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BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 6 AZR 222/07

Die Wirkungen einer tariflichen Ausschlussfrist treten grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Arbeitnehmer erst später infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von dem Bestehen

§ 29Nr.

39) . a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr., vgl. Senat 18. November 2004 - 6 AZR 512/

§ 29Nr.

39;

  1. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18). Danach haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch des Angestellten auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages nicht daran geknüpft, ob er Kindergeld erhält oder der Anspruch durch Bescheid festgestellt ist, sondern daran, ob ihm ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zusteht. Mit dieser Wortwahl haben sie deutlich gemacht, dass es für den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages allein auf die Anspruchsberechtigung nach dem EStG oder dem BKGG ankommt, unabhängig davon, ob ein Antrag auf Gewährung von Kindergeld überhaupt gestellt oder über einen solchen Antrag eine Entscheidung ergangen ist. b) Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch den tariflichen Zusammenhang. Nach § 29 Abschn. B Abs. 3 Halbs. 2 MTA besteht ein Anspruch auf die kinderbezogenen Leistungen auch in den Fällen, in denen der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld an den in den §§ 64 , 65 EStG oder §§ 3 , 4 BKGG geregelten Sachverhalten scheitert, jedoch ansonsten bestehen würde. Damit bleibt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages auch dann erhalten, wenn nach den in diesen Vorschriften geregelten Sachverhalten kein Kindergeld bewilligt werden kann (vgl. zu § 29 Abschn. B Abs. 4 BAT-O Senat
  2. November 2004 - 6 AZR 512/

§ 29Nr.

39) .

  1. Diesem Auslegungsergebnis steht das - zu § 29 BAT ergangene - Urteil des Senats vom
  2. Mai 2001 (- 6 AZR 321/00 - AP BAT § 29 Nr. 16) nicht entgegen. Danach ist eine Entscheidung der Kindergeldkasse über die materiellen Voraussetzungen des Kindergeldes ohne weiteres auch für den Vergütungsanspruch maßgebend. Das beruht auf der förmlichen Art der Entscheidung, die einen öffentlichen Arbeitgeber daran hindern soll, sich auf das Fehlen der Anspruchsberechtigung zu berufen, obwohl hierüber ein positiver Verwaltungsakt einer öffentlich-rechtlichen Stelle ergangen ist. Das wirkt sich auf die Fälligkeit des darauf bezogenen Vergütungsanspruchs jedoch nicht aus. Diese richtet sich allein nach den tariflich festgelegten Grundsätzen (vgl. auch hierzu bereits Senat
  3. November 2004 - 6 AZR 512/

§ 29Nr.

39), vorliegend also nach § 36 Abs. 1 MTA. II. Die klägerischen Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verfallen.

  1. Die von § 67 MTA in Bezug genommenen "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” sind grundsätzlich alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (vgl. zu § 70 BAT-O Senat
  2. November 2004 - 6 AZR 512/

§ 29Nr.

39). Insoweit kommt es nur darauf an, ob der betreffende Lebensvorgang eine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis aufweist. Dies ist vorliegend gegeben. Der gesamte Vergütungsanspruch des Klägers war jeweils am 15. des betreffenden Monats fällig. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es für dessen ordnungsgemäße Geltendmachung an. Sinn und Zweck der Tarifbestimmung des § 67 MTA bestätigen dies. Die Ausschlussfrist soll die Parteien des Arbeitsverhältnisses zur alsbaldigen Geltendmachung und Klärung ihrer Ansprüche veranlassen (zu § 70 BAT-O Senat 18. November 2004 - 6 AZR 512/03 - aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Juni 2006 § 70 Erl. 1). Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 512/03 - aaO; BAG 19. Januar 1999 - 9 AZR 405/97 - AP BAT-O § 70 Nr. 1). Sie bezwecken, dass sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offenen Forderungen rechtzeitig einstellt. Der öffentliche Arbeitgeber soll zudem in der Lage sein, notwendige Haushaltsmittel so zu veranschlagen, dass Nachforderungen in engen Grenzen gehalten werden können. Ausschlussfristen dienen somit auch dem Schutz des Arbeitgebers. 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Anspruch sei erst mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 (- 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164 ) im Sinne der Ausschlussfrist entstanden bzw. fällig geworden, weil er erst infolge dieses Beschlusses von dem Bestehen seines Anspruchs Kenntnis erlangt habe. Zum Beispiel wird ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütungsbeträge in der Regel bereits im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die zu viel gezahlte Summe kann sofort zurückverlangt werden. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es nicht an (Senat 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174). Allenfalls können besondere Umstände dazu führen, dass Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkt des Anspruchs nicht übereinstimmen. Solche liegen vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt (Senat 16. November 1989 - 6 AZR 114/88 - BAGE 63, 246 ) . Die in Bezug auf die Rückzahlungsansprüche von Arbeitgebern wegen überzahlten Gehalts aufgestellten Grundsätze zur Fälligkeit des Anspruchs im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist können auf die Gehaltsansprüche des Klägers sinngemäß angewandt werden. Die Tatsachen, die zur Begründung seines Anspruchs auf Kindergeld und damit auch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag führten, waren dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 1999 - Juni 2001 vollumfänglich bekannt. Er hat lediglich die daraus rechtlich zu ziehenden Konsequenzen - ebenso wie seinerzeit die Beklagte - verkannt, weil er die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erkannt hat. Diese rechtliche Fehleinschätzung vermag Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkt der Forderung nicht zu beeinflussen. Es handelt sich hierbei nicht um Umstände, die in der Sphäre der Beklagten liegen. Es war dem Kläger auch nicht praktisch unmöglich, den Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Leistungen mit seinem Entstehen geltend zu machen. § 67 MTA fordert vom Anspruchsinhaber lediglich eine schriftliche Geltendmachung der Forderung gegenüber seinem Vertragspartner. Eine solche ist nicht erfolgt. 3. Die Ausschlussfristenregelung von § 67 MTA verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Aus der grundgesetzlich gewährleisteten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) ergeben sich weitgehende Rechte der Tarifvertragsparteien zur Gestaltung der arbeitsvertraglichen Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder. § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG sieht ausdrücklich vor, dass in Tarifverträgen Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte vereinbart werden können. Ausschlussfristen dienen seit langem der im Arbeitsleben anerkanntermaßen besonders gebotenen raschen Klärung von Ansprüchen und der Bereinigung offener Streitpunkte (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19 zu arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen). Die Ausschlussfrist des § 67 MTA ist von beiden Arbeitsvertragsparteien bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuhalten, so dass Bedenken im Hinblick auf die Schaffung eines Ungleichgewichts nicht bestehen können. Bedenken bestehen auch nicht gegen die Länge der Ausschlussfrist von sechs Monaten. Das Gesetz selbst sieht für die Geltendmachung bestimmter Zahlungsansprüche kürzere Fristen vor. So ist in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG für die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz eine Frist von zwei Monaten vorgesehen. 4. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 67 MTA unterliegt auch nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

  1. a)Nach dem Wortlaut des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die §§ 305 - 310 BGB keine Anwendung auf Tarifverträge. Eine Inhaltskontrolle hat in diesem Fall nicht zu erfolgen, weil sie gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet (Senat 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - EzA BGB 2002 § 310 Nr. 5; 23. September 2004 - 6 AZR 442/03 - BAGE 112, 64 ). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der betreffende Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Vereinbarung oder kraft betrieblicher Übung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Ob dies auch bei einer nur teilweisen Inbezugnahme tariflicher Regelungen oder bei Vereinbarung der Anwendbarkeit eines nicht einschlägigen Tarifvertrags gilt, bedarf vorliegend keiner Erörterung, weil der MTA nach übereinstimmendem Parteivortrag uneingeschränkt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.
  2. b)Die in § 67 MTA enthaltene Ausschlussfrist unterliegt nicht der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gebietet jedenfalls dann keine Transparenzkontrolle, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und kraft betrieblicher Übung bzw. mittels arbeitsvertraglicher Verweisung der Tarifvertrag Anwendung findet, der für den Arbeitgeber im Übrigen kraft Tarifbindung gilt. In diesem Fall würde der Tarifvertrag in Arbeitsverhältnissen tarifgebundener Arbeitnehmer des Betriebs gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Kontrolle nach den §§ 305 - 310 BGB und damit auch keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegen; bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern wäre dagegen zu prüfen, ob die Tarifbestimmung klar und verständlich ist. Dies hätte zur Folge, dass einzelne Vorschriften desselben Tarifvertrags bei demselben tarifgebundenen Arbeitgeber, je nachdem, ob der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist oder nicht, zur Anwendung kommen oder wegen fehlender Transparenz unwirksam sind (§ 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB). Das ist mit dem Zweck des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vereinbar. Den Gerichten ist die Prüfung entzogen, ob eine Tarifregelung insgesamt zweckmäßig, billig und im Einzelfall die "gerechteste” Lösung ist. Es verbleibt lediglich die Überprüfung, ob die Regelung mit zwingendem Gesetzes- und Richterrecht sowie Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 138/06 - AP TzBfG § 8 Nr. 18 = EzA TzBfG § 8 Nr. 16). Deshalb sind jedenfalls die bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge jeglicher Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB entzogen, gleichviel, ob der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung, kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme oder kraft betrieblicher Übung gilt. Andernfalls bestünde die Gefahr einer mittelbaren Tarifzensur (vgl. zu allem Senat 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - EzA BGB 2002 § 310 Nr. 5) . 5. Der Kläger kann aus dem Gebot von Treu und Glauben, § 242 BGB, kein anderes, für ihn günstigeres Ergebnis herleiten. Weder ist der Lauf der Ausschlussfrist gehemmt, noch bedeutet die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist eine unzulässige Rechtsausübung.
  3. a)Der Lauf der Ausschlussfrist kann nach § 242 BGB gehemmt sein, wenn der Anspruchsberechtigte seine Ansprüche nicht erheben kann. Dies liegt vor, wenn der Anspruchsschuldner keine Abrechnung erteilt oder diese verzögert. Der Lauf der Verfallfrist für die Zahlungsansprüche ist dann solange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung noch verlangt werden kann (Senat 16. November 1989 - 6 AZR 168/89 - AP BAT § 11 Nr. 3 ). Dies gilt jedoch regelmäßig nur in den Fällen, in denen der Gläubiger eine Abrechnung benötigt, um seine Ansprüche berechnen zu können. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war und ist in der Lage, den Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Leistungen im Ortszuschlag anhand der tariflichen Bestimmungen betragsmäßig genau zu ermitteln und geltend zu machen.
  4. b)Die Beklagte hat den Kläger ferner nicht durch ihr Verhalten zu der begründeten Annahme veranlasst, dass sie seine Ansprüche auch erfüllen werde, wenn er die fristgerechte Geltendmachung unterlässt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt. Der Schuldner muss unter Umständen den Anspruch trotz Verstreichens der Ausschlussfrist als bestehend hinnehmen, wenn er selbst durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Gläubiger den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, dieser werde den Anspruch auch ohne fristgerechte Geltendmachung erfüllen (BAG 27. März 1963 - 4 AZR 72/62 - BAGE 14, 140 ). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat weder im Allgemeinen ihren Arbeitnehmern noch im Besonderen dem Kläger eine Zusage erteilt, sie werde aus dem Ausgang eines Musterverfahrens für andere gleichgelagerte Fälle bzw. im Fall des Klägers die entsprechenden Konsequenzen ziehen.
  5. c)Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351 ; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36 ; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71 ; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat. Daran fehlt es vorliegend. Die Beklagte konnte sich zum damaligen Zeitpunkt auf den Rechtsstandpunkt stellen, dass bei der Berechnung des Einkommens des Kindes für die Bemessungsgröße des Jahresgrenzbetrages gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Sozialversicherungsbeiträge als Bestandteil des von dem Kind bezogenen Einkommens mit einzubeziehen seien. Sie konnte sich dabei auf den Wortlaut der Norm stützen, die auf den Begriff der "Einkünfte” abstellt. Was unter Einkünften zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 2 EStG definiert. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die Sonderausgaben im Gegensatz zu den Werbungskosten nicht abzugsfähig. Anlass, an der Rechtmäßigkeit der Norm zu zweifeln, bestand zum damaligen Zeitpunkt für die Beklagte nicht. Die Beklagte hat sich nur auf einen von der damaligen überwiegenden Rechtsprechung (Hessisches FG 26. Mai 1999 - 3 K 5941/98 - EFG 2000, 132 ; FG Berlin 15. Oktober 1999 - 3 K 3488/98 - EFG 2000, 877 ; inzidenter auch FG Niedersachsen 4. Februar 1999 - V 111/98 Ki - EFG 1999, 713; aA FG Niedersachsen 20. Juli 1999 - VII 471/98 Ki - FR 1999, 1074) gedeckten Rechtsstandpunkt gestellt. Diesen Standpunkt hat später auch der BFH geteilt (21. Juli 2000 - VI R 153/99 - BFHE 192, 316 ) und seine Auffassung mehrfach bestätigt (zB 11. Dezember 2001 - VI R 16/00 - FPR 2002, 112 ). Erst infolge des Beschlusses des BVerfG vom 11. Januar 2005 (- 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164 ) zeigte sich die Unrichtigkeit dieser Ansicht. Damit hat die Beklagte den Kläger nicht in einer Weise von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten, die sie nunmehr nach Treu und Glauben daran hinderte, das Eingreifen der Ausschlussfrist geltend zu machen. Fischermeier Dr. Armbrüster Linck B. Stang Sieberts Permalink: https://openjur.de/u/172287.html ( https://oj.is/172287 ) Volltext Druckansicht Zitate 35 Zitiert 42 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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