des Vertrags erfolgte die Weiterbeschäftigung des Klägers als "wissenschaftlicher Mitarbeiter ... gem. § 57 f HRG (in der Fassung vom 23.02.2002)”. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom
dem
der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am
BfG befinden. Das Landesarbeitsgericht konnte die Wirksamkeit der Befristung im Rahmen seiner Entscheidung über den auf § 15 Abs. 5 TzBfG gestützten Anspruch nicht dahinstehen lassen, da die Beendigung des vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses eine Tatbestandsvoraussetzung für die Feststellung eines durch die Weiterarbeit entstandenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist. Da das Landesarbeitsgericht
dem Tenor der vom beklagten Land mit der Revision angefochtenen Entscheidung über das gesamte Klagebegehren entschieden hat, ist auch die Entscheidung über die Befristungskontrollklage Gegenstand der Revision. B. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über die rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage des Klägers selbst befinden. Die im Arbeitsvertrag vom
F des HdaVÄndG vom
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
dem HdaVÄndG sind die in §§ 57a ff. HRG idF des
träglich die hochschulrahmenrechtliche Rechtsgrundlage für die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien geschaffen worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der die Befristung tragenden Normen bestehen nicht. Der Bund hat
1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Zeitvertragsrecht des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Die zeitliche Rückerstreckung der §§ 57a ff. HRG nF auf die in der Zeit zwischen dem
Vm. § 57a Abs. 1 Satz 1, § 57b Abs. 1, § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF gerechtfertigt. a)
2 Satz 1 HRG ZF II war der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, die bereits vor dem
F bereits durch Vorbeschäftigungen mit Sachgrund ausgeschöpft war. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
F sind die §§ 57a ff. HRG nF auf den unter dem
den nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts als wissenschaftlicher Mitarbeiter iSd. § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG nF beim beklagten Land beschäftigt. Zwar durfte der seit 1983 promovierte Kläger
F nur bis zu einer Dauer von sechs Jahren im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden. Die mit Wirkung zum
dem 23. Februar 2002 noch befristet werden konnten. Eine solche Einschränkung enthält der Wortlaut des § 57f Abs. 2 HRG ZF II nicht. Sie ist auch mit dem Charakter der Bestimmung als Übergangsvorschrift zur Erleichterung des Übergangs von dem sachgrundorientierten Zeitvertragsrecht des HRG aF auf das
Zeitdauer begrenzte Befristungsrecht des HRG ZF I nicht zu vereinbaren. Durch § 57f Abs. 2 HRG ZF II sollte der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit dem bereits vor Inkrafttreten der §§ 57a ff. HRG ZF I an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen beschäftigten Personenkreis, bei dem die Höchstbefristungsdauer
den §§ 57a ff. HRG ZF I durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen in der Vergangenheit bereits ausgeschöpft war, bis zum
den Vorschriften des TzBfG befristet werden konnten. Da im TzBfG Sachgründe nur beispielhaft und abstrakt genannt werden und wegen seines Inkrafttretens zum 1. Januar 2001 noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu vorlag, bestand
der Einschätzung des Gesetzgebers bei den betroffenen Wissenschaftlern und zum Teil bei den Personalverantwortlichen in den Hochschulen eine Rechtsunsicherheit über die Tragfähigkeit der in Betracht kommenden Befristungsgründe.
der Begründung des erst in den Ausschussberatungen zum 6. HRGÄndG eingefügten § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II sollte wegen dieser Rechtsunsicherheit ausdrücklich klargestellt werden, dass wissenschaftliches Personal, das seine Tätigkeit im zeitlichen Geltungsbereich des HRG aF aufgenommen hatte und dessen Befristungshöchstdauer
dem neuen Zeitvertragsrecht bereits ausgeschöpft war, noch bis zum 28. Februar 2005 befristet beschäftigt werden konnte, um den Übergang vom alten auf das neue Befristungsrecht für alle Beteiligten zu erleichtern (BT-Drucks. 14/8878 S. 8).
1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Zeitvertragsrechts des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen. Auch die sich aus Art. 72 Abs. 2 GG für die konkurrierende Gesetzgebung ergebenden Anforderungen an das Gesetzgebungsrecht des Bundes sind erfüllt. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht durch die Schaffung eines sachgrundlosen Zeitvertragssystems mit einer einheitlichen Höchstbefristungsdauer in Frage gestellt. Für die Abgrenzung und den Inhalt der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes und der Länder kommt es auf den Gegenstand des Gesetzes an. Die §§ 57a ff. HRG enthalten privatrechtliche Bestimmungen des Arbeitsrechts und damit einen Gegenstand der sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ergebenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. b) § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG iVm. dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Rückwirkungsverbot unwirksam. § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF enthält zwar eine echte Rückwirkung. Der Gesetzgeber konnte aber ohne Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes den zeitlichen Geltungsbereich der §§ 57a ff. HRG nF auf Befristungsabreden erstrecken, die bis zur Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 vereinbart wurden. Durch die Nichtigkeitserklärung des gesamten 5. HRGÄndG bestand für die seit dem 23. Februar 2002 geschlossenen und bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht bestandskräftig abgewickelten befristeten Verträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal eine Regelungslücke. Schutzwürdiges Vertrauen der Vertragsparteien, das die rückwirkende Regelungskompetenz des Gesetzgebers begrenzt hat, konnte in der Zeit zwischen der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zum Inkrafttreten des § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF nicht entstehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung in dem Senatsurteil vom 21. Juni 2006 (- 7 AZR 234/05 - Rn. 37 - 45, AP HRG § 57a Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 2) Bezug genommen. II. Zwischen den Parteien ist
BfG kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das beklagte Land hat der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger mit dem Schreiben des Personaldezernenten vom 22. Dezember 2004 rechtzeitig widersprochen. 1.
BfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es
Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift regelt - ebenso wie § 625 BGB für die Fortsetzung von Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 5 TzBfG - die stillschweigende Verlängerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, durch die ein unbefristetes Arbeitverhältnis zu den Bedingungen des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrags zustande kommt. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - BAGE 107, 237 = AP TzBfG § 14 Nr. 4 = EzA TzBfG § 14 Nr. 4, zu 4 a der Gründe; vgl. zu § 625 BGB: 1. Dezember 1960 - 3 AZR 588/58 - AP BGB § 625 Nr. 1; 13. August 1987 - 2 AZR 122/87 -, zu B I der Gründe; 18. September 1991 - 7 AZR 364/90 -, zu I 1 der Gründe) . a) Der Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste
Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen (BAG
der Senatsrechtsprechung zum Hochschulbereich Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG nicht der Institutsleiter oder ein sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers (zu § 625 BGB: 21. Februar 2001 - 7 AZR 98/00 - aaO), sondern der Rektor der Universität als Behördenleiter der allgemeinen Hochschulverwaltung. Seiner Kenntnis steht diejenige der Mitarbeiter gleich, denen er sich zur eigenverantwortlichen Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bedient. Hierzu zählen in erster Linie die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Mitarbeiter der Personalverwaltung. Daneben können auch Personen aus anderen Teilen der allgemeinen Hochschulverwaltung als Arbeitgeber anzusehen sein, sofern ihnen auf Grund der hochschulinternen Geschäftsverteilung anstelle des Rektors Sachverhalte über die Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern bekannt werden können. Macht der Rektor von seiner Delegationsbefugnis als Behördenleiter Gebrauch und überträgt er die Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Vorgängen auf andere selbständig handelnde Personen, muss er deren Kenntnis aus den übertragenen Angelegenheiten gegen sich gelten lassen. Sind zB der Rechtsabteilung alle arbeitsrechtlichen Klagen zuzustellen, so kann der Justiziar der Universität als Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG anzusehen sein, weil er anstelle des Rektors von dem in der Klageschrift enthaltenen Sachverhalt Kenntnis erhält. Ist die Rechtsabteilung der Universität generell für die Führung der arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, muss sich der Rektor darüber hinaus die Kenntnisse des für die Prozessführung verantwortlichen Justiziars aus Schriftsätzen und der Wahrnehmung von Gerichtsterminen wie seine eigene zurechnen lassen. b) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
BfG entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber
Kenntnisnahme von der Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch ist eine rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärung. Er kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, die Ausübung des Widerspruchsrechts ist an keine Form gebunden. Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich” iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG verlangt vom Arbeitgeber keinen sofortigen Widerspruch
der Kenntniserlangung von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Ihm steht für die Reaktion auf die bekannt gewordene Weiterarbeit des Arbeitnehmers eine
den Umständen des Einzelfalls zu bemessende kurze Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts zur Verfügung, deren Länge von einer ggf. notwendigen Sachverhaltsaufklärung oder der Einholung von Rechtsrat abhängig ist.
BfG können die Rechtfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG zwar nicht vertraglich abbedungen werden. Der Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erklärt werden, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber mit einem Wunsch zur Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses herantritt. 2. Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis
Beendigung des bis zum
Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten dargestellt hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Justiziar im vorliegenden Fall als Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG anzusehen ist oder es auf die Kenntnis des Personaldezernenten von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ankommt. Gleichfalls kann unentschieden bleiben, ob der erst am
Ablauf der Befristung fortgesetzt.
den Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger
dem 28. Februar 2005 seine ihm bisher übertragenen Aufgaben am Lehrstuhl weiter ausgeübt. Das diesbezügliche Bestreiten des beklagten Landes mit Nichtwissen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht als nicht ausreichend angesehen.
4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Den Handlungen und Wahrnehmungen der Partei stehen die ihrer gesetzlichen Vertreter gleich. Für Geschehnisse im Bereich der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten besteht grundsätzlich eine Pflicht der Partei, sich das für die Erklärung erforderliche Wissen zu verschaffen. Daher scheidet ein Bestreiten mit Nichtwissen aus, wenn eine Partei in ihrem eigenen Geschäftsbereich Erkundigungen einziehen kann. Über geschäftliche Vorgänge kann sich eine Partei nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie in ihrem Unternehmen ohne Erfolg Erkundigungen über das Verhalten von Personen angestellt hat, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97 - NJW 1999, 53 , zu II 3 der Gründe; 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - WM 1994, 2192 , zu 3 d aa der Gründe; 15. November 1989 - VIII ZR 46/89 - BGHZ 109, 205 , 208 ff.). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich der öffentlichen Verwaltung. Danach wäre ein Bestreiten
4 ZPO nur dann zulässig gewesen, wenn das beklagte Land vorgetragen hätte, sich erfolglos um die Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Weiterarbeit bemüht zu haben. Bereits hieran fehlt es jedoch.
Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses steht der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gleich. bb) Das beklagte Land hatte danach frühestens am 30. März 2005 durch die Zustellung der Klageschrift an den Justiziar der Universität R Kenntnis von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zu den organisationsrechtlichen Vorgaben des Rektors für die Behandlung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten getroffen. Die Kenntnis des Justiziars wäre nur dann als Kenntnis des Arbeitgebers iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG anzusehen, wenn dem Justiziar
dem Geschäftsverteilungsplan der Universität die Bearbeitung der arbeitsgerichtlichen Verfahren übertragen worden wäre. Ansonsten wäre erst der Zugang der Klageschrift beim Personaldezernenten für den Beginn der Widerspruchsfrist des § 15 Abs. 5 TzBfG maßgeblich, den das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat.
einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen ist und bei der Auslegung zu Unrecht erst
Zugang des Schreibens eingetretene und dem Kläger nicht bekannte Umstände berücksichtigt. Verträge und Willenserklärungen sind
dem Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133 , 157 BGB). Auslegungsziel ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern das, was der Adressat
seinem Empfängerhorizont als Willen des Erklärenden verstehen konnte. Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind dabei nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst
Zugang der Erklärung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste (BGH 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878 , zu 2 b der Gründe). Zwar kann bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das
trägliche Verhalten der Parteien berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH
seiner Auffassung die Hauptaussage des Schreibens in dem Abschlagen des Wunsches des Klägers
einer rechtsgeschäftlichen Verlängerung des Vertragsverhältnisses bestanden habe. Das Landesarbeitsgericht hat sich jedoch nicht mit der naheliegenden Frage auseinandergesetzt, ob die fehlende Bereitschaft zur Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht zugleich als Erklärung anzusehen ist, dass der Arbeitgeber auch mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht einverstanden ist. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht die
Zugang des Schreibens vom
dem Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses die Arbeitsleistung des Klägers entgegenzunehmen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Dörner Gräfl Koch Willms Bea Permalink: http://openjur.de/u/172139.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.