Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Juli 2006 - 11 Sa 72/06 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
§ 112Nr. 154 = Ez
A BetrVG 2001 § 112 Nr. 1; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - aaO; 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 24 = EzA TVG § 1 Rückwirkung Nr. 24) .
- bb)Danach konnte der entstandene, fällig gewordene, aber noch nicht abgewickelte Anspruch des Klägers aus § 13 RTV auf eine Jahressondervergütung für das Jahr 2004 iHv. 132 % eines Monatseinkommens wirksam rückwirkend auf 90 % gesenkt werden. Die Tarifvertragsparteien waren auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes in ihrer Gestaltungsfreiheit zur rückwirkenden Änderung gehindert. Unstreitig haben die Tarifvertragsparteien bereits seit Anfang 2004 über eine Fortschreibung der Sonderregelung in § 13a RTV verhandelt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die in der Niederlassung L tätigen Arbeitnehmer, einschließlich des Klägers, über die laufenden Verhandlungen im Jahr 2004 informiert waren. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Der Kläger hat keinen zulässigen und begründeten Revisionsangriff dagegen erhoben. Der Kläger hat gerügt, die Beklagte habe in den Vorinstanzen unsubstantiiert die Kenntnis der Arbeitnehmer und seine persönliche Kenntnis behauptet. Für die unterstellte allgemeine Kenntnis der betroffenen Betriebsräte und Mitarbeiter hätten jegliche Angaben darüber gefehlt, wann, in welcher Form und welche Arbeitnehmer im Einzelnen informiert worden seien. Hierin liegt jedoch kein zulässiger Revisionsangriff. Bereits das Arbeitsgericht hat im Tatbestand seines Urteils festgestellt, dass die Arbeitnehmer von den sich über das Jahr 2004 erstreckenden Verhandlungen Kenntnis hatten. Dies hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Er hat die Feststellung des Arbeitsgerichts vielmehr in der Berufungsbegründung referiert und dazu angemerkt, dass er dennoch im Hinblick auf sein Ausscheiden vor Jahresende Vertrauensschutz genieße. Hätte er die Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts angreifen wollen, hätte er dies in der Berufungsinstanz tun müssen (§ 67 ArbGG). Angriffs- und Verteidigungsmittel sind in den Tatsacheninstanzen vorzubringen. Dazu gehört auch ein Bestreiten festgestellter Tatsachen. Im Übrigen hat der Kläger auch nunmehr nicht konkret behauptet, keine Kenntnis von den Verhandlungen gehabt zu haben. Er hat auch nicht behauptet, die Arbeitnehmer des Betriebes hätten keine Kenntnis gehabt.
- cc)Der RTV nF konnte auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zurückwirken, obwohl dieser bereits vor dem Abschluss des Tarifvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
(1)Ob sich die Rückwirkung der Tarifnorm auch auf schon beendete Arbeitsverhältnisse erstrecken soll, ist mangels ausdrücklicher Regelung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, dass eine umfassende Rückwirkung vereinbart wurde. Für die gegenteilige Annahme bedürfte es eines Anknüpfungspunkts im Tarifvertrag (BAG 6. August 2002 - 1 AZR 247/
§ 112Nr. 154 = Ez
A BetrVG 2001 § 112 Nr. 1). Durch die rückwirkende Festlegung der Höhe der Jahressondervergütung für das Jahr 2004 haben die Tarifvertragsparteien zu verstehen gegeben, dass sie die sonst wirksame Regelung für den Rückwirkungszeitraum für nicht angemessen hielten. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Januar 2005 voraussetzen oder nach dem Datum des Ausscheidens differenzieren wollten, lassen sich § 13a RTV nF nicht entnehmen.
(2)Die normative Rückwirkung eines Tarifvertrages auf ein inzwischen beendetes Arbeitsverhältnis setzt allerdings voraus, dass sowohl zum Zeitpunkt des - rückwirkenden - Inkrafttretens als auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages beidseitige Tarifbindung besteht. Andernfalls würde die Tarifbindung über die abschließenden Regelungen der §§ 3 und 5 TVG hinaus erweitert (BAG 6. August 2002 - 1 AZR 247/
§ 112Nr. 154 = Ez
A BetrVG 2001 § 112 Nr. 1; so auch schon BAG
- Juni 1958 - 1 AZR 245/57 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 2). Beide Parteien waren nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sowohl während des gesamten Jahres 2004 als auch am
- Januar 2005 tarifgebunden. Dies ist auch im Revisionsverfahren nicht streitig. Die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses berührt die Tarifbindung nicht.
- Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 762,17 Euro brutto aus § 13a Ziff. 2 RTV nF. Der Kläger hat keine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Einer solchen steht das Ausscheiden durch einen dreiseitigen Vertrag, der zum einen einen (betriebsbedingten) Aufhebungsvertrag mit der Beklagten und zum anderen die Neubegründung eines befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses enthält, nicht gleich. Dies ergibt die Auslegung von § 13a Ziff. 2 RTV nF. Bereits nach dem Wortlaut sind ausschließlich Kündigungen, dh. einseitige, zugangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärungen, nicht aber zweiseitige (Aufhebungs-)Verträge erfasst. Dass die in der Verwendung von juristischen Fachbegriffen erfahrenen Tarifvertragsparteien zwischen beiden Gestaltungsmöglichkeiten unterscheiden, zeigt § 13 Ziff. 4 RTV, worin beide Beendigungstatbestände gemeinsam aufgezählt werden. Wenn ein Aufhebungsvertrag in § 13a Ziff. 2 RTV nF nicht genannt ist, lässt dies auf den Willen schließen, ausschließlich solche Arbeitnehmer zu privilegieren, die eine betriebsbedingte Kündigung tatsächlich erhalten haben und nicht solche, die ohne einen Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hätten. Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Die von einer betriebsbedingten Kündigung betroffenen Mitarbeiter sollen - neben der Sozialplanabfindung - deswegen eine höhere Jahressondervergütung erhalten, um die mit der Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile abzumildern. Der dreiseitige Vertrag mildert die wirtschaftlichen Nachteile des Klägers bereits dadurch, dass dieser nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht arbeitslos war, sondern für die Dauer eines Jahres ein befristetes Anschlussarbeitsverhältnis in einer von der Beklagten mitfinanzierten Transfergesellschaft erhielt. Ebenfalls für diese Auslegung spricht eine systematische Betrachtung von § 13a RTV nF. In dessen Ziff. 3 haben die Tarifvertragsparteien zwar betriebsbedingte Kündigungen von unbefristeten Arbeitsverhältnissen - mit Ausnahmen - für unzulässig erklärt, nicht jedoch betriebsbedingt veranlasste Aufhebungsverträge. Auch hierdurch wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien nur diejenigen Arbeitnehmer begünstigen wollten, die von einer einseitigen, vom Arbeitgeber ausgehenden Beendigung durch rechtsgestaltende Erklärung betroffen waren. Dr. Freitag Marquardt Brühler Staedtler N. Schuster Permalink: http://openjur.de/u/172168.html Kommentare
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