Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Juni 2005 - 2 Sa 909/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten
§ 17Nr.
17) .
- b)Der Wirksamkeit der Kündigung steht jedoch nicht entgegen, dass die Beklagte die Massenentlassung der Agentur für Arbeit erst nach Ausspruch der Kündigung im Juli 2004 angezeigt hatte. Selbst wenn eine verspätete Massenentlassungsanzeige grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer vorher ausgesprochenen Kündigung führen würde, verbietet es im Entscheidungsfall der Grundsatz des Vertrauensschutzes, die Kündigung vom 18. Dezember 2003 deswegen als unwirksam zu qualifizieren. Der Senat hat die Grundsätze zur Gewährung von Vertrauensschutz im Urteil vom 23. März 2006 (- 2 AZR 343/05 - aaO), auf die im Einzelnen verwiesen wird, ausführlich dargestellt. Danach sind zusammenfassend folgende Aspekte maßgeblich:
- aa)Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Junk vom 27. Januar 2005 ( aaO ) war nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und im Schrifttum sowie der einschlägigen Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit "unter Entlassung” iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG der tatsächliche Beendigungszeitpunkt zu verstehen. Der Senat hat diese Auffassung in seiner Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 ) noch einmal umfassend bestätigt. Bei Ausspruch der Kündigung am 18. Dezember 2003 war eine Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts im Zuge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen gesetzlichen Regelung nicht zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als sich der Senat in der genannten Entscheidung vom 18. September 2003 auch inhaltlich eingehend mit der MERL auseinandergesetzt und eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 ff. KSchG - das Verständnis von "Entlassung” als "Kündigung” im Sinne der nachfolgend ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - EuGHE I 2005, 885 ) unterstellend - als nicht möglich angesehen hatte.
- bb)Diesen Umständen kommt bei der Prüfung, ob einem betroffenen Arbeitgeber Vertrauensschutz zu gewähren ist, ein erhebliches Gewicht zu (so auch zuletzt BAG 22. März 2007 - 6 AZR 499/
§ 17Nr.
19). Der Arbeitgeber, dem eine gesetzliche Handlungspflicht auferlegt wird, muss sich grundsätzlich auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu den von ihm geforderten Verhaltensweisen verlassen und sein Verhalten daran ausrichten können.
- cc)Soweit die Auffassung vertreten wird, der Beklagten sei kein Vertrauensschutz zu gewähren, weil bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung - insbesondere auf Grund des Vorlagebeschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2003 (- 36 Ca 19726/02 - ZIP 2003, 1265 ) - nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass der Europäische Gerichtshof den Begriff der "Entlassung” anders interpretieren könnte, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Senat noch in der Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 ) sich mit den europarechtlichen Vorgaben auseinandergesetzt und eine richtlinienkonforme Auslegung, wie sie nun vom Europäischen Gerichtshof zur MERL vertreten wird, verneint hatte.
- dd)Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 und mithin weit vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 gekündigt worden ist, konnte die Beklagte auf die Rechtslage vertrauen, wie sie sich damals nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der geltenden Verwaltungspraxis darstellte.
- c)Dem Senat ist eine Entscheidung über den Vertrauensschutz auch nicht "entzogen”. Insbesondere bedarf es insoweit keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG (aA Schieck AuR 2006, 41, 43 f.) .
- aa)Im Entscheidungsfall geht es nicht um die Gewährung von Vertrauensschutz hinsichtlich der Auslegung europäischen Rechts, sondern um Vertrauensschutz bei der Anwendung und Auslegung nationalen Rechts durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281 ; 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 = EzA KSchG § 17 Nr. 17; 22. März 2007 - 6 AZR 499/
§ 17Nr.
19). Der Senat hat lediglich seine eigene Rechtsprechung und die Auslegung der nationalen Regelungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG an das Gemeinschaftsrecht angepasst. Er hat kein Gemeinschaftsrecht ausgelegt, sondern das nationale Kündigungsschutzrecht "richtlinienkonform” angewendet, indem er den Begriff "Entlassung” in § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zukünftig im Sinne der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Auslegung der MERL verstanden wissen will. Damit handelt es sich um eine Frage der nationalen Rechtsanwendung (vgl. Canaris FS für Bydlinski S. 47, 64; Piekenbrock ZZP 2006, 3, 30; BAG
- März 2006 - 2 AZR 343/05 - aaO) . bb) Das nationale Recht ist -wenn es möglich ist - richtlinienkonform auszulegen. Ob eine solche richtlinienkonforme Auslegung möglich ist, entscheiden die nationalen Gerichte nach nationalem Recht (EuGH
- Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] EuGHE I 2004, 8835 ). Die richtlinienkonforme Auslegung wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit begrenzt (EuGH
- Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] AP Richtlinie 99/70 EG Nr. 1 = EzA Richtlinie 99/70 EG-Vertrag 1999 Nr. 1) . Hierbei ist der aus Art. 20 Abs. 3 GG iVm. dem jeweiligen Individualgrundrecht (insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Vertrauensschutz zu berücksichtigen (BAG
- März 2007 - 6 AZR 499/
§ 17Nr. 19; Kokott Rd
A 2006 Sonderbeilage zu Heft 6 Seite 30, 37). Dementsprechend konnte das Bundesarbeitsgericht, das durch seine Rechtsprechung, insbesondere durch die letzte Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 ) einen Vertrauenstatbestand für die Handlungsabläufe und Verhaltenspflichten bei den Massenentlassungsanträgen geschaffen hatte, in dem die bisherige Rechtsprechung aufgebenden Urteil vom 23. März 2006 (- 6 AZR 343/05 - BAGE 117, 281 ) den beklagten Arbeitgebern einen Vertrauensschutz zubilligen und ihnen nicht nachträglich sanktionsbewährte Handlungspflichten auferlegen. 3. Soweit die Klägerin eine Informationspflichtverletzung der Beklagten nach § 613a Abs. 5 BGB rügen will, würde eine solche Pflichtverletzung, selbst wenn sie vorliegen würde, nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen (BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - BAGE 114, 374 ). II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zahlung einer Abfindung aus dem betrieblichen Sozialplan vom 3. Dezember 2003. Einem solchen Anspruch steht § 5 Abs. 3 des Sozialplans entgegen. 1. Nach § 5 Abs. 1 des Sozialplans erhalten Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz infolge einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer der vom Interessenausgleich erfassten Maßnahme verlieren, eine Abfindung. Nach § 5 Abs. 3 des Sozialplans erhalten jedoch diejenigen Mitarbeiter, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 613a BGB Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses - wie die Klägerin im vorliegenden Fall - einlegen und denen dann gekündigt wird, keine Abfindung. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ausschluss der widersprechenden Mitarbeiter von der Zahlung einer Abfindung aus dem betrieblichen Sozialplan nach § 5 Abs. 3 des Sozialplans nicht unwirksam.
- a)Zwar gilt das an die Betriebsparteien gerichtete Gebot des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, auch für betriebliche Sozialpläne (vgl. insbesondere BAG 11. Februar 1998 - 10 AZR 22/97 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 121 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 97; 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - BAGE 107, 100 ; 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - BAGE 114, 179 ; zuletzt 13. Februar 2007 - 1 AZR 163/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 185 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 20). Danach darf der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Erfüllung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist.
- b)Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 des Sozialplans stellt aber keine derartigen mit Recht und Billigkeit unvereinbaren Bedingungen dar.
- aa)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es grundsätzlich weder unzulässig, in einem betrieblichen Sozialplan Abfindungsansprüche für den Fall auszuschließen, dass das Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber übergeht, noch Mitarbeiter von Sozialplanansprüchen auszunehmen, die das Arbeitsverhältnis auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber - ohne anerkennenswerte Gründe - durch Widerspruch verhindern (5. Februar 1997 - 10 AZR 553/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 112 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 92; 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - BAGE 107, 100 ; Fitting 23. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 158; Oetker GK-BetrVG 8. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 284) .
- bb)Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bisher nur ausdrücklich den Fall eines Ausschlusses von Sozialplanleistungen entschieden, wenn der Arbeitnehmer auf einem "zumutbaren Arbeitsplatz” weiterbeschäftigt werden konnte. Danach braucht keine Sozialplanleistung dem Arbeitnehmer gewährt werden, "dem sein bisher innegehaltener Arbeitsplatz im identischen Betrieb erhalten” geblieben ist. Für diese Konstellation hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, Zweifel an der Zumutbarkeit seien nicht angebracht (vgl. 5. Februar 1997 - 10 AZR 553/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 112 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 92). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin in M hätte weiterbeschäftigt werden können, zwar nicht um ihren "bisher innegehabten” Arbeitsplatz im "identischen” Betrieb. Vielmehr sollte sie sogar in einem anderen - örtlichen - Betrieb und bei einem anderen (Konzern-)Arbeitgeber, der S, weiterbeschäftigt werden. Diese Aspekte führen vor dem Hintergrund des Betriebsübergangs aber nicht dazu, eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im oben genannten Sinne anzuerkennen.
- cc)Es entspricht dem Sinn und Zweck eines Sozialplans, die sich aus einer Betriebsänderung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu mildern (BAG 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321 ; zuletzt 13. Februar 2007 - 1 AZR 163/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 185 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 20). Deshalb können Abfindungsansprüche ausgeschlossen werden, wenn ein Verlust des Arbeitsplatzes vermieden werden kann (BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 163/06 - aaO). So enthält § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG für einen durch die Einigungsstelle aufzustellenden Sozialplan auch die gesetzliche Vorgabe, dass ein Ausgleich von Nachteilen nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Arbeitnehmer diese Weiterbeschäftigung ablehnt. Weiter sieht das Gesetz vor, dass eine mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort für sich allein nicht die Unzumutbarkeit begründet. Dieser Sinn und Zweck des Sozialplans gilt auch für freiwillige Regelungen der Betriebsparteien (vgl. BAG 15. Dezember 1998 - 1 AZR 332/98 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 126 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 103). Hinzu kommt, dass die Betriebsparteien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum haben (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - BAGE 111, 335 ; zuletzt 13. Februar 2007 - 1 AZR 163/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 185 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 20). Sie können typisieren und ohne Weiteres Arbeitnehmer von Leistungen aus dem Sozialplan ausnehmen, die auf Grund der Betriebsänderung und des Betriebsübergangs allein nicht ihr Arbeitsverhältnis verlieren, sondern bei dem Betriebsübernehmer weiterbeschäftigt werden. Diesen Arbeitnehmern drohen durch die Betriebsänderung wegen § 613a BGB zunächst einmal grundsätzlich keine wirtschaftlichen Nachteile wegen eines Verlustes des Arbeitsplatzes. Auch der Hinweis, eine Weiterbeschäftigung sei nicht zumutbar, weil mit dem Betriebsübergang eine Ortsverlagerung verbunden ist, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht. Die bloße örtliche Verlagerung kann nicht zur Unzumutbarkeit führen, wie die gesetzliche Regelung des § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG zum erzwingbaren Sozialplan zeigt. Da die Betriebsparteien bei einem Sozialplan, der nicht durch eine Einigungsstelle zustande kommt, in ihren Bewertungen freier sind, ist im Entscheidungsfall erst recht nicht erkennbar, warum der Ausschluss widersprechender Arbeitnehmer von einer Sozialplanleistung unbillig sein soll. Dies gilt umso mehr, als zum einem eine Weiterbeschäftigung auf Grund des Betriebsübergangs im Konzern erfolgt wäre und zum anderen zu berücksichtigen ist, dass für die nicht widersprechenden Arbeitnehmer der Sozialplan Kompensationsleistungen für Aufwendungen auf Grund der Verlagerung nach M vorsieht. 3. Soweit die Klägerin geltend machen will, die Beklagte habe ihrer Aufklärungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB nicht hinreichend genügt, ergibt sich hieraus jedenfalls keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Sozialplanabfindung. Ob ggf. ein Schadensersatzanspruch auf Grund einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung besteht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin einen solchen Anspruch nicht klageweise geltend gemacht und zu dessen Anwendungsvoraussetzungen auch nicht substanziiert vorgetragen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Rost Schmitz-Scholemann Eylert Grimberg Niebler Permalink: https://openjur.de/u/172248.html ( https://oj.is/172248 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.