1. Es bleibt unentschieden, ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach den §§ 65, 87 Abs 1 S 1 HGB auf bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provision (Überhangprovision) von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. BAG 20. August 1996 - 9 AZR 471/95 - BAGE 84, 17, 22). 2. Vermindert eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel die Überhangprovision ohne Ausgleich pauschal auf die Hälfte der vereinbarten Provision, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam. Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Januar 2007 - 5 Sa 107/06 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 14. Februar 2006 - 4 Ca 258/05 - wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision und der Berufung zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über restliche Überhangprovision. Die Beklagte stellt Fertighäuser her und vertreibt sie. Der Kläger war bei ihr ab dem 15. Juli 2003 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom selben Tag als Gebietsleiter tätig. Die Bedingungen des Vertrags waren von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Im Arbeitsvertrag heißt es: "§ 1 Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird als Gebietsleiter für Niedersachsen eingestellt, er wird die Kaufinteressenten für Häuser der Marke S hinsichtlich aller bis zum Vertragsabschluss erforderlichen Aspekte beraten und betreuen und soweit erforderlich auch während der Abwicklung des Vertrages den Kontakt aufrecht erhalten. ... § 4 Festgehalt In den ersten 3 Monaten seiner Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer einen festen Betrag von 1.700,- EUR brutto, der nicht mit Provisionen verrechnet wird. Der Arbeitnehmer erhält ab dem 01/11/2003 ein monatliches Festgehalt von 1.700,- EUR brutto, sofern nicht die im folgenden Abschnitt geregelten Provisionen diesen Betrag übersteigen. § 5 Provision Der Arbeitnehmer erhält für den Abschluss von Kaufverträgen und die Betreuung der Käufer eine Provision auf die das Nettogehalt angerechnet wird. Die Provision wird errechnet aus 5 % des Nettoverkaufspreises für alle Haustypen. Bei der Berechnung der Provision wird der endgültige Nettoverkaufspreis des Hauses berücksichtigt, nicht aber die Planungsrate. Von dem so ermittelten Betrag werden die dem Arbeitnehmer erstatteten Auslagen für Spesen, Fahrtkosten, Benzingeld und andere im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit angefallenen Kosten abgezogen. Der Restbetrag ergibt die Summe aus der dem Arbeitnehmer zustehenden Provision und dem darauf anfallenden Arbeitgeberanteil. Sollte der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden, bevor die erste Kaufpreisrate eines Käufers fällig geworden ist, steht dem Mitarbeiter nur die Hälfte der hier geregelten Provision zu. Sollte der Mitarbeiter Vorgänge von anderen Vertriebsmitarbeitern zum Abschluss bringen, für die nach diesen Modalitäten nur 50 % der Provision angefallen ist, so steht ihm bei ordnungsgemäßer Abwicklung die andere Hälfte der Provision zu. Die Provision wird hinsichtlich der einzelnen Verträge fällig, zu 25 % sobald die Erwerber die Rate für die Planungskosten beglichen haben, hinsichtlich der weiteren 75 % bei Bezahlung der ersten Vertragsrate durch die Erwerber. Werden die Planungskosten nicht gesondert in Rechnung gestellt ist die Provision insgesamt bei Bezahlung der ersten Vertragsrate durch die Erwerber fällig.” Der Kläger vermittelte der Beklagten im Juli 2004 und im September 2004 jeweils den Verkauf eines Fertighauses. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 20. Januar 2005 zum 28. Februar 2005. Die ersten Kaufpreisraten für die zwei Fertighäuser, deren Verkauf der Kläger der Beklagten vermittelt hatte, wurden erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beginn der Montage der Fertighäuser fällig. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Vermittlung der zwei Kaufverträge eine Provision iHv. 2,5 % der Nettoverkaufspreise. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm die volle Provision iHv. 5 % der Nettoverkaufspreise. Die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach die Beklagte bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate nur die Hälfte der Provision zu zahlen habe, benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb rechtsunwirksam. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.114,33 Euro abzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. September 2005 aus dem entsprechenden Nettobetrag zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate vermindere sich die Provision nicht um die Hälfte, vielmehr stehe dem Vertriebsmitarbeiter nach der arbeitsvertraglichen Regelung in diesem Fall von vornherein nur die Hälfte der Provision zu. Die Provisionsregelung betreffe die Hauptleistungspflichten der Parteien und sei deshalb einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entzogen. Im Übrigen benachteilige die Regelung den Kläger nicht unangemessen. Bei den vom Kläger vermittelten Kaufverträgen sei eine umfangreiche Nachbetreuung der Kunden erforderlich gewesen. Es treffe nicht zu, dass der Arbeitsaufwand bei der nachvertraglichen Betreuung der Kunden in der Regel geringer sei als der für die Vermittlung des Kaufvertrags. Die Gefahr einer Stornierung des Kaufvertrags sei erheblich größer, wenn der Käufer sich allein gelassen fühle. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Gründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, § 87 Abs. 1 HGB zähle zum dispositiven Recht, so dass die Parteien im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen hätten treffen können. Allerdings könne § 87 Abs. 1 HGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam abbedungen werden. Ein solcher habe aufgrund der Besonderheiten des Geschäftszweiges vorgelegen. Es komme immer wieder vor, dass Käufer eines Fertighauses noch nicht über ein bebaubares Grundstück verfügten oder den Kaufpreis noch nicht finanziert hätten. Angesichts der Gefahr, dass eine erhebliche Anzahl der abgeschlossenen Verträge deshalb nicht durchgeführt werde, habe die Beklagte ein gesteigertes Interesse daran, dass ihre Kunden auch nach Abschluss des Kaufvertrags bis zum Beginn der Baumaßnahme noch angemessen betreut würden. Zusätzlich müsse beachtet werden, dass bei allen Kunden nach Vertragsschluss noch ein Kontakt mit dem Architekten der Beklagten hergestellt werden müsse, der die notwendige Detailplanung vornehme und die behördlichen Erlaubnisse einhole. Vor diesem Hintergrund sei es verständlich, dass der Vertriebsmitarbeiter die volle Provision nur für den Abschluss des Kaufvertrags und die Betreuung der Kunden erhalte. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass bei den zwei vom Kläger vermittelten Kaufverträgen tatsächlich kein nachvertraglicher Betreuungsaufwand angefallen sei, weil Baugrundstück und Finanzierung und die Herstellung des Kontakts zum Architekten problemlos gewesen seien. Die rechtliche Bewertung der getroffenen Vertragsgestaltung müsse unabhängig vom Einzelfall und bezogen auf branchentypische Geschäftsvorfälle vorgenommen werden. Die Auszahlung der halben Provision auf zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Vertriebsmitarbeiters noch nicht erfüllte Verträge bewirke zudem zu Gunsten des Vertriebsmitarbeiters eine Verlagerung des Risikos des Ausfalls des Kunden. Während des Arbeitsverhältnisses trage dieses Ausfallrisiko allein der Vertriebsmitarbeiter. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehe das Ausfallrisiko für die noch nicht erfüllten Verträge auf den Arbeitgeber über. Dieser könne die bereits ausgezahlte hälftige Provision nicht zurückfordern. Der Anspruch des Klägers auf restliche Überhangprovision lasse sich aufgrund des dispositiven Charakters des § 87 HGB auch nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte die ersparte Provision offensichtlich nicht einem anderen Vertriebsmitarbeiter gezahlt habe. II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgericht sind nicht frei von Rechtsfehlern und halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Dem Kläger steht die beanspruchte restliche Überhangprovision, über deren Höhe kein Streit besteht, zu. Er hat der Beklagten während des Arbeitsverhältnisses im Juli 2004 und im September 2004 jeweils einen Kaufvertrag über ein Fertighaus vermittelt und hat deshalb nach den §§ 59 Satz 1, 65 , 87 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags Anspruch auf Provision iHv. 5 % der Nettoverkaufspreise. Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags erhält der Arbeitnehmer die Provision allerdings für den Abschluss von Kaufverträgen und die Betreuung der Käufer. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Anspruch auf die Provision neben der Vermittlung des Kaufvertrags eine Betreuung der Käufer nach Vertragsschluss voraussetzt. Ist eine solche Betreuung nicht erforderlich, wie dies nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei den zwei vom Kläger der Beklagten vermittelten Kaufverträgen der Fall war, hätte der Vertriebsmitarbeiter keinen Anspruch auf Provision. Von einem solchen Verständnis der arbeitsvertraglichen Provisionsregelung geht auch die Beklagte nicht aus. Sie begründet ihre Rechtsauffassung, wonach dem Kläger nur die Hälfte der Provision zusteht, ausschließlich mit der Fälligkeit der Kaufpreisraten erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft den Anspruch auf Provision an den Abschluss von Geschäften während des Vertragsverhältnisses. Ohne Bedeutung ist nach dieser Vorschrift, ob das vermittelte Geschäft noch während oder erst nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt wird. Die Bestimmung begründet daher einen Provisionsanspruch auch für solche Geschäfte, die vor Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen, aber erst danach ausgeführt worden sind (sogenannte Überhangprovision, vgl. BGH 10. Dezember 1997 - VIII ZR 107/97 - DB 1998, 720 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 87 HGB nicht zwingendes Recht mit der Folge, dass der Anspruch eines Handelsvertreters iSv. § 84 Abs. 1 HGB auf Überhangprovisionen grundsätzlich individualvertraglich ausgeschlossen werden kann (11. Juli 1960 - VII ZR 225/59 - BGHZ 33, 92 ). Ob der gesetzliche Anspruch eines selbständigen Handelsvertreters auf Überhangprovision generell auch durch vom Unternehmer gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden kann, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen (10. Dezember 1997 - VIII ZR 107/97 - aaO). In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war demgegenüber anerkannt, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen iSv. § 59 Satz 1 HGB aus § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB auf Überhangprovision von den Arbeitsvertragsparteien nur dann abbedungen werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (17. Mai 1962 - 5 AZR 427/61 - AP HGB § 65 Nr. 2; 4. Juli 1972 - 3 AZR 477/71 - AP HGB § 65 Nr. 6 = EzA BGB § 315 Nr. 10; 20. Juli 1973 - 3 AZR 359/72 - AP HGB § 65 Nr. 7 = EzA HGB § 65 Nr. 1; 26. November 1985 - 3 AZR 214/84 -), und dass der Überhanganspruch des Handlungsgehilfen nach § 87 Abs. 3 HGB nicht abdingbar ist, weil diesem anders als dem selbständigen Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht zusteht (20. August 1996 - 9 AZR 471/95 - BAGE 84, 17 mwN). Ob an der Rechtsprechung, dass der Anspruch des Handlungsgehilfen auf Überhangprovision nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ausgeschlossen werden kann, festzuhalten ist, oder dieser Anspruch ebenso wie der Überhanganspruch eines Handlungsgehilfen nach § 87 Abs. 3 HGB zwingendes Recht und damit nicht abdingbar ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Wenn der Anspruch des Handlungsgehilfen auf Provision für von ihm vermittelte Geschäfte, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden, nicht abbedungen werden kann, spricht allerdings viel dafür, dass auch der Anspruch eines Handlungsgehilfen auf Überhangprovision nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht abdingbar ist. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten an der Rechtsprechung zur Abdingbarkeit dieser Vorschrift bei Vorliegen eines sachlichen Grundes festgehalten würde, wäre die Klage begründet. 3. Die darlegungspflichtige Beklagte hat einen sachlichen Grund, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate die Verminderung der Überhangprovision auf die Hälfte rechtfertigen könnte, nicht dargetan. Sie hat weder einen finanziellen Ausgleich noch Zahlungen an den Kläger aus der Vorarbeit eines Vorgängers behauptet (vgl. BAG 20. August 1996 - 9 AZR 471/95 - BAGE 84, 17 ). Nach den von der Beklagten nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sie die bei den ihr vom Kläger vermittelten Geschäften ersparte Provision mangels einer erforderlichen Betreuung der Käufer nach Vertragsschluss auch nicht einem anderen Vertriebsmitarbeiter gezahlt (zur sachlichen Rechtfertigung des Ausschlusses von Überhangprovision vgl. auch Keil Der Arbeitsvertrag des Angestellten im Außendienst I.3.2.2.2. in Beseler/Bopp/Grundmann/Keil/Krasshöfer/Molkenbur/Puzicha/Wetzling Angestellte im Außendienst 2. Aufl. 2007). Im Übrigen wären von einem anderen Vertriebsmitarbeiter im vorliegenden Fall tatsächlich ausgeführte Nacharbeiten ohne Bedeutung. Maßgebend ist, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrags von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), wonach dem Vertriebsmitarbeiter bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate nur die Hälfte der Provision zusteht, zu weit gefasst ist, den Vertriebsmitarbeiter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
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