Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach § 397 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB einfach wieder aufgegeben. Ein
§ 611Konkurrenzklausel Nr. 50 = Ez
A BGB 2002 § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 2, zu II 2 a aa der Gründe; BGH 28. Juni 1968 - V ZR 77/65 - NJW 1968, 1928 , zu 2 der Gründe insoweit in NJW nicht veröffentlicht). Maßgebend ist das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Dieser ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. nur BGH 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04 - Rn. 19, NZA 2007, 816 , 817 mwN). Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. nur BGH 7. November 2001 - VIII ZR 213/00 - NJW 2002, 506 , zu II 1 der Gründe mwN). Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Frage, ob überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 133 Rn. 9) .
- b)Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, der Kläger wolle den Bestand seiner Rechte in irgendeiner Weise verändern und dabei auf seine Ansprüche verzichten.
- aa)Schon der Wortlaut ("sind ... abgegolten”) spricht gegen eine solche Erklärung. Das Wort "abgegolten” lässt sich ohne den Zusammenhang mit einer bislang nicht geschuldeten Leistung nur im Sinne von "erfüllt”, nicht im Sinne von "kompensiert” verstehen. Durch die Erfüllung einzelner Ansprüche wird kein anderer Anspruch abgegolten. Beiden Parteien musste klar sein, dass mit der Übergabe der Arbeitspapiere und der geringfügigen Restzahlung die im Raum stehenden Ansprüche nicht erledigt werden konnten. Deshalb liegt die Annahme nahe, der Kläger bestätige hier lediglich, die Ansprüche seien seines Wissens vollständig erfüllt. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung ist damit nicht verbunden.
- bb)Der Zusammenhang des Schriftstücks bekräftigt dieses Verständnis. Die genaue Darstellung der Arbeitspapiere lässt vermuten, dass es in erster Linie hierum geht. Die streitige Formulierung ist dann eingebettet in die bestätigende und deklaratorische Regelung. Sie enthält keine Aufschlüsselung, die angesichts der genauen Darstellung zuvor eigentlich zu erwarten war. Die Bezeichnung als Abwicklungsvereinbarung/Bestätigung/Ausgleichsquittung besagt nichts, weil sie den verschiedenen Erklärungen nicht zugeordnet wird.
- cc)Nach den unstreitigen sowie den von der Beklagten vorgetragenen Umständen der Erklärung bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt dafür, der Kläger wolle auf Ansprüche verzichten. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (BGH 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044 , 1046, zu 4 der Gründe mwN). Dem steht die Annahme nicht entgegen, eine Ausgleichsquittung sei im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen (so BAG 19. November 2003 - 10 AZR 174/
§ 611Konkurrenzklausel Nr. 50 = Ez
A BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2, zu II 2 a bb der Gründe;
- Juli 2004 - 10 AZR 661/03 - BAGE 111, 315 , 318), denn das betrifft den Umfang der Ausgleichsklausel, wenn die Rechtsqualität dem Grunde nach geklärt ist. Der Kläger hatte die streitgegenständlichen Ansprüche bereits mit Anwaltsschreiben vom
- Dezember 2004 und
- Februar 2005 bei der Beklagten geltend machen lassen. Am
- Februar 2005 sollte er vereinbarungsgemäß Arbeitspapiere, Dezemberabrechnung und Restlohn abholen. Die Anwältin hatte die gerichtliche Geltendmachung bei nicht vollständiger Erfüllung der Ansprüche angekündigt. Der Kläger besaß nicht das geringste Interesse, auf den wesentlichen Teil seiner Ansprüche ohne irgendeine Gegenleistung zu verzichten. Das war für die Beklagte erkennbar. Wenn sie ihm gleichwohl das vorbereitete Formular zur Unterschrift vorlegte, ohne auf die von ihr gewünschte Bedeutung hinzuweisen, konnte sie redlicherweise nicht davon ausgehen, der Kläger wolle allein damit alle Ansprüche zum Erlöschen bringen. Insofern unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem der Entscheidung des Zehnten Senats vom
- Juli 2004 (- 10 AZR 661/03 - BAGE 111, 315 ) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatten die Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens einen Vergleich, aber jedenfalls einen im Interesse des Arbeitnehmers liegenden Aufhebungsvertrag zwecks kurzfristiger Aufnahme einer anderen Arbeit mit in diesem Zusammenhang umfassender und abschließender Bereinigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen. Ebenso betraf die Abgeltungsklausel in dem am
- November 2003 entschiedenen Fall (- 10 AZR 174/
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A BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2) einen nach mehrmonatigen Verhandlungen zustande gekommenen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung. Der rechtsgeschäftliche, die Rechtslage gestaltende Charakter war jeweils unzweifelhaft. Dasselbe galt auf Grund der Einbeziehung von bekannten und unbekannten Ansprüchen in dem Entscheidungsfall des Vierten Senats vom
- Februar 2005 (- 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33 , 46). Demgegenüber war im Streitfall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
- Dezember 2004 von Anfang an unstreitig. Eine irgendwie geartete Gegenleistung oder ein Vergleichscharakter werden nicht einmal von der Beklagten behauptet. Die Parteien wollten keinen Streit beenden und keine Meinungsverschiedenheit bereinigen. Aus welchen Gründen der Kläger auf Ansprüche verzichten sollte und welchen Sinn und Zweck eine solche Vereinbarung über die einseitige Durchsetzung der Interessen der Beklagten hinaus haben konnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH
- Mai 2007 - XII ZR 109/04 - Rn. 22, NZA 2007, 816 , 817) .
- Im Übrigen wäre das Ergebnis kein anderes, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, der Kläger habe rechtsgeschäftlich bestätigt, dass alle Ansprüche erfüllt seien und sonstige Ansprüche nicht bestünden. Ein solches deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis hinderte die weitere Geltendmachung der Ansprüche nicht. Der Kläger dürfte auch in diesem Falle die Unrichtigkeit seiner Erklärung beweisen, indem er seine Ansprüche beweist. III. Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen und über die Klageforderungen in der Sache zu entscheiden. Müller-Glöge Mikosch Laux Heel Rolf Steinmann Permalink: https://openjur.de/u/172202.html ( https://oj.is/172202 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 33 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.