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BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - Az. 6 AZR 145/07

1. Wird die Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat.

§ 623Nr.

4, zu II 2 der Gründe) . bb) Ist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "i.A.” unterschrieben, mag das im Einzelfall eher dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens übernehmen will (vgl. BAG

  1. August 1997 - 2 AZR 518/96 - AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 12, zu II 3 b aa der Gründe; gegen jede Indizwirkung ErfK/Müller-Glöge
  2. Aufl. § 623 BGB Rn. 12), während der Zusatz "i.V.” darauf hindeutet, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelt (Senat
  3. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 38, AP BGB § 174 Nr. 19 =

§ 174Nr.

5). Bei der nach §§ 133 , 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag” und "Vertretung” unterschieden wird. Oftmals werden die Zusätze "i.V.” und "i.A.” lediglich verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken (Klein NZA 2004, 1198, 1200). Deshalb folgt nicht bereits aus dem Zusatz "i.A.”, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Wenn sich hieraus ergibt, dass der Unterzeichner ersichtlich im Namen eines anderen die Kündigung erklärt hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen (vgl. KR-Spilger

  1. Aufl. § 623 BGB Rn. 105). Ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war, ist dabei für die Wahrung der Schriftform unerheblich. Hat der Gekündigte Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des Unterzeichners, kann er die Kündigung gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Dann scheidet auch eine nachträgliche Genehmigung nach § 180 Satz 2, § 177 BGB aus (vgl. BAG
  2. Dezember 1997 - 8 AZR 699/96 -, zu B I der Gründe). b) Die Auslegung des Kündigungsschreibens durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (dazu BAG
  3. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 =

§ 623Nr.

4, zu II 3 der Gründe) .

  1. c)Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, aus dem Kündigungsschreiben vom 14. Februar 2005 ergebe sich, dass Frau C in Vertretung der Beklagten die Kündigung erklärt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  2. aa)Für die Auslegung der Erklärung ist gemäß § 157 BGB maßgeblich, dass Unterzeichnerin des Kündigungsschreibens von Anfang an als Vertreterin der Beklagten dem Kläger gegenüber getreten ist. Sie hat das Einstellungsgespräch geführt und den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Des Weiteren gab sie dem Kläger Einsatzanweisungen, führte Kritikgespräche mit ihm und mahnte den Kläger ab. Bereits hieraus musste dem Kläger deutlich werden, dass Frau C selbst im Namen der Beklagten und nicht nur als deren Botin gehandelt hat. Hinzu kommt, dass dem Kündigungsschreiben eine von einem der beiden Geschäftsführer unterzeichnete Generalvollmacht beigefügt war, die sich ua. auf die Vornahme von Kündigungen bezog. Auch wenn zwischen den Parteien streitig und vom Landesarbeitsgericht nicht aufgeklärt worden ist, ob die Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt sind und deshalb eine wirksame Bevollmächtigung erfolgt ist, macht die dem Kündigungsschreiben beigefügte Vollmacht doch deutlich, dass Frau C nicht als Botin, sondern als Vertreterin der Beklagten gehandelt hat. Daran ändert der Zusatz ".i.A.” vor der Unterschrift von Frau C nichts. Der Kläger konnte auf Grund der Gesamtumstände verständigerweise nicht davon ausgehen, dass Frau C die Kündigung nur als Botin unterzeichnet hat.
  3. bb)Das Handeln von Frau C als Vertreterin der Beklagten findet auch in der schriftlichen Kündigungserklärung hinreichend deutlich Anklang. Die Kündigung wurde auf einem Geschäftsbriefbogen der Beklagten verfasst. Frau C hat die Kündigungserklärung in der mit der Firma der Beklagten überschriebenen Unterschriftszeile unterzeichnet. Eine Übermittlung fremder Erklärungen als bloßer Bote geschieht demgegenüber meist in der Weise, dass in Textform (§ 126b BGB) gehaltene Urkunden mit einem separaten Schriftstück, zB einem unterschriebenen Begleitzettel, versehen werden. 2. Ob die Kündigung materiell wirksam ist, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.
  4. a)Die Kündigung bedarf nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG von sechs Monaten erfüllt.
  5. b)Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dafür spricht, dass die Beklagte aus einem Grund gekündigt hat, auf den sie zuvor als Kündigungsgrund verzichtet hat.
  6. aa)Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung einseitig verzichten. Zwar ist ein einseitiger Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch mit rechtlicher Bindung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner dem Gesetz fremd. Erforderlich hierfür ist vielmehr gemäß § 397 BGB der Abschluss eines Erlassvertrags, der auch formlos erfolgen kann (BGH 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 - NJW 1987, 3203 , zu II 1 b der Gründe). Schuldrechtlich wirksam ist jedoch ein einseitiges Aufgeben rechtlicher Vorteile, soweit es Kündigungsrechte betrifft (MünchKommBGB/Schlüter 5. Aufl. § 397 Rn. 1; Soergel-Zeiss BGB 12. Aufl. § 397 Rn. 1). So liegt beispielsweise im Auftragsrecht der Regelung des § 671 Abs. 3 BGB die Möglichkeit eines Verzichts auf das Recht zur ordentlichen Kündigung zugrunde.
  7. bb)Mit dem Ausspruch einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber in der Regel zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gemäß §§ 133 , 157 BGB der Abmahnung selbst oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber die Sache mit der Abmahnung nicht als "erledigt” ansieht. Ansonsten erlischt mit dem Verzicht das Recht zur Kündigung. Hat der Arbeitgeber auf das Recht zur Kündigung aus den abgemahnten Gründen verzichtet, kann er eine spätere Kündigung nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihm nachträglich bekannt werden (vgl. BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 52; 6. März 2003 - 2 AZR 128/02 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 30 =

§ 626Nr.

3, zu B I 2 b der Gründe) .

  1. cc)Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes, denn sie beruhen nicht auf spezifischen kündigungsschutzrechtlichen Erwägungen, sondern auf allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, kann der Arbeitgeber auf eine Kündigung aus einem bestimmten Grund verzichten mit der Folge, dass das Kündigungsrecht erlischt. Zwar bedarf die Kündigung in diesen Fällen keiner vom Arbeitgeber darzulegenden und zu beweisenden sozialen Rechtfertigung, doch ist der Arbeitgeber auch außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig durch tatsächliche Umstände zum Ausspruch einer Kündigung motiviert. Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung, spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass ihn andere Gründe dazu bewogen haben, den Arbeitnehmer zu kündigen. Wegen der fehlenden Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist unerheblich, ob diese Gründe geeignet sind, die Kündigung sozial zu rechtfertigen.
  2. dd)Für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Kündigung auf Grund derselben Fehlverhaltensvorwürfe ausgesprochen, die der Abmahnung vom 14. Februar 2005 zugrunde lagen, spricht, dass die Abmahnung und die Kündigung vom selben Tag datieren. Da die Kündigung dem Kläger erst einen Tag nach der Abmahnung und nicht gleichzeitig zugegangen ist, konnte der Kläger die Kündigungsdrohung im Abmahnungsschreiben auch nicht dahin verstehen, dass sich die Beklagte damit lediglich eine fristlose Kündigung wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens während der durch die ordentliche Kündigung in Lauf gesetzten Kündigungsfrist vorbehalten hat. Der Kläger hat damit einen Sachverhalt aufgezeigt, der darauf hindeutet, dass die Beklagte aus einem Grund gekündigt hat, auf den sie zuvor durch die Erklärung einer Abmahnung verzichtet hat. Der Abmahnung ist auch unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Beklagte den abgemahnten Vorfall mit der Abmahnung und der angekündigten Entgeltkürzung als "erledigt” angesehen hat. Sie hat sich wegen der abgemahnten Pflichtverletzung keine weiteren Maßnahmen vorbehalten.
  3. ee)Zu diesem Vortrag des Klägers musste sich die Beklagte gemäß § 138 Abs. 2 ZPO konkret erklären. Sie hatte darzulegen, dass die Kündigung nicht wegen des in der Abmahnung gerügten Fehlverhaltens des Klägers, sondern aus anderen, von der Abmahnung nicht erfassten Umständen erfolgt ist. Dazu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger sei gekündigt worden, weil er zwei Arbeitsstellen abgelehnt habe. Diesen Vortrag durfte das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigen, ohne zuvor dem Kläger hierzu ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren. Das ist nicht erfolgt, wie der Kläger in der Revision mit Erfolg rügt. In der neuen Verhandlung wird das Landesarbeitsgericht diesen Sachverhalt aufzuklären haben. Dabei wird es der Beklagten Gelegenheit zu geben haben, ihren Vortrag näher zu konkretisieren. Der Kläger wird sich darauf konkret einzulassen haben. Das Landesarbeitsgericht wird festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Kündigungsgründe zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorgelegen haben. Unerheblich ist dagegen, ob diese Gründe geeignet sind, die Kündigung sozial zu rechtfertigen, denn der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Kündigung noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. 3. Sollte die dem Kläger am 16. Februar 2005 zugegangene Kündigung wirksam sein, hat sie das Arbeitsverhältnis zum 2. März 2005 beendet. Dem Kläger stehen dann auch keine weitergehenden Annahmeverzugsansprüche (§ 615 iVm. § 611 Abs. 1 BGB) mehr zu. Die Parteien haben in § 7 des Arbeitsvertrags eine Probezeit von sechs Monaten sowie die Möglichkeit der Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart. Innerhalb einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen. Da die Tarifverträge, die nach dem Vortrag der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, für die vorliegende Fallkonstellation nichts anderes regeln, bedarf es keiner Erörterung, ob sie wirksam in Bezug genommen worden sind. Fischermeier Dr. Armbrüster Linck B. Stang Sieberts Permalink: http://openjur.de/u/172254.html Kommentare

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