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BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - Az. 2 AZR 619/05

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 1. September 2005 - 11 Sa 42/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Tatbe

§ 1Soziale Auswahl Nr.

39; Düwell Das reformierte Arbeitsrecht Kap. 4 Abschn. 4 Rn. 17; Medicus WM 1997, 2333, 2337) .

  1. b)Zwar wirkt die Änderung einer auch lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich zurück, soweit dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aber geboten, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Rückwirkung auf andere vergleichbare Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. BGH 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 - BGHZ 132, 119 , 130; BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4) .
  2. c)Eine solche Situation ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagte konnte darauf vertrauen, richtig zu verfahren, wenn sie die Anzeige rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist erstattete. Dies gilt umso mehr, als die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 18. November 2004 sogar ihr einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis gegeben hatte.
  3. aa)Für die Erstattung der Massenentlassungsanzeige hatte die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die "Entlassung” und damit auf den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG abgestellt. Der Senat hat diese Auffassung in seiner Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 ) noch einmal umfassend bestätigt. Bei Ausspruch der Kündigung am 28. Oktober 2004 war eine Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts im Zuge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen gesetzlichen Regelung nicht zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als sich der Senat in der genannten Entscheidung vom 18. September 2003 auch inhaltlich eingehend mit der MERL auseinandergesetzt und eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 ff. KSchG - das Verständnis von "Entlassung” als "Kündigung” im Sinne der nachfolgend ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 -[Junk] EuGHE I 2005, 885 ) unterstellend - als nicht möglich angesehen hatte.
  4. bb)Die ganz herrschende Meinung in der Literatur und die instanzgerichtliche Rechtsprechung hatten sich dieser Auffassung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen. Auch die Agenturen für Arbeit hatten ihre Verwaltungspraxis entsprechend eingerichtet.
  5. cc)Diesen vorstehend genannten Umständen kommt im Rahmen der Prüfung, ob dem betroffenen Arbeitgeber Vertrauensschutz zu gewähren ist, ganz erhebliches Gewicht zu. Ein Arbeitgeber konnte und durfte sich insbesondere auf eine Entscheidung der Arbeitsverwaltung verlassen und sein Verhalten daran ausrichten (vgl. auch KR-Weigand 7. Aufl. § 17 KSchG Rn. 101; Mauthner: Die Massenentlassungsrichtlinie der EG und ihre Bedeutung für das deutsche Massenentlassungsrecht S. 223 mwN; Kliemt FS 25 Jahre ARGE Arbeitsrecht S. 1237, 1250) .
  6. dd)Dieses Verfahren ist auch nicht durch relevante Aspekte vor dem Zugang der streitgegenständlichen Kündigung beseitigt worden. Das Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des nationalen § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG kann frühestens mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 entfallen sein (Senat 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281 ; s. auch BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 =

§ 17Nr.

17). Zunächst bleibt festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof zur Auslegung der MERL und der hier maßgeblichen Frage vor der Entscheidung "Junk” am 27. Januar 2005 inhaltlich nicht judiziert und der Senat - wie dargestellt - den Begriff der Entlassung auch in Anbetracht der MERL eine andere Bedeutung beigemessen hatte. Auch konnte das Vertrauen in die bisherige Rechtslage nicht durch die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 30. September 2004 (vgl. ZIP 2004, 2019 ) erschüttert werden (vgl. Senat 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281 ) . Schließlich konnten auch der Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2003 (- 36 Ca 19726/02 - ZIP 2003, 1265 ) und die Thesen von Hinrichs in ihrer im Jahr 2001 erschienen Dissertation "Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassung” das Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht relevant erschüttern. Es kann dahingestellt bleiben, wann dieser Vorlagenbeschluss allgemein bekannt geworden war. Jedenfalls brauchte sich die Beklagte durch die Entscheidung eines einzelnen Arbeitsgerichts und einzelner Literaturstimmen noch nicht in ihrem Vertrauen auf die Maßgeblichkeit einer bisher gefestigten ständigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis irritieren zu lassen. Dies gilt - wie bereits ausgeführt - umso mehr, als der Senat noch in der Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 ) differenziert und umfassend zu dieser Thematik Stellung genommen und auch die Agentur für Arbeit im Entscheidungsfall die Beklagte sogar ausdrücklich auf die bisherige Verwaltungspraxis verwiesen hatte.

  1. ee)Das Vertrauen der Beklagten ist auch schutzwürdig. Vorgehende schutzwürdige Interessen des Klägers sind nicht beeinträchtigt. Es würde eine unzumutbare Härte für die Beklagte bedeuten, wenn die Kündigung allein wegen des durch die Rechtsprechungsänderung entstandenen formellen Fehlers unwirksam wäre. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs wurde eine entsprechende Anzeigepflicht weder von der ständigen Verwaltungspraxis, wie das Verhalten der Agentur für Arbeit plastisch zeigt, noch von der Rechtsprechung gefordert. Durch eine entsprechende Unwirksamkeit der Kündigung könnten deshalb nicht nur in zahlreichen Altfällen erhebliche finanzielle Nachteile entstehen. Auch dem mit der Anzeigepflicht verbundenen Zweck der MERL wäre nicht besser gedient. Die Anzeigepflicht bezweckt nach wie vor nicht primär einen Schutz der Arbeitnehmer vor Entlassung, sondern dient vorrangig dem Ziel einer effektiven Verwaltung der Massenentlassung und -arbeitslosigkeit und damit vor allem arbeitsmarktpolitischen Zwecken. Dementsprechend werden keine relevanten individual-rechtlich geschützten Interessen des Klägers betroffen. Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger einen Anspruch auf ein nach materiellem Recht richtiges Urteil hat (Medicus WM 1997, 2333, 2337). Eine Partei, die das Recht auf ihrer Seite hat, muss aber ein ihr ungünstiges Urteil ausnahmsweise hinnehmen, wenn dies der Vertrauensschutz für den Prozessgegner gebietet. Dieses ist anzunehmen, wenn nunmehr eine Handlung als fehlerhaft qualifiziert wird, die zur Zeit ihrer Vornahme der damals herrschenden Rechtsüberzeugung entsprach (Medicus NJW 1995, 2577, 2580; ders. WM 1997, 2333, 2337) .
  2. ff)Betrachtet man diese Aspekte und wägt sie gegeneinander ab, so ist im Hinblick auf das Vertrauen der Beklagten einerseits und unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers andererseits eine unzumutbare Härte anzuerkennen.
  3. d)Der Senat konnte über die Gewährung von Vertrauensschutz selbst entscheiden und musste diese Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Im Entscheidungsfall geht es nämlich nicht um einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Auslegung europäischen Rechts, sondern um einen Vertrauensschutz bei der Auslegung nationalen Rechts durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281 ; 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 =

§ 17Nr.

17;

  1. März 2007 - 6 AZR 499/05 -). Der Senat hat lediglich seine eigene Rechtsprechung und die Auslegung der nationalen Regelungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG an das Gemeinschaftsrecht angepasst. Er hat kein Gemeinschaftsrecht ausgelegt, sondern das nationale Kündigungsschutzrecht "richtlinienkonform” angewendet, indem er den Begriff "Entlassung” in § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zukünftig im Sinne der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Auslegung der MERL verstanden wissen will. Damit handelt es sich um eine Frage der nationalen Rechtsanwendung (vgl. BAG
  2. März 2007 - 6 AZR 499/05 -; Canaris FS Bydlinski S. 47, 64; Piekenbrock ZZP 2006, 3, 30; BAG
  3. März 2006 - 2 AZR 343/05 - aaO) und nicht - wie beim Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
  4. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] EuGHE I 2005, 9981 ) und den nachfolgenden nationalen Entscheidungen (BAG
  5. April 2006 - 7 AZR 500/04 - AP TzBfG § 14 Nr. 23 = EzA TzBfG § 14 Nr. 28) um die Anwendung europäischen Primärrechts. Die hier maßgebliche Richtlinie 98/59/EG findet im nationalen Recht keine unmittelbare Anwendung. Sie entfaltet keine "horizontale unmittelbare Wirkung”. Demgemäß hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
  6. Januar 2005 (- C-188/03 [Junk] EuGHE I 2005, 885 ) auch nicht entschieden, der MERL widersprechendes, nationales Recht sei unangewendet zu lassen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Rost Schmitz-Scholemann Eylert Grimberg Niebler Permalink: http://openjur.de/u/172188.html Kommentare

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