1. Der Arbeitnehmer kann die Annahme einer zumutbaren Arbeit allein dadurch böswillig unterlassen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG), dass er ein im Zusammenhang mit einer Kündigung erklärtes Änderungsangebot nicht nach § 2 KSchG unter Vorbehalt annimmt. 2. Erklärt der Arbeitgeber anschließend eine Beendigungskündigung, ohne die auf der Änderungskündigung beruhende Arbeitsmöglichkeit weiter anzubieten, endet das böswillige Unterlassen mit Ablauf der Kündigungsfrist. Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Juni 2006 - 3 Sa 990/05 - aufgehoben, soweit es über die Widerklage und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. 2. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen. Tatbestand Die Parteien streiten insbesondere noch über die Rückzahlung von Arbeitsvergütung, die die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geleistet hat. Der im Jahre 1940 geborene Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1998 leitete er die Spielbank B. Die Beklagte entschied im März 1999, das sog. "Große Spiel” (Roulette) in B zu schließen und in O neu zu eröffnen. Das Automatenspiel sollte in B verbleiben. Die Parteien führten ohne Ergebnis Gespräche über die künftige Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen. Mit Schreiben vom 21. August 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001 und bot dem Kläger zugleich ab dem 1. Januar 2002 die Stelle des Leiters der Automatenspielbank in B an. Das monatliche Endgehalt einschließlich aller Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollte gemäß Anlage 2 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag der Beklagten in der Gruppe C 1 6.438,00 DM betragen. Im Jahre 2000 hatte der Kläger insgesamt 134.395,04 DM (68.715,09 Euro) verdient. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Lingen stellte mit Urteil vom 29. August 2002 fest, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten nicht zum 31. Dezember 2001 aufgelöst worden. Diese Entscheidung wurde im September 2003 rechtskräftig, nachdem Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten erfolglos geblieben waren. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte am 13. und 14. November 2002 ordentliche Kündigungen zum 31. Dezember 2002 ausgesprochen. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2004 erklärte sie, sie leite hieraus keine Rechte mehr her. Vom 29. Oktober 2001 bis zum 23. Juni 2002 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Seinen Urlaubsantrag vom 30. Oktober 2001 für die Zeit vom 6. bis zum 31. Dezember 2001 wies die Beklagte am 5. November 2001 zurück. Urlaubsansprüche für das Jahr 2002 machte der Kläger erstmals mit Schreiben vom 2. Mai 2003 geltend. Im August 2003 verlangte er Urlaub für die Zeit vom 2. November bis zum 31. Dezember 2003, der ihm nicht gewährt wurde. Die Beklagte erbrachte nach dem 27. Januar 2004 Vergütungsnachzahlungen für die Zeit ab Juni 2002. Sie forderte den Kläger wiederholt auf, die Arbeit wieder aufzunehmen. Der Kläger machte demgegenüber ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Am 9. Dezember 2004 nahm der Kläger die Arbeit in O auf. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte alle fälligen Gehaltsforderungen ausgeglichen. Ab dem 13. Dezember 2004 hatte der Kläger langfristig Urlaub. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete im Jahre 2005 mit Eintritt des Klägers in den Ruhestand. Mit seiner am 4. Dezember 2002 erhobenen und später erweiterten Klage hat der Kläger Vergütungsnachzahlung, Schadensersatz und Urlaubsgewährung für die Jahre 2001 bis 2003 verlangt. In der Berufungsinstanz hat er - soweit in der Revision noch von Bedeutung - einen Steuerschaden iHv. 19.515,51 Euro nebst Zinsen wegen verspäteter Gehaltszahlung und eine Urlaubsabgeltung für 2002 iHv. 8.888,64 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat Widerklage auf Rückzahlung der geleisteten Nettoarbeitsvergütung (einschl. eines Zuschusses zum Krankengeld) für die Zeit vom 10. Dezember 2001 bis zum 8. Dezember 2004 zzgl. der gezahlten Zinsen erhoben. Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht - soweit in der Revision noch von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.888,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.515,51 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 13.308,00 Euro netto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17. Januar 2005 sowie Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 19.515,51 Euro seit Zustellung des Schriftsatzes vom 29. März 2005 zu zahlen, 3. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 99.223,23 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 23.312,03 Euro seit dem 30. November 2004 und auf weitere 75.911,20 Euro seit dem 25. Februar 2005 zu zahlen. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger müsse das für den Zeitraum vom 10. Dezember 2001 bis zum 8. Dezember 2004 gezahlte Nettogehalt zurückzahlen. Er habe sich auf die erbrachten Gehaltsleistungen das Gehalt eines Leiters der Automatenspielbank B anrechnen zu lassen, weil ihm eine derartige Tätigkeit angeboten worden sei. Hierbei habe es sich um einen bedeutenden Ausschnitt aus der bisherigen Tätigkeit des Klägers gehandelt. Mit dem Änderungsangebot sei keine deutliche Statusverschlechterung verbunden gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger spätestens zum 1. Oktober 2004 seine Arbeit in der Spielbank O aufnehmen können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sein Gehalt abgerechnet und gezahlt und der Annahmeverzug beendet gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 5. April 2005 55 Urlaubstage für 2003 zu gewähren. Es hat den Kläger verurteilt, an die Beklagte 7.617,11 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2005 zu zahlen. Hierbei handelt es sich um eine für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 8. Dezember 2004 geleistete Nettovergütung. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, dessen geänderte Klage abgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den Kläger verurteilt, weitere 91.606,12 Euro nebst Zinsen an die Beklagte zu zahlen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Anträge weiter. Gründe Die Revision ist hinsichtlich des Zahlungsbegehrens des Klägers unzulässig, hinsichtlich der Widerklage dagegen zulässig und begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. A. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger weiterhin eine Urlaubsabgeltung für 2002 iHv. 8.888,64 Euro nebst Zinsen und Schadensersatz iHv. 19.515,51 Euro nebst Zinsen verlangt; denn es fehlt insoweit an einer Revisionsbegründung, § 551 ZPO. Bezieht sich ein Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Rechtsmittelbegründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine Auseinandersetzung mit der Hauptbegründung kann nur dann genügen, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs von der des anderen abhängt (vgl. nur BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - BAGE 110, 45 , 51 mwN) . Die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Schadensersatz stellen selbständige, von den mit der Widerklage verfolgten Ansprüchen unabhängige Streitgegenstände dar, deren Abweisung durch das Landesarbeitsgericht jeweils mit einer eigenständigen Revisionsbegründung angegriffen werden musste. Die Auseinandersetzung des Revisionsklägers mit seiner Verurteilung auf Grund der Widerklage kann die Abweisung der von ihm erhobenen Klageanträge in keiner Weise in Frage stellen. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Urlaubsanspruch für 2002 sei mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen, die Beklagte habe sich mit den ausstehenden Vergütungsansprüchen nicht in Verzug befunden. Zu diesen tragenden Begründungen enthält die Revisionsbegründung nichts. Die Revision ist gem. § 552 Abs. 1 ZPO in dem bezeichneten Umfang als unzulässig zu verwerfen. B. Soweit das Landesarbeitsgericht die Verurteilung des Klägers auf Grund der Widerklage bestätigt hat und auf die Berufung der Beklagten den Kläger zu einer weiteren Zahlung iHv. 91.606,12 Euro nebst Zinsen verurteilt hat, ist die Revision zulässig und begründet. I. Für die Zeit vom 10. bis zum 31. Dezember 2001 besteht kein Rückzahlungsanspruch. Dieser Zeitraum liegt vor dem Wirksamwerden der Kündigung vom 21. August 2001. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses war unstreitig. Annahmeverzug lag nicht vor. Der Kläger war vielmehr arbeitsunfähig krank, der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum mit dem 9. Dezember 2001 abgelaufen. Die Beklagte zahlte hieran anschließend einen tariflichen Krankengeldzuschuss, dessen Rückforderung nicht in Betracht kommt. Ebenso besteht für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Juni 2002 kein Rückzahlungsanspruch. Das Arbeitsverhältnis war gekündigt, der Kläger weiterhin arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte weiter den tariflichen Krankengeldzuschuss. Eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB) kommt mangels Annahmeverzugs und mangels anderweitiger Erwerbsmöglichkeit nicht in Betracht. Dementsprechend hat die Beklagte im Revisionsverfahren erklärt, bei ihrer Widerklage gehe es nur noch um die Vergütung ab dem 24. Juni 2002. II. Für die Zeit vom 24. Juni bis zum 31. Dezember 2002 besteht dem Grunde nach ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. 1. Ab dem 24. Juni 2002 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Die Beklagte befand sich auf Grund der unwirksamen Kündigung vom 21. August 2001 im Annahmeverzug, auch wenn der Kläger das Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht angezeigt haben sollte (§ 296 BGB). Entgegen der von der Beklagten erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung muss zur Begründung des Annahmeverzugs die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitgeteilt werden (BAG 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 ). Der Kläger hätte entsprechend dem Angebot vom 21. August 2001 als Leiter der Automatenspielbank in B weiterarbeiten können, wenn er dieses Angebot nicht ausgeschlagen hätte. 2. Die Beklagte hat das Gehalt in der Höhe des hypothetischen Gehalts eines Leiters der Automatenspielbank B ohne Rechtsgrund geleistet, weil der Kläger die Möglichkeit eines entsprechenden Erwerbs böswillig ausgeschlagen hat; denn diesen Verdienst musste er sich anrechnen lassen, § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.