen. Dort hat der Kläger ausdrücklich erklärt, es sei unzutreffend, dass in der Personalversammlung vom
- November 2004 mitgeteilt worden sei, die Tarifvertragsparteien verhandelten konkret über die Einführung des TV-V. Es bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass der TV-V bald Geltung beanspruchen werde. Darin ist ein ausdrückliches Bestreiten iSv. § 138 Abs. 3 ZPO zu sehen. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, dass der Kläger weiter ausgeführt hat, es sei vielmehr so gewesen, dass das Thema Zusatzurlaub in der Personalversammlung nicht zur Sprache gekommen sei. Diese weitere Einlassung steht nicht unmittelbar in Widerspruch zu der Behauptung der Beklagten, die Arbeitnehmer seien über die mögliche Einführung des TV-V informiert worden. Dennoch entkräftet die weitere Einlassung das frühere ausdrückliche Bestreiten des Klägers nicht. Die Beklagte wird deshalb Gelegenheit zu einem in der Revisionsverhandlung für den Fall der Zurückverweisung bereits angekündigten Beweisantritt erhalten müssen. Krasshöfer Krasshöfer Gallner Krasshöfer Starke Permalink: https://openjur.de/u/172136.html ( https://oj.is/172136 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 18 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.