Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 - 9 Sa 1617/05 - und - 9 Sa 1758/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Tatbestand
§ 1Verdachtskündigung Nr.
3). Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen des Arbeitgebers reichen zur Rechtfertigung eines dringenden Verdachts nicht aus. Der Verdacht muss vielmehr auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Er muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss insbesondere auch dringend sein. Es muss für ihn eine große Wahrscheinlichkeit bestehen (Senat 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - aaO; 26. September 1990 - 2 AZR 602/89 - RzK I 8c Nr. 20; 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -) . 2. Entgegen der Rüge der Revision hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff der Verdachtskündigung nach den dargestellten Grundsätzen zutreffend erfasst. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es angenommen hat, dass die von der Beklagten vorgetragenen Indizien zwar geeignet seien, Misstrauen in den Kläger zu begründen, aber nicht die für einen dringenden Tatverdacht eines Spesen- oder Arbeitszeitbetrugs nötige Qualität hätten. Insbesondere stellt das Landesarbeitsgericht entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung an die Tat- und Verdachtskündigung nicht die gleichen Voraussetzungen und hat auch nicht die bloße Nichterweislichkeit der Tat zum Anlass genommen, den hinreichenden Tatverdacht zu verneinen. Es hat vielmehr bei den einzelnen Vorfällen geprüft, ob die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen den schwerwiegenden Verdacht rechtfertigen können. Hierbei war auch die Schlüssigkeit der Einlassungen des Klägers zu seiner Entlastung zu berücksichtigen. Die von der Revision im Einzelnen erhobenen Rügen sind nicht berechtigt. Das Landesarbeitsgericht hat sich in allen Punkten innerhalb des ihm als Tatsachengericht zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt.
- a)Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landesarbeitsgericht habe für den 2. Juli 2004 nicht berücksichtigt, dass der Vortrag des Klägers zu seinen Fahrtzeiten widersprüchlich sei. Entgegen der Rüge der Revision hat der Kläger im Schriftsatz vom 10. Mai 2005 nicht behauptet, bei identischer Entfernung für eine Hinfahrt inklusive Besorgungen nur 10 Minuten, für die reine Rückfahrt jedoch 25 Minuten gebraucht zu haben. Der Kläger hat vielmehr vorgetragen, er sei am 2. Juli 2004 gegen 10.00 Uhr von der Firma B in der D Straße zur Hauptpost nach C gefahren, habe dort ein Einschreiben gegen Rückschein abgegeben und Postwertzeichen gekauft und sei anschließend gegen 10.25 Uhr von der Hauptpost zur W-Tankstelle in der D Straße gefahren, wo er gegen 10.35 Uhr getankt habe. Damit war der Vortrag des Klägers widerspruchsfrei, da die Hinfahrt einschließlich der Erledigungen bei der Post mit 25 Minuten länger als die Rückfahrt mit lediglich 10 Minuten gewesen ist. Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht annimmt, die fehlende Vorlage von Kaufbelegen für die Büromaterialien belaste den Kläger nicht, da diese ohnehin nicht erstattungsfähig gewesen sind.
- b)Das Landesarbeitsgericht hält sich entgegen der Auffassung der Revision im Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts, wenn es annimmt, die von der Beklagten angeführte Tankquittung von 15.45 Uhr des 14. Juli 2004 und die Angaben des Klägers zu den sich danach anschließenden Reinigungstätigkeiten bildeten kein für den dringenden Verdacht eines Spesenbetrugs ausreichendes Indiz dafür, dass er an diesem Tag bereits vor 17.00 Uhr heimgekehrt war. Da der Kläger im Einzelnen schlüssig vorgetragen hat, welche Tätigkeiten er zwischen 15.45 Uhr und 17.00 Uhr verrichtet habe, durfte das Landesarbeitsgericht davon ausgehen, dass der behauptete Zeitablauf möglich war. Inwieweit es hierbei erhebliche Umstände übersehen haben soll, hat die Revision nicht aufgezeigt, sondern lediglich ihren Vortrag aus den Vorinstanzen wiederholt.
- c)Ebenso geht die Rüge der Revision ins Leere, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass sie die Behauptung des Klägers mit Nichtwissen bestritten habe, seine Ehefrau habe ihn gebeten, nicht mehr in N zu übernachten. Auch wenn das Landesarbeitsgericht zu Unrecht von einem Nichtbestreiten der Beklagten ausgegangen sein sollte, war jedenfalls das bloße Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagte ohnehin nicht ausreichend. Selbst wenn man unterstellt, dass das Einverständnis der Ehefrau des Klägers mit dessen Übernachtungen in N den dringenden Tatverdacht des Spesenbetrugs hätte begründen können, trug die Beklagte für diese Indiztatsache die Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht nachgekommen ist. III. Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit das Landesarbeitsgericht auch dem gegen die ordentliche Kündigung vom 2. März 2005 gerichteten Kündigungsschutzantrag stattgegeben hat. Da die Beklagte die ordentliche Kündigung vom 2. März 2005 auf die gleichen Gründe - Verdacht des Spesen- und Arbeitszeitbetrugs - gestützt hat wie die fristlose Kündigung vom 2. März 2005, ein solcher Verdacht aber nicht bewiesen ist, liegt ein Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2 KSchG nicht vor. IV. Was die Kündigung vom 3. März 2005 anbelangt, so ist das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht von einer Wirksamkeit einer selbständigen Kündigung vom 3. März 2005 nach §§ 4 , 7 KSchG ausgegangen, sondern hat auch insoweit der Klage stattgegeben. 1. Die Auslegung der beiden Kündigungsschreiben vom 2. und 3. März 2005 durch das Landesarbeitsgericht trifft zu. Dessen ohnehin in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbare Auslegung geht dahin, dass die Beklagte - vom Empfängerhorizont aus gesehen - lediglich eine (doppelt verlautbarte) Kündigungserklärung abgegeben hat, deren Zugang sie auf zwei verschiedenen Wegen sicherstellen wollte. Diese Auslegung lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. Beide Schreiben betreffen denselben Kündigungsvorgang und sind in Form und Wortlaut völlig identisch. Das unterschiedliche Datum beider Schreiben, auf das die Revision abstellt, lässt sich zwanglos dadurch erklären, dass beide Schreiben an zwei aufeinander folgenden Tagen mittels Computer mit automatischer Datumsfunktion erstellt worden sein können. Die Beklagte selbst erklärt die Versendung von zwei Kündigungsschreiben wie folgt: "Dabei wurde zunächst die Kündigung vom 02.03.2005 am selben Tag per Einschreiben/Rückschein versandt. Da jedoch nicht sichergestellt werden kann, dass der Adressat auch tatsächlich zu Hause angetroffen wird bzw. ob das Schreiben sodann von der Post abgeholt wird, wurde am darauf folgenden Tag, dem 03.03.2005 die weitere Kündigung per Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben.” Der Beklagten kam es damit in erster Linie darauf an, den Zugang der Kündigung auf zwei verschiedenen Wegen sicherzustellen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass ein und dieselbe Kündigungserklärung dem Kläger mehrfach zugestellt worden ist. Auch die schon vor der Kündigung begonnene und nach der Kündigung fortgesetzte Korrespondenz der Anwälte beider Parteien lässt erkennen, dass die Anwälte übereinstimmend davon ausgingen, es habe sich nur um eine Kündigungserklärung gehandelt. So verweist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seinem Schreiben vom 4. März 2005, also nach Absendung beider Kündigungsschreiben, gegenüber dem Klägervertreter ausdrücklich auf Hinweise "in meinem Kündigungsschreiben” und auf Recherchen "in dem Kündigungsschreiben” und stellt auf "den Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung” ab. Dem entspricht es, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Klägervertreter zu dessen Information das Kündigungsschreiben nur einmal übersandt hat. Das lässt darauf schließen - eine Täuschungsabsicht kann nicht unterstellt werden -, dass zu diesem Zeitpunkt offensichtlich auch der Beklagtenvertreter davon ausgegangen ist, es handele sich nur um eine Kündigungserklärung und dementsprechend sei auch nur die Übersendung eines der beiden Schreiben an den Gegner erforderlich gewesen. Auch der Klägervertreter ist in seinem Schreiben vom 4. März 2005 an den Beklagtenvertreter für diesen erkennbar davon ausgegangen, dass es sich bei der ihm übersandten Durchschrift des Kündigungsschreibens um die einzige in Frage stehende Kündigung handelt und hat angekündigt, sein Mandant werde hiergegen gerichtlich vorgehen. 2. Zum gleichen Ergebnis führt die ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Auslegung der Klageerweiterung durch das Landesarbeitsgericht. Dieses hat angenommen, die Auseinandersetzung mit den Kündigungsgründen aus den beiden identischen Kündigungsschreiben lasse hinreichend erkennen, dass der Kläger mit seiner Klageerweiterung, obwohl er die Kündigung vom 3. März 2005 nicht ausdrücklich im Antrag erwähnt habe, auch diese Kündigung von Anfang an habe angreifen wollen.
- a)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senat 14. September 1994 - 2 AZR 182/94 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 32 =
§ 4n
F Nr. 50) reicht insoweit aus, dass die Klage dem beklagten Arbeitgeber die Gewissheit verschafft, dass der klagende Arbeitnehmer nicht gegen irgendeine Kündigung oder nur gegen eine von mehreren selbständigen Kündigungen vorgehen, sondern sich gegen einen einheitlichen Kündigungsvorgang zur Wehr setzen wollte, unabhängig davon, in welcher Erklärung eine Kündigung zu sehen war. Handelt es sich um einen einheitlichen Kündigungsvorgang, so ist die Klagefrist unter diesen Voraussetzungen regelmäßig gewahrt, auch wenn das Gericht im Wege der Auslegung der Kündigungserklärungen zu dem Ergebnis gelangt, es hätten in Wahrheit mehrere selbständige Kündigungen vorgelegen. Entschieden ist dies für den mit dem vorliegenden Sachverhalt (zweier wortgleicher Kündigungen an zwei aufeinander folgenden Tagen) vergleichbaren Fall, dass der Arbeitgeber vor Einführung der Schriftform des § 623 BGB zunächst mündlich und dann erneut schriftlich gekündigt hat und beide Kündigungen als selbständige Kündigungserklärungen zu werten waren. b) Unabhängig davon rechtfertigt die Klageerweiterung vom
- März 2005 das vom Landesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis, dass sich die Klageerweiterung gegen den gesamten Kündigungsvorgang, also sowohl gegen die Kündigung vom
- März 2005 als auch die vom
- März 2005 richtete, soweit beide Schreiben gesonderte Kündigungserklärungen enthalten haben sollten. Im Rahmen des bereits anhängigen Kündigungsschutzverfahrens hinsichtlich der Kündigung vom
- Oktober 2004 hatte die Beklagte im Gütetermin offenbar unter Darlegung der geltend gemachten Kündigungsgründe die fristlose Kündigung angedroht, die dann durch die beiden Schreiben ausgesprochen worden ist. Mit der am
- März 2005 beim Gericht eingegangenen Klageerweiterung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die gesamte Vorkorrespondenz einschließlich der Korrespondenz nach Zugang der Kündigung vorgelegt. Die beiderseitigen Schreiben vom
- März 2005, in denen die beiden Prozessbevollmächtigten offensichtlich nur von einem Kündigungsvorgang ausgehen, lassen in Verbindung mit der Klageerweiterung nur die Auslegung zu, dass sich der Kläger mit seiner Klageerweiterung gegen den gesamten Kündigungsvorgang zu Wehr setzen und die am
- März 2005 vorliegende Kündigung oder die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden beiden Kündigungen im Klagewege angreifen wollte.
- Auch die Kündigung vom
- März 2005, sofern man sie als selbständige Kündigung ansehen wollte, hat das Arbeitsverhältnis weder mit sofortiger Wirkung noch unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, da die Beklagte die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom
- März 2005 auf die gleichen Gründe - Verdacht des Spesen- und Arbeitszeitbetrugs - gestützt hat wie die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom
- März 2005 und ein Kündigungsgrund nicht vorlag. V. Das Landesarbeitsgericht hat die Widerklage zu Recht für unzulässig erachtet. Der Streitgegenstand der Widerklage, mit der die Beklagte die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung vom
- März 2005 zum
- März 2005 beendet worden, ist identisch mit dem Streitgegenstand des entsprechenden Kündigungsschutzantrags des Klägers. Die Widerklage ist daher auf Grund anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. VI. Ebenfalls zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der hilfsweise von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag nicht begründet ist.
- Stellt das Gericht in einem Kündigungsrechtsstreit fest, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch die Kündigung aufgelöst worden, hat es nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber fristlos und vorsorglich ordentlich gekündigt hat, diese Kündigung sozialwidrig ist und die Auflösung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist begehrt wird (BAG
- Oktober 1979 - 7 AZR 752/77 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 5 =
§ 9n
F Nr. 7;
- Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14 = EzA BGB § 626 nF Nr. 90) .Auch bei den Auflösungsgründen geht es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die Wertung, ob im Einzelfall die Auflösung gerechtfertigt ist, obliegt deshalb in erster Linie dem Tatsachengericht. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag verkannt und bei der Prüfung der vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt hat (Senat
- Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 =
§ 1Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSch
G 1969 § 9 Nr. 52 =
§ 9n
F Nr. 52) .
- Das angefochtene Urteil hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab stand. Es hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. a) Nach der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes führt eine sozialwidrige Kündigung zu deren Rechtsunwirksamkeit und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz (Senat
- September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196 ; zuletzt
- Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 =
§ 9n
F Nr. 52). Da hiernach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (Senat 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 42 =
§ 9n
F Nr. 45). Eine Auflösung kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 =
§ 1Verhaltensbedingte Kündigung Nr.
67) .
- b)Nach diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, es lägen keine Umstände vor, die einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen den Parteien entgegenstehen.
- aa)Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht angenommen hat, das Verhalten des Klägers bei den Vergleichsgesprächen vor dem Arbeitsgericht deute nicht auf eine generelle Unwahrhaftigkeit hin. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kläger habe durch die Angabe, er sei bis Mitte Dezember 2004 arbeitsunfähig gewesen, seine Erkrankung auch im Januar und Februar 2005 verheimlicht, weshalb sie von unzutreffenden Voraussetzungen für die vor dem Arbeitsgericht zu vereinbarende Abfindung ausgegangen sei. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen ist jede Partei für die Motive, die sie zu einem Vergleichsabschluss bewegen, grundsätzlich selbst verantwortlich. Dass der Kläger bei den Vergleichsverhandlungen bewusst gelogen und sie damit arglistig getäuscht hätte, behauptet auch die Beklagte nicht, der im Übrigen nach ihren eigenen Angaben lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 8. Dezember 2004 vorlag und die sich den Widerruf des Vergleichs vorbehalten hatte.
- bb)Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG den nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von der Beklagten gehaltenen Vortrag außer Acht gelassen, der Kläger betreibe seit 4. August 2005 unzulässig Wettbewerb. Darauf, ob hierin ein Auflösungsgrund zu sehen gewesen wäre, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wiedereröffnet habe. Gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht ein Zwang zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung ua. dann, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295 ZPO), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt. Eine Wiedereröffnung hat in solchen Fällen zu erfolgen, bei denen bei Nichtwiedereröffnung der Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wird (vgl. BGH 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - NJW 1988, 2302 ; Fischer NJW 1994, 1315, 1317) .Dagegen ist die Wiedereröffnung nicht zwingend geboten, wenn die mündliche Verhandlung ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und einer Partei entgegen § 296a ZPO (selbst aufklärungsbedürftige) neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nachreicht (BGH 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98 - NJW 2000, 142 ; 29. April 1959 - IV ZR 311/58 - BGHZ 30, 60 , 65) .Der Anspruch auf rechtliches Gehör war vorliegend bereits deshalb nicht iSd. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verletzt, weil das Berufungsgericht keine Verhaltenspflicht verletzt hat, sondern zum Zeitpunkt des Schließens der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung zur Ausübung des richterlichen Fragerechts hatte. In den nicht von § 156 Abs. 2 ZPO erfassten Fällen steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Für die Entscheidung muss die Konzentrationsmaxime mit ihrem Ziel eines schnellen Abschlusses der Instanz bedacht werden. Auf der anderen Seite ist in die Abwägung einzustellen, dass ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren vermieden werden kann, das erst recht zur Verfahrensverzögerung führt (Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 156 Rn. 10; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 156 Rn. 5). Das Landesarbeitsgericht hat zwar lediglich ausgeführt, es habe keinen Anlass gesehen, im Wege des Ermessens von der Möglichkeit der Wiedereröffnung Gebrauch zu machen. Damit hat es jedoch zu erkennen gegeben, dass es eine Ermessensentscheidung getroffen hat und von Ermessensnichtgebrauch nicht auszugehen ist. Die Ermessensentscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden, da die Revision nicht dargelegt hat, welche konkreten Gründe für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gesprochen hätten (vgl. BGH 21. Februar 1986 - V ZR 246/84 - NJW 1986, 1867 ). Das Landesarbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden können. In aller Regel bleiben daher die Anregungen einer Partei, die Verhandlung wiederzueröffnen, weil und obwohl nachträglich ein Schriftsatz mit schlüssigen Behauptungen eingereicht wird, erfolglos (Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 156 Rn. 14) .Das Gebot der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erfordert, dass jeder Prozess einmal ein Ende findet (BGH 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 - "Anastasia” BGHZ 53, 245 , 263) . C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Rost Bröhl Schmitz-Scholemann F. Löllgen Sieg Permalink: https://openjur.de/u/172214.html ( https://oj.is/172214 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 27 Zitiert 118 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.