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BAG, Urteil vom 29. Januar 2008 - Az. 3 AZR 214/06

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. November 2005 - 3 Sa 304/05 B - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tra

§ 1Überversorgung Nr.

11, zu A der Gründe) . Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das Klärungsbedürfnis ergibt sich aus den zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten. Bereits die Feststellungsklage führt zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung des Rechtsstreits. II. Auch im vorliegenden Verfahren spielt es keine Rolle, dass es sich bei den Streitigkeiten zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung und den versicherten Versorgungsempfängern um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (vgl. ua. BAG

  1. August 2004 - 5 AZB 26/04 - EzBAT BAT § 46 Nr. 56, zu II der Gründe; BGH
  2. Dezember 2005 - IV ZB 55/04 - EzBAT BAT § 46 Nr. 61, zu II der Gründe). Ebenso ist es unerheblich, dass das EZVKS ausdrücklich eine Klage vor den ordentlichen Gerichten verlangt (vgl. § 78 Abs. 1 EZVKS in der bis zur Umstellung geltenden Fassung und § 52 Abs. 7 Satz 1 EZVKS in der seit der Umstellung geltenden Fassung). Das Amtsgericht Emden hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  3. Oktober 2003 an das Arbeitsgericht Emden verwiesen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist vom Landgericht Aurich rechtskräftig zurückgewiesen worden. Nach § 73 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG ist der Senat an diese Rechtswegbestimmung gebunden (vgl. BAG
  4. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 22 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 23,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr.

68 ) . B) Die mit den Feststellungsanträgen geltend gemachten Rentenansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit er gegen die Bescheide der EZVK rechtzeitig Einspruch eingelegt und die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen gewahrt hat. I. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten des Klägers als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen.

  1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die versicherungsvertraglichen Ansprüche des Klägers. Im Betriebsrentenrecht und damit auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist zwischen dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Der Träger der Zusatzversorgungskasse schließt, obwohl er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, mit den beteiligten Arbeitgebern gem. § 13 EZVKS privatrechtliche Versicherungsverträge. Die Arbeitnehmer sind die versicherten Personen und bezugsberechtigt (§ 16 Abs. 2 EZVKS). Dementsprechend handelt es sich bei den Leistungsvorschriften im EZVKS um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. ua. BVerfG
  2. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -

§ 18Nr. 27 = Ez

A GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2 c der Gründe; BGH

  1. Dezember 2005 - IV ZB 55/04 - EzBAT BAT § 46 Nr. 61, zu II 1 und 2 b der Gründe; BAG
  2. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 25 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 26,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr.

68 ). Wie die Kontrolldichte und der gerichtliche Prüfungsmaßstab im Einzelnen zu bestimmen und dogmatisch zu begründen sind, kann im vorliegenden Fall ebenso dahinstehen wie in den vom Bundesgerichtshof und vom Senat zuletzt entschiedenen Fällen (BAG

  1. März 2007 - 3 AZR 65/06 - und - 3 AZR 299/06 - aaO; BGH
  2. November 2007 - IV ZR 74/06 -) . a) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Regelungen des EZVKS grundsätzlich nach §§ 307 ff. BGB einer richterlichen Inhaltskontrolle, soweit ihnen nicht durch die gesetzlichen Vorschriften Schranken gesetzt sind (vgl. ua. BGH
  3. September 2006 - IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122 , zu II 1 a der Gründe; BAG
  4. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 43 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 45,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr.

68 ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht nur durch das EZVKS, sondern auch durch die Tarifverträge eng miteinander verknüpft sind. Die EZVK ist eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung iSd. § 3 VersTV-G bzw. § 1 ATV-K. Ihre Aufgabe ist es, die tarifliche Zusatzversorgung durchzuführen, dementsprechend die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen umzusetzen und für die erforderlichen Konkretisierungen zu sorgen. Dieser enge Sachzusammenhang zwischen dem Regelungswerk der Tarifvertragsparteien und dem der Zusatzversorgungskasse wirkt sich auf die Kontrolldichte bei der Überprüfung des EZVKS aus. Der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) ist Rechnung zu tragen. Auf welchem Wege und in welchem Umfang dies geschieht, ist noch nicht abschließend geklärt. b) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Satzungsbestimmungen dann einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, wenn ihnen eine maßgebliche, rechtlich nicht zu beanstandende Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt (vgl. ua. 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 , zu I 2 a der Gründe; 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122 , zu II 1 b der Gründe). Der Senat hat in den Urteilen vom 27. März 2007 (- 3 AZR 65/06 - Rn. 44 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 46,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr. 68 ) offengelassen, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i

Vm. § 310 Abs. 4 BGB der Inhaltskontrolle bei den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des EZVKS Schranken setzt und es dabei auf die inhaltliche Übereinstimmung der zu überprüfenden Bestimmungen des EZVKS mit einer Tarifvorschrift ankommt. Ebenso ist der Bundesgerichtshof nunmehr im Urteil vom

  1. November 2007 (- IV ZR 74/06 - Rn. 31 f.) verfahren. Auch im vorliegenden Rechtsstreit kommt es hierauf nicht an. Die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge beruht auf den tarifvertraglichen Berechnungsvorschriften der §§ 22 bis 24 VersTV-G. Diese Vorschriften enthalten zwar eine maßgebliche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Weder die Satzungsbestimmungen des Versicherungsträgers noch die zugrunde gelegten Entscheidungen der Tarifvertragsparteien und die umgesetzten Tarifvertragsnormen dürfen aber gegen höherrangiges Recht verstoßen. Insbesondere sind die Grundrechte und grundgesetzlichen Wertentscheidungen zu beachten. Diese Grenzen sind indessen nicht überschritten. aa) Da die EZVK ebenso wie die VBL eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und als solche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind die Satzungsbestimmungen am Maßstab der Grundrechte zu messen (vgl. ua. BVerfG
  2. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -

§ 18Nr. 27 = Ez

A GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2 c der Gründe; BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 51,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr.

68 ; BGH

  1. September 2006 - IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122 , zu II 1 b der Gründe). Unabhängig davon haben die Gerichte bei der Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen die objektiven Grundentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. ua. BVerfG
  2. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - BVerfGE 81, 242 , zu C I 3 der Gründe;
  3. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - aaO) . Auch die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer Normsetzung die Grundrechte zu beachten (vgl. ua. BAG
  4. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8 , zu B II 1 bis 3 der Gründe;
  5. Mai 2006 - 3 AZR 273/05 -

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr. 65 = Ez

A BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 17, zu B V 2 a der Gründe; BGH

  1. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 34). Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. ua. BVerfG
  2. April 1999 - 1 BvR 2203/93 -, - 1 BvR 897/95 - BVerfGE 100, 271 , 283 f.;
  3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293 , 308 f.; BAG
  4. September 2001 - 5 AZR 539/00 - BAGE 99, 112 ). Kollidierende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der normunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich wechselseitig. Die Abwägung ist ein Problem der sog. praktischen Grundrechtskonkordanz. bb) Die Halbanrechnung von Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge ist für die Rentnergeneration des Klägers nicht verfassungswidrig. Gegen diese "Halbanrechnung” hatte sich in einer vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde eine im Jahre 1921 geborene Rentnerin gewandt, die seit dem
  5. Januar 1983 eine Mindestversorgungsrente nach der Satzung der VBL bezog. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom
  6. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 -

§ 18Nr. 27 = Ez

A GG Art. 3 Nr. 83) diese Regelung nicht für alle Versicherten als verfassungswidrig angesehen und nicht ab einem bestimmten Stichtag für alle Versicherten eine Neuregelung verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom

  1. November 2003 (- IV ZR 186/02 - MDR 2004, 447 , zu 2 b und c der Gründe) darauf abgestellt, welcher Rentnergeneration die Versicherten angehören. Davon ist auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen. Es hat im Beschluss vom
  2. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 -

§ 18Nr. 27 = Ez

A GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2 c aa der Gründe) ausgeführt, dass in der Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zwar eine gravierende Ungleichbehandlung entstünde, die sich aber derzeit noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung halte. Dies bedeutet, dass insoweit Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt ist. Die der Typisierung und Generalisierung zugrunde liegende Beurteilung der Tarifvertragsparteien und des Versicherungsträgers ist für die ältere Rentnergeneration vertretbar und verfassungsrechtlich hinnehmbar. Nur für die jüngere Rentnergeneration darf sie nicht mehr aufrechterhalten werden. Denn für diese Generation ist ein bruchloser Verlauf einer Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst nicht mehr in hinreichender Weise typisch (BVerfG

  1. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - aaO) . Der am
  2. Juli 1922 geborene Kläger ist vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner geworden und zählt damit zu der älteren Generation, bei der die Halbanrechnung nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, sondern eine noch vertretbare Typisierung und Generalisierung darstellt.
  3. Auf die Besonderheiten im Erwerbsleben des Klägers kommt es nicht an. Die Typisierung und Generalisierung dient der Vereinfachung einer hochkomplizierten Materie. Die individuelle Rentenbiographie bleibt unberücksichtigt. Die dem Kläger entstehenden Nachteile sind im System angelegt und werden sowohl von den Tarifvertragsparteien als auch vom Versicherungsträger in Kauf genommen. Eine korrigierende Auslegung der Berechnungsvorschriften ist nicht möglich. Es kann dahinstehen, ob Satzungsbestimmungen des Versicherers, die Vorschriften eines Versorgungstarifvertrages umsetzen, überhaupt einer sog. konkreten Billigkeitskontrolle unterliegen. Bei dieser Kontrolle geht es der Sache nach darum, eine Regelung wegen einer außergewöhnlichen, so erkennbar nicht gewollten Härte im Einzelfall teleologisch zu reduzieren (vgl. BAG
  4. April 2005 - 3 AZR 468/04 -

§ 1Betriebsvereinbarung Nr. 9 = Ez

A BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43, zu B II 3 der Gründe;

  1. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203 , zu B II 3 c der Gründe). Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion sind nicht erfüllt. Die eingetretenen Nachteile widersprechen nicht dem Zweck der Generalisierung und Typisierung, sondern sind deren zwangsläufige Folge. II. Der Beklagte ist nicht zu der vom Kläger geforderten Berechnung seines fiktiven Nettoarbeitsentgelts verpflichtet. Die Berechnung des für die Gesamtversorgungsobergrenze maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts ist zwar auch für die Zeit nach der Systemumstellung von Bedeutung, weil sich die Gesamtversorgungsobergrenze auf die nach § 69 Abs. 2 EZVKS nF zu zahlende Besitzstandsrente auswirkt. Die maßgeblichen Regelungen halten aber einer gerichtlichen Überprüfung stand.
  2. Die Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im EZVKS bedürfen ebenso wenig wie die der VBL-Satzung einer Zustimmung der versicherten Arbeitnehmer. § 2 Abs. 4 EZVKS enthält einen wirksamen Vorbehalt, der Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse ohne Zustimmung der Versicherten und Bezugsberechtigten ermöglicht (vgl. ua. BAG
  3. April 1990 - 3 AZR 259/88 - BAGE 64, 327 , zu II 2 der Gründe;
  4. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 29 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 30,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr. 68 ; BGH 14. September 2005 - IV ZR 198/04 - Vers

R 2006, 64 , zu II 2 der Gründe).

  1. Sowohl der Bundesgerichtshof (
  2. März 1988 - IVa ZR 154/87 - BGHZ 103, 370 , zu II 2 b der Gründe) als auch der Senat (
  3. April 1990 - 3 AZR 259/88 - BAGE 64, 327 , zu IV der Gründe) haben entschieden, dass die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unter Abzug fiktiv zu zahlender Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Rentenversicherung nicht zu beanstanden ist. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass (so bereits BAG
  4. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 75 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 78,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr.

68 ). Die Abzugsposten bestimmen die reine Rechnungsgröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Dieses führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 32 Abs. 3b EZVKS aF festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten (BGH

  1. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 , zu II 2 b bb der Gründe; ebenso BAG
  2. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 75 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 78, aaO) .
  3. Die Berücksichtigung fiktiver Abzüge für die Pflegeversicherung, den Solidaritätszuschlag, die Umlage (eingefügt in § 32 Abs. 3c Satz 1 Buchst. d und e EZVKS aF durch die
  4. Änderung des Statuts vom
  5. September 2000 durch Übernahme der Regelung des § 23 Abs. 2c Satz 1 VersTV-G idF des
  6. Änderungstarifvertrages vom
  7. Juni 2000) und für den Steueranteil aus der Zukunftssicherung führen zu keiner unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 BGB. Die Rentenbezieher werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes sind gewahrt (vgl. BGH
  8. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 ). Die Einführung der nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze dient dazu, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begrenzen. Wegen dieses erkennbaren Ziels konnten die Rentner nicht darauf vertrauen, dass Neubelastungen für die aktiven Arbeitnehmer nicht bei den Rentenleistungen berücksichtigt werden (BAG
  9. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 76 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 79,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr.

68 ) .

  1. Der Kläger wehrt sich dagegen, dass die von ihm beanstandeten Abzüge nur beim Nettovergleichseinkommen, nicht aber bei den Nettogesamtversorgungsbezügen vorgenommen werden. Obwohl durch die in den tarifvertraglichen Regelungen und im Statut der EZVK vorgeschriebene Berechnungsweise das Versorgungsniveau geringer ausfällt als der angegebene Prozentsatz, haben die Tarifvertragsparteien und der die Tarifnormen übernehmende Versicherungsträger ihre erheblichen Beurteilungs-, (Einschätzungs-), Bewertungs- und Gestaltungsspielräume nicht überschritten. Die Rückführung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst auf eine Vollversorgung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. ua. BAG
  2. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - BAGE 89, 262 , zu B I 1 c der Gründe;
  3. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 31 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 32,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr.

68 ). Die Tarifvertragsparteien legen im Rahmen des Vertretbaren eigenverantwortlich fest, was sie unter einer Vollversorgung verstehen und mit welchen Berechnungsregelungen sie diese im Einzelnen ermitteln. Die Gerichte haben nicht zu überprüfen, ob das tarifvertragliche Regelungsmodell das zweckmäßigste und gerechteste ist (vgl. ua. BAG

  1. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 41). Das festgelegte Versorgungsniveau und die vorgeschriebene Rentenberechnung überschreiten noch nicht den Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien und des den Tarifvertrag vollziehenden Versicherungsträgers (vgl. BAG
  2. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 33 bis 41 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 34 bis 43, aaO) . III. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf die von ihm geforderte andersartige Dynamisierung seiner Rente.
  3. Die frühere Dynamisierungsregelung galt nicht für die Mindestversorgung. Deren statische Ausgestaltung blieb nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  4. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 -

§ 18Nr. 27 = Ez

A GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2 c bb der Gründe) bis zum

  1. Dezember 2000 wirksam. Der Satzungsgeber wurde aufgefordert, "die Frage der Dynamisierung der Versichertenrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen” (BVerfG
  2. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - aaO). Eine bestimmte Art und Weise der Dynamisierung wurde nicht vorgegeben. Demnach hatten die Bezieher einer Mindestversorgung zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Übernahme des früheren Dynamisierungsmodells.
  3. Dies wirkt sich auf den Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) aus. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (BVerfG
  4. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 , zu B II 1 der Gründe;
  5. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173 , zu C III 1 der Gründe). Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. BVerfG
  6. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, - 1 BvR 1428/91 - BVerfGE 105, 252 , zu C II 1 der Gründe). Entscheidend ist der Inhalt der privatrechtlichen Vereinbarungen. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. ua. BAG
  7. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186 , zu B II 1 c der Gründe) . Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen den Versicherungsträger sind seinen Satzungsbestimmungen zu entnehmen. Das Statut der Zusatzversorgungskasse (EZVKS) baut auf dem Versorgungstarifvertrag auf.
  8. Selbst im Geltungsbereich der früheren Anpassungsregelung verstößt die Änderung der Dynamisierung weder gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (BAG
  9. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 71 ff.,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr.

68 ) .

  1. a)Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf Renten aus der Sozialversicherung (vgl. ua. BVerfG 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua. - BVerfGE 58, 81 , zu C I der Gründe). Eine Dynamisierung gehört zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung und schützt vor unverhältnismäßigen Verminderungen der Versorgungsleistungen (BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 , zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553 , zu III 2 a cc der Gründe). Ohne die Einbeziehung der gesetzlich intendierten Versicherungsfunktion würde der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung begründet einen erhöhten Schutzbedarf (vgl. BSG 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R - BSGE 90, 11 , zu 3 c der Gründe) . Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR weisen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus wird verhindert (vgl. BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 , zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553 , zu III 2 a cc der Gründe) .
  2. b)Ein derartiger Eingriff liegt jedenfalls derzeit nicht vor. Die Anpassungsregelungen in § 11 Abs. 1 ATV-K und § 37 EZVKS nF tragen der existenzsichernden Funktion der Zusatzversorgung in ausreichendem Umfang Rechnung. Die Teuerungsrate wurde weitgehend ausgeglichen. Die Neuregelung ist auch dann nicht unangemessen, wenn die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (vgl. BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132 , zu II 2 e der Gründe). Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger ist als § 47 EZVKS aF. Auch der Gesetzgeber hat die Anpassung in Höhe von 1 vH im öffentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG). Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des EZVKS auf einer Grundsatzentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht, die in einer inhaltsgleichen Tarifnorm zum Ausdruck gebracht worden ist. Jedenfalls bei der bisher zu verzeichnenden Teuerung haben die Tarifvertragsparteien ihren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 66 f. und - 3 AZR 299/06 - Rn. 69 f.,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr.

68 ). Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, können die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren. § 39 Abs. 2 Satz 2 ATV-K ermöglicht es ihnen, die Dynamisierungsregelung des § 11 Abs. 1 ATV-K "gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich zu kündigen”. c) Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 2 EZVKS und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips musste mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich der Anpassungsregelung auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gerechnet werden. Die Änderung der Dynamisierung ist jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien durften für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspricht der Funktion eines Flächentarifvertrages (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 71 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 74,

§ 1Zusatzversorgungskassen Nr.

68 ) . C) Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Reinecke Kremhelmer Zwanziger Schmidt Schepers Permalink: http://openjur.de/u/172297.html Kommentare

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