Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2006 - 3 Sa 861/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten ü
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.
2) . Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Auflösung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG
- Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 ;
- Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; zuletzt
- Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3). Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein "Unschuldiger” betroffen ist (vgl. BAG schon
- Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 ; zuletzt
- September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 =
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 mw
N). Der notwendige, schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein, dh., bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen (vgl. zu dem Maßstab und den Anforderungen: Senat 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; 18. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1 ; 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - aaO; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 =
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.
11; 6. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 =
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.
2; zuletzt 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 -). Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3). Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben (BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - aaO und 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - aaO). Insbesondere muss er zunächst selbst eine Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben. Möglichen Fehlerquellen muss er nachgehen. Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 761) .
- b)Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, dass im Entscheidungsfall kein sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente gründender dringender Tatverdacht für die Annahme besteht, der Kläger habe eine strafbare Handlung begangen bzw. durch ein erhebliches arbeitsvertragswidriges Verhalten das erforderliche Vertrauen in einem für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund hinreichenden Maße zerstört.
- aa)Ein Arbeitnehmer, der während seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber mit dessen Kraftfahrzeug einen Unfall bewusst verursacht hat, um dessen Haftpflichtversicherung zu schädigen, begeht eine strafbare Handlung und verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich. Eine solche Pflichtverletzung ist genauso wie ein entsprechender dringender Verdacht geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, wenn eine solche Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer nur schwer kontrollierbaren Arbeitstätigkeit steht. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Entscheidungsfall zu Recht angenommen.
- bb)Allerdings hat es im Rahmen seines revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraums weiter entschieden, es gebe keine hinreichenden Indizien, die geeignet wären, den Verdacht zu begründen, der Kläger habe vorsätzlich und im kollusivem Zusammenwirken Unfälle zu Lasten der beklagten Stadt bzw. der GVV verursacht.
(1)Aus den Darlegungen der Beklagten ergeben sich keine ausreichenden Indizien für eine vorsätzliche - abgesprochene - Verursachung des Unfalls vom
- Oktober
- Weder aus dem Unfallablauf noch aus dem eingetretenen Schaden an einem hochwertigen Fahrzeug lassen sich hinreichende Indizien für ein solch vertragswidriges und strafbares Verhalten gewinnen. Diese Aspekte sind für sich genommen "neutral”. Sie liegen auch bei jedem nur fahrlässig verursachten Unfall vor, insbesondere wenn ein Schädiger unachtsam auf ein haltendes (hochwertiges) Fahrzeug auffährt.
(2)Eine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers wäre allerdings dann gegeben, wenn dieser Unfall mit dem Unfallgegner (Geschädigten) - oder mit einem Kollegen oder anderen Dritten - "abgesprochen” worden war. Für einen entsprechenden Verdacht hat die Beklagte jedoch keine konkreten Tatsachen dargetan. Bloße Mutmaßungen und Vermutungen ersetzen nicht den Vortrag von objektiven, hinreichenden Verdachtsmomenten. Für eine mögliche Absprache zwischen dem schädigenden Kläger einerseits und dem Unfallopfer andererseits (bzw. weiteren Personen, die an anderen Unfällen beteiligt waren) fehlt es an einem konkreten Sachvortrag.
- cc)Die Beklagte hat schließlich keine weiteren relevanten Indizien zur Begründung eines dringenden Tatverdachts vorgetragen. Ein solcher könnte sich ua. aus einer signifikanten Häufung von Unfällen mit bestimmten Unfallgegnern und bei Vorliegen bestimmter - untypischer - Unfallkonstellationen ergeben. Der Unfall vom 9. Oktober 2003 weist eine solche signifikante Typik nicht auf und reicht deshalb allein nicht aus, einen dringenden Tatverdacht für eine entsprechende erhebliche Pflichtverletzung im Entscheidungsfall zu begründen. Auch soweit die Beklagte auf den Unfall vom 12. Juni 2004 verweist, bleibt ihr Vortrag zu unpräzise, um daraus einen auf objektive Tatsachen gestützten dringenden Tatverdacht annehmen zu können.
- dd)Soweit schließlich die beklagte Stadt zur Stützung ihres Vorwurfs weiter auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und die richterlichen Durchsuchungsanordnungen verweist, begründen auch diese Aspekte keinen dringenden Tatverdacht (vgl. KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 213) . Für die Einleitung der Strafverfolgung ist lediglich ein Anfangsverdacht erforderlich (vgl. § 152 Abs. 2 StPO), dh. ein Ermittlungsverfahren kann bereits bei Vorliegen von ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten eingeleitet werden. Für die Erhebung der Anklage setzt die Strafprozessordnung einen genügenden Anlass, für die Eröffnung des Hauptverfahrens einen hinreichenden, aber noch keinen dringenden Tatverdacht voraus (vgl. § 170 Abs. 1, § 203 StPO). Für grundrechtsbeschränkende Zwangsmaßnahmen verlangt die Strafprozessordnung unterschiedliche Verdachtsgründe, zum Teil auch einen dringenden Tatverdacht. Allerdings sieht die Strafprozessordnung für die im Entscheidungsfall in Rede stehenden Zwangsmaßnahmen, wie zB die Durchsuchungen von Sachen und Räumen des Verdächtigen zum Auffinden von Beweismitteln (§ 102 StPO), nur einen einfachen Verdacht vor. Deshalb kann auf Grund der angesprochenen Zwangsmaßnahmen und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht zwingend angenommen werden, im Entscheidungsfall liege ein dringender Tatverdacht vor. Die genannten Regelungen zeigen vielmehr deutlich, dass weder aus dem Umstand eines gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens noch aus der Anklageerhebung oder der Tatsache der Durchsuchungsbeschlüsse allein auf den "dringenden” Verdacht einer Straftat oder Pflichtverletzung geschlossen werden muss, da die strafprozessualen Maßnahmen schon bei Vorliegen eines geringeren Verdachts eingeleitet und durchgeführt werden können.
- c)Da auch bei Berücksichtigung des weiteren von der beklagten Stadt benannten und vom Kläger verursachten Unfalls vom 12. Juni 2004 keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, um einen dringenden Tatverdacht zu rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand ohne eine erneute Beteiligung des Personalrats im vorliegenden Kündigungsschutzprozess überhaupt hätte berücksichtigt werden können. II. Die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung vom 12. Oktober 2004, die auf denselben Sachverhalt wie die außerordentliche Kündigung gestützt wird, ist mangels verhaltensbedingter Gründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG gleichfalls unbegründet. Auch insoweit liegt kein hinreichender Tatverdacht für eine vom Kläger begangene Straftat oder eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtenverletzung vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Rost Bröhl Eylert Thelen Krichel Permalink: https://openjur.de/u/172284.html ( https://oj.is/172284 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 69 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.