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BAG, Urteil vom 19.09.2007 - 4 AZR 670/06

1. Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien es den Tarifunterworfenen ermöglichen wollen, grundsätzlich auch ohne Rückfragen bei ihren Koalitionen de

§ 1Auslegung Nr.

43;

  1. April 2004 - 4 AZR 232/03 - BAGE 110, 164 , 171). Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und die Vereinbarung so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Aus diesem Grund sind bei der Anwendung dieser Kriterien auf die Frage, ob ein Tarifvertrag vereinbart worden ist, die Besonderheiten der schuldrechtlichen Vereinbarung eines normativ wirkenden Tarifvertrages in Betracht zu ziehen. Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 TVG sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Parteien der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse Rechte und Pflichten unmittelbar begründen. Die Einordnung einer Vereinbarung als Tarifnormen enthaltender Tarifvertrag setzt daher voraus, dass beide Parteien mit der Vereinbarung erkennbar tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar begründen wollten. Dieser Wille muss im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinreichend deutlich und überprüfbar hervortreten (Senat
  2. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307 , 313 f.;
  3. November 1993 - 4 AZR 402/92 - BAGE 75, 116 , 120). Aussagekräftig ist auch die Bezeichnung der Vereinbarung durch die Parteien. b) Die Auslegung des MTV 2003 unter Anwendung dieser Kriterien ergibt, dass es sich dabei um einen vollgültigen eigenständigen Tarifvertrag handelt. aa) Das zeigt sich bereits im Wortlaut.

(1)Von tariffähigen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen, ist grundsätzlich zu erwarten, dass sie dann, wenn sie dieser Vereinbarung den Rechtscharakter eines Tarifvertrages gemäß § 1 Abs. 1 TVG beimessen und damit hinsichtlich der dort enthaltenen Regelungen über die Arbeitsbedingungen die zwingende und unmittelbare Wirkung gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG bewirken wollen, diese Vereinbarung als Tarifvertrag bezeichnen (Senat 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - AP TVG § 1 Nr. 37 =

§ 1Auslegung Nr. 43) .

(2)Die fragliche Vereinbarung ist in einer Urkunde niedergelegt, die mit "Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen” überschrieben ist. Sie enthält ein vollständiges Regelwerk, das die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG erfüllt. In ihr sind nicht nur die materiell-rechtlichen Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen für die unterworfenen Arbeitsverhältnisse, sondern ua. auch Geltungsbereich, Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigungsfrist sowie Nachwirkung geregelt. An ihrer Tarifvertragsqualität gibt es keinen begründeten Zweifel.
  1. bb)Es handelt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht um eine bloße "Druckfassung” einer anderweitig vorher geschlossenen inhaltlichen Vereinbarung. Der MTV 2003 ist in zeitlicher Hinsicht die letzte von den Tarifvertragsparteien unterzeichnete Urkunde. Ob und in welcher Form sie auf vorher gültige Tarifverträge Bezug nimmt, ist für die Frage, ob es sich um einen eigenständigen Tarifvertrag handelt, ohne Bedeutung. Die Unterzeichnung einer solchen als Tarifvertrag gekennzeichneten Vereinbarung zweier tariffähiger Vereinigungen kann grundsätzlich nicht auf die Einigung über die bloße Herstellung einer "Druckfassung” einer vorher anderweitig getroffenen Einigung zurückgeführt werden. Dem steht die den Tarifvertragsparteien bekannte Rechtsnormqualität eines auf die tarifunterworfenen Dritten wirkenden Tarifvertrages entgegen. Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien den MTV 2003 in seiner letzten Fassung, die auf den 6. August 2003 datiert ist, unstreitig aber erst ca. zwei Wochen später von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden ist, in Umlauf gegeben haben. Auch ist einvernehmlich ein Exemplar dieses Wortlauts beim Tarifregister eingereicht worden.
  2. cc)Auch die Tarifgeschichte, soweit sie Gegenstand der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist, spricht dafür.
(1)Dabei kann dahinstehen, ob die Einigung TV vom
  1. August 2003 bereits eine eigene Tarifvertragsqualität aufwies, wofür allerdings viel spricht, auch wenn diese Vereinbarung von ihren Parteien nicht gemäß § 7 Abs. 1 TVG zum Tarifregister angemeldet worden ist (vgl. zum bloßen Ordnungscharakter dieser Vorschrift BAG
  2. Mai 1995 - 3 AZR 535/94 - BAGE 80, 139 , 142; Däubler/Reinecke TVG
  3. Aufl. § 7 Rn. 8). Denn sie gibt ersichtlich ein Zwischenstadium bei der Erstellung eines neuen Tarifwerkes wieder, das aus je einem gesondert zu formulierenden Entgelttarifvertrag und Manteltarifvertrag bestehen sollte. Das ergibt sich aus der Einigung TV vom
  4. August 2003 selbst. Diese enthält in den ersten sechs Ziffern Regelungen zu Vergütungserhöhungen ab dem
  5. September
  6. Für die Zeit vom
  7. Mai 2003 bis zum
  8. August 2003 sollte es bei den bisherigen Vergütungen bleiben (Ziff. 5 Einigung TV vom
  9. August 2003). Sodann folgte in Ziff. 7 mit der Laufzeit- und Kündigungsfristvereinbarung eine Regelung, die normalerweise in den Schlussbestimmungen eines Tarifvertrages enthalten ist. Mit Ziff. 7 ist daher in der Einigung TV vom
  10. August 2003 das Ende der Vereinbarungen zu dem Entgeltbereich markiert. Mit den Ziff. 8 und 9 sind zwei manteltarifvertragliche Vorschriften aufgeführt, die in den Änderungen laut Anlage zur Einigung TV vom
  11. August 2003 ihre Fortsetzung finden. Auch dort ist zu § 20 eine Laufzeit- und Kündigungsfristenregelung zum Tarifvertrag aufgeführt, die von der in Ziff. 7 vereinbarten abweicht und erkennbar lediglich für die manteltarifvertraglichen Vorschriften gelten sollte.
(2)Diese Einigung TV vom
  1. August 2003 ist sodann in zwei verschiedene, getrennt formulierte und jeweils von den Tarifvertragsparteien unterzeichnete Tarifverträge eingegangen, nämlich den "Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen” und den MTV
  2. Diese Tarifverträge sind in zeitlicher Hinsicht die letzten von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Tarifverträge und lösen somit in ihren Regelungsbereichen alle vorherigen Tarifverträge nach dem Zeitkollisionsprinzip ab. Tarifvertragsparteien können die selbstgesetzte Ordnung jederzeit abändern und durch eine andere ersetzen (Däubler/Deinert § 4 Rn. 100). Die Ersetzung ist dabei unabhängig von dem Willen des früheren Normgebers; dieser kann eine spätere Normsetzung nicht blockieren und die von ihm geschaffene Ordnung für unveränderbar erklären (Wiedemann/Wank TVG
  3. Aufl. § 4 Rn. 261). Deshalb wäre eine Beschränkung der Tarifvertragsparteien durch eine in der Einigung TV vom
  4. August 2003 enthaltene Begrenzung der Regelungsbefugnis selbst dann ohne Bedeutung, wenn sie in Ziff. 10 dieser Vereinbarung tatsächlich enthalten gewesen wäre.
(3)Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie die Beklagte vorgetragen hat - der Tarifpolitische Beirat des Handelsverbandes Sachsen e.V. lediglich dem Wortlaut der Einigung TV vom
  1. August 2003, nicht jedoch dem Wortlaut des MTV 2003 zugestimmt hat, was aber nach der Satzung des Verbandes erforderlich gewesen wäre. Denn bei dieser Satzungsbestimmung handelt es sich lediglich um eine Regel der innerverbandlichen Willensbildung. Über das Zustandekommen eines Tarifvertrages entscheidet die Befugnis der dabei Handelnden, die beteiligten Vertragsparteien zu vertreten. Dass der MTV 2003 von einem nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Handelsverbandes Sachsen e.V. unterzeichnet worden wäre, trägt die Beklagte jedoch nicht vor. Im Gegenteil hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Unterzeichner der Einigung TV vom
  2. August 2003 den Verband wirksam vertreten habe. Dies war in der Person des Landesvorsitzenden und Vorsitzenden der Tarifkommission des Handelsverbandes Sachsen e.V., Herr B, derselbe Vertreter des Verbandes, der etwa zwei Wochen später dann auch den MTV 2003 für den Handelsverband Sachsen e.V. unterzeichnet hat.
  3. Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs auf § 8 Ziff. 4 Buchst. a MTV 2003 stützen. Dieser sieht für Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit einen Zuschlag von 20 Prozent vor. Weder die vom Kläger geleisteten Nachtarbeitsstunden noch der von ihm geltend gemachte Betrag der Zuschläge sind dabei umstritten, ebenso wenig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien generell unter die genannte Tarifvorschrift fällt. Auch der Ausschluss der Zuschlagspflicht für berufsübliche Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in § 8 Ziff. 6 MTV 2003 steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte hierauf auch nicht beruft, ist die gelegentliche nächtliche Tätigkeit des Klägers im Versandhandel nicht als berufsüblich in diesem Sinne anzusehen. Der Begriff der Berufsüblichkeit verlangt, dass es der allgemeinen, nicht auf einzelne Betriebe beschränkten Gewohnheit entspricht, dass die Angehörigen eines bestimmten Berufs zumindest auch während der Nachtstunden tätig werden. Für den vom Kläger ausgeübten Beruf des Versand- und Lagerarbeiters ist eine solche Berufsüblichkeit nicht festgestellt. Wie die Beklagte im Gegenteil selbst vorträgt, ist die Protokollnotiz 1994 gerade deshalb vereinbart worden, weil die Grundregel über die Zuschlagsfreiheit berufsüblicher Nachtarbeit die Arbeitsbedingungen des Versandhandels nicht erfasst hatte (vgl. dazu auch Sächsisches Landesarbeitsgericht
  4. Oktober 1998 - 7 Sa 482/98 -).
  5. Dem Anspruch des Klägers steht auch die Protokollnotiz 1994 nicht entgegen, denn diese ist nicht Bestandteil der tariflichen Normen des MTV
  6. a) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG
  7. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 =

§ 1Auslegung Nr.

36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., zB Senat 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35 , 38 f.; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204 , 209) .

  1. b)Hiernach ist die Protokollnotiz 1994 kein Bestandteil des MTV 2003.
  2. aa)Bereits die Auslegung des Wortlauts des MTV 2003 ergibt, dass die Protokollnotiz 1994 nicht gilt. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf einen Willen der Tarifvertragsparteien, eine Protokollnotiz aus dem Jahre 1994 zu einer Ausnahmeregelung bei den Nachtzuschlägen neben der ausdrücklichen Ausnahmeregelung in § 8 Ziff. 6 MTV 2003 zum Inhalt des Tarifvertrages zu machen. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden kann, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat (Senat 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177 , 181). Die den Normen des Tarifvertrages Unterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsgehalt die Normen haben und können nicht auf Auskünfte ihrer Koalitionen verwiesen werden (Senat 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Kirchen Nr. 2; BAG 7. August 2002 - 10 AZR 692/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 39 =

§ 4Druckindustrie Nr.

30; 22. Juni 2005 - 10 AZR 631/04 -

§ 1Auslegung Nr.

41). Ein Tarifunterworfener, der zur Bestimmung des Inhalts seines Arbeitsverhältnisses den MTV 2003 zur Hand nimmt, hat nicht den geringsten Anlass, sich die Frage zu stellen, ob im Bereich der Zuschlagsregelungen möglicherweise Tarifvertragsnormen gelten, auf deren Existenz es im Tarifvertrag selbst keinerlei Hinweis gibt. Wollte man ihm dies im Bereich der Zuschläge zumuten, so wäre er gezwungen, auch in - ggf. allen - anderen, ebenfalls scheinbar abschließend geregelten Sachbereichen des Manteltarifvertrages Auskünfte einzuholen, um sich davon zu überzeugen, dass die dem Wortlaut nach eindeutig abschließenden Regelungen auch von den Tarifvertragsparteien als solche verstanden worden sind oder ob auch dort Ausnahmen vereinbart worden seien, auf die es keinen Hinweis im Tarifvertrag selbst gibt. Gleiches gälte für die Gerichte, die sich bei Streitigkeiten über den tarifvertraglich geregelten Inhalt von Arbeitsverhältnissen dann grundsätzlich nicht mehr auf den Wortlaut des von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Tarifvertrages als Rechtsquelle verlassen könnten. Das alles widerspräche dem Normcharakter eines Tarifvertrages. Es nähme der Gewissheit des Geltungsgrundes der Tarifnormen die notwendige Sicherheit. Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, eine vom Wortlaut der allgemeinen Regelung des Tarifvertrages abweichende Sonderregelung in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck zu bringen; sie müssen dies aber auch tun, wenn sie eine solche Sonderregelung zur Wirksamkeit bringen wollen. Andernfalls bleibt es - wie hier - bei der allgemeinen Regelung, die sich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut ergibt. Für die Wirksamkeit von Protokollnotizen bedeutet dies, dass sie jedenfalls grundsätzlich entweder in den Tariftext selbst aufgenommen werden müssen oder ihre Existenz durch eine ausdrücklich Verweisung offengelegt wird. bb) Weder der Gesamtzusammenhang noch die Tarifgeschichte, auf die ohnehin nur bei - hier nicht bestehenden - Auslegungszweifeln ergänzend zurückzugreifen ist, geben Anlass, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Der MTV 2003 hat die Frage der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge abschließend und vollständig geregelt, so dass eine Fortwirkung oder Nachwirkung der Protokollnotiz 1994 auch von daher ausscheidet.

(1)Die Tarifvertragsparteien haben es grundsätzlich selbst in der Hand, die ablösende Wirkung durch zeitlich spätere Tarifverträge einzuschränken; die ablösende Wirkung erfolgt nur insoweit, als es die Tarifnormgeber beabsichtigen (Wiedemann/Wank § 4 Rn. 261). Dabei ist jedoch im Grundsatz von einer Ablösung dann auszugehen, wenn ein bestimmter Komplex insgesamt neu geregelt wird. Abweichungen hiervon müssen die Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mit besonderer Bestimmtheit und Deutlichkeit vereinbaren (Senat 30. Januar 1985 - 4 AZR 117/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 9 =

§ 4Einzelhandel Nr. 4) .

(2)Von einer diesen Anforderungen genügenden Vereinbarung, die Protokollnotiz 1994 weiter gelten lassen zu wollen, kann keine Rede sein. Im Gegenteil ist durch die konsequente Nichterwähnung der Protokollnotiz 1994 im MTV 2003 klargestellt, dass sie nicht mehr weiter gelten soll. Der Regelungsbereich der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge ist in § 8 MTV 2003 in einer insgesamt 9 Ziffern umfassenden Vorschrift komplex geregelt worden. Dabei sind in diese Vorschrift mit Ziff. 5 auch aktuelle Änderungen eingearbeitet worden, die erst in der Anlage zu der Einigung TV vom
  1. August 2003 aufgeführt sind. Es ist ferner in Ziff. 6 eine Sonderregelung für die Zuschlagsfreiheit "berufsüblicher Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit” getroffen worden, die in der Protokollnotiz 1994 ausdrücklich erwähnt ist und dort mit dem Zusatz versehen worden war, dass dies auch für Schichtarbeit in Unternehmen des Versandhandels gelte. Nunmehr ist hiervon nur noch die Grundregel übrig geblieben. Da die Protokollnotiz 1994 materielles Tarifrecht dargestellt hatte und ausdrücklich mit gekündigt worden war, war der von ihr geregelte Bereich auch Gegenstand der durch die Tarifvertragskündigung ausgelösten Tarifvertragsverhandlungen vom
  2. August
  3. Die Protokollnotiz 1994 hat jedoch weder in die Einigung TV vom
  4. August 2003 noch in den MTV 2003 irgendeinen ausdrücklichen Eingang gefunden. Angesichts der zwingenden Notwendigkeit von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit tarifvertraglicher Rechtsnormen wäre dies für die Annahme einer (Fort-)Geltung jedoch unverzichtbar gewesen. Deshalb scheidet auch eine isolierte Nachwirkung der Protokollnotiz 1994 nach § 4 Abs. 5 TVG aus. Die Protokollnotiz ist zusammen mit dem MTV 1994 durch den MTV 2003 abgelöst worden.
(3)Ohne dass dies tragend wäre, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bereits die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Protokollnotiz 1994 sei jedenfalls materiell in die Einigung TV vom
  1. August 2003 eingegangen, keineswegs zwingend ist. Der Begriff "vollumfänglich” in Ziff. 9 der Einigung TV vom
  2. August 2003 lässt im konkreten wörtlichen Zusammenhang auch die Annahme des Gegenteils zu. Denn er umfasst den vorher im Satz beschriebenen Gegenstand der Weitergeltung, den MTV 1994 "unter Beachtung der Ergänzung des Manteltarifvertrages vom 20.6.1995, der
  3. Änderung des Manteltarifvertrages vom 9.10.1996 und der
  4. Änderung des Manteltarifvertrages vom 5.2.1998”. Unter Beachtung gerade dieser ausdrücklich aufgeführten Änderungen sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der MTV 1994 "vollumfänglich” wieder in Kraft treten. Die genannten Änderungen können dabei als abschließende Aufzählung verstanden werden; andernfalls, nämlich dann, wenn die genannten Änderungen nur beispielhaft zu verstehen wären, hätte die namentliche Aufzählung keinen Sinn. Weitere dort nicht genannte Änderungen, wie zB die Protokollnotiz 1994 zum zuvor abgeschlossenen MTV 1994 sind deshalb von dem Begriff nicht umfasst.
(4)Ferner zeigt der Abschluss des wortgleichen Manteltarifvertrages zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Sachsen e.V., dass dieser MTV 2003 aus sich heraus und ohne detaillierte Erforschung eines evtl. der Wirksamkeit einzelner Regelungen entgegenstehenden oder sie modifizierenden Willens einer der oder beider Tarifvertragsparteien zu verstehen ist. Denn dieser Arbeitgeberverband war weder Tarifvertragspartei des Vorgänger-Manteltarifvertrages, zu dem die Protokollnotiz 1994 vereinbart war, noch formell an den Tarifverhandlungen und an der Einigung TV vom 6. August 2003 beteiligt. Dass ein Tarifvertrag, der mit einem Arbeitgeberverband vereinbart und sodann mit einem weiteren Arbeitgeberverband in wörtlich derselben Fassung abgeschlossen worden ist, ohne zwingende Anhaltspunkte zwei sich widersprechende Auslegungen erfahren soll, ist mit dem Gebot von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ebenso wenig zu vereinbaren wie mit dem Auslegungsziel einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Dies wird insbesondere deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass - wie es hier der Fall ist - der Arbeitgeber auch in beiden Verbänden Mitglied sein kann und überdies eine arbeitsvertragliche Verweisung auf "die Tarifverträge des Einzelhandels in Sachsen” erfolgt ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bepler Bott Creutzfeldt Valentien J. Ratayczak Permalink: https://openjur.de/u/172264.html ( https://oj.is/172264 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 156 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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