Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2006 - 6 Sa 367/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand D
§ 6Nr. 8 = Ez
A ArbZG § 6 Nr. 6 mwN). Das Überraschungsmoment ist desto eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfalle muss der Verwender ggf. auf die Klausel besonders hinweisen oder diese drucktechnisch hervorheben (vgl. BAG 27. April 2000 - 8 AZR 301/99 -; 29. November 1995 - 5 AZR 447/94 - BAGE 81, 317 = AP AGB-Gesetz § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 4) .
- bb)Vertragsstrafenabreden zur Sanktion von Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot sind in Arbeitsverträgen nicht generell ungewöhnlich. Auch ist die Unterbringung der Vertragsstrafenabrede in Ziff. 11 Abs. 2 und Abs. 3 des Arbeitsvertrages nicht überraschend. Sie findet sich unter der Überschrift der Ziff. 11 des Arbeitsvertrages "Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot” am Ende des Absatzes, der das Wettbewerbsverbot enthält, und daran anschließend in einem weiteren Absatz mit einer gesonderten Regelung für den Fall einer Dauerverletzung des Wettbewerbsverbotes oder der Verschwiegenheitspflicht. Da die Vertragsstrafe gemäß Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrages allein das vertragliche Wettbewerbsverbot sanktionieren soll, ist sie an dieser Stelle nicht an unerwarteter Stelle untergebracht. Ein Arbeitnehmer, der sich über seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot informieren möchte, kann diese Bestimmung nicht übersehen. Dies gilt auch für die Regelung für dauerhafte Verletzungen des Wettbewerbsverbotes oder der Verschwiegenheitspflicht in Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages. Diese schließt unmittelbar an Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrages an und enthält eine gemeinsame Bestimmung für bestimmte Verstöße sowohl gegen die in Ziff. 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages geregelte Verschwiegenheitspflicht als auch gegen das in Ziff. 11 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot.
- d)Die Vertragsstrafenklausel ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot einer Vertragsstrafenklausel findet schon tatbestandlich auf die streitbefangene Vertragsstrafenabrede keine Anwendung. § 309 Nr. 6 BGB erfasst nur den Fall, dass dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzuges oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe soll im Gegensatz dazu jedoch im Falle von Verstößen des Klägers gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verwirkt sein. Hierbei handelt es sich nicht um eine von § 309 Nr. 6 BGB erfasste Verletzung vertraglicher Pflichten, die mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch eine Vertragsstrafe nicht geahndet werden dürfen. Die Unwirksamkeit einer solchen Vertragsstrafenabrede kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (BAG 18. August 2005 - 8 AZR 65/05 - AP BGB § 336 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 6 mwN) .
- e)Die Vertragsstrafenabrede der Parteien benachteiligt den Kläger unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
- aa)Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - NZA 2007, 1045 ). Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372 =
§ 6Nr. 8 = Ez
A ArbZG § 6 Nr. 6) .
- bb)Letzteres ist bei der streitbefangenen Vertragsstrafenklausel der Fall. Voraussetzung für eine ausreichende Bestimmtheit einer Vertragsstrafenvereinbarung ist nicht nur, dass die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bestimmt ist, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann, sondern auch, dass die zu leistende Strafe ihrer Höhe nach klar und bestimmt ist (vgl. Senat 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3). Nach Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrages kann die Beklagte "für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen verlangen”. In Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages heißt es dann: "Im Falle einer dauerhaften Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder des Wettbewerbsverbotes gilt jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung.” Aus der Zusammenschau dieser beiden Vertragsbestimmungen wird nicht erkennbar, wann eine sog. "dauerhafte Verletzung” vertraglicher Pflichten vorliegen soll, die nach Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages zu einer monatlich erneut fällig werdenden Vertragsstrafe führt und wann ein einmaliger Vertragsverstoß gegeben sein soll, für den nur eine einmalige Vertragsstrafe nach Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrages verwirkt sein soll. So wird insbesondere nicht deutlich, wie der für Verstöße gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot geradezu typische Fall zu behandeln ist, dass der Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, indem er für dieses Tätigkeiten verrichtet oder diesem Kunden vermittelt. Ob dann für jeden Einzelfall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei oder mehr "durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen” verwirkt sein soll oder ob sich dies als "dauerhafte Verletzung” des Wettbewerbsverbotes iSd. Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages darstellt, so dass für jeden Monat, in dem eine oder mehrere Vertragsverletzungen begangen wurden, nur einmal die Vertragsstrafe von zwei Bruttomonatseinkommen fällig wird. Gleiche Unklarheiten treten im Falle einer "Beteiligung” des Arbeitnehmers an einem Konkurrenzunternehmen auf. Eine solche "Beteiligung” erstreckt sich typischerweise über einen längeren, sich über mehrere Monate erstreckenden Zeitraum. Aus Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 iVm. Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob eine solche "Beteiligung” als einmaliger Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot nach Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 oder als "dauerhafte Verletzung des Wettbewerbsverbotes” iSd. Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages zu bewerten ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien ein übereinstimmendes Verständnis von den Begriffen "dauerhafte Verletzung” und "jeden Fall der Zuwiderhandlung” hatten. Entgegen der Auffassung der Revision enthält Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages keine Einschränkung des Vertragsstrafenanspruches dahingehend, dass höchstens einmal pro Monat die Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatseinkommen verwirkt werden kann. Der Wortlaut der Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ist eindeutig. Danach gilt für den Fall einer dauerhaften Verletzung sogar jeder angebrochene Monat als erneute Verletzungshandlung. Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages regelt damit eine Erweiterung der Vertragsstrafenabrede gemäß Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrages für den Fall einer Dauerverletzung, nicht jedoch eine Einschränkung im Falle wiederholter Einzelverletzungen.
- cc)Bei Verbraucherverträgen sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Arbeitsverträge, da Arbeitnehmer Verbraucher iSd. § 310 Abs. 3 BGB sind. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372 =
§ 6Nr. 8 = Ez
A ArbZG § 6 Nr. 6). Solche, das Ergebnis der typisierten Inhaltskontrolle ändernden Umstände bei Vertragsschluss sind im Streitfalle weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich. dd) Auch die im Rahmen der Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge angemessen zu berücksichtigenden im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) führen nicht zu einer Wirksamkeit der gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßenden Vertragsstrafenklausel. Bereits unter Geltung der Bereichsausnahmeklausel des § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz bis zum
- Dezember 2001 ist die arbeitsvertragliche Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Ersteller von Arbeitsvertragsformularen die sich aus der Unklarheit einer Vertragsklausel ergebenden Nachteile zu tragen hat (st. Rspr. vgl. BAG
- November 1998 - 9 AZR 584/97 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 11 mwN) .
- Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Vertragsstrafenklausel scheidet aus. Im Grundsatz ist im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geltungserhaltende Reduktion nach § 306 Abs. 2 BGB nicht vorgesehen. Dabei kann dahinstehen, ob es Ausnahmefälle gibt, in denen das "Alles - oder - Nichts - Prinzip” dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als einem auf lange Dauer angelegten Dauerschuldverhältnis mit für den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkter Kündigungsmöglichkeit nicht gerecht wird. Die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers stellt einen solchen Ausnahmefall nicht dar (Senat
- März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) .
- Infolge der Unwirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung der Parteien gemäß § 307 Abs. 1 BGB richtet sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB. Das vertragliche Vertragsstrafenversprechen entfällt damit ersatzlos. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot käme nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in Betracht, setzte also insbesondere auch den Nachweis des Eintritts und der Höhe eines Schadens voraus. Einen solchen Anspruch hat die Beklagte nicht geltend gemacht. II. Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet, weil ihr der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch nicht zusteht. C. Die Beklagte und Widerklägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens zu tragen. Hauck Böck Breinlinger Brückmann zugleich für den ehrenamtlichen Richter Haible, der wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschrift verhindert ist Hauck Permalink: https://openjur.de/u/172189.html ( https://oj.is/172189 ) Verweise Volltext Zitate 11 Zitiert 41 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English